Einstweilige Anordnung zur Abwendung der Wohnungslosigkeit, Überschreitung der Richtwerte für angemessene Bruttokaltmieten
SGB II § 22; SGG § 86b
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Mietschulden sind in dem Umfang zu übernehmen, in dem dies zur Abwendung der Wohnungslosigkeit notwendig ist. Dazu gehören auch Gerichtskosten und Gerichtsvollziehergebühren.
2. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes kann das auch in Betracht kommen, wenn die Richtwerte nach den Ausführungsvorschriften (AV-Wohnen) überschritten sind.
3. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann nicht abschließend geprüft werden, ob den AV-Wohnen ein schlüssiges Konzept zur hinreichenden Verfügbarkeit von Wohnraum zugrunde liegt.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner Zahlung von 13.170,23 € als Darlehen zur Begleichung von Mietschulden.
Die im Mai 1974 geborene Antragstellerin ist seit 1. November 2013 Mieterin einer ca. 75,35 m2 großen Wohnung im Haus … in Berlin, für die an die Gewobag Wohnungsbau-Aktiengesellschaft Berlin (Gewobag) eine Gesamtmiete bis 31. August 2020 von 606,04 € monatlich und ab 1. September 2020 von 624,04 € monatlich (401,04 € Grundmiete, 117 € Betriebskostenvorauszahlung, 38 € Wasserversorgungs- und Entwässerungsvorauszahlung und 68 € Heizkostenvorauszahlung) zu zahlen war bzw. ist. Die Beheizung der Wohnung im 3.803 m2 großen Gebäudekomplex erfolgt mittels Fernwärme. Das Warmwasser wird dezentral mittels Boiler erzeugt. Zu Oktober 2020 hatte die Antragstellerin eine Betriebskostennachzahlung in Höhe von 699,44 € zu zahlen.
Die Antragstellerin verfügt weder über Einkommen noch verwertbares Vermögen. Der im November 1978 geborene A. B., mit dem sie in der oben genannten Wohnung in Bedarfsgemeinschaft mit Ausnahme seiner Haftzeiten in der Justizvollzugsanstalt (JVA) vom 26. August 2020 bis 11. September 2020 und vom 12. März 2021 bis 29. Dezember 2021 lebte, betreibt seit Juli 2015 ein Gewerbe im Bereich Innenausbau, u. a. als Maler, aus dem er seit März 2020 keine Einnahmen mehr erzielt.
Mit Bescheid vom 27. Juli 2020 hatte der Antragsgegner gegenüber A. B. Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ab 1. April 2020 wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten versagt.
Auf den am 2. September 2020 gestellten Antrag hatte der Antragsgegner der Antragstellerin und A. B. mit Bescheid vom 5. Oktober 2020 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 7. Oktober 2020 Leistungen nach dem SGB II vorläufig für die Zeit vom 1. September 2020 bis 28. Februar 2021, dabei für Unterkunft und Heizung für September 2020 312,02 € für die Antragstellerin und 208,02 € für A. B. und ab Oktober 2020 an beide jeweils 312,02 € monatlich bewilligt. Mit Änderungsbescheid vom 4. Dezember 2020 hatte er für Oktober 2020 vorläufig weitere 699,44 € gewährt.
Auf den im März 2021 gestellten Weiterbewilligungsantrag hatte der Antragsgegner der Antragstellerin und A. B. mit Bescheid vom 1. April 2021 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. März 2021 bis 31. August 2021 vorläufig, dabei für Unterkunft und Heizung jeweils 312,02 € monatlich bewilligt. Mit Änderungsbescheid vom 4. Juni 2021 hatte der Antragsgegner der Antragstellerin Leistungen nach dem SGB II vorläufig für die Zeit vom 1. Juli 2021 bis 31. August 2021, dabei für Unterkunft und Heizung von 624,04 € gewährt.
Auf den im Juli 2021 gestellten Weiterbewilligungsantrag bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. September 2021 bis 28. Februar 2022 vorläufig, dabei für Unterkunft und Heizung von 624,04 € monatlich, die er direkt an die Gewobag zahlt.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2021 beantragte die Antragstellerin die Übernahme von Mietschulden. Sie legte dazu das Schreiben der Gewobag vom 7. Juni 2021 vor, in dem dieser sich bei einer kompletten Übernahme von derzeit 12.570,52 € mit einer Fortsetzung des Mietverhältnisses einverstanden erklärte und mitteilte, im Hinblick darauf keine Räumung einzuleiten.
Das Amtsgericht Wedding hatte unter dem 23. März 2021 einen Vollstreckungsbescheid über die Hauptforderung Miete für Wohnraum (einschließlich Nebenkosten) für die oben genannte Wohnung vom 1. August 2019 bis 31. Januar 2021 über 10.079,82 € nebst Verfahrenskosten von 147,50 €, insgesamt 10.227,32 € gegenüber der Antragstellerin zugunsten der Gewobag erlassen. Mit Versäumnisurteil vom 9. März 2021 war die Antragstellerin vom Amtsgericht Charlottenburg verurteilt worden, die oben genannte Wohnung zu räumen und an die Gewobag herauszugeben.
Zur Prüfung des Antrages forderte der Antragsgegner von der Antragstellerin mit Schreiben vom 19. Juli 2021 u. a. eine Stellungnahme dazu, wie die Höhe der Forderung zustande gekommen sei, und räumte dafür Frist bis zum 5. August 2021 ein. Mit eMail vom 7. Oktober 2021 teilte die Gewobag dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin mit, dass beabsichtigt sei, die Räumung einzuleiten. Er setzte wegen der Übernahme der rückständigen Miete von derzeit 12.560,60 € Frist bis zum 22. Oktober 2021. Der Antragsgegner veranlasste daraufhin unter dem 15. Oktober 2021 eine Prüfung der Kostenübernahme beim Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf und forderte zugleich die Antragstellerin unter dem 19. Oktober 2021 auf, deswegen dort vorzusprechen.
Am 27. Oktober 2021 hat die Antragstellerin Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Berlin mit dem Begehren gestellt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr Leistungen zum Lebensunterhalt in Höhe von 12.560,60 € zu gewähren. […]
Sie hat vorgetragen, sie habe im April 2020 einen Antrag auf Fortzahlung der Leistungen gestellt, der nicht beschieden worden sei. Aufgrund dessen seien erhebliche Mietschulden entstanden.
Der Antragsgegner hat darauf hingewiesen, dass der Leistungsbezug bereits mit dem 31. Juli 2019 geendet habe. Es dürfte sich die Frage stellen, wovon die Antragstellerin und ihr Partner in der Zeit ohne Leistungsbezug gelebt hätten. Die Antwort des Bezirksamtes bleibe abzuwarten.
Mit Beschluss vom 29. Oktober 2021 hat das Sozialgericht die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt: Die Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch auf Übernahme der begehrten Mietrückstände gemäß § 22 Abs. 8 SGB II nicht mit der die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden hinreichenden hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft dargetan. Sie habe die Rückstände bereits nicht konkret hinsichtlich ihres Entstehens im Einzelnen aufgeschlüsselt und auch die Ursachen der Rückstände nicht nachvollziehbar dargetan. Die nunmehr geltend gemachten Kosten überstiegen zudem die Kosten zum Stand Ende Januar 2021 um fast weitere 2.500 €. Ungeklärt sei auch, von welchen Mitteln die Bedarfsgemeinschaft ihren Lebensunterhalt von August 2019 bis August 2020 gedeckt habe. Ein etwaiges eigenes Bemühen zum Abbau der Mietrückstände und mithin zum Erhalt der Wohnung habe die Antragstellerin nicht erkennen lassen. Darüber hinaus datiere die eingereichte Bestätigung der Gewobag vom 7. Juni 2021 und sei mithin nicht mehr aktuell. Schließlich habe der Antragsgegner eine Übernahme der Mietschulden noch nicht endgültig verweigert. […]
Die zulässige Beschwerde, gerichtet auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, ist begründet, denn zwischenzeitlich ist eine ausreichende Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches erfolgt.
Der Antragstellerin ist daher auch Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (so genannte Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist nach § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) die Glaubhaftmachung des Vorliegens des Anordnungsgrundes (die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) und des Anordnungsanspruches (der materielle Leistungsanspruch). Ein Anordnungsgrund kann bejaht werden, wenn schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Bundesverfassungsgericht - BVerfG, Beschluss vom 22. November 2002 - 1 BvR 1586/02 -, NJW 2003, 1236 m.w.N.). Der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen das Vorliegen der insoweit entscheidungserheblichen Tatsachen spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 13. Auflage, § 86b Rn. 16b i. V. m. § 128 Rn. 3c). Maßgeblich für das Vorliegen der Voraussetzungen ist der Zeitpunkt der Entscheidung im Beschwerdeverfahren.
Unter Anwendung dieser Maßstäbe kann die sozialgerichtliche Entscheidung keinen Bestand haben. Die Antragstellerin hat einen Anspruch nach § 22 Abs. 8 SGB II glaubhaft gemacht. Unschädlich ist, dass ihr möglicherweise für die Zeit vom 1. April 2020 bis 31. August 2020 ein Anspruch ganz oder teilweise aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zusteht. […]
Nach § 22 Abs. 8 SGB II gilt: Sofern Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
Demgegenüber bestimmt § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II: Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.
Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung wird erbracht. Die weiteren Voraussetzungen des § 22 Abs. 8 SGB II sind glaubhaft gemacht.
Die Abgrenzung zwischen Schulden für eine Unterkunft einerseits und den tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung andererseits ist unabhängig von der zivilrechtlichen Einordnung zu treffen. Ausgehend von dem Zweck der Leistungen nach dem SGB II ist danach zu unterscheiden, ob es sich um einen tatsächlich eingetretenen und bisher noch nicht von dem SGB II-Träger gedeckten Bedarf handelt oder nicht (BSG, Urteil vom 24. November 2011 - B 14 AS 121/10 R- Rn. 15, zitiert nach juris, SozR 4-4200 § 22 Nr. 58; BSG, Urteil vom 22. März 2010 - B 4 AS 62/09 R - Rn. 17, zitiert nach juris, SozR 4- 4200 § 22 Nr. 38; BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 - B 14 AS 58/09 R - Rn. 17, zitiert nach juris, BSGE 106, 190 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 41).
Um Schulden handelt es sich somit, wenn der SGB II-Träger den Anspruch des Hilfebedürftigen auf Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in vollem Umfang erfüllt hat, jedoch der Hilfebedürftige seinen Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis nicht nachgekommen ist. Denn die zweckwidrige Verwendung der bewilligten Mittel durch den Hilfebedürftigen lässt einen erneuten Anspruch nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht entstehen (BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 - B 14 AS 58/09 R - Rn. 18; BSG, Urteil vom 22. März 2010 - B 4 AS 62/09 R - Rn. 17). Auch soweit der Hilfebedürftige seinen fälligen Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis in Zeiträumen nicht nachgekommen ist, in denen er keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezogen hat, gehören solche Schulden nicht zu den Aufwendungen nach § 22 Abs. 1 SGB II, weil sie keinem laufenden Bewilligungszeitraum zugeordnet werden können. Es handelt sich daher um Schulden nach § 22 Abs. 8 SGB II (BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 - B 14 AS 58/09 R - Rn. 19).
Bei der rückständigen Miete, für deren Begleichung die Antragstellerin ein Darlehen begehrt, handelt es sich nach dem Schreiben der Gewobag vom 15. Dezember 2021 um Miete, die für die Zeiträume vom 1. August 2019 bis 30. November 2019, vom 1. Januar 2020 bis 31. April 2021 (bzw. unter Berücksichtigung einer doppelten Mietzahlung im September 2021 bis 31. März 2021) und für Dezember 2021 (im Wesentlichen mit dem vollen monatlichen Betrag) geschuldet wird, wobei in dem vom Vermieter geforderten Betrag auch Gerichtskosten und Gerichtsvollziehergebühren enthalten sind.
Auch Gerichtskosten und Gerichtsvollziehergebühren gehören zu den Mietschulden.
Die Schulden sind nämlich in dem Umfang zu übernehmen, in dem sie zur Abwendung der Wohnungslosigkeit notwendig sind. Der Wortlaut des § 22 Abs. 8 SGB II ist insoweit offen gefasst und ausdrücklich nicht auf Schulden aus dem Mietvertrag beschränkt. Dazu gehören auch die Kosten des Vermieters, die nicht aus dem Mietverhältnis stammen, aber an die er (nach Ablauf der in § 543 Abs. 2 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch vorgesehenen Fristen zur Abwendung einer Kündigung wegen Zahlungsrückständen zulässigerweise) die Fortführung bzw. den Neuabschluss des Mietverhältnisses geknüpft hat (BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 - B 14 AS 58/09 R, Rn. 20, 32 und 34, zitiert nach juris, BSGE 106, 190 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 41).
Es handelt sich bei diesen Rückständen somit um Mietschulden i.S.d. § 22 Abs. 8 SGB II. Für den Zeitraum vom 1. September 2020 bis 31. April 2021 gewährte der Antragsgegner Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II. Für den Zeitraum vom 1. August 2019 bis 31. August 2020 wurden vom Antragsgegner mangels Antrages keine Leistungen nach dem SGB II erbracht.
Dabei ist allerdings angesichts des Vortrags der Antragstellerin, sie habe im April 2020 einen Antrag auf Fortzahlung der Leistungen gestellt, der nicht beschieden worden sei, offen, ob nicht Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II insoweit für die Zeit vom 1. April 2020 bis 31. August 2020 zu erbringen sein könnten, welches der Anwendbarkeit des § 22 Abs. 8 SGB II entgegenstünde. Allerdings lässt sich der Verwaltungsakte des Antragsgegners ein solcher Antrag der Antragstellerin nicht entnehmen. Soweit mangels eines Antrages Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II ausscheiden, handelt es sich auch bei den Rückständen, die für diesen Zeitraum geschuldet werden, gleichfalls um Schulden i.S.d. § 22 Abs. 8 SGB II. Liegt ein nicht beschiedener Antrag vor und sind Leistungen für Unterkunft und Heizung in voller Höhe zu erbringen, sind diese als Zuschuss und nicht als Darlehen nach § 22 Abs. 8 SGB II zu gewähren. Sind auf diesen Antrag Leistungen für Unterkunft und Heizung nur teilweise zu erbringen, ist insoweit ebenfalls ein Zuschuss nach § 22 Abs. 1 SGB II zu gewähren; hinsichtlich des ungedeckten Teils handelt es sich um Schulden i.S.d. § 22 Abs. 8 SGB II, wofür ein Darlehen in Betracht kommt. Die Antragstellerin hat somit für die Zeit vom 1. April 2020 bis 31. August 2020 unter jeglichem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung von Geld für die in diesem Zeitraum geschuldete Miete. Da die Antragstellerin lediglich ein Darlehen begehrt, kann letztendlich dahinstehen, auf welcher Rechtsgrundlage die Antragstellerin diese Geldzahlung beanspruchen kann.
Es ist auch glaubhaft gemacht, dass mit der Zahlung von nunmehr 13.170,23 € die Wohnung der Antragstellerin gesichert und Wohnungslosigkeit abgewendet wird.
Drohende Wohnungslosigkeit, die einen Anspruch auf Übernahme von Schulden nach § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II auslöst, bedeutet den drohenden Verlust der bewohnten, kostenangemessenen Wohnung bei fehlender Möglichkeit ebenfalls angemessenen Ersatzwohnraum zu erhalten. Eine den Angemessenheitskriterien entsprechende Wohnung muss dabei konkret für den Hilfebedürftigen anmietbar sein (BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 - B 14 AS 58/09 R, Rn. 30, zitiert nach juris). Grundsätzlich wird für eine Übernahme der Schulden zu fordern sein, dass die laufenden Kosten für die Unterkunft abstrakt angemessen i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind, denn § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II schützt nach seinem Wortlaut die Wohnung (nur) dann, wenn ihr Erhalt durch die Übernahme von Schulden gerechtfertigt ist (BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 - B 14 AS 58/09 R, Rn. 26, zitiert nach juris).
Nach dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 9. März 2021 ist die Antragstellerin verurteilt worden, ihre Wohnung zu räumen, so dass Wohnungslosigkeit droht. Diese kann jedoch mit der Zahlung von 13.170,23 € abgewendet werden, denn die Gewobag hat in ihrer eMail vom 22. Dezember 2021 erklärt, dass sie bei einer vollständigen Übernahme (der Mietschulden) das Mietverhältnis mit der Antragstellerin zu den bisherigen Bedingungen fortsetzen wird.
Die bewohnte Wohnung ist bei Wahrung des Grundsatzes des Gebotes eines effektiven Rechtsschutzes als kostenangemessen zu betrachten. Eine Folgenabwägung fällt zugunsten der Antragstellerin aus, denn ansonsten träte der Verlust ihrer Wohnung ein. Eine abschließende Entscheidung muss einem Hauptsacheverfahren vorbehalten werden.
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann ausnahmsweise, auch wenn es an einem (vollumfänglich) glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch mangelt, eine einstweilige Anordnung in Betracht kommen, wenn dem Antragsteller unter Abwägung seiner Interessen und der öffentlichen Interessen nicht zuzumuten ist, eine Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Dies gilt insbesondere, wenn ein Anordnungsanspruch zumindest möglich erscheint sowie wesentliche Nachteile eintreten und nicht mehr vollständig rückgängig gemacht werden können, weil das Leben, die Gesundheit oder die wirtschaftliche Existenz betroffen sind (vgl. Meyer-Ladewig, aaO., § 86b Rn. 31). Insoweit ist der in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) niedergelegte Grundsatz des Gebotes eines effektiven Rechtsschutzes zu beachten. Daher kann der Entscheidung in der Hauptsache vorgegriffen werden, wenn ansonsten ein Rechtsschutz nicht erreichbar und dies für den Antragsteller unzumutbar wäre. In den Fällen, in denen es um existentiell bedeutsame Leistungen geht, ist dem Gericht eine lediglich summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage verwehrt. Ist dem Gericht in diesen Fällen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden, denn der elementare Lebensbedarf eines Menschen kann grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden, in dem er entsteht (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 6. Februar 2007 - 1 BvR 3101/06, Rn. 18, zitiert nach juris, vom 22. November 2002 - 1 BvR 1586/02, Rn. 7, zitiert nach juris, vom 19. März 2004 - 1 BvR 131/04, Rn. 14 und vom 12. Mai 2005 -1 BvR 569/05, Rn. 24 bis 26). Dies gilt auch bezogen auf die bewohnte Unterkunft im Hinblick auf insbesondere den Eintritt von Wohnungs- bzw. Obdachlosigkeit (BVerfG, Beschluss vom 1. August 2017 - 1 BvR 1910/12, zitiert nach juris, Rn. 15 und 16).
Die bewohnte Wohnung der Antragstellerin wird den Ausführungsvorschriften des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII (AV-Wohnen) vom 14. Dezember 2021 (ABI. S. 5519 ff.) nicht in vollem Umfang gerecht.
Nach Ziffer 3.2 Abs. 2 und 3 der AV-Wohnen vom 14. Dezember 2021 gilt: Die Richtwerte für angemessene Bruttokaltmieten (siehe Nr. 3.1.1) zur Feststellung der abstrakten Angemessenheit werden auf Grundlage des aktuellen Berliner Mietspiegels ermittelt. Das Konzept, das der Ermittlung der Richtwerte für angemessene monatliche Bruttokaltmieten zugrunde liegt, ist in Anlage 1 zu diesen Ausführungsvorschriften dargestellt. Die aktuellen Werte des Berliner Mietspiegels und die sich daraus ergebenden angemessenen monatlichen Bruttokaltmieten sind der Anlage 1 zu entnehmen. Sie werden gemäß Nr. 16 nach Vorlage eines neuen Mietspiegels aktualisiert und per Rundschreiben bekannt gegeben. Bei Wohnungen des Sozialen Wohnungsbaus (1. Förderweg) ist eine Überschreitung der Richtwerte nach Abs. 2 um bis zu 10 vom Hundert zulässig (Begründung siehe Anlage 1 zu diesen Ausführungsvorschriften). Diese Regelung gilt bis zum Ende der Wohnungsbindung (Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert“), das vom zuständigen Bezirksamt beschieden wird. Nach Anlage 1 beträgt der Richtwert bei zwei Personen einer Bedarfsgemeinschaft bruttokalt monatlich 515,45 €.
Dieser Richtwert wird vorliegend mit 556,04 € überschritten.
Nach Ziffer 5.1 Satz 1 der AV-Wohnen vom 14. Dezember 2021 gilt: Die Angemessenheitsprüfung der Kosten für Heizung und Warmwasserbereitung erfolgt auf Grundlage von § 22 Abs. 1 SGB II oder § 35 Absatz 2 und 4 SGB XII in Verbindung mit Nr. 5.2 und Anlage 2 dieser Ausführungsvorschriften getrennt von den Kosten für die Unterkunft. Die tatsächlichen Aufwendungen für Heizung gemäß Abs. 1 sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als angemessen anzusehen, soweit sie nicht einen Grenzwert überschreiten, der unangemessenes Heizen indiziert (Ziffer 5.2, Abs. 2). Die näheren Grundsätze zur Bestimmung angemessener Heiz- sowie Warmwasserbereitungskosten, die aktuellen Werte des Bundesweiten Heizspiegels und die daraus errechneten Grenzwerte sowie die Abschläge für Wohnungen mit dezentraler Warmwasserversorgung sind der Anlage 2 zu diesen Ausführungsvorschriften zu entnehmen (Ziffer 5.2 Abs. 3 Satz 2). Nach Anlage 2 beträgt der Grenzwert bei zwei Personen einer Bedarfsgemeinschaft beim Energieträger Fernwärme und einer Gebäudefläche von über 1.000 m2 monatlich 102,05 € (Ziffer 1 Abs. 4). Für Wohnungen mit dezentraler Warmwasserversorgung ist bei zwei Personen einer Bedarfsgemeinschaft ein Abschlag zum Grenzwert für dezentrale Warmwasserversorgung von 9 € pro Monat bei Erdgas, Heizöl und Fernwärme vorzunehmen (Ziffer 2 Abs. 3).
Davon ausgehend ermitteln sich angemessene Heizkosten von 93,05 € (102,05 € - 9 €). Dieser Richtwert wird vorliegend mit 68 € nicht überschritten.
Anlage 1 Ziffer 4 der AV-Wohnen vom 14. Dezember 2021 nimmt auf die zuletzt ergangenen Entscheidungen des BSG vom 3. September 2020 (B 14 AS 37/19 R und B 14 AS 40/19 R) Bezug, wonach für ein schlüssiges Konzept ein weiteres Kriterium, eine „hinreichende Verfügbarkeit von Wohnraum“, zu berücksichtigen ist.
Einem schlüssigen Konzept muss zu entnehmen sein, ob zur Ermittlung des Wertes die Produkttheorie unter Zugrundelegung der oben genannten Wohnungsgrößen angewandt und bezogen auf die verschiedenen Wohnungsgrößen Daten gesammelt und ausgewertet worden sind (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R, Rn. 26, zitiert nach juris). Sollen aus Daten eines qualifizierten Mietspiegels grundsicherungsrelevante Schlüsse abgeleitet werden, ist eine Beschränkung auf Daten bestimmter Bauklassen grundsätzlich nicht zulässig; allerdings sind Wohnungen mit besonders niedrigem Ausstattungsgrad nicht mit heranzuziehen. Aus dem Mietspiegel allein lässt sich jedoch nicht ersehen, inwieweit gerade Wohnungen einer bestimmten Baualtersklasse in einem Umfang zur Verfügung stehen, die den Rückschluss zulassen, im konkreten Vergleichsraum sei eine „angemessene“ Wohnung tatsächlich anmietbar (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R, Rn. 28, 29, zitiert nach juris).
In Anlage 1 Ziffer 4 der AV-Wohnen vom 14. Dezember 2021 heißt es weiter: Entsprechend der Methodenfreiheit des kommunalen Trägers stellt das Land Berlin bei der Ermittlung verfügbaren Wohnraums auf den qualifizierten Mietspiegel ab. Soweit ein qualifizierter Mietspiegel vorhanden ist, muss daher nicht auf Datengrundlagen wie die Angebotsmieten zurückgegriffen werden. Dies belegt auch die exemplarische Auswertung der Datengrundlage für den Berliner Mietspiegel 2019, welche ergeben hat, dass die Kosten von fast 70 % der knapp 1,4 Millionen Wohnungen, welche vom Mietspiegel erfasst werden, innerhalb der für das Jahr 2018 geltenden Bruttokaltmietrichtwerten lagen. Bei über 22.000 Wohnungen, welche im Jahr 2018 (1.1. - 31.8.2018) neu angemietet wurden, lag die Bruttokaltmiete innerhalb der Richtwerte der AV-Wohnen. Im Vergleich wurden bei unter 4.300 Haushalten die Kosten auf die angemessenen Unterkunftskosten gesenkt, so dass auch die Überprüfung bestätigt, dass bei der Ermittlung der Richtwerte auf Grundlage eines qualifizierten Mietspiegels die Anmietbarkeit unterstellt werden kann. Die Ermittlung der angemessenen Wohnkosten im Angemessenheit-Konzept in Berlin ist somit auch nach dem Kriterium der Anmietbarkeit schlüssig dargelegt.
Der Senat sieht sich nicht in der Lage, dies im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abschließend zu überprüfen. Die Kosten der Unterkunft bewegen sich allerdings, unterstellt ein schlüssiges Konzept fehlt (endgültig), innerhalb der Grenzen, die in diesem Fall nach der Rechtsprechung des BSG gelten: Die Kosten der Unterkunft werden durch die Tabellenwerte zu § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) gedeckelt. Wegen der nur abstrakten, vom Einzelfall und den konkreten Umständen im Vergleichsraum losgelösten Begrenzung ist zur Bestimmung der angemessenen Nettokaltmiete zuzüglich der kalten Betriebskosten (§ 9 Abs. 1 WoGG) auf den jeweiligen Höchstbetrag der Tabelle, also die rechte Spalte, zurückzugreifen und ein „Sicherheitszuschlag“ i. H. v. 10 % einzubeziehen (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2012 - B 4 AS 44/12 R, Rn. 19, zitiert nach juris; vgl. auch BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, B 4 AS 50/09 R, Rn. 27 zitiert nach juris, SozR 4-4200 § 22 Nr. 29; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 87/12 R, Rn. 26, 27, zitiert nach juris, SozR 4-4200 § 22 Nr. 73 ausdrücklich zu § 12 WoGG; BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R, Rn. 30, zitiert nach juris, SozR 4- 4200 § 22 Nr. 85).
Die Tabelle des § 12 Abs. 1 WoGG in der Fassung des Gesetzes vom 15. Mai 2020 (BGBl. I 2020, 1015; gültig ab 1. Januar 2021) i. V. m. der Anlage (in der Fassung des Gesetzes vom 6. Juli 2020; BGBl. I 2020, 1594; gültig ab 1. August 2020) zu § 1 Abs. 3 WoGV weist für Berlin, das der Mietstufe IV zugeordnet wird, für zwei zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder einen Betrag von 579 € aus.
Das ergibt unter Berücksichtigung des 10 %-Zuschlags für die Bruttokaltmiete einen Betrag von 636,90 € monatlich (579 € + 57,90 €). Die tatsächlichen Kosten der bewohnten Wohnung bleiben mit 556,04 € unter diesem Betrag.
Der Senat sieht es vorliegend auch deswegen für gerechtfertigt an, von diesem Betrag auszugehen, da der Antragsgegner die Kosten der Unterkunft und Heizung seit 1. September 2010 tatsächlich trägt; soweit ersichtlich, ist bisher ein Kostensenkungsverfahren nicht eingeleitet. Der Antragsgegner hat selbst in seiner Erwiderung zu den von der Antragstellerin geäußerten Bedenken am Vorliegen eines schlüssigen Konzepts lediglich geäußert, die Angemessenheit der Wohnkosten stelle tatsächlich einen Aspekt dar. Inhaltlich ist er diesen Bedenken nicht entgegengetreten. Die Übernahme von Mietschulden ist nach § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II nicht von einer Stellungnahme der zuständigen Abteilung des kommunalen Trägers abhängig, so dass sich der Antragsgegner nicht auf deren Fehlen zurückziehen kann, denn er ist für die Entscheidung nach § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II zuständig.
Damit liegen alle Voraussetzungen für die Rechtsfolge vor, dass die Schulden übernommen werden sollen.
Nach § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II steht die Übernahme der Schulden zwar im Ermessen des Grundsicherungsträgers. Dieses Ermessen ist nach § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II aber eingeschränkt, wenn die Übernahme der Schulden gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. In diesem Fall sollen die Schulden übernommen werden. Die Feststellung, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II gegeben sind, bedeutet zugleich, dass dem Leistungsträger für die Ausübung seines Ermessens regelmäßig kein Spielraum verbleibt. Führt eine Schuldenlage zu drohender Wohnungslosigkeit im dargestellten Sinne, ist die Übernahme der Schulden im Regelfall gerechtfertigt und notwendig. Es ist regelmäßig keine andere Entscheidung als die Übernahme der Schulden denkbar, um den Anspruch des Hilfebedürftigen auf eine angemessene Unterkunft zu sichern. Lediglich in atypischen Ausnahmefällen kann die Übernahme der Schulden abgelehnt werden (BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 - B 14 AS 58/09 R, Rn. 27, 31, zitiert nach juris).
Die Höhe der Schulden im Vergleich zu den im Falle eines Umzugs vom Leistungsträger aufzuwendenden Folgekosten finden im Rahmen des § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II keine Berücksichtigung mehr, weil bei drohender Wohnungslosigkeit die Alternative einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit nicht besteht. Auch wirtschaftlich unvernünftiges (vorwerfbares) Handeln des Hilfebedürftigen, das die drohende Wohnungslosigkeit (mit-) verursacht haben mag, tritt in den Fällen des § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II regelmäßig zurück, denn in erster Linie fallen solche Verbindlichkeiten überhaupt nur unter den Begriff der Schulden, die auf ein (mehr oder weniger nachvollziehbares) Fehlverhalten des Hilfebedürftigen (sei es während des Leistungsbezuges, sei es zuvor) zurückzuführen sind (BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 - B 14 AS 58/09 R, Rn. 31, zitiert nach juris).
Offen gelassen hat es das BSG, ob ausnahmsweise anderes gelten kann, wenn zielgerichtetes Verhalten des Hilfeempfängers (insbesondere im Wiederholungsfall) zu Lasten des Trägers der Grundsicherung nachgewiesen werden kann (BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 - B 14 AS 58/09 R, Rn. 31, zitiert nach juris).
Es sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die ausnahmsweise der Übernahme dieser Schulden entgegenstehen. Weder die Höhe der Schulden von 13.170,23 € noch ein wirtschaftlich unvernünftiges (vorwerfbares) Handeln der Antragstellerin schließen die Übernahme dieser Schulden aus. Zielgerichtetes Verhalten im o. g. Sinne der Antragstellerin oder andere vergleichbare Gesichtspunkte sind nicht festzustellen. Der Antragsgegner hat solche vergleichbaren Gesichtspunkte ebenfalls nicht vorgetragen. […]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Sofern Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Ist Vermögen vorhanden, ist es vorrangig einzusetzen. Geldleistungen zur Tilgung von Mietschulden sollen als Darlehen erbracht werden. Das kann im Verfahren des einstweilen Rechtsschutzes sogar dann in Betracht kommen, wenn erhebliche Mietrückstände bestehen (hier: über 13.000 €) und die Wohnung eigentlich zu teuer ist, so das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Antragstellerin hatte für ihre Wohnung mehrfach vorläufige Leistungen nach dem SGB II erhalten, die direkt an die Vermieterin, ein landeseigenes Berliner Wohnungsunternehmen, gezahlt wurden. Die der Vermieterin vertraglich geschuldete Miete war jedoch deutlich höher als die Richtwerte für angemessene Bruttokaltmieten, so dass Mietrückstände von fast 13.000 € entstanden waren, die von der Vermieterin eingeklagt wurden; die Antragstellerin wurde vom Amtsgericht zur Räumung verurteilt. Die Vermieterin erklärte sich mit einer Fortsetzung des Mietverhältnisses einverstanden und werde keine Räumung einleiten, sofern die Mietschulden komplett übernommen würden.
Das JobCenter verwies darauf, dass der Leistungsbezug schon im Jahr 2019 geendet habe und unklar sei, wovon die Antragstellerin und ihr Partner in der Zeit danach gelebt hätten. Auch bleibe die Antwort des Bezirksamts zu den Mietschulden abzuwarten. Das Sozialgericht lehnte den Erlass einer einstweilen Anordnung ab, weil ein Anspruch auf Übernahme nicht mit der die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden hinreichenden hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht worden sei. Die Beschwerde hatte Erfolg.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Das Landessozialgericht verwies darauf, dass Mietschulden zur Abwendung von Wohnungslosigkeit grundsätzlich zu übernehmen sind. Lediglich die zweckwidrige Verwendung der Mittel schließe eine erneute Übernahme aus, nicht jedoch die Höhe der Schulden oder ein wirtschaftlich unvernünftiges Handeln. Ob die Wohnung nach Größe und Miethöhe angemessen sei, sei nicht allein nach den Mietspiegelwerten und den AV Wohnen zu bestimmen, sondern es müsse nach der Rechtsprechung des BSG auch geprüft werden, ob zu diesen Werten auch tatsächlich Wohnungen zu mieten sind. Ob die Wohnkosten im Angemessenheit-Konzept in Berlin zutreffen, könne im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend geprüft werden. Zur Vermeidung der Wohnungslosigkeit sei daher eine einstweilige Anordnung auf Übernahme der Schulden zu erlassen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter hat keinen Anspruch gegen das JobCenter auf Leistung an sich und kann sich auch nicht die Ansprüche des Hilfeempfängers abtreten lassen (LSG Niedersachsen-Bremen, GE 2022, 592). Zu überlegen ist aber, gerade für Einzelvermieter, dem Mieter beim Schriftwechsel mit den Behörden Hilfestellung zu geben oder ihn auf Wunsch zum Termin zu begleiten. Dabei kann auf Folgendes hingewiesen werden: Die bloße Bezugnahme auf Mietspiegelwerte reicht jedenfalls nicht (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R); grundsätzlich sehen die Sozialgerichte den Mietspiegel kritischer als die Amtsgerichte in Mieterhöhungsprozessen. Dabei dürfen die Wohnkosten nicht auf der Basis von Mittelwerten des Mietspiegels ermittelt werden, sondern es muss ein schlüssiges Konzept für eine hinreichende Verfügbarkeit von Wohnraum berücksichtigt werden. Ob das in Berlin der Fall ist, ist endgültig vom BSG noch nicht bestätigt worden.