Einstweilige Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
BVerfGG § 32; ZPO §§ 765a, 794
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine einstweilige Aussetzung einer Zwangsräumung im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist wegen möglicherweise nicht wiedergutzumachender Folgen für Leben und Gesundheit gerechtfertigt, wenn die Verzögerung für den Gläubiger nur kurzfristig ist.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
2 Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, die der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 [255]; 99, 57 [66]; stRspr.).
3 2. Nach diesen Maßstäben hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Erfolg.
4 a) Die Verfassungsbeschwerde erscheint nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Es kann insbesondere nicht ausgeschlossen werden, dass die angegriffene Entscheidung den Beschwerdeführer jedenfalls in seinem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt.
5 b) Über den Antrag auf einstweilige Anordnung, mit dem die Beschwerdeführer Räumungsschutz längstens bis zum 16. Dezember 2022 begehren, ist deshalb nach Maßgabe einer Folgenabwägung zu entscheiden. Diese fällt zugunsten der Beschwerdeführer aus.
6 aa) Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, könnte aus dem notariell beurkundeten Kaufvertrag vollstreckt und die für den 18. November 2022 angekündigte Räumung der Wohnimmobilie durchgeführt werden. Dadurch könnten möglicherweise nicht wiedergutzumachende Folgen für Leben und Gesundheit des Beschwerdeführers zu 2. eintreten, der ausweislich der fachärztlichen Stellungnahme vom 29. September 2022 nicht transportfähig ist und bei dem ein schwerster demenzieller Abbau vorliegt. Die aus der Zwangsvollstreckung möglicherweise entstehenden Nachteile für die Gesundheit des Beschwerdeführers erscheinen mit Blick jedenfalls auf einen mittlerweile vorgelegten Vertrag über die Anmietung einer Ersatzwohnung, die spätestens am 14. Dezember 2022 bezugsfertig sein soll, unverhältnismäßig. Dabei ist der vom Landgericht mit gerichtlicher Verfügung vom 11. November 2022 im Verfahren über die Anhörungsrüge der Beschwerdeführer aufgegebene Nachweis über die Beschaffung von Ersatzwohnraum auch hinreichend konkret. Denn der Mietvertrag ist jedenfalls von einem der beiden Vermieter, die denselben Nachnamen haben und unter derselben Adresse leben, unterzeichnet worden, sodass eine Vollmachtserteilung zugunsten des unterzeichnenden Vermieters nicht ausgeschlossen erscheint. Selbst wenn diese Mietwohnung nur interimsweise bezogen werden sollte, weil die Beschwerdeführer den Erwerb einer Immobilie beabsichtigen, die sie anschließend nutzen wollen, erscheinen die aus dem Umzug in die Mietwohnung bis spätestens zum 14. Dezember 2022 folgenden Belastungen für den Beschwerdeführer zu 2. weniger schwerwiegend als eine Zwangsräumung der aktuell bewohnten Immobilie, bei der bis zum Bezug der Ersatzwohnung bis zum 14. Dezember 2022 kurzfristig eine zusätzliche Unterbringung mit weiteren möglichen gesundheitlichen Nachteilen für den Beschwerdeführer erforderlich wäre.
7 bb) Erginge demgegenüber die einstweilige Anordnung, bliebe die Verfassungsbeschwerde später aber ohne Erfolg, so verzögerte sich die Räumung um weniger als einen Monat. Das wiegt trotz der finanziellen und organisatorischen Belange der Gläubiger insgesamt weniger schwer als die dem Beschwerdeführer drohenden Nachteile, zumal die Beschwerdeführer ausgeführt haben, sie hätten die vereinbarte monatliche Nutzungsentschädigung beglichen, sowie angekündigt haben, sie würden diese auch weiterhin zahlen.
8 3. Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG wurde wegen der besonderen Dringlichkeit im Hinblick auf den kurzfristig bevorstehenden Räumungstermin davon abgesehen, der Begünstigten des Ausgangsverfahrens und der Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu geben.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach ständiger Rechtsprechung kann aus einem Räumungsurteil nicht vollstreckt werden, wenn erhebliche Gefahren für Leib oder Leben des Räumungspflichtigen drohen. Dann ist – ausnahmsweise – auch eine einstweilige Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren zur zeitweisen Einstellung der Zwangsräumung möglich.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Räumungsschuldner hatte sein Hausgrundstück verkauft und sich im notariellen Kaufvertrag zur Räumung verpflichtet. Im Zwangsvollstreckungsverfahren beantragt er Vollstreckungsschutz wegen Transportunfähigkeit und der ihm drohenden Folgen für Leben und Gesundheit bei einer sofortigen Räumung. Er legte einen Mietvertrag über eine demnächst beziehbare Ersatzwohnung vor, die er interimsweise bis zum geplanten Erwerb einer eigenen Immobilie beziehen wolle. Das Landgericht lehnte den beantragten Vollstreckungsschutz ab. Der Räumungsschuldner erhob Anhörungsrüge und danach Verfassungsbeschwerde mit der Begründung, ihm stehe kurzfristig nach der angedrohten Zwangsräumung eine Ersatzwohnung zur Verfügung.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Das Bundesverfassungsgericht stellte die Zwangsvollstreckung für einen Monat ein, weil sonst möglicherweise nicht wiedergutzumachende Folgen für Leben und Gesundheit des Beschwerdeführers, der ausweislich der fachärztlichen Stellungnahme nicht transportfähig sei und bei dem ein schwerster demenzieller Abbau
vorliege, eintreten könnten. Die erheblichen Gesundheitsrisiken für den Schuldner seien stärker zu gewichten als die finanziellen Nachteile für den Gläubiger bei einer Verzögerung von weniger als einem Monat. Der Schuldner habe auch hinreichend konkret dargelegt, eine Ersatzwohnung beziehen zu können, selbst wenn der vorgelegte Mietvertrag nur von einem der beiden Vermieter, die denselben Nachnamen hätten und unter derselben Adresse lebten, unterzeichnet worden sei. Es erscheine nicht ausgeschlossen, dass dies in Vollmacht des anderen Vermieters geschehen sei.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Räumungsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde ist nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ausgeschlossen, wenn sie den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft. Dazu gehört auch eine Räumungsverpflichtung im Mietvertrag (anders aber bei notarieller Unterwerfungsurkunde, die nach Beendigung des Mietverhältnisses errichtet wurde: LG Berlin, DGVZ 2020, 227).
Hier ging es um die Unterwerfungserklärung zur Zwangsvollstreckung in einem Kaufvertrag, für die § 795 ZPO auf § 765a ZPO verweist, wonach eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung vom Vollstreckungsgericht (Rechtspfleger) angeordnet werden kann (dagegen Erinnerung und danach sofortige Beschwerde). Der Beschluss des LG Verden war rechtskräftig, weil eine Rechtsbeschwerde nur bei einer Zulassung möglich ist, sodass die Anhörungsrüge und die Verfassungsbeschwerde die einzigen Rechtsbehelfe für den Schuldner waren.