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Einstweilige Einstellung der Räumungsvollstreckung bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe

LG Berlin67 S 314/2029.10.2020GE 2020, 1501

ZPO §§ 719 Abs. 1, 707 Abs. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die §§ 719 Abs. 1, 707 Abs. 1 ZPO finden zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes bereits vor Einlegung des Rechtsmittels während der Dauer des Verfahrens auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Rechtsmittel entsprechende Anwendung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kammer hatte die Räumungsvollstreckung zunächst im tenorierten Umfang einstweilen bis zum Eingang der noch nicht vorliegenden Sachakten zuzüglich eines für die Sachprüfung des beabsichtigten Rechtsmittels erforderlichen Zeitraums einzustellen, da ihr ohne die Sachakten die auch für den weitergehenden Einstellungsantrag nach §§ 719 Abs. 1, 707 Abs. 1 ZPO erforderliche Prüfung der Erfolgsaussichten des Prozesskostenhilfegesuchs und des beabsichtigten Rechtsmittels noch nicht möglich ist (vgl. KG, Beschl. v. 28. Februar 2008 - 12 U 25/08, NJW-RR 2008, 1021).

Die Einstellung war nicht gemäß § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, da der Bekl. in einer den Anforderungen des § 294 Abs. 1 und 2 ZPO genügenden Form glaubhaft gemacht hat, nicht zu einer Sicherheitsleistung in der Lage zu sein.

Dass der Bekl. bislang nur Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung beantragt und noch nicht das Rechtsmittel selbst eingelegt hat, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung, da die §§ 719 Abs. 1, 707 Abs. 1 ZPO zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes bereits während der Dauer des Verfahrens auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung zu finden haben (vgl. offen BGH, Beschl. v. 26. September 2018 - VIII ZR 290/18, GE 2018, 1457 = WuM 2018, 726, beckonline Tz. 5 m.w.N. auch zur Gegenauffassung).

Dieser Beschluss ist gemäß § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO unanfechtbar; er kann von der Kammer aber - nach Eingang der Sachakten und Abschluss der Sachprüfung - jederzeit abgeändert werden (vgl. Herget, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 707 Rz. 18, 22 m.w.N.).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wenn das Amtsgericht zur Räumung verurteilt hat und für eine beabsichtigte Berufung Prozesskostenhilfe beantragt wird, kann das Berufungsgericht dann schon eine Entscheidung über die Einstellung der Vollstreckung treffen? Das Landgericht Berlin – ZK 67 – bejaht diese Frage.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nachdem der Beklagte durch Urteil des Amtsgerichts Spandau vom 16. Juni 2020 zur Räumung der von ihm innegehaltenen Wohnung verurteilt worden war, beantragte er beim Landgericht Berlin Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung sowie Einstellung der Räumungsvollstreckung.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Landgericht stellte die Räumungsvollstreckung – zunächst – bis zum 15. Dezember 2020 ohne Sicherheitsleistung ein. Dass der Beklagte bisher nur Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung beantragt habe, stehe der Einstellung nicht entgegen, da die §§ 707, 719 ZPO zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes bereits im Prozesskostenhilfeverfahren entsprechende Anwendung finden müssten. Eine zeitlich längere Einstellung komme allerdings wegen der noch nicht vorliegenden Sachakten nicht in Betracht, weil die Erfolgsaussichten der Berufung deshalb abschließend noch nicht beurteilt werden könnten. Deshalb könne der Beschluss nach Eingang der Akten und Abschluss der Sachprüfung von der Kammer auch jederzeit wieder abgeändert werden.