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Einstellung der Zwangsvollstreckung durch Rechtsbeschwerdegericht

BGHVIII ZB 95/1115.11.2011GE 2011, 1679

ZPO §§ 575 Abs. 5, 570 Abs. 3

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Einstellung der Zwangsvollstreckung durch Rechtsbeschwerdegericht; Zahlungsverzug; Räumung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Rechtsbeschwerdegericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung einer Entscheidung der ersten Instanz aussetzen, wenn durch die Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als dem Gegner, die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint und die Rechtsmittel des Rechtsmittelbeschwerdeführers nicht von vornherein ohne Erfolgsaussicht sind (Fortführung von BGH, Beschluss vom 6.8.2003 - VIII ZB 77/03, WuM 2003, 509).

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Mieter kam in Zahlungsverzug. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis und erhob Zahlungs- und Räumungsklage. Der Mieter berief sich auf Minderung und meinte, ein kündigungsrelevanter Rückstand habe nicht vorgelegen. Das Amtsgericht verurteilte den Mieter. Dieser legte Berufung ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Das Berufungsgericht lehnte den Antrag ab und verwarf die Berufung als unzulässig. Dagegen ging der Mieter in die Rechtsbeschwerde zum BGH.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 Das Rechtsbeschwerdegericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 570 Abs. 3, Halbs. 1 ZPO in Verbindung mit § 575 Abs. 5 ZPO auch die Vollziehung einer Entscheidung der ersten Instanz aussetzen, wenn durch die Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als dem Gegner, die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint und die Rechtsmittel des Rechtsbeschwerdeführers nicht von vornherein ohne Erfolgsaussicht sind (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658 unter II 1 und 2; Senatsbeschluss vom 6. August 2003 - VIII ZB 77/03, WuM 2003, 509). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

2 Durch die Vollstreckung des Räumungsurteils würde einerseits dem Bekl. ein unwiederbringlicher Nachteil entstehen; andererseits drohen der Kl. durch einen Aufschub der Vollstreckung bis zu der Entscheidung des Senats über die bereits begründete Rechtsbeschwerde keine wesentlichen Nachteile.

3 Die nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde erscheint nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig und im Übrigen auch begründet. Die Rechtsbeschwerdebegründung zeigt auf, dass der Bekl. innerhalb der Frist zur Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die versäumte Berufungsbegründung nachgeholt und das Berufungsgericht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Unrecht abgelehnt hat, weil es die an den Prozessbevollmächtigten des Bekl. zu stellenden Sorgfaltsanforderungen bezüglich der beantragten Akteneinsicht überspannt hat.

4 Die vom Bekl. eingelegte Berufung hat nach dem gegenwärtigen Stand schon deshalb weitgehende Aussicht auf Erfolg, weil die vom Amtsgericht angesetzte Mietminderung für die meterlangen breiten Risse in den Decken der Wohnung des Bekl. mit monatlich 5,15 € deutlich zu gering bemessen erscheint und bei einer nur geringfügig höheren Mietminderung der zur fristlosen Kündigung erforderliche Mietrückstand von zwei Monatsmieten nicht erreicht ist. Im Übrigen liegt es nahe, dass in der ausdrücklichen Bezugnahme des Bekl. in der Berufungsbegründung auf seinen erstinstanzlichen Schriftsatz vom 10. Januar 2011, in dem er den Einbehalt der Miete mit der verweigerten Mängelbeseitigung begründet, die (erneute) Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts liegt, das der Annahme eines zur Kündigung berechtigenden Zahlungsverzugs ebenfalls entgegen stehen dürfte.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der BGH kann durch einstweilige Anordnung auch die Zwangsvollstreckung, die aufgrund eines erstinstanzlichen Urteils droht, einstellen, wenn dem Beschwerdeführer größere Nachteile als dem Gegner drohen, die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint und das Rechtsmittel nicht von vornherein ohne Erfolgsaussicht ist.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Mieter wurde wegen Zahlungsrückstands gekündigt und auf Räumung in Anspruch genommen. Im Rechtsstreit berief er sich auf Minderung wegen meterlanger breiter Risse in den Decken der Mietwohnung. Das Amtsgericht verurteilte auf Räumung. Dagegen ging der Mieter in die Berufung, versäumte jedoch die Berufungsbegründungsfrist. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lehnte die Berufungskammer ab und verwarf die Berufung als unzulässig. Dagegen erhob der Mieter Rechtsbeschwerde zum BGH.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Der VIII. Senat des BGH stellte die Zwangsvollstreckung aus dem amtsgerichtlichen Räumungsurteil einstweilen bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde des Mieters ein. Durch die Vollstreckung des Räumungsurteils würde dem Mieter ein unwiederbringlicher Nachteil entstehen. Die Rechtsbeschwerdebegründung zeigt auf, dass das Berufungsgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Unrecht abgelehnt habe, weil es die an den Prozessbevollmächtigten des Mieters zu stellenden Sorgfaltsanforderungen bezüglich einer beantragten Akteneinsicht überspannt habe.

Die Berufung des Mieters habe nach dem gegenwärtigen Stand schon deshalb weitgehende Aussicht auf Erfolg, weil die vom Amtsgericht angesetzte Mietminderung für die meterlangen breiten Risse in den Decken der Mietwohnung deutlich zu gering bemessen erscheine und bei einer nur geringfügig höheren Mietminderung der zur fristlosen Kündigung erforderliche Mietrückstand von zwei Monaten nicht erreicht sei. Im Übrigen liege es nahe, dass der Mieter mit der ausdrücklichen Bezugnahme auf einen erstinstanzlichen Schriftsatz erneut ein Zurückbehaltungsrecht geltend mache, das der Annahme eines zur Kündigung berechtigenden Zahlungsverzugs ebenfalls entgegenstehen dürfte.

Einstellung der Zwangsvollstreckung durch Rechtsbeschwerdegericht — BGH VIII ZB 95/11 — vera