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Einstellung der Räumungsvollstreckung wegen Suizidgefahr

BGHI ZB 11/2326.10.2023GE 2024, 139

ZPO § 765a Abs. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die befristete Einstellung der Zwangsvollstreckung kann auch mit Auflagen zu versehen sein, die die wirtschaftliche Verwertung des vom Schuldner bewohnten Grundstücks des Gläubigers sicherstellen. In Betracht kommen insbesondere Auflagen an den Schuldner zur Zahlung der im Zusammenhang mit der Nutzung geschuldeten Geldbeträge und auch zur Mitwirkung gegenüber Sozialbehörden, die Leistungen an den oder zugunsten des Gläubigers erbringen können.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 A. Der 58 Jahre alte Schuldner bewohnt ein Gebäude mit einer Wohnfläche von 79 m2 auf einem 833 m2 großen Grundstück in W. (nachfolgend: Haus), das seit 2016 im Eigentum des Gläubigers steht und früher den Eltern des Schuldners gehörte. Der Schuldner verbrachte in dem Haus seine Kindheit und Jugendzeit und kehrte (wohl) 2004 dorthin zurück. Mit seiner Mutter schloss er damals einen Mietvertrag für eine (Nettokalt-) Miete von 500 € pro Monat zuzüglich Nebenkosten.

2 Der Schuldner minderte gegenüber dem Gläubiger die Miete wegen behaupteter Mängel am Haus. Der Gläubiger kündigte daraufhin mehrfach das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs. Der Schuldner wurde durch ein Versäumnisurteil des Amtsgerichts vom 19. Dezember 2019 und ein dieses aufrechterhaltendes Endurteil vom 27. August 2020 zur Räumung des Hauses verurteilt. Die Berufung des Schuldners wies das Landgericht mit Beschluss vom 28. Februar 2022 zurück. […]

3 Einen Antrag auf Räumungsschutz des Schuldners vom 15. Mai 2020, eingegangen am 10. Juni 2020, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 18. Juni 2020 zurückgewiesen. Der Schuldner hat unter dem 29. Juni 2020 einen erneuten Antrag gestellt und zudem sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt. Dieses hat die Räumungsvollstreckung am 29. Juni 2020 mit Blick auf einen für den 30. Juni 2020 anberaumten Zwangsräumungstermin ohne Sicherheitsleistung bis zur abschließenden Entscheidung des Beschwerdegerichts einstweilen eingestellt.

4 Der Schuldner macht - neben Mängeln am Haus, der Unwirksamkeit der Kündigungen und Schadensersatzansprüchen gegen den Gläubiger aus anderen Rechtsverhältnissen - vor allem gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend. Er hat Atteste seines behandelnden Arztes vom 4. Juni 2020, 29. Juni 2020 und 28. April 2022 vorgelegt. In internistischer Hinsicht leide er u. a. an Diabetes mellitus, einem Schlafapnoe-Syndrom mit schweren nächtlichen Atemaussetzern, einer schweren Lungenerkrankung und malignem Hypertonus. Er brauche während der gesamten Nacht und der meisten Zeit des Tages ein Beatmungsgerät und könne das Haus kaum noch verlassen. Dies gehe - wenn überhaupt - nur mit Hilfe eines elek­trischen Rollstuhls und künstlicher Sauerstoffzufuhr, bedeute aber auch dann eine erhebliche körperliche Belastung mit akuter Lebensgefahr. In psychiatrischer Hinsicht komme eine Depression mit suizidalen Tendenzen hinzu, die sich stetig verschlechtert habe. Eine Zwangsräumung führte angesichts drohender Obdachlosigkeit und Zwangsunterbringung in einer Obdachlosenunterkunft zu einer akuten konkreten Suizidgefahr. Zudem schaffe die Corona-Pandemie für ihn besondere Gefahren. Aufgelaufene Mietrückstände habe der Landkreis beglichen.

5 Das Beschwerdegericht hat am 22. Februar 2021 die Einholung eines schriftlichen neurologisch-psychiatrischen Gutachtens beschlossen. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 22. Juli 2021 im Wesentlichen ausgeführt, der Schuldner leide unter einer seit Jahren bestehenden depressiven Entwicklung (Dysthymia, ICD-10: F34.1). Konflikte um das Erbe seiner Eltern und um die Sicherung seines Lebensmittelpunkts hätten zu einer zunehmenden depressiven Grundbefindlichkeit geführt. Hinzu komme eine akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen. Bei betontem Selbstwertgefühl erlebe er die Konflikte als gezielten Angriff auf seine Person und sei tief verletzt. Die Enterbung durch seine Mutter bestimme auch heute noch sein Denken. Aus den internistischen Diagnosen Diabetes mellitus, arterielle Hypertonie, Adipositas und Fettstoffwechselstörung ergebe sich zudem ein metabolisches Syndrom. Die Durchblutung des Gehirns werde dadurch und zusätzlich durch das Schlafapnoe-Syndrom und die chronische obstruktive Lungenerkrankung verschlechtert. Ausdruck dieser zerebrovaskulären Störung sei auch ein hirnorganisches Psychosyndrom mit kognitiven Störungen und deutlichen Konzentrationsstörungen (ICD-10: F06). Die beiden Krankheitsbilder potenzierten sich und hätten zu einer Wesensveränderung mit gesteigertem Misstrauen, extremer Reizbarkeit und ungesteuerten Erregungszuständen geführt. Dem Schuldner falle es immer schwerer, mit Routineanforderungen des täglichen Lebens klarzukommen, und seine sozialen Aktivitäten seien erheblich zurückgegangen. Mit der Beeinträchtigung der Alltagskompetenzen gehe hoher Leidensdruck einher. Die drohende Zwangsräumung verstärke alle psychischen Krankheitssymptome; der Schuldner sei in einem extremen Dauerstresszustand und praktisch nicht mehr in der Lage, einen Zustand psychischer Entspannung zu erreichen. Es gebe allerdings keine Hinweise für das Vorliegen einer endogenen psychischen Erkrankung und der Schuldner sei auch nicht akut psychotisch.

6 Der Sachverständige hat beim Schuldner ferner ein präsuizidales Syndrom nach Ringel im Stadium 2 nach Pöldinger mit 13 von maximal 16 Punkten nach dem Fragenkatalog von Pöldinger bestätigt. Risikofaktoren seien u. a. das fortgeschrittene Lebensalter bei schweren körperlichen Grunderkrankungen, das männliche Geschlecht, das Alleinsein in der Wohnung, das Fehlen familiärer Verpflichtungen und der bis heute nachwirkende Suizid des Vaters sowie - nach den Angaben des Schuldners - auch der Suizid eines Onkels. Es bestehe konkrete, ernstzunehmende Suizidgefahr. Die psychischen Krankheitssymptome seien objektiv vorhanden und klinisch feststellbar. Der Schuldner habe auch schon Vorbereitungshandlungen getroffen wie das Bereitlegen von Tabletten oder einer Insulinspritze mit tödlicher Menge. Dies alles stehe in einem Zusammenhang mit der drohenden Zwangsräumung. Trotzdem dienten die geäußerten Suizidabsichten auch dem Ziel, den derzeitigen Lebensmittelpunkt behalten zu können. Zu diesem habe der Schuldner eine besonders feste emotionale Beziehung und könnte dessen Verlust nur schwer ertragen. Wie hoch die Gefahr eines Suizids im Fall eines Verlusts des Lebensmittelpunkts einzuschätzen sei, könne nicht eindeutig beantwortet werden. Jedoch sei sie größer als die Möglichkeit, dass er sich in einer solchen Situation für das Leben entscheide, also höher als 50 %.

7 Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, mangels Therapiemotivation und auch wegen der schweren körperlichen Erkrankungen könne die suizidale Gefährdung durch eine psychiatrische - auch stationäre - Behandlung - und den Einsatz von Medikamenten nicht erfolgreich zurückgedrängt werden. Eine stationäre Psychotherapie gehe, wenn sie erfolgreich sein solle, mit einer Erhöhung des Stresspegels und hohen psychischen Belastungen einher. Auch die schweren körperlichen Erkrankungen und die wesentlich verminderte Belastbarkeit des Schuldners sprächen gegen den Erfolg einer Therapie. Die Einsetzung eines rechtlichen Betreuers könne die Problemsituation ebenfalls nicht lösen. […]

9 Mit Beschluss vom 7. Februar 2023 hat das Beschwerdegericht den Beschluss des Amtsgerichts vom 18. Juni 2020 abgeändert und die Räumungsvollstreckung bis zum 7. März 2025 einstweilen eingestellt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger sein Ziel der Zurückweisung des Antrags auf Räumungsschutz weiter. Der Schuldner beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. […]

12 C. Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. […]

14 1. Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet die Vollstreckungsgerichte, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu berücksichtigen. Eine unter Beachtung dieser Grundsätze vorgenommene Würdigung aller Umstände kann in besonders gelagerten Einzelfällen dazu führen, dass die Vollstreckung für einen längeren Zeitraum und - in absoluten Ausnahmefällen - auf unbestimmte Zeit einzustellen ist. Ergibt die erforderliche Abwägung, dass die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des Schuldners im konkreten Fall ersichtlich schwerer wiegen als die Belange, deren Wahrung die Vollstreckungsmaßnahme dienen soll, so kann der trotzdem erfolgende Eingriff das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Grundrecht des Schuldners aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen (vgl. BVerfGE 52, 214 [juris Rn. 17]; BVerfGK 6, 5 [juris Rn. 15]; BVerfG, Beschluss vom 23. März 2023 - 2 BvR 1507/22, juris Rn. 39; BGH, Beschluss vom 1. Juni 2023 - I ZB 108/22, NJW-RR2023, 1228 [juris Rn. 14]). […]

16 2. Das Vollstreckungsgericht hat in seiner Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgeschlossen werden und der sich aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe Genüge getan wird (vgl. BVerfGE 52, 214 [juris Rn. 18]; BVerfG, WM 2022, 1540 [juris Rn. 39]; BVerfG, Beschluss vom 23. März 2023 - 2 BvR 1507/22, juris Rn. 40). Es hat festzustellen, ob aufgrund einer Maßnahme der Zwangsvollstreckung ernsthaft mit einer Gefahr für Leib oder Leben des Schuldners zu rechnen ist; die damit einhergehenden Prognoseentscheidungen hat es mit Tatsachen zu untermauern (vgl. BVerfG, WM 2022, 1540 [juris Rn. 41]; BVerfG, Beschluss vom 23. März 2023 - 2 BvR 1507/22, juris Rn. 45; BGH, Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 199/09, WuM 2011, 122 [juris Rn. 11]; BGH, NJW-RR 2023, 1228 [juris Rn. 16]).

17 Macht der Vollstreckungsschuldner für den Fall einer Zwangsräumung substantiiert ihm drohende schwerwiegende Gesundheitsgefahren geltend, haben sich die Tatsacheninstanzen - beim Fehlen eigener Sachkunde - zur Achtung verfassungsrechtlich verbürgter Rechtspositionen wie in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG regelmäßig mittels sachverständiger Hilfe ein genaues und nicht nur an der Oberfläche haftendes Bild davon zu verschaffen, welche gesundheitlichen Folgen im Einzelnen mit einem Umzug verbunden sind, insbesondere welchen Schweregrad zu erwartende Gesundheitsbeeinträchtigungen voraussichtlich erreichen werden und mit welcher Wahrscheinlichkeit dies eintreten kann (BGH, NJW-RR 2023, 1228 [juris Rn. 17]; vgl. auch BVerfG, WM 2022, 1540 [juris Rn. 40]; BVerfG, Beschluss vom 23. März 2023 - 2 BvR 1507/22, juris Rn. 44; zu § 574 Abs. 1 BGB vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 180/18, BGHZ 222, 133 [juris Rn. 46]; Beschluss vom 26. Mai 2020 - VIII ZR 64/19, WuM 2020, 504 [juris Rn. 17]). […]

20 Erweist sich eine Einstellung der Zwangsvollstreckung als erforderlich, ist diese in der Regel zu befristen und mit Auflagen zu versehen, die das Ziel haben, die Gesundheit des Schuldners wiederherzustellen. Nach den Grundsätzen der praktischen Konkordanz zwischen widerstreitenden Grundrechten kann die staatliche Aufgabe, das Leben des Schuldners zu schützen, regelmäßig nicht auf unbegrenzte Zeit durch ein Vollstreckungsverbot gelöst werden, weil dies mit den Grundrechten des Gläubigers auf Schutz seines Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG) nicht zu vereinbaren wäre. Das Gebot der Befristung und Auflagenerteilung gilt auch dann, wenn die Aussichten auf eine Besserung des Gesundheitszustands des Schuldners gering sind. Im Interesse des Gläubigers ist dem Schuldner zuzumuten, auf die Verbesserung seines Gesundheitszustands hinzuwirken und den Stand seiner Behandlung dem Vollstreckungsgericht nachzuweisen (vgl. BGH, NJW 2009, 3440 [juris Rn. 8]; BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - I ZB 34/09, WuM 2010, 250 [juris Rn. 11]; Beschluss vom 9. Oktober 2013 - I ZB 15/13, GE 2014, 867 = NJW 2014, 2288 [juris Rn. 25]; Beschluss vom 21. Januar 2016 - I ZB 12/15, NJW-RR 2016, 583 [juris Rn. 17]; Beschluss vom 16. Juni 2016 - I ZB 109/15, GE 2016, 1145 = NJW-RR 2016, 1104 [juris Rn. 13]; Beschluss vom 1. Juni 2017 - I ZB 89/16, NJW-RR 2017, 1420 [juris Rn. 24]; BGH, NJW-RR 2018, 135 [juris Rn. 9 bis 14] m.w.N.; BGH, NJW-RR 2023, 1228 [juris Rn. 20]).

21 II. Das Beschwerdegericht ist von diesen Grundsätzen ausgegangen. Der angefochtene Beschluss hält einer rechtlichen Nachprüfung gleichwohl nicht in allen Punkten stand.

22 1. Ohne Erfolg greift die Rechtsbeschwerde allerdings die Interessenabwägung an, aufgrund derer das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass dem Schuldner ein auf zwei Jahre befristeter Räumungsschutz zu gewähren ist. […]

24 […] Das Beschwerdegericht hat sich die Ausführungen des von ihm bestellten Sachverständigen umfassend zu eigen gemacht. Es hat u. a. die Einschätzung des Sachverständigen wiedergegeben, dass die vom Schuldner geäußerten Suizidabsichten auch dem Ziel dienen, den derzeitigen Lebensmittelpunkt behalten zu dürfen. Damit hat es den von der Rechtsbeschwerde als übergangen gerügten Punkt in der Sache gesehen. Gleichwohl hat es sich im Ergebnis aufgrund eigener Würdigung der Beurteilung des Sachverständigen angeschlossen, dass aufgrund der objektiv vorhandenen und klinisch feststellbaren psychischen Krankheitssymptome eine konkrete, ernstzunehmende Suizidgefahr besteht. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. […]

26 […] Der Sachverständige hat die Gefahr eines Suizids des Schuldners im Fall einer Zwangsräumung mit höher als 50 % angegeben und sich zu einer genaueren Quantifizierung nicht in der Lage gesehen. Dies reicht für die vom Beschwerdegericht angeordnete einstweilige Einstellung der Zwangsräumung für zwei Jahre im Grundsatz aus. […]

27 2. Die Rechtsbeschwerde wendet sich mit Erfolg dagegen, dass das Beschwerdegericht die Frage, ob dem Schuldner Auflagen für den zweijährigen Einstellungszeitraum zu erteilen sind, nicht umfassend erwogen hat. […]

29 aa) Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt der Rechtsbeschwerde, dass eine befristete Einstellung der Zwangsvollstreckung regelmäßig mit Auflagen zu versehen ist, die das Ziel haben, die Gesundheit des Schuldners wiederherzustellen oder zumindest - in einer für die Beurteilung der Suizidgefahr signifikanten Weise - zu verbessen (vgl. hierzu bereits Rn. 20). Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass das Vollstreckungsgericht die Einhaltung von Auflagen letztlich nicht erzwingen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2019 - V ZB 135/18, NZM 2020, 476 [juris Rn. 19 und 21]). Nur in absoluten Ausnahmefällen kann die befristete Einstellung des Verfahrens ohne Auflagen erfolgen. So haben Auflagen zu unterbleiben, wenn sie keine - auch keine noch so geringe - Aussicht auf Erfolg haben (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2014 - V ZB 99/14, NJW-RR 2015, 393 [juris Rn. 9 und 13]; BGH, NJW-RR 2018, 135 [juris Rn. 14]).

30 bb) Auch das Beschwerdegericht ist von diesen Grundsätzen ausgegangen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat es die Erteilung einer Auflage an den Schuldner, sich in psychiatrische Behandlung zu begeben, erwogen. Es hat sich jedoch aufgrund eigener Würdigung der Beurteilung des Sachverständigen angeschlossen, dass therapeutische Maßnahmen die Gefahr eines Suizids des Schuldners nicht zurückdrängen können, und deswegen von der Erteilung einer entsprechenden Auflage abgesehen. […]

31 b) Mit Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, dass das Beschwerdegericht die Erteilung von Auflagen an den Schuldner zur Sicherung der Vermögensinteressen des Gläubigers nicht in Betracht gezogen hat. Sie meint, mit Blick auf die aufgelaufenen Zahlungsrückstände des Schuldners hätte das Beschwerdegericht dem Schuldner aufgeben müssen, regelmäßig das Nutzungsentgelt nebst Betriebskosten zu zahlen, jedenfalls aber gegenüber der zuständigen Behörde durch rechtzeitige und vollstände Antragstellung dafür Sorge zu tragen, dass Sozialleistungen in entsprechender Höhe an den Gläubiger gezahlt werden. […]

33 bb) Das Beschwerdegericht hat solche Auflagen nicht in Betracht gezogen. Hierfür hätte Veranlassung bestanden, weil der Gläubiger bereits seine rechtskräftige Kündigung mit Zahlungsverzug begründet und sich auch im Räumungsschutzverfahren mehrfach auf Zahlungsrückstände berufen hat. Den Umfang solcher Zahlungsrückstände hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt; ebenso wenig hat es die Möglichkeiten des Schuldners geprüft, einer Beeinträchtigung der Vermögensinteressen des Gläubigers entgegenzuwirken. […]

36 III. Der angefochtene Beschluss ist danach aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach ständiger Rechtsprechung geht das Grundrecht des Mieters auf körperliche Unversehrtheit den Vermögensinteressen des Vermieters vor. Wenn geäußerte Suizidabsichten auch dem Ziel dienen, die Räumung zu verhindern, gibt es kaum Abwehrmöglichkeiten.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der 58 Jahre alte Mieter bewohnt sein früheres Elternhaus, ein Gebäude mit einer Wohnfläche von 79 m2 auf einem 833 m2 großen Grundstück, das seit 2016 im Eigentum des Gläubigers steht. Der Mieter war im Jahr 2019 wegen nicht gezahlter Mieten rechtskräftig zur Räumung verurteilt worden; er beantragte Räumungsschutz und berief sich auf erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen, auch psychischer Art mit akuter Suizidgefahr.

Das Landgericht holte ein Sachverständigengutachten ein, nach dem eine suizidale Gefährdung durch eine psychiatrische – auch stationäre – Behandlung und den Einsatz von Medikamenten nicht zurückgedrängt werden könne. Zwar dienten die geäußerten Suizidabsichten auch dem Ziel, den derzeitigen Lebensmittelpunkt behalten zu können. Es bestehe jedenfalls eine erhöhte Wahrscheinlichkeit des Suizids. Das Landgericht stellte die Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung für zwei Jahre ein; auf die Rechtsbeschwerde hob der Bundesgerichtshof die Entscheidung auf.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Der Bundesgerichtshof verwies die Sache an das Landgericht Frankfurt (Oder) zurück. Das Beschwerdegericht habe zwar bei seiner Entscheidung die obergerichtliche Rechtsprechung zum Schutz des Schuldners auf Leben und körperliche Unversehrtheit berücksichtigt. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen der Suizidgefahr sei gerechtfertigt, auch wenn die vom Schuldner geäußerten Absichten auch dem Ziel dienten, die Räumung zu verhindern.

Nicht zu beanstanden sei auch, wenn das Landgericht der Einschätzung des Sachverständigen gefolgt sei, dass eine Auflage, sich in psychiatrische Behandlung zu begeben, keine Erfolgsaussicht habe.

Die Rechtsbeschwerde rüge aber mit Erfolg, dass keine Auflage an den Schuldner zur Sicherung der Vermögensinteressen des Gläubigers erteilt worden sei, nämlich, entweder das Nutzungsentgelt regelmäßig zu zahlen oder gegenüber der zuständigen Behörde durch rechtzeitige Antragstellung dafür Sorge zu tragen, dass Sozialleistungen in entsprechender Höhe an den Gläubiger gezahlt werden. Der BGH meinte, die Sache sei nicht zur Endentscheidung reif und verwies sie an das Beschwerdegericht zurück.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Landgericht ist zu bedauern, denn die Gerichte sind, wie auch der Bundesgerichtshof festgestellt hat (NZM 2020, 426), in solchen Fällen hilflos und können das Blockade-Dilemma (Schmidt-Futterer, Rn. 22 zu § 765a ZPO) nicht auflösen. Der Bundesgerichtshof führt aus: Erfüllt der Schuldner eine Auflage nicht, ist keineswegs die Zwangsvollstreckung automatisch fortzusetzen. Das Vollstreckungsgericht kann nur mit einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung reagieren, es kann den Interessenkonflikt aber nicht selbst auflösen. Das könnten nur die primär zuständigen staatlichen Stellen, notfalls nach Ergänzung der gesetzlichen Vorschriften.

Wörtlich heißt es in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur ausgeprägten Therapieunwilligkeit (NZM 2020, 426, Rn. 20): „Die im System der maßgeblichen Vorschriften angelegte Schwäche, dass die Vollstreckungsgerichte den Lebensschutz des Schuldners zu Lasten des Gläubigers gewährleisten müssen, wenn die primär zuständigen staatlichen Stellen nicht eingreifen, lässt sich mit den Mitteln richterlicher Rechtsauslegung und Rechtsfortbildung nicht ausgleichen.“

Zschieschack (NZM 2020, 479) meint dazu, in Betracht komme nur eine verfassungsrechtlich zweifelhafte zwangsweise Unterbringung des Betroffenen oder als Alternative eine Beschlagnahme der Immobilie durch den Staat gegen Entschädigung des Eigentümers, verbunden mit einem Wohnrecht für den Suizidgefährdeten. Ob das der Königsweg zur Problemlösung ist, ist ebenfalls zweifelhaft. Vielleicht gibt es gar keine Lösung.