Einstellung der Zwangsvollstreckung
ZPO §§ 707 Abs. 2 Satz 2, 719 Abs. 1 Satz 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Beschlüsse auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nach § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO unzulässig.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Die sofortige Beschwerde des Bekl. ist unzulässig.
Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 20. November 2007, mit dem der Antrag der Bekl. auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 12. November 2007 zurückgewiesen wurde, ist nicht anfechtbar.
Dies folgt aus dem eindeutigen Wortlaut des § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO, auf den § 719 Abs. 1 Satz 1 ZPO verweist; danach sind Beschlüsse, die die Einstellung der Zwangsvollstreckung betreffen, nicht anfechtbar (Senat, Beschluss vom 8. September 2004 - 12 W 50/04 - ; vgl. auch OLG Saarbrücken, Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 5 W 332/05 -, NJW-RR 2006, 1579 = OLGR Saarbrücken 2006, 315; Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 707 Rn. 18, § 719 Rn. 12; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 707 Rn. 22).
2. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz ist auch eine "außerordentliche Beschwerde" selbst dann nicht statthaft, wenn die Entscheidung ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzen oder aus sonstigen Gründen "greifbar gesetzwidrig" sein sollte. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist deshalb im Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen (vgl. OLG Saarbrücken, aaO.; Zöller/Herget, aaO.).
3. Im Übrigen wäre die sofortige Beschwerde auch nicht begründet.
Denn das Landgericht hat in seinem angefochtenen Beschluss zutreffend darauf hingewiesen, dass der Bekl. seinen Einspruch nicht begründet hat.
Dies ist aber für einen erfolgreichen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung erforderlich, da diese nur dann erfolgen darf, wenn dem Rechtsmittel (Einspruch, Berufung) die sachliche Erfolgsaussicht nicht fehlt (vgl. nur Thomas/Putzo, aaO., § 707 Rn. 8; Zöller, aaO., § 707 Rn. 9). [...]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Beschlüsse, die die Einstellung der Zwangsvollstreckung betreffen, sind nicht, nicht einmal mit einer sogenannten außerordentlichen Beschwerde anfechtbar.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Gegen den Beklagten war beim Landgericht Versäumnisurteil ergangen. Er legte dagegen Einspruch ein, begründete diesen jedoch nicht, stellte aber einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung. Das Landgericht wies den Antrag zurück. Der Beklagte legte dagegen sofortige Beschwerde ein.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Der 12. Senat des Kammergerichts (Einzelrichter) verwarf die Beschwerde als unzulässig. Der Beschluss des Landgerichts, mit dem der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen worden sei, sei nicht anfechtbar. Dies folge aus dem eindeutigen Wortlaut des § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO, auf den § 719 Abs. 1 Satz 1 ZPO verweise. Danach seien Beschlüsse, die die Einstellung der Zwangsvollstreckung beträfen, nicht anfechtbar. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Reformgesetz zur ZPO sei auch eine "außerordentliche Beschwerde" selbst dann nicht statthaft, wenn die Entscheidung ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzen oder aus sonstigen Gründen "greifbar gesetzeswidrig" sein sollte. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen sei deshalb im Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen.
Im Übrigen sei die sofortige Beschwerde auch nicht begründet. Das Landgericht habe nämlich in seinem angefochtenen Beschluss zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beklagte seinen Einspruch nicht begründet habe. Dies sei aber für einen erfolgreichen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung erforderlich, da diese nur dann erfolgen dürfe, wenn dem Rechtsmittel die sachliche Erfolgsaussicht nicht fehle.