Einstellung der Zwangsvollstreckung durch Revisionsgericht
ZPO §§ 544 Abs. 5 Satz 2, 719 Abs. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Verpflichtung zur Räumung stellt - für sich gesehen - keinen „nicht zu ersetzenden Nachteil“ i.S.d. § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO dar.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. 4 Der Antrag des Bekl. auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nicht begründet.
5 Wird Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht gemäß §§ 544 Abs. 5 Satz 2, 719 Abs. 2 ZPO auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die besonderen Voraussetzungen für eine solche Einstellung sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
6 1. Der Senat hat bereits wiederholt entschieden, dass die Verpflichtung zur Räumung für sich gesehen keinen „nicht zu ersetzenden Nachteil“ im Sinne des § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO darstellt, auch wenn die Vollstreckung das Prozessergebnis vorwegnimmt (vgl. Senatsbeschluss vom 20. September 2017 - XII ZR 76/17 - NJW-RR 2017, 1355 Rn. 5 m.w.N.).
7 2. Entgegen der Auffassung des Bekl. ergibt sich ein über die Vorwegnahme des Prozessergebnisses hinausgehender nicht zu ersetzender Nachteil vorliegend auch nicht dadurch, dass dem Bekl. durch die Räumung die Geschäftsräume zum Betrieb seiner Apotheke entzogen würden. Der Bekl. hat nicht glaubhaft gemacht, dass es ihm seit Zugang der ordentlichen Kündigung am 29. Juni 2017 nicht möglich gewesen sein sollte, in Leipzig Ersatzräume zum Betrieb der Apotheke zu finden. Im Übrigen ist im Mietvertrag vom 12. Oktober 2000 ausdrücklich geregelt, dass das Mietverhältnis, das sich nach Ablauf einer Befristung von zehn Jahren ohne Kündigung jeweils um ein Jahr verlängert, unter Einhaltung der vertraglich näher bestimmten Kündigungsfrist jederzeit ordentlich gekündigt werden kann.
8 3. Der Einstellung der Zwangsvollstreckung mit oder ohne Sicherheitsleistung steht zudem ein überwiegendes Interesse der Kl. entgegen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass beide Tatsacheninstanzen zu ihren Gunsten entschieden haben. Zudem wurde die Kl., die ihrerseits nur Hauptmieterin des Anwesens ist, in dem sich auch die vom Bekl. angemietete Ladeneinheit befindet, durch weiteres Urteil des Landgerichts auf Antrag des Hauptvermieters (neben dem Bekl.) zur Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Geschäftsräume verpflichtet.
9 4. Schließlich kommt eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung auch deshalb nicht in Betracht, weil die Nichtzulassungsbeschwerde des Bekl. keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Unter welchen Voraussetzungen kann vom Revisionsgericht die einstweilige Einstellung angeordnet werden, wenn sich das Verfahren im Stadium der Entscheidung über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision befindet? Die Zivilprozessordnung sagt: dann, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Und der Bundesgerichtshof urteilt: Die Verpflichtung zur Räumung stellt – für sich gesehen – keinen „nicht zu ersetzenden Nachteil“ im Sinne dieser Vorschrift dar.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nach Ablauf der zehnjährigen Befristung hatte die Klägerin das Untermietverhältnis mit dem Beklagten über eine in Leipzig gelegene Apotheke im Juni 2017 ordentlich gekündigt und Rückgabe verlangt. Auf die entsprechende Klage verurteilte das Landgericht Leipzig den Beklagten antragsgemäß; das OLG Dresden wies die Berufung zurück und ließ die Revision nicht zu. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten, verbunden mit dem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der BGH wies den Einstellungsantrag zurück, weil die besonderen Voraussetzungen für eine Einstellung nach § 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO, nämlich ein durch die Zwangsvollstreckung nicht zu ersetzender Nachteil und kein überwiegendes Interesse der Klägerin an der Vollstreckung, nicht nachgewiesen worden seien. Die Verpflichtung zur Räumung stelle für sich gesehen keinen „nicht zu ersetzenden“ Nachteil dar, und zwar auch dann nicht, wenn die Vollstreckung das Prozessergebnis vorwegnehme. Zu berücksichtigen sei hierbei zum einen, dass der Beklagte nicht glaubhaft gemacht habe, dass es ihm seit Zugang der Kündigung im Juni 2017 nicht möglich gewesen sei, in Leipzig Ersatzräume für den Betrieb seiner Apotheke zu finden. Zum anderen stehe der Zwangsvollstreckung ein überwiegendes Interesse der Klägerin entgegen, weil diese als Hauptmieterin durch Urteil des Landgerichts Leipzig ebenfalls zur Rückgabe der Räumlichkeiten verpflichtet worden sei.