„Einsperren” einer Beauftragten des Vermieters als Kündigungsgrund
BGB § 573 Abs. 2 Nr. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine fristgerechte Kündigung wegen erheblicher Pflichtverletzung ist begründet, wenn der Mieter eine Beauftragte des Vermieters, die ihn in seiner Wohnung zur Klärung von Streitigkeiten aufgesucht hatte, gewaltsam am Verlassen der Wohnung hindert.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
In der Sache ... wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss der Kammer gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO beabsichtigt ist.
II) Die Berufung hat nach Ansicht der Kammer keine Aussicht auf Erfolg.
Das Amtsgericht hat den Bekl. mit zutreffender Begründung zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt. Die Berufungsbegründung rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht.
Die Kl. hat gegen den Bekl. einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der von ihm innegehaltenen Wohnung aus § 546 Abs. 1 BGB.
Mit dem Vertrag vom 30. November/3. Dezember 2009 mietete der Bekl. von der Kl. die Wohnung ...
Im März und April 2012 wurden in der Wohnung Sanierungsarbeiten durchgeführt. Der Bekl. war mit der Ausführung unzufrieden, da insbesondere Küchen- und Badmöbel nicht mehr so gestellt werden könnten wie vorher. Außerdem vermisste der Bekl. bestimmte Einrichtungsgegenstände. Es gab hierzu bereits Auseinandersetzungen mit der Kl.
Am 2. Mai 2012 war die Zeugin ... in der Wohnung des Bekl. Es kann hier offen bleiben, auf wessen Initiative hin sie die Wohnung aufsuchte. Der Bekl. konfrontierte sie mit den oben genannten Vorwürfen, die Zeugin ... wollte die Wohnung verlassen, der Bekl. ließ sie nicht gehen.
Die Kl. kündigte wegen dieses Vorfalls unter dem 9. Mai 2012 das Mietverhältnis fristgemäß.
Das Amtsgericht hat den Bekl. - nach Vernehmung der Zeugin... sowie ferner der Zeugen ... und ... - zur Räumung und Herausgabe verurteilt. Dagegen richtet sich die Berufung des Bekl. ohne Erfolg.
Es kann von dem ausgegangen werden, was der Bekl. selbst mit der Berufungsbegründung schildert. Er stellt ausdrücklich unstreitig, dass er die Zeugin nicht aus der Wohnung lassen wollte, bis die Polizei kam. Insbesondere kann zugunsten des Bekl. unterstellt werden, dass er die Zeugin nicht berührte, und dass er nicht den Einsatz einer Waffe androhte.
Die Kammer muss nicht abwarten, ob der Bekl. strafrechtlich wegen Nötigung und/oder Freiheitsberaubung zur Rechenschaft gezogen wird. Wie das Amtsgericht hat die Kammer ihre Entscheidung hiervon unabhängig zu treffen.
Aus dem Tatbestand des Urteils des AG: Nach der Aussage der Zeugin ... im Rahmen ihrer Vernehmung am 13.3.2013 steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass, nachdem es beim Zusammentreffen der Zeugin ... mit dem Bekl. zu einer heftigen Diskussion hinsichtlich der Übergabe/Rückgabe der Wohnung an den Bekl. gekommen war und die Zeugin sich im Beisein des Bekl. unwohl fühlte und die Wohnung verlassen wollte, sich der Bekl. vor der Zeugin im Türrahmen der Küchentür sowie zuletzt vor der Wohnungstür aufbaute, und die Zeugin dadurch am Verlassen der Wohnung hinderte, indem er mit schräg vom Körper abgehaltenen Armen die Durchgänge sperrte und die Zeugin am Verlassen hinderte. Die Zeugin hat zu diesem Zeitpunkt bereits mehrfach gerufen, sie wolle aus der Wohnung heraus, dies hatte den Bekl. jedoch nicht daran gehindert, sein Verhalten fortzusetzen. Nach der Aussage der Zeugin hatte diese während des Verhaltens des Bekl. erhebliche Angst und empfand die Situation als bedrohlich.
Das Festhalten der Zeugin in der Wohnung stellt einen so schweren und nachhaltigen Eingriff in die Freiheit der Zeugin dar, dass der Kl. nicht zugemutet werden kann, das Mietverhältnis fortzusetzen. Es spielt keinerlei Rolle, ob der Bekl. die Zeugin berührt hat. Er ließ sie nicht durch, nicht aus der Wohnung, indem er sich ihr in den Weg stellte. Er zwang die Zeugin, in der Wohnung zu bleiben, was sie ausdrücklich nicht wollte. Der Bekl. hatte keinerlei Recht, die Zeugin festzuhalten. Dabei spielt es keine Rolle, ob er die Polizei angerufen hatte oder nicht, ob die Zeugin von einem Anruf bei der Polizei wusste oder nicht. Er stellt selbst (in seinem Schriftsatz vom 29. Oktober 2012) ausdrücklich klar, der Zeugin keine Straftat vorzuwerfen. Zudem war die Identität der Zeugin nicht unklar. Die Situation ist von der Zeugin als bedrohlich empfunden worden. Die Angaben der Zeugen H. und K. zu diesem Punkt sind äußerst eindrücklich. Insbesondere spricht der Umstand, dass die Bekl. nicht die Polizei rief, nicht für den Bekl. Die Zeugin erwartete den Zeugen - mit dem zusammen sie ursprünglich erschienen war. Völlig klar war, dass die Zeugin nicht bleiben wollte, wo der Bekl. sie festhielt. Zwei Männer - die Zeugen H. und K. - waren nötig, der Zeugin das Verlassen der Wohnung zu ermöglichen.
Es scheint dem Bekl. nicht klar zu sein: Es ist nicht Nichts oder „keine Aktion", jemanden gegen seinen Willen am Verlassen einer Räumlichkeit zu hindern. Die Kammer teilt die Auffassung des Bekl. nicht, dass man als Betroffener in einer solchen Situation „beruhigt darauf warten [könne], dass die Polizei eintrifft".
Unerheblich ist, dass die Zeugin nicht Mitarbeiterin der Kl. selbst, nicht bei ihr angestellt ist. Sie ist unstreitig von der Kl. beauftragt, die Sanierungsarbeiten zu betreuen und tritt insoweit für die Kl. auf. Die Kl. ist, wenn man sie nicht schon als selbst angegriffen ansieht, jedenfalls gehalten, die Zeugin so zu schützen, wie sie andere Mieter des Hauses oder deren Besucher schützen muss. Der Bekl. hat den Hausfrieden schwer verletzt. Soweit die Kl. später auf einen Kontakt des Bekl. mit der Zeugin hingewirkt haben sollte, relativiert dies die Schwere des Vorfalls gerade nach der Argumentation des Bekl. selbst, die Zeugin sei nicht Repräsentantin der Kl., nicht. Gerade nach der Argumentation des Bekl. ist entscheidend, wie schwer der Eingriff des Bekl. in die Freiheit der Zeugin als Person war. Diesen sieht die Kammer - wie ausgeführt - als gravierend an.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Mietverhältnisse bleiben nicht immer reibungsfrei. Überschreitet der Mieter aber die Grenzen einer zivilisierten verbalen Auseinandersetzung, kann das den Verlust der Wohnung bedeuten – wenn er einen Beauftragten des Vermieters einsperrt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Vermieterin hatte umfangreiche Sanierungsarbeiten in der Wohnung ausführen lassen; der Mieter beanstandete die Ausführung und behauptete, dass bestimmte Einrichtungsgegenstände fehlten. Zur Klärung suchte eine Beauftragte der Vermieterin ihn in seiner Wohnung auf; es kam zu einer heftigen Auseinandersetzung. Als die Besucherin die Wohnung verlassen wollte, hinderte der Mieter sie mit Gewalt daran und erklärte, es müsse das Eintreffen der Polizei abgewartet werden. Die Vermieterin kündigte wenige Tage später das Mietverhältnis fristgerecht.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Mit Beschluss vom 16. Juli 2013 wies das Landgericht Berlin darauf hin, dass die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Wedding, das der Räumungsklage stattgegeben hatte, keine Aussicht auf Erfolg habe. Das Festhalten der Zeugen in der Wohnung stelle einen schweren und nachhaltigen Eingriff in die Freiheit dar, so dass es der Vermieterin nicht zuzumuten sei, das Mietverhältnis fortzusetzen. Es liege eine erhebliche schuldhafte Vertragsverletzung vor; unerheblich sei, dass der Mieter die Zeugin nicht berührt habe und dass er auch nicht den Einsatz einer Waffe angedroht habe.