Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz, Beschwerdewert für die Nichtzulassungsbeschwerde, Beschwerdewert bei Streit über Bestehen eines Mietverhältnisses
ZPO §§ 9, 719 Abs. 2, 769 Abs. 1; EGZPO § 26 Nr. 8
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Wert der Beschwer in einer Streitigkeit über das Bestehen eines Mietverhältnisses, dessen Dauer unbestimmt ist, bemisst sich nach dem 3 1/2fachen Jahresbetrag der Nettomiete (ständige Rechtsprechung des BGH, zuletzt VIII ZR 279/14, GE 2015, 652).
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unbegründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz nach § 719 Abs. 2, § 769 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel aussichtslos ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2013 - VIII ZR 214/13, GE 2014, 318, juris Rn. 1; vom 15. August 2012 - VIII ZR 238/12, GE 2012, 1373 = WuM 2012, 571 Rn. 6; vom 4. Juni 2008 - XII ZR 55/08, NJW-RR 2008, 1038 Rn. 6; jeweils m.w.N.). Dies ist hier der Fall.
2 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der Beschwer nur 19.189,47 € beträgt und deshalb die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist.
3 Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Wert der Beschwer bei einem Streit über das Bestehen eines Mietverhältnisses, dessen Dauer unbestimmt ist, nach dem 3 1/2fachen Jahresbetrag der Nettomiete zu bemessen (zuletzt Senatsbeschlüsse vom 3. März 2015 - VIII ZR 279/14, GE 2015, 652 = WuM 2015, 313; vom 24. März 2015 - VIII ZR 12/15, juris Rn. 2; jeweils m.w.N.). Die Kl. stützt die von ihr erhobene Vollstreckungsgegenklage darauf, dass nach Erlass des streitigen Räumungsurteils ein neuer Mietvertrag zustande gekommen sei, wonach sie eine monatliche Miete von (zuletzt) 443,06 € (ohne Nebenkosten) schulde. Der Wert der Beschwer der Vollstreckungsgegenklage beläuft sich deshalb auf 18.608,52 € (42 x 443,06 €) zuzüglich der Hauptforderung der Widerklage (580,95 €), die in den Vorinstanzen Erfolg hatte. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Umstand, dass zwischen den Parteien streitig ist, ob die Kl. daneben weitere 123,01 € monatlich als Nebenkostenvorauszahlung oder Nutzungsentschädigung schuldet, auf den Wert des Beschwerdegegenstandes keinen Einfluss. Denn dieser Streitpunkt ist nur als Vorfrage für die Begründetheit der Widerklage von Bedeutung, von den Parteien aber nicht zum Streitgegenstand (etwa im Rahmen einer [Zwischen-] Feststellungsklage) gemacht worden.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz kommt nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel aussichtslos ist. Das ist dann der Fall, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig ist, weil der Beschwerdewert von 20.000 € nicht erreicht ist.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Mieter war in der Instanz zur Räumung verurteilt worden; die Revision war nicht zugelassen. Dagegen wendete er sich mit der Nichtzulassungsbeschwerde und beantragte zudem die Einstellung der Zwangsvollstreckung.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Nach der Rechtsprechung des BGH komme eine Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel aussichtslos sei (u. a. GE 2014, 318). Das sei vorliegend der Fall.
Die Nichtzulassungsbeschwerde sei unzulässig, weil die erforderliche Beschwer nach § 26 Nr. 8 EGZPO von mehr als 20.000 € nicht erreicht sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sei der Wert der Beschwer bei einem Streit über das Bestehen eines Mietverhältnisses von unbestimmter Dauer nach dem 3 1/2fachen Jahresbetrag der Nettomiete zu bemessen (zuletzt GE 2015, 652). Der Mieter stütze seine Vollstreckungsgegenklage darauf, dass nach Erlass des streitigen Räumungsurteils ein neuer Mietvertrag zustande gekommen sei. Deren Wert belaufe sich auf 18.608,52 € zuzüglich der Hauptforderung der Widerklage von 580,95 €, die in den Vorinstanzen Erfolg gehabt hätte. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde habe aber der Umstand, dass zwischen den Parteien streitig sei, ob der Mieter daneben weitere 123,01 € monatlich als Nebenkostenvorauszahlung oder Nutzungsentschädigung schulde, auf den Wert des Beschwerdegegenstandes keinen Einfluss. Dieser Streitpunkt sei nur als Vorfrage für die Begründetheit der Widerklage von Bedeutung, von den Parteien aber nicht zum Streitgegenstand gemacht worden.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die „Hürde“ der Beschwer für eine Nichtzulassungsbeschwerde von 20.000 € war in § 26 Nr. 8 EGZPO bis 31. Dezember 2014 befristet worden. Diese Frist ist durch Gesetz vom 4. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1962) bis zum 31. Dezember 2016 verlängert worden.