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Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revision

BGHVIII ZR 107/1218.07.2012GE 2012, 1227

ZPO §§ 712, 711, 719 Abs. 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revision, Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Hat es der Schuldner versäumt, in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, den Vollstreckungsschutzantrag zu stellen.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Der Bekl. ist vom Amtsgericht zur Räumung und Herausgabe der von ihm gemieteten Wohnung der Kl. verurteilt worden. Das Landgericht hat seine Berufung zurückgewiesen und ihm eine Räumungsfrist bis zum 31. Juli 2012 gewährt. Es hat die Revision zugelassen. Der Bekl. hat Revision eingelegt und die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt.

II. 2 Der Einstellungsantrag des Bekl. ist nicht begründet.

3 1. Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Revision eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO).

4 2. Der Bekl. hat die Voraussetzungen des § 719 Abs. 2 ZPO nicht dargetan.

5 a) Nicht unersetzlich sind Nachteile, die der Schuldner selbst vermeiden kann. Deswegen kann er sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen (Senatsbeschlüsse vom 19. August 2003, VIII ZR 188/03, WuM 2003, 637 unter II; vom 9. August 2004, VIII ZR 178/04, WuM 2004, 553 unter II 1 m.w.N.).

6 b) Der Bekl. hat in der Berufungsinstanz keinen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt. In dem während des Berufungsverfahrens gestellten Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 1, § 707 ZPO, dem das Berufungsgericht mit Beschluss vom 4. April 2011 stattgegeben hat, kann schon wegen der unterschiedlichen Zielrichtung ein Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO nicht gesehen werden (Senatsbeschluss vom 9. August 2004, VIII ZR 178/04, aaO.). Auch in dem Schreiben vom 16. Februar 2012 kann ein solcher Antrag nicht gesehen werden. Dabei handelt es sich allenfalls um die Beantragung einer Räumungsfrist nach § 721 ZPO.

7 c) Es war dem Bekl. auch nicht aus besonderen Gründen unmöglich, im Berufungsverfahren einen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen. Dafür, dass dem Bekl. die Stellung eines solchen Antrags nicht möglich oder nicht zumutbar war, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die von dem Bekl. geltend gemachte schwere Erkrankung ist bereits bei der in dem Berufungsurteil gewährten Räumungsfrist berücksichtigt worden.

8 d) Dass das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit die Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO auch hinsichtlich des Räumungsanspruchs hätte einräumen müssen, ist unbeachtlich. Ein Vollstreckungsschutzantrag des Bekl. nach § 712 ZPO wäre auch dann nicht entbehrlich gewesen, weil die Abwendungsbefugnis des Schuldners nach § 711 ZPO entfällt, wenn der Gläubiger seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit leistet (Senatsbeschlüsse vom 19. August 2003, VIII ZR 188/03, aaO.; vom 9. August 2004, VIII ZR 178/04, aaO. unter II 2 b).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ständige Rechtsprechung des BGH; vergleiche insoweit auch BGH vom 17. Januar 2017 – X ZR 122/14 -, Rn. 3

Nur wenn der Schuldner in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat, kommt in der Revisionsinstanz die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO in Betracht, es sei denn, dem Schuldner war es aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar, im Berufungsverfahren den Schutzantrag zu stellen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Mieter war in der Instanz zur Räumung und Herausgabe der Mietwohnung verurteilt worden. Das Landgericht hatte jedoch die Revision zugelassen, die auch eingelegt worden ist. Im Hinblick auf das nahende Ende der Räumungsfrist bis zum 31. Juli 2012 stellte der Mieter in der Revisionsinstanz den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO.

Der Beschluss

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Der VIII. Senat des BGH wies den Antrag zurück. Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung komme nur in Betracht, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegenstehe. Nicht unersetzlich seien Nachteile, die der Schuldner selbst vermeiden könne. Er könne sich deshalb grundsätzlich nur dann darauf berufen, die Vollstreckung bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt habe. Habe der Schuldner dies versäumt, komme eine Einstellung nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei, den Antrag zu stellen. Vorliegend sei kein Schutzantrag in der Berufungsinstanz gestellt worden. Es sei nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Antragstellung nicht möglich gewesen sei.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In der Sache selbst handelt es sich um die Entscheidung des LG Berlin, ZK 67 (GE 2012, 548), wonach schon ein Zahlungsrückstand mit einer Monatsmiete die ordentliche Kündigung wegen Pflichtverletzung rechtfertigen könne.