Einstufung als „Heim“ bei Unterbringung des Betreuten in einer Wohngemeinschaft
VBVG § 5 Abs. 3 a. F.; HeimG § 1 Abs. 2
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
a) Lebt der Betroffene aufgrund Mietvertrags in einer Wohngemeinschaft und bezieht von einem gesonderten Anbieter ambulante Pflegeleistungen, so hält er sich damit grundsätzlich noch nicht in einem Heim gemäß § 5 Abs. 3 VBVG a. F. auf (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 28. November 2018 - XII ZB 517/17 - FamRZ 2019, 477).
b) Danach führt es auch nicht zur Einstufung als Heim i.S.d. § 5 Abs. 3 VBVG a. F., wenn der Betroffene als Mitglied einer selbstverantworteten Wohngemeinschaft Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, deren Zweck in der Aufnahme einer Wohngemeinschaft für Senioren unter Sicherstellung der altersgerechten Betreuung ihrer Gesellschafter besteht, und die Gesellschaft entsprechend Wohnraum zur Überlassung an die Gesellschafter anmietet, während die Gesellschafter ambulante Pflegeleistungen individuell mit einem gesonderten Anbieter vereinbaren.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Der Beteiligte zu 2 wehrt sich gegen eine Herabsetzung seiner Vergütungsansprüche.
2 Die Beteiligte zu 1, eine Mitarbeiterin des Beteiligten zu 2, ist seit 2011 als Vereinsbetreuerin für die mittellose Betroffene bestellt, die an einer dementiellen Erkrankung leidet. Seit 2014 ist die Betroffene Gesellschafterin einer in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisierten selbstverantworteten Wohngemeinschaft, wobei der Gesellschaftszweck in der Aufnahme einer Wohngemeinschaft für Senioren unter Sicherstellung der altersgerechten Betreuung ihrer Gesellschafter besteht. Die Betroffene lebt seitdem in Räumlichkeiten, die die Gesellschaft zu diesem Zweck angemietet hat. Von einem gesonderten Anbieter bezieht sie ambulante Pflegeleistungen zur unmittelbaren Alltagsassistenz.
3 Bei der Berechnung des Zeitaufwands des Betreuers ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die mittellose Betroffene nicht in einem Heim lebt (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VBVG in der bis zum 26. Juli 2019 geltenden Fassung - im Folgenden: a. F.). Es hat die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung des Beteiligten zu 2 antragsgemäß für den Zeitraum vom 24. März 2016 bis 23. September 2016 auf 924 € festgesetzt und für den Zeitraum vom 24. September 2016 bis 23. September 2017 auf 1.848 €. Auf die hiergegen gerichtete zugelassene Beschwerde des Beteiligten zu 3 hat das Landgericht die Vergütung für die genannten Zeiträume auf 528 € bzw. 1.056 € herabgesetzt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Beteiligte zu 2 die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.
II. 4 Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts.
5 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, für die Bemessung der Vergütung sei die Wohnform der Betroffenen als Heim i.S.d. § 5 VBVG a. F. zu qualifizieren. Zwar seien der Vermieter und der Erbringer der Betreuungsleistungen hier verschiedene Personen. Es komme aber wesentlich darauf an, ob sich der Arbeitsaufwand des Betreuers bei abstrakter Betrachtung durch die Unterbringungsform reduziere. Vorliegend würden die tatsächlich vom Betreuer noch zu erbringenden Leistungen durch die im Betreuungsvertrag vereinbarte vollumfängliche Alltagsassistenz und Pflegeleistungen erheblich reduziert. Aufgrund der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags sei die Einrichtung auch in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig. Die Einstufung der Einrichtung als selbstverantwortete Wohngemeinschaft i.S.d. § 25 des Wohn- und Teilhabegesetzes Nordrhein-Westfalen (WTG NRW) führe schon angesichts der unterschiedlichen Regelungszwecke nicht zu einer anderen Bewertung. Vielmehr sei nach Art. 31 GG eine abweichende vergütungsrechtliche Betrachtung geboten.
6 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
7 Die dem Beteiligten zu 2 für die Vereinsbetreuung nach §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB in Verbindung mit §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 1 VBVG zustehende Vergütung ist aufgrund des Stundenansatzes gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VBVG a. F. zu bemessen. Denn entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts hat die Betroffene ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Heim.
8 a) § 5 VBVG a. F. unterscheidet für den pauschal zu vergütenden Zeitaufwand eines Betreuers danach, ob der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim hat oder nicht. Der danach maßgebende Begriff des Heims wird - in Anlehnung an § 1 Abs. 2 HeimG - in § 5 Abs. 3 VBVG a. F. dahingehend definiert, dass Heime i.S.d. Vergütungsrechts Einrichtungen sind, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen, sowie tatsächliche Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind. Die Regelung beruht auf dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts vom 21. April 2005 (2. BtÄndG, BGBl. I, 1073). Ziel dieses Gesetzes, das auf Vorschläge einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Betreuungsrecht“ zurückgeht, ist es u. a., mit der Einführung von pauschalierenden Stundenansätzen die Abrechnung der Betreuervergütung zu vereinfachen. Praktisch sinnvoll erscheint danach ein striktes, an griffige und leicht feststellbare Kriterien gebundenes Verständnis des vergütungsrechtlichen Heimbegriffs. Im Einzelfall dennoch bestehenden Schwierigkeiten ist durch eine teleologische Auslegung zu begegnen. Denn dem Gesetz liegt die Vorstellung zugrunde, dass sich der Aufwand der rechtlichen Betreuung erheblich danach unterscheidet, ob der Betreute zu Hause oder in einem Heim lebt (Senatsbeschlüsse vom 28. November 2018 - XII ZB 517/17 - FamRZ 2019, 477 Rn. 8 f. und vom 23. Januar 2008 - XII ZB 176/07 - FamRZ 2008, 778 Rn. 14 ff.).
9 Dementsprechend hat der Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung entschieden, dass die Voraussetzungen des vergütungsrechtlichen Heimbegriffs nur dann erfüllt sind, wenn Wohnraum, Verpflegung und tatsächliche Betreuung sozusagen „aus einer Hand“ zur Verfügung gestellt oder bereitgestellt werden. Eine Wohnung wird danach nicht schon dadurch zum Heim, dass der Vermieter dem Mieter anbietet, ihm bei Erforderlichkeit Verpflegung und tatsächliche Betreuung durch einen Drittanbieter zu vermitteln, solange der Mieter nicht vertraglich gebunden ist, dieses Angebot im Bedarfsfall anzunehmen (Senatsbeschluss vom 28. November 2018 - XII ZB 517/17 - FamRZ 2019, 477 Rn. 11).
10 b) Unter Anwendung dieser Grundsätze ist das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall zu Unrecht zu der Einschätzung gelangt, dass die Betroffene in einem Heim gemäß § 5 Abs. 3 VBVG a. F. lebe.
11 aa) Wohnraum, Verpflegung und tatsächliche Betreuung werden vorliegend nicht „aus einer Hand“ erbracht. Vermieter und Pflegedienst sind weder identisch noch personell oder rechtlich verbunden. Zwischen dem Vermieter und der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Mieterin des der Betroffenen als Gesellschafterin zur Verfügung gestellten Wohnraums bestehen nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts keine über den üblichen Inhalt eines Wohnraummietvertrags hinausgehenden vertraglichen Verbindungen. Den Vertrag über die Verpflegung und Betreuungsleistungen hat die durch ihre Betreuerin vertretene Betroffene anderweitig mit einem Pflegedienst individuell abgeschlossen. Dass über die Auswahl des Pflegedienstes nach dem Gesellschaftsvertrag die Gesellschafterversammlung mit ¾-Mehrheit entscheidet, vermag nichts an der rechtlichen Selbständigkeit des Mietvertrags und der individuell geschlossenen Pflegedienstverträge zu ändern.
12 Dass die Betroffene Gesellschafterin einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, deren Zweck nach dem Gesellschaftsvertrag in der Aufnahme einer Wohngemeinschaft für Senioren unter Sicherstellung der altersgerechten Betreuung ihrer Gesellschafter besteht, vermag keine andere Bewertung zu rechtfertigen. Nach dem Gesellschaftsvertrag soll der Zweck dadurch erreicht werden, dass die Gesellschaft Wohnraum anmietet und die Betreuung der Gesellschafter durch einen ambulanten Pflege- und Betreuungsdienstleister rund um die Uhr organisiert und sicherstellt. Da indessen der von der Gesellschaft geschlossene Wohnungsmietvertrag und die von den einzelnen Gesellschaftern individuell geschlossenen Pflegedienstverträge rechtlich selbständig sind, fehlt es an der für den vergütungsrechtlichen Heimbegriff erforderlichen Bereitstellung von Wohnraum, Verpflegung und tatsächliche Betreuung sozusagen „aus einer Hand“.
13 bb) Auch der Zweck der §§ 5 Abs. 3 und 2 Satz 2 VBVG a. F., durch den geringeren Stundenansatz einer Entlastung des Betreuers Rechnung zu tragen, führt zu keiner anderen Bewertung. Die Wohnungsgewährung und die tatsächlichen Pflege- und Betreuungsleistungen werden rechtlich und organisatorisch selbständig erbracht. Dadurch werden dem Betreuer die ihm diesbezüglich obliegenden Aufgaben der Organisation und Überwachung nicht abgenommen. Auch die Auswahl des Pflegedienstes bleibt Aufgabe des Betreuers. Hinzu kommt die Überwachung des Gesellschaftsvertrags. Dass der Vertrag der Betroffenen mit ihrem ambulanten Pflegedienst nach seinem Leistungsinhalt zu einer vollumfänglichen Alltagsassistenz ausgestaltet ist, verringert entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts allenfalls den diesbezüglichen organisatorischen Aufwand des Betreuers, nicht aber den Überwachungsaufwand. Anders als bei einer stationären Heimunterbringung steht dem Betreuer dabei auch nicht eine der Heimaufsicht vergleichbare Unterstützung zur Verfügung.
14 cc) Diesem Ergebnis widerspricht es nicht, dass ambulante Wohnformen zunehmend in die landesrechtlichen Qualitätsvorschriften zur Heimpflege einbezogen werden (Senatsbeschluss vom 28. November 2018 - XII ZB 517/17 - FamRZ 2019, 477 Rn. 14 m.w.N.). Denn die Wohngemeinschaft der Betroffenen wird durch den zuständigen Kreis als selbstverantwortete Wohngemeinschaft i.S.d. § 24 Abs. 2 WTG NRW eingestuft, was nicht zuletzt auch Auswirkungen auf die Aufgaben des Betreuers hat. Selbstverantwortete Wohngemeinschaften unterliegen gemäß § 25 WTG NRW geringeren Anforderungen, indem bewusst „eigenständige, gegenüber den Vorschriften für Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot abgestufte Anforderungen“ aufgestellt und diese ordnungsrechtlich nicht anders behandelt werden „als bei Nutzerinnen und Nutzern, die in der eigenen Häuslichkeit leben und betreut werden“ (NRW LT-Drs. 16/3388 vom 26. Juni 2013, S. 5 und 104). Auch dies spricht gegen eine Entlastung des Betreuers hinsichtlich seiner Überwachungsaufgaben. Zudem hat der Betreuer die sich aus §§ 24 Abs. 2, 29 WTG NRW ergebenden Rechte der Betroffenen wahrzunehmen. Art. 31 GG verbietet entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts auch nicht, diese landesrechtlich geregelten Besonderheiten der von der Betroffenen gewählten Wohnform im Rahmen der Beurteilung des insoweit entstehenden Betreuungsaufwands zu berücksichtigen. Denn Art. 31 GG betrifft lediglich Konstellationen, in denen Regelungen des Bundes- und Landesrechts auf denselben Sachverhalt anwendbar sind und bei ihrer Anwendung zu verschiedenen Ergebnissen führen (BVerfGE 121, 317 = NJW 2008, 2409 Rn. 99).
15 dd) Der Betreuer wird danach durch die vorliegend gewählte Wohn- und Betreuungsform nicht in einer mit einer stationären Heimunterbringung vergleichbaren Weise entlastet. Ob mit der gewählten Form der Unterbringung und Pflege gleichwohl einzelne Entlastungen, insbesondere hinsichtlich der Organisation, verbunden sein mögen, kann wegen der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise dahinstehen.
16 c) Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil diese zur Endentscheidung reif ist (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) in der seit dem 27. Juli 2019 geltenden Fassung hat sich von dem für die Vergütung des Betreuers zuvor maßgeblichen Heimbegriff verabschiedet und trägt dem Umstand Rechnung, dass auch alternative Wohnformen stationären Einrichtungen gleichgestellt sein können mit der Folge, dass sich die jetzt als „Fallpauschale“ beschriebene (geringere) Vergütung danach richtet, ob in einer ambulant betreuten Wohnform eine „Rund-um-die-Uhr-Versorgung“ wie in einem Heim erfolgt (§ 5 Abs. 3 Ziff. 2, nebenstehend). Eine neue Entscheidung des BGH befasst sich allerdings noch mit der Berechnung der Betreuervergütung nach der zuvor geltenden Fassung des Heimbegriffs in § 5 Abs. 3 a. F. VBVG. Danach lebt, wer aufgrund eines Mietvertrags in einer Wohngemeinschaft lebt und von einem gesonderten Anbieter ambulante Pflegeleistungen bezieht, grundsätzlich noch nicht in einem Heim.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Beteiligte zu 2 wendet sich gegen eine Herabsetzung seiner Vergütungsansprüche. Die Beteiligte zu 1, eine Mitarbeiterin des Beteiligten zu 2, ist seit 2011 als Vereinsbetreuerin für die mittellose Betroffene bestellt, die an einer dementiellen Erkrankung leidet. Seit 2014 ist die Betroffene Gesellschafterin einer in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisierten selbstverantworteten Wohngemeinschaft, wobei der Gesellschaftszweck in der Aufnahme einer Wohngemeinschaft für Senioren unter Sicherstellung der altersgerechten Betreuung ihrer Gesellschafter besteht. Die Betroffene lebt seitdem in Räumlichkeiten, die die Gesellschaft zu diesem Zweck angemietet hat.
Von einem gesonderten Anbieter bezieht sie ambulante Pflegeleistungen zur unmittelbaren Alltagsassistenz. Bei der Berechnung des Zeitaufwands des Betreuers ist das Amtsgericht Viersen davon ausgegangen, dass die mittellose Betroffene nicht in einem Heim lebt (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VBVG in der bis zum 26. Juli 2019 geltenden Fassung). Es hat die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung des Beteiligten zu 2 antragsgemäß für den Zeitraum vom 24. März 2016 bis 23. September 2016 auf 924 € festgesetzt und für den Zeitraum vom 24. September 2016 bis 23. September 2017 auf 1.848 €. Auf die hiergegen gerichtete zugelassene Beschwerde des Beteiligten zu 3 hat das Landgericht Mönchengladbach die Vergütung für die genannten Zeiträume auf 528 € bzw. 1.056 € herabgesetzt.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Beteiligte zu 2 Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der BGH hob die landgerichtliche Entscheidung auf und stellte das amtsgerichtliche Urteil wieder her, weil die Betroffene entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht in einem Heim i.S.d. § 5 Abs. 3 VBVG a. F. habe. Wie der Senat nach Erlass der landgerichtlichen Entscheidung im Beschluss vom 28. November 2018 (XII ZB 517/17, GE 2019, 188) ausgeführt habe, seien die Voraussetzungen für den vergütungsrechtlichen Heimbegriff nur dann erfüllt, wenn Wohnraum, Verpflegung und tatsächliche Betreuung gleichsam „aus einer Hand“ zur Verfügung gestellt oder bereitgestellt würden. Das sei hier nicht der Fall; Vermieter und Pflegedienst seien weder identisch noch personell oder rechtlich verbunden, wobei es an der Selbständigkeit der jeweiligen Verträge nichts dadurch ändere, dass nach dem Gesellschaftsvertrag die Gesellschafterversammlung mit ¾-Mehrheit über die Auswahl des Pflegedienstes zu entscheiden habe.
Auch die Eigenschaft der Betroffenen als Gesellschafterin vermöge keine andere Beurteilung zu rechtfertigen, weil der von der Gesellschaft geschlossene Mietvertrag und die von den Gesellschaftern individuell abgeschlossenen Pflegedienstverträge rechtlich selbständig seien; es fehle deshalb an dem vergütungsrechtlichen Heimbegriff der Bereitstellung von Leistungen „aus einer Hand“.
Information
häufig von der Redaktion verfasst
§ 5 Abs. 3 VBVG a. F.
(3) Heime im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden. § 1 Abs. 2 des Heimgesetzes gilt entsprechend.
§ 5 VBVG n. F. Fallpauschalen
(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Abs. 1 richtet sich nach
1. der Dauer der Betreuung,
2. dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3. dem Vermögensstatus des Betreuten.
(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. stationäre Einrichtungen:
Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2. ambulant betreute Wohnformen:
entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Fliege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.
(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.
(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.