Einsteigen
BGB a. F § 554 a.; BGB n. F. § 569; StGB § 123; ZPO § 721
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Einsteigen; Wohnung; Leiter; Hausfriedensbruch; fristlose Kündigung; Abmahnung; Räumungsfrist
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Steigt ein Mieter nachts über Leitern in die Wohnung einer Mitmieterin gegen deren Willen ein, so ist die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses ohne Abmahnung begründet; eine Räumungsfrist ist nicht zu gewähren.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. ist Vermieter, die Bekl. sind Mieter einer Wohnung im Erdgeschoß aufgrund eines Mietvertrages vom 1.10.1979. Die Bekl. zu 2) trennte sich im Juli 1998 vom Bekl. zu 1) und bewohnt seitdem nicht mehr die streitgegenständliche Wohnung.
In der Nacht vom 4. auf den 5.8.1999 stieg der Bekl. zu 1) nachts gegen 1.30 Uhr etwas angetrunken mittels zweier zusammengebundener Leitern durch ein Fenster im 1. Obergeschoß in die Wohnung der Mieterin M. ein. Nachdem Frau M. um Hilfe rief, entfernte sich der Bekl. zu 1) wieder aus der Wohnung. Mitbewohner alarmierten die Polizei, die mit großem Aufgebot erschien und den Bekl. zu 1) für eine Nacht in Gewahrsam nahm. Der Kl. kündigte hierauf den Bekl. das Mietverhältnis mit Schreiben vom 9.8.1999 fristlos.
Der Kl. behauptet, daß der Bekl. zu 1) die Mieterin M. angegriffen und gewürgt habe.
Der Bekl. zu 1) ist der Rechtsansicht, daß ein nächtliches Einsteigen in die Wohnung einer Mitmieterin durch ein Fenster im 1. Obergeschoß nicht zu einer Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertige.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist begründet. Der Kl. hat das Mietverhältnis mit den Bekl. wirksam durch die außerordentliche Kündigung vom 9.8.1999 mit den Bekl. beendet, da der Bekl. zu 1) durch das nächtliche Einsteigen in die Wohnung einer Mitmieterin den Hausfrieden so nachhaltig gestört hat, daß dem Kl. die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann (§ 554 a BGB).
Das nächtliche Einsteigen mittels zweier zusammengebundener Leitern durch ein Fenster im 1. Obergeschoß in eine fremde Wohnung gegen den Willen der Mitmieterin stellt eine nachhaltige Störung des Hausfriedens dar, der zu einer Kündigung auch ohne Abmahnung gem. § 554 a BGB berechtigt. Insofern ist der streitige Vortrag der Parteien, ob die Mieterin M. durch den Bekl. zu 1) über das Eindringen in ihre Wohnung hinaus noch angegriffen und gewürgt worden ist, nicht entscheidungsrelevant. Das nächtliche Eindringen in eine im 1. Geschoß liegende Wohnung kann auch nicht - wie der Bekl. zu 1) vorträgt - zu den etwas derberen Streichen, die in anderen Landesteilen als Bestandteil des kulturellen Erbes gelten mögen, gerechnet werden. In der Stadt Frankfurt gilt ein nächtliches Einsteigen in fremde Wohnungen gegen den Willen der Bewohner nicht als Bestandteil eines kulturellen Erbes und erfüllt vielmehr den Tatbestand des Hausfriedensbruchs gem. § 123 StGB.
Eine vorherige Abmahnung des Bekl. zu 1) vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung war nicht erforderlich. Es liegt eine eindeutige und schwerwiegende Pflichtverletzung mit strafrechtlicher Relevanz vor, welche nicht zuletzt auch durch den hierauf erfolgten Polizeieinsatz mit Ingewahrsamnahme deutlich geworden ist.
Durch das Verhalten des Bekl. zu 1) wurde der Hausfrieden nachhaltig gestört, so daß dem Kl. die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht weiter zugemutet werden kann. Betroffen von einer Störung des Hausfriedens als Pflichtverletzung sind nicht nur der Vertragspartner, sondern auch sämtliche Mitbewohner des Hauses. Zwar kann nur der Vertragspartner kündigen; jedoch kann er dies auch aus Gründen, die unmittelbar die gestörten Hausbewohner betreffen, weil er diesen gegenüber zur Aufrechterhaltung des Hausfriedens verpflichtet ist. Der Pflichtverstoß des Bekl. zu 1) erweist sich als so schwerwiegend, daß dem Kl. die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht weiter zugemutet werden kann. Hierbei findet auch Berücksichtigung, daß der Bekl. zu 1) sein nächtliches Einsteigen als "Streich" qualifizieren und somit verharmlosen möchte.
Die außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses ist auch gegenüber der Bekl. zu 2) wirksam. Zwar hat diese den Hausfrieden nicht gestört, es genügt jedoch, wenn eine Mietpartei eines einheitlichen Mietvertrages dies tut. Eine Teilkündigung nur eines Vertragspartners ist unzulässig. Die Bekl. zu 2) ist zwar nach eigenen Angaben bereits aus den Räumen der streitgegenständlichen Wohnung ausgezogen, hat mithin geräumt, sie ist aber gem. § 556 BGB gesamtschuldnerisch mit dem Bekl. zu 1) auch zur Rückgabe der Wohnung verpflichtet. Dies ist bislang noch nicht erfolgt, so daß die Klage auch der Bekl. zu 2) gegenüber begründet ist.
Eine Räumungsfrist gem. § 721 ZPO war nicht zu gewähren. Das Gericht hatte hier die Interessen beider Parteien gegeneinander abzuwägen. Da die Bekl. wegen einer massiven Hausfriedensstörung des Bekl. zu 1) zur Räumung verurteilt werden, ist es dem Kl. trotz des lange bestehenden Mietverhältnisses im Hinblick auf seine Verpflichtung den anderen Mietern des Hauses gegenüber, den Hausfrieden aufrecht zu erhalten, nicht zuzumuten, mit der Räumung aufgrund der Gewährung einer Räumungsfrist zuzuwarten. Dies insbesondere auch im Hinblick darauf, daß der Bekl. zu 1) seine Hausfriedensstörung als Streich verharmlosen möchte.