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Einstellung der Zwangsvollstreckung

BGHVIII ZR 215/0427.10.2004GE 2004, 1523

ZPO §§ 712, 719 Abs. 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Einstellung der Zwangsvollstreckung; Wohnungsräumung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Voraussetzung der einstweiligen Einstellung einer Zwangsräumung während des Revisions- bzw. Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist im Regelfall, daß der Mieter bereits in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag gestellt hat. (Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Das LG hat die Bekl. zur Räumung und Herausgabe der gemieteten Wohnung verurteilt; die Revision hat es nicht zugelassen. Im Rahmen des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde haben die Bekl. die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt. Der BGH hielt den Antrag für unbegründet.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, daß die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und wenn nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies entsprechend (§ 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann sich der Schuldner jedoch nur dann auf die Gefahr eines nicht zu ersetzenden Nachteils berufen, wenn er bereits in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Ausnahme gilt allenfalls dann, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen Antrag nach § 712 ZPO zu stellen, oder wenn sich nachträglich neue Gründe ergeben haben (zuletzt Senatsbeschluß vom 14. Oktober 2003 - VIII ZR 121/03 m. w. N.).

Die Bekl. haben in der Berufungsinstanz keinen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt. Soweit sich die Bekl. auf den Gesundheitszustand der Bekl. zu 1 sowie auf die für ihren Sohn entstehenden schulischen Nachteile berufen, wäre es ihnen möglich gewesen, diese Umstände in der Vorinstanz durch einen Antrag nach § 712 ZPO geltend zu machen. Hinsichtlich der Erkrankung des Bekl. zu 2 ist durch das vorgelegte Attest vom 27. September 2004 nicht dargetan, daß zum angekündigten Räumungstermin am 26. November 2004 eine schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung noch fortbesteht.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Wohnung darf, wenn ein Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt wird, auch schon geräumt werden, wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig, ja sogar angefochten ist. Vorläufig ausgesetzt werden kann eine Zwangsräumung, wenn Sicherheit geleistet oder die Räumung dem Mieter einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringt. Ist der Fall aber schon vor dem Berufungsgericht verhandelt und gegen dessen Urteil Revision eingelegt worden, wird die Zwangsräumung nur dann einstweilen eingestellt, wenn der Mieter bereits in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag gestellt hat.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Landgericht hat Wohnungsmieter zur Räumung und Herausgabe der gemieteten Wohnung verurteilt, Revision wurde nicht zugelassen, wogegen die Mieter Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH eingelegt und die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt hatten - letzteres lehnte der BGH ab.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, ordnet das Revisionsgericht auf Antrag die einstweilige Einstellung der Räumung an, wenn die Vollstreckung dem Mieter einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und wenn nicht ein überwiegendes Interesse des Vermieters entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kann sich der Schuldner jedoch nur dann darauf berufen, wenn er bereits in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Eine Ausnahme gilt allenfalls dann, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen Antrag nach § 712 ZPO zu stellen, oder wenn sich nachträglich neue Gründe ergeben haben.