Einsichtsrecht in Hauswartdienstvertrag
BGB § 556
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Vermieter ist nicht berechtigt, dem Mieter aus Gründen des Datenschutzes Einsicht in den Hauswartdienstvertrag und die Lohnabrechnungen zu verweigern.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Nachdem durch Beschluß des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 22. November 2005 das Urteil der Kammer vom 12. September 2003 in bezug auf die Zurückweisung der Berufung insoweit aufgehoben hat, als Rückforderungsansprüche des Kl. wegen unbelegter Kosten für Hauswart und Hausarbeiter zurückgewiesen worden sind, war hierüber neu zu entscheiden.
Der Kl. hat insoweit aus § 812 BGB einen Anspruch in Höhe von 460,14 € auf Rückzahlung eines Teils der von ihm geleisteten Nebenkostenvorschüsse. Die von der Bekl. erstellten Abrechnungen begründen insoweit keine fälligen Nachforderungsansprüche, so daß die von dem Kl. geleisteten Vorschüsse ohne Rechtsgrund erfolgt sind.
Der Kl. durfte die von den Bekl. im Rahmen des Winterdienstes, der Hausreinigung, der Gartenpflege und für den Hauswart angesetzten Lohnkosten mit Nichtwissen bestreiten, nachdem die Bekl. ihm eine Einsicht in die Abrechnungsunterlagen verweigert hat. Die Bekl. kann sich nicht darauf berufen, daß dem Kl. anläßlich der von ihm wahrgenommenen Einsichten in die Belege bei der Kl. die Belege vollständig vorgelegt worden seien. Denn die Bekl. hat ihm weiterhin die Einsicht in die Lohn- und Gehaltsabrechnungen des Hauswarts und der eingesetzten Hausarbeiter und in den Hauswartsdienstvertrag verwehrt. Die Einsicht in die Tätigkeitsbelege genügt nicht. Danach ist nur der Umfang der tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten ersichtlich. Eine Kontrolle über die der Bekl. insoweit entstandenen tatsächlichen Kosten ist hierbei nicht möglich. Dies setzt eine Einsicht in die Lohn- und Gehaltsabrechnungen voraus. Denn nur diese belegen die tatsächlich gezahlten Kosten. Aus den Schreiben vom 23. Juni 2004 und vom 13. Juli 2004 ergibt sich vielmehr, daß die Bekl. diese Einsicht weiterhin aus grundsätzlichen Erwägungen verweigert. Der Hinweis, daß sich - nach Auffassung der Bekl. - aus den von dem Kl. verlangten Belegen keine weiteren für die Abrechnung wesentlichen Umstände ergeben, ersetzt eine Einsicht zu Kontrollzwecken gerade nicht.
Die Bekl. kann sich insoweit nicht mit Erfolg auf Datenschutzgründe berufen. Dies gilt jedenfalls insoweit, als es die Höhe der vereinbarten Vergütung und den Umfang der vereinbarten Tätigkeit betrifft. Denn es ist auch einem Hauswart durchaus bewußt, daß diese Vereinbarungen im Rahmen eines Streits über die Betriebskosten ggf. offenzulegen sind. Wenn die Bekl. beabsichtigt, Kosten für einen Hauswart umzulegen, die zugrunde liegenden Vereinbarungen aber gleichwohl nicht zu offenbaren, muß sie entweder eine Betriebskostenpauschale oder in bestimmbarer Weise die Umlage von durchschnittlichen Kosten vereinbaren.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Daß der Mieter einen Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen seiner Betriebskostenabrechnung hat, weiß jeder Vermieter. Das gilt auch für die Belege über die Tätigkeit des Hauswarts.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Mieter verlangte Einsicht in den Hauswartdienstvertrag und die Lohnabrechnungen des Hauswarts, was ihm aus grundsätzlichen Erwägungen der Vermieter verwehrte. Er berief sich auf Datenschutz.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 5. Mai 2006 bejahte das Landgericht Berlin das Einsichtsrecht des Mieters; die entgegenstehende frühere Entscheidung hatte der Verfassungsgerichtshof Berlin aufgehoben. Der Mieter sei deshalb berechtigt, die auf den Hauswart entfallenden Betriebskostenvorschüsse zurückzuverlangen, da die Betriebskostenabrechnung insoweit keine fälligen Nachforderungsansprüche begründet habe. Wenn der Vermieter den Dienstvertrag nicht offenbaren wolle, müsse er entweder eine Betriebskostenpauschale "oder in bestimmbarer Weise die Umlage von durchschnittlichen Kosten vereinbaren", was immer das auch heißen mag.