Einstellung der Räumungsvollstreckung
ZPO § 765a
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Räumungsvollstreckung kann dann eingestellt werden, wenn der Beginn eines Mietvertrages über eine neue Wohnung in naher Zukunft liegt.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
[…] Die sofortige Beschwerde des Gläubigers ist zulässig, aber unbegründet.
1. Mit dem Antrag nach § 765a ZPO kann gegenüber einer bestimmten Vollstreckungsmaßnahme eingewandt werden, dass diese für den Schuldner eine besondere Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist (OLG München, Beschluss vom 7.2.2012 - 1 W 198/12). Mit dieser Angriffsrichtung steht § 765a ZPO allen Schuldnern in Bezug auf alle Vollstreckungsmaßnahmen - unabhängig vom handelnden Vollstreckungsorgan und unabhängig von der Art des Vollstreckungstitels - zur Verfügung (BVerfG, Beschluss vom 24.5.2016 - 1 BvQ 16/16). Der Antrag auf Vollstreckungsschutz darf sich nicht gegen die Zwangsvollstreckung an sich richten, sondern muss eine bestimmte Vollstreckungsmaßnahme betreffen. Nur die hiervon ausgehenden Härten können beanstandet werden. Dementsprechend kann auch nur eine bestimmte Maßnahme aufgehoben, untersagt oder eingestellt werden (LG Stuttgart, Beschluss vom 5.12.2017 - 19 T 460/17). Gegenstand des Angriffs müssen hierbei die vollstreckungsbedingten Folgen einer Maßnahme sein. Einwendungen gegen den vollstreckbaren Anspruch (OLG München, Beschluss vom 13.1.2012 - 1 W 2236/09; LG München I, Beschluss vom 31.5.2013 - 16 T 10493/13), den Titel (MüKoZPO/Heßler, 5. Aufl. 2016, ZPO § 765a Rn. 9 m.w.N.) oder die Zulässigkeit des Vollstreckungsverfahrens (BGH, Beschluss vom 17.8.2011 - I ZB 73/09; LG München I, Beschluss vom 31.5.2013 - 16 T 10493/13) können nicht geltend gemacht werden. Erst recht berechtigt die Norm nicht zu Billigkeitsentscheidungen im Erkenntnisverfahren (BVerfG, Beschluss vom 29.5.2015 - 1 BvR 163/15). Gleiches gilt für Einwände nach § 242 BGB wegen unzulässiger Rechtsausübung durch den Gläubiger oder Schuldner. Auch diese können nicht gegen den titulierten Anspruch selbst vorgebracht werden (MüKoZPO/Heßler, 5. Aufl. 2016, ZPO § 765a Rn. 38 m.w.N.). Dieser Prüfungsmaßstab entspricht auch dem Prüfungsmaßstab im Rahmen der vom Gläubiger erhobenen sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss nach § 765a ZPO.
Die Gewährung von Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO steht hierbei nicht im Belieben des Gerichts (vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 13.7.1965 - V ZR 269/62). Dies gebietet bereits die auf Gewährleistung eines angemessenen Grundrechtsschutzes zielende Funktion der Regelung. Vielmehr muss das Gericht geeignete und erforderliche Schutzanordnungen treffen, wenn eine Vollstreckungsmaßnahme unter Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte für den Schuldner bedeutet und deshalb gegen die guten Sitten verstößt (LG Stuttgart, Beschluss vom 5.12.2017 - 19 T 460/17).
Nach oben genannten Grundsätzen ist im Rahmen von § 765a ZPO eine umfassende Abwägung der Schuldner- und Gläubigerinteressen vorzunehmen. Hierbei sind insbesondere die verfassungs- und einfachrechtlichen Wertungen miteinander abzuwägen (BGH, Beschluss vom 16.6.2016 - I ZB 109/15; LG Stuttgart, Beschluss vom 5.12.2017 - 19 T 460/17). Erst wenn im Rahmen dieser Abwägung die Interessen des Schuldners die Gläubigerinteressen erheblich überwiegen, kommt eine Schutzanordnung nach § 765a ZPO in Betracht. Bei der Abwägung kann hierbei nicht von starren Mustern ausgegangen werden, sondern es ist vielmehr anhand des konkreten Einzelfalls eine Abwägung vorzunehmen.
2. Auf Seiten der Schuldnerin ist vorliegend zu berücksichtigen, dass diese ab 15.12.2020 in eine neue Wohnung umziehen kann.
a) Hat der Mieter noch keinen adäquaten Ersatzwohnraum gefunden, so bedeutet der notwendige Umzug in eine aus seiner Sicht ungeeignete Übergangswohnung regelmäßig keine sittenwidrige Härte. Die Härte kann sich hier nur daraus ergeben, dass dem Schuldner im Falle der Räumung kein Wohnraum zur Verfügung stünde, er also obdachlos würde (OLG Hamburg, WuM 1991, 360; a.A. OLG Düsseldorf, NJWE-MietR 1997, 223). Der Umstand, dass ein Schuldner zum Zeitpunkt der Räumung noch keine neue (Anschluss-) Wohnung gefunden hat, macht die Räumung daher nicht per se mit den guten Sitten unvereinbar im Sinne des § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Wohnungssuche und ein Umzug sind einer Zwangsräumung - wie auch einem „freiwilligen Umzug“ - immanent und damit grundsätzlich hinzunehmende Härten. Das Fehlen einer (Anschluss-) Ersatzwohnung stellt dabei grundsätzlich keine Härte dar, die eine einstweilige Maßnahme nach § 765a ZPO begründen könnte, denn nach Ablauf der gemäß dem materiellen Mietrecht einzuräumenden Zeit für die Ersatzbeschaffung ist es Sache der Ordnungsbehörden, die Obdachlosigkeit eines Schuldners zu beseitigen. Denn nach Ablauf der gemäß dem materiellen Mietrecht einzuräumenden Zeit für die Ersatzbeschaffung ist es Sache der Ordnungsbehörden, die Obdachlosigkeit eines Schuldners zu beseitigen. Gemäß §§ 1 und 3 PolG Bad.-Württ. hat die zuständige Ortspolizeibehörde die Aufgabe, von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht werden, und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Dementsprechend ist sie verpflichtet, die (unfreiwillige) Obdachlosigkeit als Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu verhindern bzw. zu beseitigen, wobei sie diese Aufgabe unter Berücksichtigung aller Umstände nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfüllen hat (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2.11.1994 - 1 S 2439/94). Dabei muss die zugewiesene Wohnung den an Notunterkünfte zu stellenden Mindestanforderungen hinsichtlich einer menschenwürdigen Unterbringung entsprechen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2.11.1994 - 1 S 2439/94). Die Lasten der Obdachlosenfürsorge können hierbei nicht einem Gläubiger auferlegt werden (so bereits: OLG Oldenburg, NJW 1961, 2119; OLG Frankfurt a. M. Rpfleger 1981, 24; OLG Frankfurt a. M. OLGZ 1981, 250; LG Göttingen, MDR 1967, 847; LG Kempten, MDR 1969, 1015; LG Itzehoe, WuM 1965, 209; LG Köln, WuM 1965, 210; LG Kiel, WuM 1970, 50; LG Münster, WuM 2000, 314; MüKoZPO/Heßler, 5. Aufl. 2016, ZPO § 765a Rn. 58). Ein Schuldner muss insoweit auch die Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft grundsätzlich hinnehmen (LG Kleve, DGVZ 2013, 161).
Liegen solche besonderen Härtegründe nicht vor, kann Räumungsschutz grundsätzlich nicht allein zur Vermeidung eines Zwischenumzugs gewährt werden, der nötig ist, weil der Schuldner eine Ersatzwohnung in Aussicht hat, aber nicht sofort einziehen kann (OLG Köln, Beschluss vom 14.6.1995 - 2 W 96/95; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 31.8.2001 - 3 W 199/01). Ausnahmen sind jedoch in Fällen denkbar, wenn dem Gläubiger ein weiteres und kurzes Zuwarten auf die Rückgabe zumutbar ist und ein doppelter Umzug des Schuldners binnen kurzer Zeit notwendig wäre (LG Osnabrück, WuM 1980, 256: vier Monate; LG Stuttgart, Beschluss vom 24.7.1984 - 2 T 551/84; LG Berlin, Beschluss vom 13.10.2009 - 51 T 643/09: sechs Wochen). Hierbei ist jedoch auch das Verhalten des Schuldners zu berücksichtigen, insbesondere, wenn dieser die Anmietung einer Ersatzwohnung verzögert oder der Einzug nicht hinreichend betrieben wird (LG Hannover, Beschluss vom 20.2.1986 - 8 T 38/86; LG Heilbronn, Beschluss vom 22.4.1993 - 1b T 48/93). In solchen Fällen ist es nämlich nicht per se sittenwidrig, wenn ein Gläubiger auf seinen - rechtmäßigen - titulierten Räumungsanspruch besteht.
b) Ausgehend von obigen Grundsätzen war der Umstand, dass die Schuldnerin zum 15.12.2020 eine neue Wohnung gemietet hat, zu ihren Gunsten zu berücksichtigen.
Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass die Wohnungssuche und ein Umzug einer Zwangsräumung immanent sind und damit grundsätzlich hinzunehmende Härten, weshalb das Fehlen einer (Anschluss-) Ersatzwohnung grundsätzlich keine Härte darstellt, die eine einstweilige Maßnahme nach § 765a ZPO begründen kann (s. o.). Jedoch muss vorliegend in der konkreten Lage gesehen werden, dass es durch die Räumung spätestens am 15.12.2020 zu einer weiteren Verzögerung von (lediglich) knapp drei Monaten - ab der angegriffenen Entscheidung - kommt. Unter Berücksichtigung des Verfahrens bei einer zwangsweisen Räumung - Terminsbestimmung durch den Gerichtsvollzieher und Organisation der Räumung - ist vorliegend davon auszugehen, dass der Gläubiger auch bei einer zwangsweisen Räumung nicht nennenswert vor dem 15.12.2020 in den Besitz der Immobilie kommen würde.
c) Bei den übrigen Argumenten der Schuldnerin - eigene Versäumnisse, kein PC etc. - handelt es sich um reine Allgemeinplätze, die im Rahmen von § 765a ZPO evident nicht zum Erfolg verhelfen können. Gleiches gilt für die vermeintlichen gesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere nachdem der - völlig allgemein gehaltene - Vortrag zur Suizidalität nicht mehr aufrechterhalten wird. So stellen die im „ärztlichen Attest“ dargelegten Beschwerden keine Hinderungsgründe einer Zwangsräumung dar, da möglicherweise hieraus resultierende Beeinträchtigungen auch im Falle eines „freiwilligen“ Umzuges gegeben wären.
3. Demgegenüber ist für den Gläubiger sein allgemeines Vollstreckungsinteresse einzustellen, wobei auch die persönliche und insbesondere familiäre Situation zu berücksichtigen ist.
Dieses ergibt sich daraus, dass ihr ein durch Art. 14 GG geschützter Anspruch zusteht, zu dessen Durchsetzung sie aufgrund des allg. Gewaltverbots auf die Zwangsvollstreckung angewiesen ist. Dieses generell und unabhängig von der Art des Titels oder des titulierten Anspruchs bestehende Interesse kann im Einzelfall durch besondere Umstände auf Gläubigerseite zusätzlich erhöht sein. Beispielsweise kann ein Gläubiger seinerseits auf eine Leistung in besonderem Maße angewiesen sein (z. B. Unterhaltsansprüche, vgl. § 850d ZPO). Auch kann sich aus der Art der titulierten Ansprüche ein gesteigertes Gläubigerinteresse ergeben (z. B. deliktische Ansprüche, vgl. § 302 Nr. 1 InsO).
4. Nach obiger Ermittlung der wechselseitigen Interessen sind diese - anhand des konkreten Einzelfalls - umfassend zu würdigen und miteinander abzuwägen.
a) Bei der gebotenen Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen des Schuldners und des Gläubigers kommt den Interessen des Gläubigers, wie schon der Wortlaut des § 765a ZPO zum Ausdruck bringt, grundsätzlich ein vorrangiges Gewicht zu, denn das Gläubigerrecht ist vollstreckbar festgestellt worden (LG Stuttgart, Beschluss vom 5.12.2017 - 19 T 460/17; AG Hameln, Beschluss vom 10.11.1971 - 12 M 2093/71; MüKoZPO/Heßler, 5. Aufl. 2016, ZPO § 765a Rn. 42). Das Bedürfnis, den Schuldner trotz der dem Gläubiger in der Vollstreckung gebührenden „Vormachtstellung“ vor der Härte einer Vollstreckungsmaßregel zu schützen, muss daher eindeutig und wesentlich stärker als das Interesse des Gläubigers an der grundsätzlich berechtigten Durchsetzung seines Rechts sein.
Nur soweit nach umfassender Abwägung die Interessen des Schuldners die des Gläubigers (deutlich) überwiegen, kommt eine Schutzanordnung nach § 765a ZPO in Betracht (LG Stuttgart, Beschluss vom 5.12.2017 - 19 T 460/17; MüKoZPO/Heßler, 5. Aufl. 2016, ZPO § 765a Rn. 42). So bedeutet die gesetzliche Wendung „mit den guten Sitten nicht vereinbar“, dass die den Schuldner im Einzelfall konkret treffenden Nachteile auch unter Berücksichtigung der gegenläufigen Interessen des Gläubigers von einem Gewicht sein müssen, welches von der jeweiligen vollstreckungsrechtlichen Eingriffsermächtigung zwar noch nach ihrem Wortlaut, nicht aber nach dem - verfassungsrechtlich zulässigen - Regelungswillen des Gesetzgebers abgedeckt wird (BGH, Beschluss vom 20.6.2013 - IX ZB 50/12; Beschluss vom 2.12.2010 - IX ZB 120/10 = GE 2011, 127; LG Stuttgart, Beschluss vom 5.12.2017 - 19 T 460/17; LG Hannover, Beschluss vom 12.11.2014 - 8 T 46/14).
Ausgangspunkt der Abwägung ist, dass das allg. Vollstreckungsinteresse des Gläubigers das bereits die regelmäßigen vollstreckungsmaßnahmenbedingten Belastungen des Schuldners aufwiegt. Dies folgt auch aus dem Umstand, dass Sozialschutz dem Staat und nicht dem Gläubiger obliegt (BGH, Beschluss vom 13.3.2008 - I ZB 59/07). Deshalb können von vornherein nur erheblich über den durchschnittlichen Nachteilen liegende Belastungen eine Schutzanordnung rechtfertigen. Die mit einer Zwangsvollstreckung bzw. einer bestimmten Vollstreckungsmaßnahme regelmäßig verbundenen Nachteile genügen dementsprechend nicht (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 12.12.1980 - 20 W 714/80). Vielmehr muss der Schuldner aufgrund in seiner Person oder seiner Lebenssituation liegender Umstände durch die konkret in Aussicht genommene Vollstreckungsmaßnahme in einem Ausmaß betroffen werden, welches erheblich über den üblichen Nachteilen liegt.
Aufschluss hierüber geben vor allem vom Gesetzgeber für einzelne Vollstreckungsmaßnahmen speziell ausgestaltete Schutzmechanismen. Ihre materiellen und verfahrensmäßigen Grenzen dürfen nicht über § 765a ZPO verschoben werden, da § 765a ZPO nur der Schließung planwidrig verbleibender Lücken dient. Dementsprechend scheidet eine Schutzanordnung nach § 765a ZPO auch dann aus, soweit der Schuldner ausreichend durch spezielle Mechanismen geschützt ist oder werden kann (BGH, Beschluss vom 4.7.2007 - VII ZB 15/07). Neben speziellen Schutzmechanismen sind die, die gesamte Rechtsordnung prägenden, Wertungen der Grundrechte - einschließlich des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - bei der Gewichtung der beiderseitigen Interessen zu berücksichtigen.
b) Vorliegend sind beachtliche schutzwürdige Interessen der Schuldnerin, die die schutzwürdigen Interessen der Gläubigerin in einem ausreichenden Maße übersteigen - gerade noch - gegeben.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Räumungsschutz nach § 765a ZPO kann auch nach Ablauf der Räumungsfrist gewährt werden, wenn die Räumung eine besondere Härte darstellen würde, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Hiermit befasst sich der Beschluss des Landgerichts Stuttgart, in dem es um die Frage ging, ob ein in naher Zukunft beginnender Mietvertrag über eine Ersatzwohnung der Räumungsvollstreckung entgegenstehen kann.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nachdem sich die Mieterin in einem vollstreckbaren Vergleich vom 12. Mai 2020 zur Räumung ihrer Wohnung bis zum 31. August 2020 verpflichtet hatte, beantragte die Vermieterin am 1. September 2020 beim AG die Herausgabe durch den Gerichtsvollzieher. Dieser teilte der Mieterin den Räumungstermin vom 2. Oktober 2020 mit, woraufhin diese unter Hinweis auf gesundheitliche Gründe und Suizidgefahr sowie unter Vorlage eines Mietvertrages geltend machte, dass ein Ersatzwohnraum vor dem 15. Dezember 2020, dem Beginn des neuen Mietvertrages, nicht beschafft werden konnte und deshalb ein Räumungsschutz bis dahin gewährt werden müsse.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das AG Nürtingen stellte die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich bis zum 15. Dezember 2020 einstweilen ein, die sofortige Beschwerde zum LG Stuttgart hatte keinen Erfolg. Zwar seien Wohnungssuche und Umzug einer Zwangsräumung ebenso wie auch bei einem „freiwilligen Umzug“ immanent und damit grundsätzlich hinzunehmende Härten, auch wenn eine Ersatzwohnung fehle, weil es nach Ablauf der nach dem materiellen Mietrecht einzuräumenden Zeit für die Ersatzbeschaffung Sache der Ordnungsbehörden sei, die Obdachlosigkeit eines Schuldners zu beseitigen. Jedoch müsse hier berücksichtigt werden, dass es durch eine Räumung spätestens am 15. Dezember 2020 zu einer Verzögerung von lediglich knapp drei Monaten komme und der Gläubiger auch bei Durchführung einer Zwangsräumung nicht eher in den Besitz der Räume kommen werde. Deshalb lägen beachtliche schutzwürdige Interessen der Mieterin vor, die die Interessen der Vermieterin an einer Erlangung der Räume überstiegen.