Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens wegen Suizidgefahr
ZVG § 100; ZPO § 765 a
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens wegen Suizidgefahr; Differenzierung zwischen Zuschlagsbeschluss und Räumungsgefahr
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine sofortige Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss in der Zwangsversteigerung mit dem Ersuchen um Vollstreckungsschutz wegen Suizidgefahr ist dann unbegründet, wenn diese Gefahr nicht wegen des Zuschlags (Eigentumsverlust), sondern möglicherweise wegen der anschließenden Räumung besteht.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen des AG Neukölln (Beschluss vom 24. Juli 2013 - 70 K 100/12 -)
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Gegen den Zuschlagsbeschluss vom 3.7.2013, dem Schuldnervertreter zugestellt am 5.7.2013, wurde durch den Schuldnervertreter am 18.7.2013 sofortige Beschwerde eingelegt. Diese ist zulässig und fristgerecht, § 96 ZVG, § 569 ZPO.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 24.11.2005, V ZB 99/05) ist selbst dann, wenn mit der Zwangsvollstreckung eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners verbunden ist, eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung nicht ohne Weiteres einstweilen einzustellen. Es sei vielmehr stets zu prüfen, ob der Gefahr einer eventuellen Selbstgefährdung nicht auch auf andere Weise als durch eine Einstellung des Verfahrens wirksam begegnet werden kann. Von Amts wegen wurden bereits das Betreuungsgericht zwecks Prüfung der Einrichtung einer Betreuung sowie das Jugendamt eingeschaltet. Das Betreuungsgericht hat nach der Anregung eigenständig zu prüfen, welche Maßnahmen es zum Schutze der Schuldnerin für erforderlich erachtet. Hierbei wird sicherlich auch die Prüfung einer eventuellen Unterbringung der Schuldnerin mit einbezogen werden.
Den eingereichten Attesten ist nicht zu entnehmen, dass eine konkrete Gefahr für das Leben der Schuldnerin besteht und - vorausgesetzt, eine solche bestünde - dass gerade der Eigentumsverlust durch die Zwangsversteigerung der für die Suizidgefahr maßgebliche Grund ist. Es fehlt damit auch an dem kausalen Zusammenhang zwischen der Zwangsversteigerung und den eventuellen suizidalen Absichten der Schuldnerin. Vielmehr leidet die Schuldnerin schon seit mehreren Jahren an einer schweren psychischen Erkrankung und ist deswegen in psychiatrischer Behandlung - unabhängig von dem hiesigen Verfahren. Zudem hat die Schuldnerin selbst mit Datum vom 23.4.2013 der Firma B. + E. Immobilien eine Vollmacht erteilt, in der sie diese beauftragt, alle für den Verkauf notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Es muss damit unterstellt werden, dass die Schuldnerin durchaus bereit ist, sich von ihrem Wohneigentum zu trennen. Das Gericht ist daher zu der Auffassung gelangt, dass sich die Schuldnerin zwar in einem kritischen Gesundheitszustand befindet, der jedoch nicht unmittelbar auf das hiesige Zwangsversteigerungsverfahren zurückzuführen ist. Der geforderten Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens bedarf es damit nicht. Zu beachten ist schließlich, dass nach Auffassung des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 15.7.2010, V ZB 1/10) der Zuschlag auf das abgegebene Meistgebot dann nicht versagt werden darf, wenn die Lebensgefahr nicht von dem mit der Zuschlagerteilung einhergehenden Eigentumsverlust ausgeht, sondern vielmehr von der drohenden Zwangsräumung. Dann sei der Räumung mit einem Antrag auf einstweilige Einstellung zu begegnen.
Aus den Gründen des Landgerichts: Ein nach § 100 Abs. 3 ZVG von Amts wegen zu beachtender Zuschlagsversagungsgrund ist nicht erfüllt. Es besteht auch kein sonstiger Zuschlagsversagungsgrund i. S. d. § 100 Abs. 1 ZVG.
Das Beschwerdevorbringen greift zwar aus nicht von der Hand zu weisenden Gründen einzelne Formulierungen zu den Einstellungsvoraussetzungen an. Diese Formulierungen sind aber nicht entscheidend. Entscheidend ist, dass der Antrag nach § 765 a ZPO im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen worden ist aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses des Amtsgerichts Neukölln vom 24.7.2013, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Zwar ist nicht aus heutiger Sicht, sondern nach dem Stand vom 3.7.2013 zu beurteilen, ob eine Gefährdung des Lebens der Schuldnerin von dem mit dem Zuschlag einhergehenden Eigentumsverlust ausgeht, oder ob eine etwaige Gefährdung allenfalls im Hinblick auf eine Zwangsräumung angenommen werden kann. Aber auch aus damaliger Sicht stand fest, dass die Gefahr nicht vom Zuschlag/Eigentumsverlust ausgehen kann und es für die Schuldnerin nur entscheidend war, nicht ausziehen zu müssen. Sonst hätte sie nicht einen Makler mit dem Verkauf unter der Maßgabe der Vermietung an sie beauftragt. Nach Berücksichtigung dieser Tatsache ergaben sich auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Atteste keine Zweifel daran, dass es nicht der Zuschlag/Eigentumsverlust selbst war, welcher eine Gefährdung auslösen konnte. Damit war der Zuschlag dem Meistbietenden zu erteilen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach § 765 a ZPO kann ein suizidgefährdeter Schuldner Vollstreckungsschutz erhalten, denn nach ständiger Rechtsprechung überwiegt das Rechtsgut „Leib oder Leben" die Vermögensinteressen des Gläubigers. Man muss aber differenzieren. Eine sofortige Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss in der Zwangsversteigerung mit dem Ersuchen um Vollstreckungsschutz wegen Suizidgefahr ist dann unbegründet, wenn die Suizidgefahr nicht durch den Zuschlag (Eigentumsverlust) ausgelöst wird, sondern ihre Ursache in der anschließenden Räumung hat.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Schuldnerin, die seit Jahren psychisch erkrankt war, wandte sich gegen die Zwangsversteigerung ihrer Eigentumswohnung und legte sofortige Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss ein mit dem Ziel der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen Selbsttötungsgefahr. Die Rechtspflegerin beim Amtsgericht Neukölln half der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Landgericht Berlin vor.
Der Beschluss
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Mit Beschluss vom 12. August 2013 wies das Landgericht Berlin die sofortige Beschwerde zurück. Eine Gefährdung durch den Zuschlagsbeschluss und dem damit verbundenen Eigentumsverlust könne nicht angenommen werden, denn schließlich habe die Schuldnerin selbst einen Makler mit dem Verkauf der Eigentumswohnung beauftragt. Entscheidend sei für die Schuldnerin nur, nicht ausziehen zu müssen, was erst in einem Verfahren der Zwangsräumung berücksichtigt werden könne.
Anmerkung der Redaktion
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Eine Suizidgefahr schon wegen des Zuschlags ist nur ausnahmsweise anzunehmen (BVerfG NJW 2007, 2910). Ist das aber der Fall, kommt eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung unter Auflagen (etwa sich in ambulante oder stationäre ärztliche Behandlung zu begeben) nicht in Betracht. Das Verfahren ist dann, notfalls wiederholt, auf bestimmte Zeit einzustellen (BGH NJW 2008, 586; NZM 2010, 836). Das läuft auf eine Einstellung der Zwangsvollstreckung auf unbestimmte Zeit hinaus (Kaiser, NJW 2011, 2412).