Einstellung der Räumungsvollstreckung wegen konkreter Gefahr für Leib oder Leben des Schuldners
GG Art. 2 Abs. 1, 14 Abs. 1, 19 Abs. 4; ZPO § 765 a
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Einstellung der Räumungsvollstreckung wegen konkreter Gefahr für Leib oder Leben des Schuldners; Suizidgefahr; Selbstmordgefahr; Interessenabwägung; Zwangsversteigerung; Zwangsräumung; Zwangsvollstreckung; Räumungsschutz
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 765 a ZPO wegen einer konkreten Lebensgefahr für den Schuldner ist zumindest für einen befristeten Zeitraum von sechs Monaten gerechtfertigt, wenn die dem Schuldner aufgegebene Behandlung frühestens nach einer Behandlungsdauer von einem Jahr erfolgreich sein kann.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Der Gläubiger betreibt aus einem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Göppingen vom 19. November 2008 die Räumungsvollstreckung gegen den Schuldner.
2 Der Schuldner hatte gegen die vom Gerichtsvollzieher auf den 22. April 2009 anberaumte Zwangsräumung Gewährung von Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO beantragt, weil bei ihm im Falle einer zwangsweise durchgeführten Räumung eine akute Suizidgefahr bestehe, die nur durch seinen Verbleib in dem zu räumenden Wohnhaus abgewendet werden könne. Das Vollstreckungsgericht hatte die Zwangsvollstreckung in Bezug auf das vom Schuldner genutzte Wohnhaus längstens bis zum 31. Juli 2009 eingestellt und dem Schuldner aufgegeben, sich in fachärztliche Behandlung zu begeben oder eine solche fortzuführen und die Aufnahme der Behandlung unverzüglich sowie den Verlauf bis zum 29. Mai 2009 durch Vorlage von fachärztlichen Bescheinigungen dem Vollstreckungsgericht nachzuweisen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers war erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde hatte der Gläubiger zunächst seinen Antrag auf Zurückweisung des vom Schuldner nachgesuchten Räumungsschutzes weiterverfolgt. Im Blick auf den Ablauf der vom Vollstreckungsgericht angeordneten Befristung des Vollstreckungsschutzes hatten die Parteien das Rechtsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Senat hatte dem Gläubiger daraufhin nach § 91 a ZPO die Kosten des Verfahrens auferlegt (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - I ZB 34/09 -, WuM 2010, 250).
3 Der Gläubiger hat am 17. August 2009 angekündigt, die Räumungsvollstreckung intensiv weiter zu betreiben. Der Schuldner hat deshalb nach § 765 a ZPO beantragt, die Räumungsvollstreckung über den 31. Juli 2009 hinaus einzustellen, weil im Falle einer zwangsweise durchgeführten Räumung nach wie vor Suizidgefahr bestehe, die - trotz der mittlerweile erfolgten fachärztlichen Behandlung - nur durch seinen Verbleib in dem Wohnhaus abzuwenden sei. Der Gläubiger ist der beantragten Gewährung von Räumungsschutz erneut entgegengetreten. Das Vollstreckungsgericht hat die Zwangsvollstreckung in Bezug auf das vom Schuldner genutzte Wohnhaus längstens bis zum 31. Januar 2011 eingestellt und dem Schuldner aufgegeben, sich weiterhin in ambulante bzw. erforderlichenfalls stationäre fachärztliche Behandlung zu begeben bzw. eine solche fortzuführen und dem Vollstreckungsgericht deren erfolgreichen ebenso wie deren erfolglosen Verlauf alle drei Monate beginnend mit dem 1. April 2010 durch Vorlage von fachärztlichen Bescheinigungen nachzuweisen, wobei die Bescheinigungen neben dem Fortschritt der Behandlung darüber Auskunft zu geben haben, welche Behandlung mit welchem Ziel und aus welchem Grund durchgeführt wird und wann der Schuldner jeweils vorstellig geworden ist. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger in erster Linie seinen Antrag auf Zurückweisung des vom Schuldner nachgesuchten Räumungsschutzes weiter. Hilfsweise hat er beantragt, dem Schuldner aufzugeben, sich binnen zwei Wochen nach Zustellung des Rechtsbeschwerdebeschlusses in stationäre Behandlung - hilfsweise: sofort in ambulante Behandlung - nach der von Prof. Dr. L. entwickelten „Weisheitstherapie" zu begeben, die verordneten Medikamente einzunehmen und dies dem Vollstreckungsgericht durch Atteste nachzuweisen.
4 Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung der Schuldner beantragt, verfolgt der Gläubiger seinen Antrag auf Zurückweisung des Vollstreckungsschutzantrags weiter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
5 II. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO). Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zwar nicht ersichtlich; gleichwohl ist das Rechtsbeschwerdegericht an die Zulassung durch das Beschwerdegericht gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). In der Sache hat die Rechtsbeschwerde jedoch keinen Erfolg, weil das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 22. Februar 2010 rechtsfehlerfrei zurückgewiesen hat.
6 1. Die Vorschrift des § 765 a ZPO ermöglicht den Schutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen, die wegen ganz besonderer Umstände eine Härte für den Schuldner bedeuten, die mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Die Anwendung von § 765 a ZPO kommt nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall die Zwangsvollstreckungsmaßnahme nach Abwägung der beiderseitigen Belange zu einem untragbaren Ergebnis für den Schuldner führen würde (BGH, WuM 2010, 250 Rn. 7 m. w. N.).
7 Ist mit einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners verbunden, so kann dies die Untersagung oder einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 765 a ZPO rechtfertigen. Dabei ist aber stets eine Abwägung der Interessen des Schuldners mit den Vollstreckungsinteressen des Gläubigers vorzunehmen. Es ist zu berücksichtigen, dass sich auch der Gläubiger auf Grundrechte berufen kann. Ist sein Räumungstitel nicht durchsetzbar, wird sein Grundrecht auf Schutz seines Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) beeinträchtigt. Dem Gläubiger dürfen keine Aufgaben überbürdet werden, die nach dem Sozialstaatsprinzip dem Staat und damit der Allgemeinheit obliegen. Es ist deshalb auch dann, wenn bei einer Räumungsvollstreckung eine konkrete Lebensgefahr für einen Betroffenen besteht, sorgfältig zu prüfen, ob dieser Gefahr nicht auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann. Dabei kann vom Schuldner erwartet werden, dass er alles ihm Zumutbare unternimmt, um Gefahren für Leben und Gesundheit möglichst auszuschließen (BGH, WuM 2010, 250 Rn. 8 m. w. N.).
8 2. Nach diesen Grundsätzen ist die vom Vollstreckungsgericht angeordnete Einstellung der Zwangsvollstreckung, die das Beschwerdegericht unter Berücksichtigung der zum Entscheidungszeitpunkt bestehenden Tatsachengrundlage bestätigt hat, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
12 b) Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung maßgeblich auf das Gutachten der Sachverständigen Dr. O. vom 30. November 2009 gestützt. Es hat ausgeführt, die Sachverständige komme in ihrem Gutachten im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass im Falle einer zwangsweise durchgeführten Räumung weiterhin mit einer Selbsttötung des Schuldners zu rechnen sei, weil er aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur und ausgeprägten Kränkbarkeit und Verbitterung nicht in der Lage sei, anders mit der Situation fertig zu werden. Verbitterung und subjektiv empfundenes Unrechtsgefühl hätten sich derart verfestigt und verstärkt, dass man bei einer suizidalen Reaktion derzeit wohl nicht mehr von einer freien Willensentscheidung sprechen könne. Behandlungsansätze biete die kognitive Verhaltenstherapie, die darauf abziele, dass der betroffene Patient das kränkende Erlebnis aufarbeiten, sich davon distanzieren und neue Lebensperspektiven aufbauen könne. Es lasse sich allerdings nicht voraussagen, ob eine solche Behandlung erfolgreich sei. Mit einem Erfolg sei erst nach einer Behandlungsdauer von mindestens einem Jahr zu rechnen. Diese Beurteilung, die die Einstellung der Räumungsvollstreckung selbständig trägt, hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.
13 Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, das Beschwerdegericht habe nicht berücksichtigt, dass der Schuldner nicht alles ihm Zumutbare unternommen habe, um seine neurotische Störung zu beseitigen oder ihr entgegenzuwirken. Nach dem Gutachten der Sachverständigen Dr. O. und den Attesten des den Schuldner behandelnden Arztes Dr. G. sei eine kontinuierliche Behandlung erforderlich. Von einer solchen Behandlung könne nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts und dem Vorbringen des Schuldners bisher keine Rede sein. Dr. O. habe wöchentliche Therapiestunden für erforderlich erachtet. Dr. G. bescheinige dem Schuldner aber lediglich, dass er sich in regelmäßigen Abständen von bis zu sechs Wochen in seiner Ambulanz vorstelle. Dr. G. habe dem Schuldner ein Antidepressivum verschrieben. Nach seinen eigenen Angaben nehme der Schuldner das Medikament aber nur bei Bedarf als Schlafmittel ein.
14 Selbst wenn der Schuldner - wie die Rechtsbeschwerde behauptet - nicht ausreichend an einer konsequenten Behandlung seiner neurotischen Störung mitgewirkt haben sollte, ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Vollstreckungsgericht die Räumungsvollstreckung mit Blick auf die von der Sachverständigen Dr. O. festgestellte konkrete Gefahr einer für den Fall einer Zwangsräumung zu befürchtenden Selbsttötung des Schuldners erneut unter Auflagen eingestellt hat, die das Ziel haben, die von der Sachverständigen aufgezeigten Behandlungsmöglichkeiten zu nutzen. Da eine Behandlung des Schuldners nach Einschätzung der Sachverständigen frühestens nach einer Behandlungsdauer von einem Jahr erfolgreich sein kann, begegnet es auch keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Vollstreckungsgericht die Räumungsvollstreckung für weitere sechs Monate eingestellt hat. Soweit die Rechtsbeschwerde - in anderem Zusammenhang - geltend macht, das Grundrecht des Schuldners aus Art. 2 Abs. 1 GG auf Leben und körperliche Unversehrtheit sei nicht tangiert, wenn ein gesunder Mensch, der im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte sei, bewusst und gezielt mit Selbsttötung drohe, um einer durch Hoheitsakt eingetretenen Rechtsfolge nicht nachzukommen, lässt sie außer Betracht, dass der Schuldner nach Auffassung der Sachverständigen Dr. O. nicht in der Lage ist, auf eine Zwangsräumung anders als mit Selbsttötung zu reagieren.
15 c) Es lässt unter diesen Umständen auch keinen Rechtsfehler erkennen, dass das Beschwerdegericht dem Schuldner nicht aufgegeben hat, sich in stationäre Behandlung zu begeben und ihm auch keine weitergehenden Auflagen für eine ambulante Behandlung gemacht hat. Nach den Feststellungen der Sachverständigen Dr. O. hat die bisherige Behandlung des Schuldners in der gerontopsychiatrischen Ambulanz der Klinik Christophsbad Göppingen zwar bislang zu keiner Verbesserung geführt. Vielmehr ist nach Auffassung der Sachverständigen sogar eine Verschlechterung der neurotischen Störungen des Schuldners eingetreten. Dennoch hat die Sachverständige eine Unterbringung des Schuldners allenfalls zur kurzfristigen Gefahrenabwehr für geeignet erachtet und weiterhin eine - nur bei längerer Behandlungsdauer möglicherweise erfolgreiche - ambulante Behandlung mit wöchentlichen Terminen für erforderlich gehalten. Das Vollstreckungsgericht wird allerdings nunmehr nach einer erneuten Begutachtung des Schuldners auch für den Fall, dass ein Behandlungserfolg nicht eingetreten sein sollte, eine Fortsetzung der Vollstreckung ernsthaft in Erwägung ziehen müssen. Dabei wird es zu berücksichtigen haben, ob der Schuldner selbst das ihm Zumutbare getan hat, um die Risiken, die für ihn im Falle der Vollstreckung bestehen, zu verringern (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2005 - I ZB 10/05 -, GE 2005, 793 = NJW 2005, 1859, 1860).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 765 a ZPO wegen einer konkreten Lebensgefahr für den Schuldner ist zumindest für einen befristeten Zeitraum von sechs Monaten gerechtfertigt, wenn die dem Schuldner aufgegebene Behandlung frühestens nach einer Dauer von einem Jahr erfolgreich sein kann.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Gläubiger betrieb aus einem Zuschlagsbeschluss die Räumungsvollstreckung gegen den Schuldner. Der Gläubiger hat am 17. August 2009 angekündigt, die Räumungsvollstreckung intensiv weiter zu betreiben. Der Schuldner hat deshalb nach § 765 a ZPO beantragt, die Räumungsvollstreckung über den 31. Juli 2009 hinaus einzustellen, weil im Falle einer zwangsweise durchgeführten Räumung nach wie vor Suizidgefahr bestehe, die – trotz der mittlerweile erfolgten fachärztlichen Behandlung – nur durch seinen Verbleib in dem Wohnhaus abzuwenden sei. Das Vollstreckungsgericht hat die Zwangsvollstreckung in Bezug auf das vom Schuldner genutzte Wohnhaus längstens bis zum 31. Januar 2011 eingestellt und dem Schuldner aufgegeben, sich weiterhin in ambulante bzw. erforderlichenfalls stationäre fachärztliche Behandlung zu begeben bzw. eine solche fortzuführen und dem Vollstreckungsgericht deren erfolgreichen ebenso wie deren erfolglosen Verlauf alle drei Monate, beginnend mit dem 1. April 2010 durch Vorlage von fachärztlichen Bescheinigungen nachzuweisen, wobei die Bescheinigungen neben dem Fortschritt der Behandlung darüber Auskunft zu geben haben, welche Behandlung mit welchem Ziel und aus welchem Grund durchgeführt wird und wann der Schuldner jeweils vorstellig geworden ist. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers ist erfolglos geblieben.
Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgte der Gläubiger in erster Linie seinen Antrag auf Zurückweisung des vom Schuldner nachgesuchten Räumungsschutzes weiter.
Der Beschluss:
häufig von der Redaktion verfasst
Die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Zwar sei bei der Entscheidung, ob wegen konkreter Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners die Untersagung oder einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 765 a ZPO gerechtfertigt sei, sorgfältig zu prüfen, ob dieser Gefahr nicht auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden könne. Selbst wenn der Schuldner – wie die Rechtsbeschwerde behauptet – nicht ausreichend an einer konsequenten Behandlung seiner neurotischen Störung mitgewirkt haben sollte, sei es jedoch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Vollstreckungsgericht die Räumungsvollstreckung mit Blick auf die festgestellte konkrete Gefahr einer für den Fall einer Zwangsräumung zu befürchtenden Selbsttötung des Schuldners erneut unter Auflagen eingestellt habe, die das Ziel haben, die von der Sachverständigen aufgezeigten Behandlungsmöglichkeiten zu nutzen. Da eine Behandlung des Schuldners nach Einschätzung der Sachverständigen frühestens nach einer Behandlungsdauer von einem Jahr erfolgreich sein könne, begegne es auch keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Vollstreckungsgericht die Räumungsvollstreckung für weitere sechs Monate eingestellt habe.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Aktuelle Entscheidungen
• BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010, V ZB 1/10, NZM 2010, 836: Erachtet das Vormundschaftsgericht Maßnahmen zum Schutz des Lebens des Schuldners nicht für geboten, solange die Zwangsvollstreckung nicht durchgeführt wird, so setzt die Fortsetzung der Vollstreckung gegen den suizidgefährdeten Schuldner voraus, dass das Vollstreckungsgericht flankierende Maßnahmen ergreift, die ein rechtzeitiges Tätigwerden des Vormundschaftsgerichts zur Abwendung der Suizidgefahr ermöglichen.
• BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010, I ZB 34/09, WuM 2010, 250: Die Räumungszwangsvollstreckung aus einem Zuschlagsbeschluss ist bei Selbstmordgefahr des Hausbewohners befristet einzustellen, wobei dem Schuldner aufzugeben ist, sich in fachärztliche Behandlung zu begeben und den Verlauf der Behandlung nachzuweisen.
• BGH, Beschluss vom 13. August 2009, I ZB 11/09, NZM 2009, 816: Die Prüfung, ob die Räumungsvollstreckung bei einem hochbetagten Schuldner wegen schwerwiegender gesundheitlicher Risiken eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte i. S. d. § 765 a ZPO darstellt, ist nicht auf eine akute Lebensgefahr während des Räumungsvorgangs selbst zu beschränken; in die Beurteilung einzubeziehen sind auch gesundheitliche Risiken, die aus einem Wechsel der gewohnten Umgebung resultieren.
• BGH, Beschluss vom 12. März 2009, V ZB 155/08, WuM 2009, 314: Zur Antragsbefugnis des Schuldners auf Räumungsvollstreckungsschutz wegen Suizidgefahr bei Zwangsversteigerung des zur Masse im Insolvenzverfahren des Schuldners gehörenden Wohngrundstücks.
• BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008, V ZB 57/08, WuM 2009, 140: Der Schuldner ist auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen befugt, in einem Verfahren über die Zwangsversteigerung eines zur Masse gehörenden Grundstücks Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO wegen einer Suizidgefahr für sich oder einen nahen Angehörigen zu beantragen.
• BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008, IX ZB 77/08, WuM 2009, 59: Im eröffneten Insolvenzverfahren kann dem Schuldner, der eine natürliche Person ist, bei Vollstreckungsmaßnahmen des Insolvenzverwalters nach § 148 Abs. 2 InsO auf Antrag Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO gewährt werden, jedenfalls soweit dies zur Erhaltung von Leben und Gesundheit des Schuldners erforderlich ist.
• BGH, Beschluss vom 13. März 2008, I ZB 59/07, GE 2008, 986: 1. Ist mit einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners verbunden, so kann dies die Untersagung oder einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 765 a ZPO rechtfertigen.
2. Hält das Beschwerdegericht den Vortrag des Schuldners für unsubstantiiert, so muss es darauf hinweisen, dass es zur schlüssigen Darlegung einer konkreten Lebens- oder Gesundheitsgefährdung bei Vornahme der Zwangsräumung weiteren Vortrag des Schuldners für erforderlich hält.
(vgl. im Übrigen Nachweise in GE 2008, 960)