Einstellung der Gas- und Stromversorgung wegen Zahlungsrückstands
BGB § 315; ZPO §§ 935, 940; AVBGasV §§ 16, 33 Abs. 2; AVBEltV §§ 16, 33 Abs. 2
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Einstellung der Gas- und Stromversorgung wegen Zahlungsrückstands; Liefersperre; Zutritt zur Wohnung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Energieversorgungsunternehmen darf die Gas- und Stromzufuhr des Kunden sperren, wenn dieser seiner Zahlungspflicht trotz Mahnung nicht nachkommt. Durch einstweilige Verfügung kann dem Kunden aufgegeben werden, dem Beauftragten des Versorgungsunternehmens Zutritt zu der Wohnung des Kunden zu gewähren und die Einstellung der Energieversorgung zu dulden. Allerdings ist dem Kunden zu gestatten, die Vollziehung der Liefersperre durch Sicherheitsleistung in Höhe der offenen Schuld abzuwenden. (Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Verfügungskl. versorgt die Verfügungsbekl. mit Strom und Gas. Dem Vertragsverhältnis liegen nach § 116 EnWG die AVBEltV bzw. AVBGasV vom 21. Juni 1979 zugrunde.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2005 errechnete die Verlügungskl. den Jahresverbrauch, wobei sie eine Nachforderung von 1.160,91 € errechnete. Zugleich hob sie die monatlichen Abschlagszahlungen von 437,07 € auf 507 € an. Mit Schreiben vom 29.12.2005 hob sie erneut die monatlichen Abschlagszahlungen an, und zwar auf 576 €.
Mit Schreiben vom 1. Februar 2006 erklärte die Verfügungsbekl., sie bezweifele die Berechtigung der Verfügungskl., überhaupt die Preise anzupassen, und behauptete ohne nähere Erläuterung, die Preisanhebungen seien unangemessen. In einer Anlage zu diesem Schreiben berechnet sie die nach ihrer Ansicht angemessenen Preise und errechnet hieraus eine Nachzahlung aus der Jahresverbrauchsab-rechnung von 537,50 € und monatliche Abschläge von 476,54 €. Sie kündigte damit ferner an, den Rückstand aus der Jahresverbrauchsabrechnung in monatlichen Raten bis September 2008 nachzuzahlen.
Nachdem die Verfügungsbekl. die von der Verfügungskl. geltend gemachten Beträge auch nach einer Mahnung vom 25.22006 unter Androhung der Einstellung der Energieversorgung nicht zahlte, versuchte die Verfügungskl. am 15.3.2006, die Versorgung einzustellen, Die Verfügungsbekl. verweigerte ihr jedoch den Zutritt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Auf das Rechtsverhältnis der Parteien sind die AVBGasV und AVBEltV anzuwenden, denn es handelt sich um einen Bestandsvertrag für Tarifkunden, auf den nach § 116 EnWG 2005 die bestehenden Vorschriften auch welter Anwendung finden.
Die Verfügungskl. ist nach § 33 Abs. 2 AVBGasV bzw. AVBEltV berechtigt, die Versorgung der Verfügungsbekl. mit Gas und Strom einzustellen und hierzu Zutritt zur Wohnung zu erlangen (§ 16 AVBGasV bzw. AVBEltV). Die Verfügungsbekl. ist ihrer Zahlungspflicht trotz Mahnung nicht nachgekommen.
a) Die Verfügungskl. hat glaubhaft gemacht, daß Ihr gegen die Verfügungsbekl. zum 30. März 2006 ein Zahlungsanspruch in Höhe von 1.713,57 € zustand. Soweit die Verfügungsbekl. hiergegen ohne nähere Erläuterung einwendet, die Gaspreise der Verfügungsbekl. entsprächen nicht der Billigkeit und seien daher nicht geschuldet, kann sie damit jedenfalls im vorliegenden Verfahren keinen Erfolg haben.
Die Verfügungskl. hat nämlich lediglich glaubhaft zu machen, daß ihre Forderung begründet ist. Eine Glaubhaftmachung im Sinne des § 294 ZPO erfordert dabei einen gegenüber der Beweisführung geringeren Überzeugungsgrad. Eine Behauptung ist glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß sie zutrifft (BGH, Beschl. v. 11. September 2003, IX ZB 37/03, www.
jurisweb.
de Rn. 8 = BGHZ 156, 139 = NJW 2003. 3558; BGH, Beschl. v. 20. März 1996, VIII ZB 7/96, NJW 1996, 1682; Musielak-Huber, ZPO, 4. Aufl., § 294 Rn. 3; kritisch Zöller-Greger, ZPO, 25. Aufl., § 294 Rn. 8; jew. m. w. N. Ausgehend davon, daß die Verfügungsbekl. die bis zum 1. Januar 2005 von der Verfügungskl. geltend gemachten Preise selber für angemessen hält, hat die Verfügungskl. durch Bezugnahme auf das von der Verfügungsbekl. selber vorgelegte Schreiben der NEW Energie GmbH vom 7. März 2006 ausreichend glaubhaft gemacht. In diesem Schreiben wird erläutert, daß die Preissteigerung noch unter der Erhöhung der Bezugspreise liegt, welche die Verfügungskl. für den Einkauf von Erdgas bei ihrem Vorlieferanten aufwenden muß. Dies reicht jedenfalls im Rahmen der Glaubhaftmachung aus, um die Berechtigung zur Anhebung der Gaspreise zu begründen (LG Heilbronn, Urt. vom 19. Januar 2006, 6 S 16/05 Ab - nicht rechtskräftig, www.
landgericht-heilbronn.
de Seite 10 ff.). Es kann hier dahinstehen, ob dies auch im Zahlungsprozeß ausreichend ist, in dem die Verfügungskl. nicht lediglich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit glaubhaft machen muß, sondern den Vollbeweis führen muß, daß ihre Tarife der Billigkeit entsprechen (so LG Heilbronn a.a.O.).
b) Aber selbst dann, wenn man zugunsten der Verfügungsbekl. entgegen der hier vertretenen Ansicht die Darlegungen der Verfügungskl. als nicht ausreichend ansehen würde, hat die Verfügungsbekl. fällige Zahlungspflichten trotz Mahnung nicht erfüllt, so daß selbst in diesem Falle eine Versorgungseinstellung nach § 33 AVBEltV bzw. AVBGasV gerechtfertigt ist. Nach ihrer eigenen Aufstellung schuldete sie aus der Jahresverbrauchsabrechnung am 1. Februar 2006 einen Betrag von 537,50 € und zum Schluß der mündlichen Verhandlung noch 403,09 €. Dieser Betrag ist auch nicht so gering, daß eine Versorgungseinstellung deshalb ausgeschlossen wäre. Soweit sich die Verfügungsbekl. hierzu auf das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 7. November 2005 (7 O 116/05) bezieht, ist der diesem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt gleich aus einer Vielzahl von Gründen mit dem hier zu entscheidenden nicht vergleichbar. Auf das dort entschiedene Vertragsverhältnis waren die AVBGasV nicht anwendbar, es ging vielmehr um die Frage, ob nach § 36 EnWG 2005 eine Versorgungspflicht des Energieversorgers besteht. Darüber hinaus ist aber in dem Urteil zutreffend von der Verfügungsbekl. zitiert ausgeführt, daß diese Voraussetzungen dann nicht vorliegen, wenn der streitige Rückstand gering ist und der Verbraucher erklärt, zur Leistung bereit zu sein. Das ist hier aber gerade nicht der Fall. Die Verfügungsbekl. ist nicht einmal bereit und in der Lage, den unstreitigen Rückstand aus der Jahresverbrauchsabrechnung 2005 zu zahlen. Dies läßt ohne weiteres den Rückschluß zu, daß sie erst recht nicht bereit und in der Lage sein wird, im Falle einer Verurteilung im Zahlungsprozeß den vollen glaubhaft gemachten Zahlungsrückstand auszugleichen. Ein verhältnismäßig geringfügiger Rückstand liegt hier schon deshalb nicht vor, weil die Verfügungsbekl. ihn nicht in einer Summe zahlen kann. Darüber hinaus bestehen aber auch erhebliche Zweifel an der Zahlungsfähigkeit der Verfügungsbekl.
2. Die Verfügungsbekl. hat demgegenüber auch nicht dargelegt, daß die Schwere der Folgen außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen würde und hinreichende Aussicht besteht, daß sie ihren Verpflichtungen nachkommen werde (§ 33 Abs. 2 S. 2 AVBGasV/AVBEItV). Abgesehen davon, daß die Verfügungsbekl. gar nicht dargelegt hat, welche Härten gegebenenfalls mit der Versorgungseinstellung verbunden wären, ist die Zuwiderhandlung auch erheblich. Die Verfügungsbekl. sieht sich selber nur in der Lage, den von ihr als richtig anerkannten Rest aus der Jahresverbrauchsabrechnung in acht Monatsraten zu zahlen, obwohl dieser mit Zusendung der Jahresverbrauchsabrechnung in einer Summe fällig gewesen wäre. Hinzu kommt, daß nach dem glaubhaft gemachten Sachvortrag der Verfügungskl. dieser ein Anspruch In Höhe von 1.713,57 € zusteht, der sich monatlich infolge der Kürzung der Abschlagszahlungen noch erhöht, ohne daß eine berechtigte Aussicht der Verfügungskl. bestehen würde, im Falle eines Obsiegens im Zahlungsprozeß auch tatsächlich die bis dahin aufgelaufenen Rückstände zu realisieren. Abgesehen davon, daß sich hieraus bereits ergibt, daß nicht zu erwarten ist, daß die Verfügungsbekl. künftig ihren Vertragspflichten nachkommt, ist es der Verfügungskl. nicht zuzumuten, die Verfügungsbekl. weiter mit Energie zu beliefern, ohne Aussicht darauf zu haben, daß ihre berechtigten Zahlungsansprüche befriedigt werden.
3. Die Voraussetzungen einer Versorgungseinstellung liegen daher vor. Allerdings ist dem Sicherungsbedürfnis der Verfügungskl. auch dann Rechnung getragen, wenn die Verfügungsbekl. für die behaupteten Rückstände Sicherheit leistet, denn es ist dann der Verfügungskl. zuzumuten, Ihre Zahlungsansprüche im Klagewege geltend zu machen, wenn sie nicht befürchten muß, trotz eines Titels mit der Forderung auszufallen. Daher ist der Eingriff auf das erforderliche Maß zu beschränken und der Verfügungsbekl. nachzulassen, die Vollziehung der Liefersperre durch Sicherheitsleistung abzuwenden.
4. Es liegt auch ein Verfügungsgrund vor, denn infolge des fortlaufenden Gas- und Strombezuges erhöht sich der Zahlungsrückstand ständig. Da die Verfügungskl. kraft Gesetzes zur Versorgung verpflichtet ist, ist es ihr - anders als zum Beispiel einem Vermieter, der sich seine Mieter aussuchen kann - nicht zuzumuten, ein Hauptsacheverfahren abzuwarten.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zahlt der Kunde auch nach Mahnung offene Rechnungen wegen der Gas- und Stromlieferung nicht, kann das Versorgungsunternehmen "den Hahn abdrehen". Dazu kann auch durch einstweilige Verfügung Zutritt zur Wohnung des Kunden erreicht werden.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ein Gas- und Stromkunde bezahlte offene Rechnungen nicht. Er bezweifelte die Angemessenheit der Preise. Das Versorgungsunternehmen wollte nunmehr unter Hinweis auf die einschlägigen Allgemeinen Vertragsbedingungen die Energieversorgung kappen. Dafür war natürlich Zugang zum Haus bzw. der Wohnung des Kunden notwendig. Um das zu erreichen, beantragte das Unternehmen den Erlaß einer einstweiligen Verfügung.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Amtsgericht Erkelenz erließ die einstweilige Verfügung mit der Einschränkung, daß die Vollziehung der Liefersperre durch Sicherheitsleistung des Kunden abgewendet werden könne. Dabei bezog sich das Amtsgericht auf § 33 AVBGasV und AVBEltV. Danach ist nämlich das Energieversorgungsunternehmen bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Das gilt allerdings nicht, wenn der Kunde darlegt, daß die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen, und hinreichende Aussicht besteht, daß der Kunde seinen Verpflichtungen nachkommt. Letzteres habe der Kunde allerdings nicht glaubhaft gemacht und sei nicht einmal bereit, einen unstreitigen Rückstand aus der Jahresverbrauchsabrechnung zu zahlen. Das lasse ohne weiteres den Rückschluß zu, daß er nicht bereit und in der Lage sei, im Falle der Verurteilung im Zahlungsprozeß den vollen glaubhaft gemachten Zahlungsrückstand auszugleichen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In diesem Zusammenhang wird auf einen Beschluß des Landgerichts Koblenz vom 14. Juli 2006 - 4 HK. O 113/06 - hingewiesen, wonach in einem einstweiligen Verfügungsverfahren eines Kunden gegen ein Energieversorgungsunternehmen untersagt wurde, die Stromversorgung zu sperren bzw. mit der Sperrung zu drohen, bis das Versorgungsunternehmen den Nachweis der Angemessenheit einer Gebührenerhöhung dem Kunden offengelegt habe. Eine eingehendere Begründung der Entscheidung liegt nicht vor.