Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revision bei fehlender Entscheidung über eine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO
ZPO §§ 711, 719 Abs. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht kommt nicht in Betracht, wenn das Berufungsgericht eine Entscheidung über eine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO unterlassen hat und der Schuldner daraufhin keinen Antrag auf Urteilsergänzung stellt. Diese Möglichkeit besteht auch, wenn das Berufungsgericht durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO entschieden hat.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Die Bekl. sind durch Urteil des Amtsgerichts zur Räumung einer Wohnung, der Bekl. zu 1, darüber hinaus zur Zahlung rückständiger Miete und Nebenkosten sowie vorgerichtlicher Kosten, jeweils nebst Zinsen, verurteilt worden. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Bekl. zurückgewiesen und das Urteil des Amtsgerichts für ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt.
2 Die Bekl. sind unter dem Druck der drohenden Zwangsvollstreckung ausgezogen. Sie fechten die Entscheidung des Berufungsgerichts mit Ausnahme der Entscheidung über die Nebenkostenforderung (1.589,13 € nebst Zinsen) mit der Nichtzulassungsbeschwerde an.
II. 3 Der Einstellungsantrag der Bekl. ist unbegründet. Er richtet sich - nachdem die Bekl. ausgezogen sind und eine Räumungsvollstreckung insoweit nicht mehr möglich ist - nur noch gegen eine Vollstreckung wegen der Verurteilung zur Zahlung (einschließlich der Kosten). Insoweit ist aber weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass den Bekl. durch die Vollstreckung der Geldforderung ein unersetzlicher Nachteil (§ 719 Abs. 2 ZPO) droht; insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Gläubiger im Falle der Aufhebung des Vollstreckungstitels - etwa wegen Mittellosigkeit - nicht in der Lage sein würden, beigetriebene Geldbeträge zurückzuzahlen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZR 147/06, MDR 2007, 737).
4 Zudem kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO ohnehin nicht in Betracht, wenn das Berufungsgericht eine Entscheidung über eine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO unterlassen hat und der Schuldner daraufhin keinen Antrag auf Urteilsergänzung stellt (BGH, Beschluss vom 30. Juni 2008 - VIII ZR 98/08, WuM 2008, 613, Rn. 1, 3 m.w.N.). So liegt der Fall hier, denn das Berufungsgericht hat die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit allein auf § 708 Nr. 10 ZPO gestützt, so dass die Bekl. wegen der übergangenen Abwendungsbefugnis (§ 711 ZPO) einen Antrag auf Urteilsergänzung (§§ 716, 321 ZPO) hätten stellen können. Diese Möglichkeit besteht auch, wenn wie hier das Berufungsgericht durch einen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO entschieden hat (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - V ZB 109/08, NJW-RR 2009, 209 Rn. 4).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bestimmte Urteile (u. a. in Wohnungsmietstreitigkeiten) sind für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung zu erklären(§ 708 ZPO), doch hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet (sog. Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO). Hat das Berufungsgericht das unterlassen, muss der Schuldner einen Antrag auf Urteilsergänzung stellen (was auch bei Zurückweisungsbeschlüssen nach § 522 Abs. 2 ZPO zulässig ist). Tut er das nicht, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht nicht in Betracht.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Beklagte wurde durch AG-Urteil zur Räumung einer Wohnung und u. a. Zahlung rückständiger Miete verurteilt. Das LG hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und das AG-Urteil für ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt. Der Beklagte hat die Entscheidung des Berufungsgerichts mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten und Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO beantragt.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Der VIII. Senat des BGH hat dem Einstellungsanspruch nicht entsprochen. Er richtet sich – nachdem der Beklagte ausgezogen und eine Räumungsvollstreckung insoweit nicht mehr möglich ist – nur noch gegen die Vollstreckung wegen Verurteilung zur Zahlung.
Die Einstellung komme nicht in Betracht, wenn das Berufungsgericht eine Entscheidung über eine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO unterlassen habe und der Schuldner daraufhin keinen Antrag auf Urteilsergänzung stelle. So liege der Fall hier, denn das Berufungsgericht habe die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit allein auf § 708 Nr. 10 ZPO gestützt, so dass der Beklagte wegen der übergangenen Abwendungsbefugnis (§ 711 ZPO) einen Antrag auf Urteilsergänzung (§§ 716, 321 ZPO) hätte stellen können. Diese Möglichkeit bestehe auch, wenn wie hier das Berufungsgericht durch einen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO entschieden habe.