Einstellung der Zwangsvollstreckung
ZPO § 719 Abs. 2, §§ 712, 522 Abs. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Einstellung der Zwangsvollstreckung; Vollstreckungsschutzantrag
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Schutzantrag nach § 712 ZPO kann im Berufungsverfahren wirksam durch Einreichung eines Schriftsatzes gestellt werden, wenn das Berufungsgericht ankündigt, dass es die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückweisen werde. Unterlässt es der Schuldner, einen Schutzantrag zu stellen, obwohl ihm dies möglich und zumutbar war, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht nicht in Betracht.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Die Bekl. sind von dem Landgericht zur Räumung und Herausgabe des von ihnen bewohnten Hauses an den Kl. verurteilt worden. Das Oberlandesgericht hat die Berufung nach Erteilung eines entsprechenden Hinweises mit Beschluss vom 21. November 2011 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Bekl. mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Zudem beantragen sie die Einstellung der Zwangsvollstreckung.
II. 2 Der Einstellungsantrag der Bekl. ist nicht begründet.
3 1. Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Revision eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht, § 719 Abs. 2 ZPO. Bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ist § 719 Abs. 2 ZPO gemäß § 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 3 ZPO entsprechend anzuwenden.
4 2. Die Bekl. haben die Voraussetzungen des § 719 Abs. 2 ZPO nicht dargetan.
5 a) Nicht unersetzlich sind Nachteile, die der Schuldner selbst vermeiden kann. Deswegen kann er sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO ausnahmsweise dann in Betracht, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen (BGH, Beschluss vom 9. August 2004 VIII ZR 178/04, WuM 2004, 553 = FamRZ 2004, 1638 m.w.N).
6 b) Die Bekl. haben in der Berufungsinstanz keinen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt. In dem während des Berufungsverfahrens gestellten Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 1, § 707 ZPO, den das Berufungsgericht mit Beschluss vom 25. August 2011 zurückgewiesen hat, kann schon wegen der unterschiedlichen Zielrichtung ein Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO nicht gesehen werden (BGH, aaO).
7 c) Es war den Bekl. auch nicht aus besonderen Gründen unmöglich, im Berufungsverfahren einen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen. Zwar ist der Antrag nach § 712 ZPO ein Sachantrag, der ebenso wie die Berufungsanträge gemäß § 297 ZPO in der mündlichen Verhandlung gestellt werden muss (§ 297 ZPO; BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2002 XII ZR 173/02, FamRZ 2003, 598). In einem Verfahren, in dem das Berufungsgericht die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweist, ist für eine Anwendung von § 297 ZPO aber kein Raum. In solchen rein schriftlichen Verfahren werden Anträge bereits durch die Einreichung des Schriftsatzes wirksam gestellt (Hk-ZPO/Saenger, 4. Aufl., § 297 Rn. 9). Aufgrund des Hinweises des Berufungsgerichts auf die beabsichtigte Berufungszurückweisung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO konnten sich die Bekl. darauf einstellen, dass voraussichtlich keine Gelegenheit bestehen werde, einen etwaigen Vollstreckungsschutzantrag in einer mündlichen Verhandlung zu stellen. Gründe, weshalb es ihnen nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein sollte, dem durch Stellung eines schriftsätzlichen Schutzantrages Rechnung zu tragen, haben sie nicht dargelegt.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Schutzantrag nach § 712 ZPO kann im Berufungsverfahren wirksam durch Einreichung eines Schriftsatzes gestellt werden, wenn das Berufungsgericht ankündigt, dass es die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückweisen werde. Unterlässt das der Schuldner, obwohl ihm dies möglich und zumutbar war, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht nicht in Betracht.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Beklagten wurden erstinstanzlich zur Räumung und Herausgabe des von ihnen bewohnten Hauses an den Kläger verurteilt. Das OLG hat die Berufung nach Erteilung eines entsprechenden Hinweises gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen wendeten sich die Beklagten mit der Nichtzulassungsbeschwerde und stellten zudem den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung.
Der Beschluss
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Der V. Senat des BGH wies den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurück. Werde gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Revision eingelegt, so ordne das Revisionsgericht mit den Voraussetzungen des § 719 Abs. 2 ZPO auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird. Bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Berufung sei § 719 Abs. 2 ZPO gemäß § 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 3 ZPO entsprechend anzuwenden. Die Beklagten hätten die Voraussetzungen des § 7 19 Abs. 2 ZPO nicht dargetan. Nicht unersetzlich seien Nachteile, die der Schuldner selbst vermeiden könne. Deswegen könne er sich nach der ständigen Rechtsprechung des BGH grundsätzlich nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt habe. Habe er das versäumt, komme die Einstellung der Zwangsvollstreckung ausnahmsweise dann in Betracht, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei, einen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen (BGH, WuM 2004, 553). Vorliegend hätten die Beklagten in der Berufungsinstanz keinen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt. In dem gestellten Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§ 719 Abs. 1, 707 ZPO könne schon wegen der unterschiedlichen Zielrichtung einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO nicht gesehen werden. Es sei den Beklagten auch nicht aus besonderen Gründen unmöglich gewesen, im Berufungsverfahren einen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen. Zwar sei der Antrag nach § 712 ZPO ein Sachantrag, der gemäß § 297 ZPO in der mündlichen Verhandlung gestellt werden müsse. In einem Verfahren, in dem das Berufungsgericht die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweise, sei für eine Anwendung von § 297 ZPO aber kein Raum. In solchen rein schriftlichen Verfahren würden Anträge bereits durch die Einreichung des Schriftsatzes wirksam gestellt. Aufgrund des Hinweises des Berufungsgerichts auf die beabsichtigte Berufungszurückweisung durch Beschluss hätten sich die Beklagten darauf einstellen können, dass voraussichtlich keine Gelegenheit bestehen werde, einen etwaigen Vollstreckungsschutzantrag in einer mündlichen Verhandlung zu stellen. Gründe, weshalb es ihnen nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein sollte, dem durch Stellung eines schriftsätzlichen Schutzantrages Rechnung zu tragen, hätten sie nicht dargelegt.