Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 in der Revision, erforderlicher Vollstreckungsschutzantrag
ZPO §§ 712, 719
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ist als ein letztes Hilfsmittel des Vollstreckungsschuldners anzusehen, dem regelmäßig der Erfolg zu versagen ist, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Das Landgericht hat den Bekl. verurteilt, die von ihm aufgrund eines zwischenzeitlich gekündigten schuldrechtlichen Wohnrechts bewohnte Wohnung zu räumen und an den Kl. herauszugeben. Das Oberlandesgericht hat seine Berufung zurückgewiesen und das Urteil des Landgerichts ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Die Revision hat es nicht zugelassen.
2 Nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt der Bekl., die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts einstweilen einzustellen. Zur Begründung trägt er vor, durch die Vollstreckung würde ihm aufgrund seines körperlichen und psychischen Zustands ein nicht zu ersetzender Nachteil entstehen.
II. 3 Der Antrag des Bekl. auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nicht begründet und daher zurückzuweisen.
4 1. Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, und wenn nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies entsprechend (§ 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO).
5 2. Ungeachtet dessen, dass die Nichtzulassungsbeschwerde des Bekl. wegen Nichterreichens der nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlichen Beschwer von mehr als 20.000 € unzulässig sein dürfte, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung schon deshalb nicht in Betracht, weil die besonderen Voraussetzungen für eine solche Einstellung (§ 719 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben sind.
6 a) Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO wird von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als ein letztes Hilfsmittel des Vollstreckungsschuldners angesehen, dem regelmäßig der Erfolg zu versagen ist, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre (st. Rspr. vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Juni 2008 - XII ZR 55/08 - NJW-RR 2008, 1038; vom 6. Juni 2006 - XII ZR 80/06 - NJW-RR 2006, 1088; vom 4. September 2002 - XII ZR 173/02 - NJW-RR 2002, 1650 und vom 3. Juli 1991 - XII ZR 262/90 - FamRZ 1991, 1176). An dieser Voraussetzung für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung fehlt es hier.
7 b) Der Bekl. hat im Berufungsrechtszug den erforderlichen Antrag nach §§ 712, 714 ZPO, dass ihm das Berufungsgericht auch bei seiner Entscheidung Vollstreckungsschutz gewähren solle, nicht gestellt. Dafür, dass ihm die Stellung eines solchen Antrags nicht möglich oder nicht zumutbar war, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Hat es der Vollstreckungsschuldner in der Berufung versäumt, einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre, kommt die Einstellung der Vollstreckung in der Revision nicht in Betracht.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht verurteilte den Beklagten, die von ihm bewohnte Wohnung zu räumen und an den Kläger herauszugeben. Das Oberlandesgericht wies seine Berufung zurück und erklärte das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar. Die Revision wurde nicht zugelassen. Nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragte der Beklagte, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts einstweilen einzustellen. Zur Begründung trug er vor, dass ihm durch die Vollstreckung aufgrund seines körperlichen und psychischen Zustands ein nicht zu ersetzender Nachteil entstehen würde.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Der XII. Senat des BGH wies den Antrag zurück. Werde Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordne das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt werde, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, und wenn nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegenstehe (§ 719 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gelte dies entsprechend (§ 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO). Die Voraussetzungen für eine solche Einstellung seien vorliegend nicht gegeben. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO sei ein letztes Hilfsmittel des Vollstreckungsschuldners, dem regelmäßig der Erfolg zu versagen sei, wenn der Schuldner es versäumt habe, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre. An dieser Voraussetzung fehle es hier. Der Beklagte habe den erforderlichen Antrag nach §§ 712, 714 ZPO, dass ihm das Berufungsgericht auch bei seiner Entscheidung Vollstreckungsschutz gewähren solle, nicht gestellt.