Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Räumungsurteil
ZPO §§ 570 Abs. 3 Halbs. 1, 575 Abs. 5
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Auch das Rechtsbeschwerdegericht kann die Zwangsvollstreckung aus einem Räumungsurteil vorläufig gegen den Nachweis der Zahlung der Miete durch den Räumungsschuldner einstellen.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 Das Rechtsbeschwerdegericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 570 Abs. 3 Halbs. 1 ZPO, § 575 Abs. 5 ZPO auch die Vollziehung einer Entscheidung der ersten Instanz aussetzen, wenn durch die Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als dem Gegner, die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint und die Rechtsmittel des Rechtsbeschwerdeführers nicht von vornherein ohne Erfolgsaussicht sind (vgl. Senatsbeschluss vom 6. August 2003 - VIII ZB 77/03, WuM 2003, 509 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
2 Durch die Vollstreckung des Räumungsurteils würde einerseits der Bekl. ein unwiederbringlicher Nachteil entstehen; andererseits drohen dem Kl. durch einen Aufschub der Vollstreckung keine wesentlichen Nachteile, wenn - wie im Tenor ausgesprochen - die Einstellung der Vollstreckung unter der Bedingung steht, dass die Bekl. den jeweiligen monatlichen Mietzins in den künftigen Monaten fristgerecht leistet.
3 Die nach § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde erscheint nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig und im Übrigen auch begründet. Nach der Rechtsbeschwerdebegründung spricht viel dafür, dass die Bekl. innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügende Begründung ihres Rechtsmittels bei dem Berufungsgericht eingereicht hat.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Vollstreckung aus einem Räumungsurteil kann auch noch durch das Rechtsbeschwerdegericht vorläufig gegen den Nachweis der Zahlung der Miete durch den Räumungsschuldner eingestellt werden.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter erwirkte ein Räumungsurteil gegen den Mieter, dessen dagegen eingelegte Berufung als unzulässig verworfen wurde. Dagegen legte der Mieter Rechtsbeschwerde mit der Begründung ein, eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, und beantragte Aussetzung der Vollziehung des Räumungsurteils.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der BGH stellte die Zwangsvollstreckung aus dem Räumungsurteil vorläufig bis zu seiner Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ein, wenn der Mieter die Zahlung der vertraglich vereinbarten Miete zuzüglich Betriebskostenvorauszahlung nachweise. Durch die Vollstreckung des Räumungsurteils würde einerseits dem Mieter ein unwiederbringlicher Nachteil entstehen; andererseits drohten dem Vermieter durch einen Aufschub der Vollstreckung keine wesentlichen Nachteile, wenn die Einstellung der Vollstreckung unter der Bedingung stehe, dass der Mieter die jeweilige Miete in den künftigen Monaten fristgerecht leiste.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Grundsätzliche Voraussetzung einer Einstellung der (Räumungs-) Zwangsvollstreckung durch Anordnung des Revisionsgerichts ist, dass in der Berufungsinstanz in Zielrichtung auf das Berufungsurteil ein Vollstreckungsschutzantrag gem. § 712 ZPO gestellt worden ist. Auch ein Antrag auf Gewährung einer Räumungsfrist vermag den erforderlichen Vollstreckungsschutzantrag nicht zu ersetzen. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist die einstweilige Einstellung der Zwangsräumung daher, wenn kein Vollstreckungsschutzantrag im Berufungsverfahren gestellt worden ist, nur bei nachträglich entstandenen Umständen, die eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung rechtfertigen könnten, denkbar (BGH, Beschluss vom 3. September 2008, VIII ZR 163/08, GE 2008, 1423). Wichtig ist, dass der BGH das Räumungsinteresse des Vermieters zurückstehen lässt, wenn der Mieter die Zahlung der vertraglich vereinbarten Miete zuzüglich Betriebskostenvorauszahlung nachweist, was dazu führen wird, dass die Zwangsvollstreckung aus einem Räumungsurteil grundsätzlich gem. § 712 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingestellt werden wird, weil die Voraussetzungen des § 712 Abs. 2 ZPO („überwiegendes Interesse des Gläubigers an der Vollstreckung") nicht als gegeben angesehen werden.