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Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Nichtzulassungsbeschwerde

BGHVIII ZR 221/1416.09.2014GE 2014, 1526

BGB §§ 286 Abs. 4, 320, 536; ZPO §§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 544 Abs. 5 Satz 2, 719 Abs. 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Nichtzulassungsbeschwerde; Ende des Zurückbehaltungsrechts nach Mängelbeseitigung durch Vermieter; zusätzliche Prüfungsfrist für Mieter

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Beantwortung der Frage, wie viel Zeit der Vermieter dem Mieter zur Zahlung wegen nicht durchgeführter Mangelbeseitigung zurückbehaltener Miete gewähren muss, wenn der Vermieter den Mangel jahrelang nicht beseitigt und dann plötzlich ohne Ankündigung vornimmt, und ob dem Mieter in einer solchen Situation eine zusätzliche Prüfungsfrist zuzubilligen ist, obliegt dem Tatrichter. Dabei kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass der Mieter keine Vorkehrungen für den Fall getroffen hat, dass das Zurückbehaltungsrecht während eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes erlischt.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unbegründet. Nach § 719 Abs. 2 ZPO, der gemäß § 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO in dem hier gegebenen Fall der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anwendbar ist, kann das Revisionsgericht die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil anordnen, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt aber nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (st. Rspr., siehe nur Senatsbeschlüsse vom 15. August 2012 - VIII ZR 238/12, juris Rn. 6; vom 22. Oktober 2013 - VIII ZR 214/13, GE 2014, 318, juris Rn. 1). So liegt es hier. Ein Revisionszulassungsgrund (§ 543 ZPO) ist nicht ersichtlich.

2 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass nach Beseitigung des Mangels der Mietsache am 8. Juni 2013 zum Kündigungszeitpunkt am 25. Juni 2013 kein Zurückbehaltungsrecht (§ 320 BGB) mehr bestanden und der Bekl. die zurückbehaltene Miete nachzuzahlen habe. Der Bekl. habe den Zahlungsverzug zu vertreten (§ 286 Abs. 4 BGB). Zwar habe er geltend gemacht, dass er von dem Schreiben der Kl. vom 11. Juni 2013 erst nach Rückkehr von einem Auslandsaufenthalt am 19. Juni 2013 erfahren habe. Er hätte jedoch Vorkehrungen für den Abwesenheitsfall treffen müssen. Zudem habe er sich lediglich damit entschuldigt, das Geld erst „flüssig machen" zu müssen. Es habe kein weiterer Prüfbedarf im Hinblick auf die Forderungshöhe bestanden. Die Rechnung sei denkbar einfach und vom Zurückbehaltenden ohnehin jeden Monat selbst zu aktualisieren. Schließlich sei die Beseitigung des Mangels mit beträchtlichem finanziellem Druck gefordert worden, weshalb jederzeit mit ihr zu rechnen gewesen sei.

3 2. Diese Ausführungen gebieten nicht die Zulassung der Revision. Entgegen der Ansicht des Bekl. ist es insbesondere keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), „wie viel Zeit der Vermieter dem Mieter zur Rückzahlung zurückbehaltener Miete gewähren muss, wenn der Vermieter den angezeigten Mangel jahrelang nicht beseitigt und die Beseitigung dann plötzlich und ohne Ankündigung vornimmt". Gleiches gilt für die Frage, ob dem Mieter „eine zusätzliche Prüfungsfrist zuzuerkennen ist, wenn der Vermieter seine Forderung auf Auskehr des zurückbehaltenen Betrages in ein mehrseitiges Aufrechnungsrechenwerk einbettet, insbesondere dann, wenn danach auch Nebenkostenvorauszahlungen als solche auszukehren sind, obwohl für die betroffenen Jahre bereits Abrechnungsreife eingetreten ist".

4 Diese Fragen entziehen sich einer generalisierenden Betrachtung. Vielmehr hat der Tatrichter aufgrund einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob der Zahlungsverzug wegen fehlenden Verschuldens entfällt, wenn der Mieter die nachzuzahlende Miete auch nach Erlöschen des Zurückbehaltungsrechts nicht begleicht.

Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat darauf abgestellt, dass im Streitfall jederzeit mit der Beseitigung des Mangels zu rechnen gewesen sei. Dies gilt namentlich während des fortgeschrittenen Räumungsrechtsstreits. Das Berufungsgericht konnte auch dem Umstand Bedeutung zumessen, dass der Bekl. keine Vorkehrungen für den Fall getroffen hat, dass das Zurückbehaltungsrecht während seines vorübergehenden Auslandsaufenthalts erlischt. Diese Würdigung ist unter zulassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ist das Zurückbehaltungsrecht des Mieters wegen eines nicht beseitigten Mietmangels entfallen, weil der Vermieter den Mangel beseitigt hat, muss der Mieter die zurückbehaltene Miete unverzüglich nachzahlen, um eine fristlose Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsrückstandes zu vermeiden.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Mieter hatte wegen eines vom Vermieter nicht beseitigten Mangels hinsichtlich der fälligen Miete ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt. Letztlich beseitigte der Vermieter den Mangel (8. Juni 2013) und teilte das dem Mieter mit (11. Juni 2013). Davon erfuhr der Mieter allerdings wegen eines Auslandsaufenthaltes erst später (19. Juni 2013). Wegen mangelnder Zahlung der zurückbehaltenen Mieten kündigte der Vermieter das Mietverhältnis (25. Juni 2013). In der Berufung im Räumungsrechtsstreit verurteilte das Landgericht den Mieter zur Räumung und ließ die Revision nicht zu. Der Mieter erhob Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH und beantragte die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung.

Der Beschluss

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Der BGH wies den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung zurück. Nach § 719 Abs. 2 ZPO, der gemäß § 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO in dem hier gegebenen Fall der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anwendbar sei, könne das Revisionsgericht die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil anordnen, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung komme aber dann nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg habe (st. Rspr., BGH GE 2014, 318). Vorliegend sei ein Revisionszulassungsgrund nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht sei davon ausgegangen, dass nach Beseitigung des Mangels der Mietsache zum Kündigungszeitpunkt kein Zurückbehaltungsrecht mehr bestanden und der Mieter die zurückbehaltene Miete nachzuzahlen habe. Auf seinen Auslandsaufenthalt könne er sich nicht berufen; er hätte Vorkehrungen für den Abwesenheitsfall treffen müssen. Zudem habe er sich lediglich damit entschuldigt, das Geld erst „flüssig machen" zu müssen. Es habe kein weiterer Prüfbedarf im Hinblick auf die Forderungshöhe bestanden. Schließlich sei die Beseitigung des Mangels mit beträchtlichem finanziellen Druck gefordert worden, weshalb jederzeit mit ihr zu rechnen gewesen sei. Diese Ausführungen würden nicht die Zulassung der Revision gebieten. Es sei insbesondere keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, „wie viel Zeit der Vermieter dem Mieter zur Rückzahlung zurückbehaltener Miete gewähren müsse, wenn der Vermieter den angezeigten Mangel jahrelang nicht beseitige und die Beseitigung dann plötzlich und ohne Ankündigung vornehme". Gleiches gelte für die Frage, ob dem Mieter eine zusätzliche Prüfungsfrist zuerkannt werden müsse. Diese Fragen entzögen sich in generalisierender Betrachtung. Vielmehr habe der Tatrichter aufgrund einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob der Zahlungsverzug wegen fehlenden Verschuldens entfalle, wenn der Mieter die nachzuzahlende Miete auch nach Erlöschen des Zurückbehaltungsrechts nicht begleiche. Hiervon sei das Berufungsgericht ausgegangen. Es habe darauf abgestellt, dass im Streitfall jederzeit mit der Beseitigung des Mangels zu rechnen gewesen sei. Das Berufungsgericht habe auch dem Umstand Bedeutung zumessen können, dass der Mieter keine Vorkehrungen für den Fall getroffen habe, dass das Zurückweisungsrecht während seines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes erlösche. Diese Würdigung sei unter zulassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Zurückbehaltungsrecht gibt dem Gläubiger/Mieter die Möglichkeit, auf den Schuldner/Vermieter Druck auszuüben, damit ein Mietmangel beseitigt wird. In diesem Zusammenhang ist ein Mieter gut beraten, bei der Höhe des zurückbehaltenen Mietbetrages aufzupassen und die Grenze zum kündigungsbegründenden Rückstand im Auge zu behalten. Dasselbe gilt – wie gerade der vorliegende Fall zeigt – für einen Auslandsaufenthalt, der den Mieter die Wohnung kosten kann.