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Einstweilige Verfügung gegen Modernisierungsarbeiten im Außenbereich, Entfallen des Verfügungsgrundes durch zu langes Zuwarten

AG Schöneberg106 C 341/1530.11.2015GE 2016, 68

BGB 555b, c, d; ZPO §§ 91a, 100, 935

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Besitzstörung des Mieters ist nicht gegeben, wenn der Vermieter lediglich im Außenbereich eine Wärmedämmung unter Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen und technischen Vorschriften anbringt. Ein Verfügungsgrund entfällt, wenn der Mieter nach der Modernisierungsankündigung des Vermieters lange mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zuwartet (Selbstwiderlegung).

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Nachdem die Parteien den Verfügungsrechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben und wechselseitige Kostenanträge gestellt haben, war gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfügungsrechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Diese Kosten waren gemäß § 100 ZPO den Verfügungskl. als Gesamtschuldner aufzuerlegen. Denn in der Sache wären sie wahrscheinlich unterlegen gewesen. Denn den Verfügungskl. stand weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund zur Seite. Denn eine Besitzstörung i. S. d. § 858 BGB ist unabhängig von der Frage, ob der Mieter aufgrund einer Modernisierungsankündigung zur Duldung verpflichtet ist, nicht gegeben, wenn der Vermieter lediglich im Außenbereich eine Wärmedämmung unter Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen und technischen Vorschriften anbringt (vgl. LG Berlin, Urt. v. 26.2.2013 - 63 S 429/12 -, GE 2013, 487, zit. nach juris). Ferner fehlt es auch an einem Verfügungsgrund. Ein solcher entfällt, wenn der Mieter einen solchen mit dem Zuwarten des Verfahrens selber widerlegt hat (vgl. LG Berlin, Urt. v. 16.12.2014 - 63 S 239/14 -, GE 2015, 325, zit. nach juris). Dieses ist der Fall. Die Anbringung des Wärmeverbundsystems wurde bereits mit Schreiben vom 26.3.2015 angekündigt. Mit der Ausführung der Arbeiten bzw. der notwendigen Vorarbeiten soll nach den eidesstattlichen Versicherungen der Verfügungskl. bereits am 17.8.2015 begonnen worden sein, wobei ab dem 2.10.2015 bereits mit der Montage der Wärmedämmung begonnen wurde. Der Antrag der Verfügungskl. ist indes erst am 9.10.2015 bei Gericht eingegangen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Besitzstörung des Mieters ist nicht gegeben, wenn der Vermieter lediglich im Außenbereich eine Wärmedämmung unter Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen und technischen Vorschriften anbringt. Ein Verfügungsgrund entfällt, wenn der Mieter nach der Modernisierungsankündigung des Vermieters lange mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zuwartet (Selbstwiderlegung).

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter kündigte mit Schreiben vom 26. März 2015 die Anbringung einer Wärmedämmung an. Der Mieter gab eine eidesstattliche Versicherung ab, wonach mit Ausführung der notwendigen Vorarbeiten bereits am 17. August 2015 begonnen wurde; ab dem 2. Oktober sei mit der Montage der Wärmedämmung begonnen worden.

Der Antrag des Mieters auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ging am 9. Oktober 2015 bei Gericht ein. Der Vermieter hatte im Hinblick auf einen Antrag des Mieters auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in einer Schutzschrift dargelegt, dass die Wärmedämmung unter Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen und technischen Vorschriften (vor allem Lärmschutz) angebracht werde. Im Verfahren erklärten die Parteien übereinstimmend Hauptsachenerledigung und stellten widersprechende Kostenanträge.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Das AG Schöneberg legte dem Mieter nach § 91a ZPO die gesamten Kosten des Verfügungsrechtsstreits auf, weil der Mieter in der Sache wahrscheinlich unterlegen gewesen wäre.

Eine Besitzstörung nach § 858 BGB sei unabhängig von der Frage, ob der Mieter aufgrund der Modernisierungsankündigung zur Duldung verpflichtet gewesen sei, nicht gegeben, wenn der Vermieter lediglich im Außenbereich eine Wärmedämmung unter Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen und technischen Vorschriften anbringe (LG Berlin, GE 2013, 487).

Ferner fehle es auch an einem Verfügungsgrund. Ein solcher entfalle, wenn der Mieter einen solchen mit dem Zuwarten des Verfahrens selbst widerlege (LG Berlin, GE 2015, 325). Dies sei der Fall. Mit der Anbringung der Wärmedämmung sei nach Modernisierungsankündigung mit Schreiben vom 26. März 2015 am 17. August 2015 begonnen worden. Der Antrag des Mieters sei indes erst am 9. Oktober 2015 bei Gericht eingegangen.

Anmerkung der Redaktion

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Eine einstweilige Verfügung kann als Eilmaßnahme ohne mündliche Verhandlung ergehen. Erwartet der Vermieter einen solchen Antrag von Mieterseite, empfiehlt sich – wie es vorliegend auch offenbar geschehen ist – die Hinterlegung einer Schutzschrift mit entsprechendem Sach- und Rechtsvortrag. Im Regelfall wird der Vermieter seine „Pappenheimer“ kennen. Vorbeugen durch eine Schutzschrift ist dann preiswerter als ein Baustopp.