Einstellung der Räumungsvollstreckung
ZPO §§ 712, 719 Abs. 2 ZPO
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Einstellung der Räumungsvollstreckung; nicht zu ersetzender Nachteil; Zwangsvollstreckung; Zwangsräumung; Vollstreckungsschutz zwingend schon im Berufungsrechtszug zu beantragen; gesundheitliche Beeinträchtigungen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Schuldner kann sich in der Revisionsinstanz nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung eines Räumungsurteils bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die Bekl. sind durch Urteil des Amtsgerichts vom 5. November 2007 zur Räumung und Herausgabe eines gemieteten Reihenhauses verurteilt worden. Das Landgericht hat die Berufung der Bekl. mit Urteil vom 6. Mai 2008 zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und innerhalb verlängerter Begründungsfrist beantragen die Bekl., die Zwangsvollstreckung aus den vorbezeichneten Urteilen einstweilen einzustellen. Sie machen geltend, dass nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht neue Umstände eingetreten seien, die die Annahme rechtfertigten, dass die auf den 4. September 2008 anberaumte Zwangsräumung ihnen einen unersetzlichen Nachteil bringen würde.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
2 Der Antrag der Bekl. auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nicht begründet.
3 1. Wird Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2, § 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich der Schuldner allerdings nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Ausnahme gilt allenfalls dann, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen Antrag nach § 712 ZPO zu stellen, oder wenn sich nachträglich neue Gründe ergeben haben (Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2005 - VIII ZR 208/05 -, WuM 2005, 735 unter II 1).
4 2. Einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO haben die Bekl. in der Berufungsinstanz nicht gestellt. Nachträglich entstandene Umstände, die eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung rechtfertigen könnten, sind nicht glaubhaft gemacht.
5 a) Ohne Erfolg machen die Bekl. unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung vom 29. August 2008 und zweier ärztlicher Atteste geltend, dem erwachsenen Sohn der Bekl. zu 1, der am 15. Juli 2008 und somit nach Erlass des Berufungsurteils - zwei Wochen vor Ablauf der darin auf den 31. Juli 2008 festgesetzten Räumungsfrist - wieder in das Haus eingezogen sei, drohten im Falle einer Zwangsräumung wegen seiner Herzerkrankung und einer damit phasenweise verbundenen Depression schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen.
6 Gegen die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens spricht, dass es von den Bekl. in den Vorinstanzen in ihren Anträgen auf Verlängerung der Räumungsfrist (§ 721 ZPO) und auf Vollstreckungsschutz (§ 765 a ZPO) nicht geltend gemacht worden ist, obwohl die jetzt vorgebrachten Umstände bereits seit dem 15. Juli 2008 vorgelegen haben sollen und der Termin für die Zwangsräumung bereits Mitte August festgesetzt worden ist. Noch mit der am 25. August 2008 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung haben die Bekl. die jetzt für den Fall der Zwangsräumung für den Sohn befürchteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht erwähnt, sondern mitgeteilt, dass der Sohn bei den Sanierungsarbeiten des im Sommer 2007 erworbenen Hauses in R. und bei dem Umzug - wenn auch in eingeschränktem Umfang - mithelfe.
7 Abgesehen davon ist nicht dargetan, dass sich der Sohn der mit einer Zwangsräumung verbundenen gesundheitlichen Belastung nicht in zumutbarer Weise - etwa durch Rückkehr in seine Studentenunterkunft in M. - entziehen könnte. Denn die Bekl. tragen nicht vor, dass der Sohn seine Wohnung in M. aufgegeben habe; sie machen lediglich geltend, dass er beabsichtige, sein Studium abzubrechen und nicht nach M. zurückzukehren.
8 b) Vergeblich berufen sich die Bekl. ferner darauf, dass die Sanierungsarbeiten an dem 2007 erworbenen Haus wegen eines Mitte Mai 2008 festgestellten Hausbockbefalls noch nicht abgeschlossen seien und ein Zwischenumzug der Bekl. zu 1 aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei.
9 Nach der Schilderung des Standes der Bau- und Sanierungsmaßnahmen im Schreiben der Bauingenieurin P. vom 8. Juli 2008 drängt sich auf, dass auch ohne den zusätzlichen Sanierungsbedarf wegen des Insektenbefalls eine Bezugsfertigkeit des Hauses im Sommer 2008 nicht hätte erreicht werden können und dies auch zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung schon absehbar war. Die Bekl. tragen auch selbst nicht vor, dass der Abschluss der Sanierungsarbeiten zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz unmittelbar bevorstand und deshalb ein Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO entbehrlich gewesen wäre. Sie hätten deshalb unabhängig von dem später festgestellten Insektenbefall Veranlassung gehabt, in der Berufungsinstanz einen entsprechenden Antrag zu stellen. Dies gilt auch im Hinblick auf die in diesem Zusammenhang geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Bekl. zu 1, die schon seit langem bestanden.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Räumungsschuldner kann in der Revisionsinstanz nur dann geltend machen, die Zwangsvollstreckung eines Räumungsurteils bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn in der Berufungsinstanz ein Vollstreckungsschutzantrag gestellt wurde.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mieter (Beklagte) waren in erster und zweiter Instanz zur Räumung und Herausgabe eines gemieteten Reihenhauses verurteilt worden. Sie legten, weil das Berufungsgericht keine Revision zugelassen hatte, Beschwerde gegen die Nichtzulassung ein und beantragten, die Zwangsvollstreckung aus den vorbezeichneten Urteilen einstweilen einzustellen. Die Beklagten hatten in der Berufungsinstanz keinen Vollstreckungsschutzantrag gestellt. Sie beriefen sich beim BGH darauf, dass nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht neue Umstände eingetreten seien und die anberaumte Zwangsräumung ihnen einen unersetzlichen Nachteil bringen würde: Ihr herzkranker erwachsener Sohn sei 14 Tage vor dem Räumungstermin wieder bei ihnen eingezogen.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Der BGH wies den Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurück. Der Schuldner könne sich in der Revisionsinstanz nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Habe der Schuldner dies versäumt, komme eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Ausnahme gelte allenfalls dann, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei, einen Antrag nach § 712 ZPO zu stellen, oder wenn sich nachträglich neue Gründe ergeben hätten. Beide Voraussetzungen lägen nicht vor. Nachträglich entstandene Umstände, die eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung rechtfertigen könnten, seien nicht glaubhaft gemacht.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Anwalt des in erster Instanz zur Räumung verurteilten Mieters ist gut beraten, bereits bei der Berufung gegen das Räumungsurteil die Einstellung der Zwangsvollstreckung zu beantragen, denn das Räumungsurteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 7 ZPO). Die beantragte Einstellung der Zwangsvollstreckung kann sogar ohne Sicherheitsleistung erfolgen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Mieter zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde (§§ 719 Abs. 1 Satz 1, 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Ein nicht zu ersetzender Nachteil wird überwiegend angenommen, wenn der Schuldner seine Wohnung räumen muss (LG Frankfurt/M., WuM 1989, 304; Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 712 ZPO Rn. 1). Darauf kann er sich nicht mehr berufen, wenn er in der Berufungsinstanz keinen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat.