Einsichtsrecht
MHG § 4; BGB § 259; BDSG § 28; GG Art. 1, 2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Einsichtsrecht; Belegeinsicht; Abrechnungsunterlagen; Betriebskostenabrechnung; Datenschutz; informationelle Selbstbestimmung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Vermieter kann dem Mieter die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen zur Heizkostenabrechnung des Gebäudes nicht aus Gründen des Datenschutzes und der informationellen Selbstbestimmung der weiteren Nutzer im Gebäude verweigern.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Anspruch der Kl. auf Zahlung der Nebenkosten in Höhe von 341,22 DM ist noch nicht fällig. Eine Nebenkostenabrechnung ist dann fällig, wenn eine ordnungsgemäße Abrechnung vorgelegt wurde und ein angemessener Prüfungszeitraum verstrichen ist (Sternel, 3. Aufl., III 374).
Die Kl. haben mit Schriftsatz v. 12.11.1998 weitere Unterlagen für die Nebenkostenabrechnung eingereicht. Der Bekl. hatte zuvor eine ordnungsgemäße Ablesung bestritten. Insbesondere hat er das Ableseergebnis im Bad bestritten, da ein Verbrauch von 0,5 Einheiten mangels Benutzung der Heizung ausgeschlossen sei. Ferner legte er nachvollziehbar dar, daß die Heizkosten im Abrechnungszeitraum ohne ersichtlichen Grund erheblich höher waren als üblich. Ferner erklärte der Bekl., daß verschiedene Positionen der Abrechnung von seiten der Kl. noch nachzuweisen wären. Das gelte insbesondere für die angeblich verbrauchten 22 Stricheinheiten und für den Gesamtverbrauch von über 31.000 Einheiten, welcher nicht nachvollziehbar sei. Der Bekl. hatte bereits im Vorfeld insoweit eine Gesamtabrechnung verlangt, welche ihm nicht überreicht wurde.
Für den Fall des substantiierten Bestreitens des Mieters muß der Vermieter beweisen, daß ordnungsgemäß abgelesen wurde. Ferner hat nach herrschender Meinung der Mieter in solchen Fällen einen Anspruch auf Einsichtnahme in diejenigen Abrechnungsunterlagen, aus denen sich der persönliche Verbrauch der anderen Mieter im Haus ergibt. Datenschutzrechtliche Gesichtspunkte stehen dem nicht entgegen. Der Vermieter kann das Einsichtsrecht nicht unter Hinweis auf Datenschutz verweigern (vgl. Schmidt/Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, 6. Aufl., C 278; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., III 372). Dieser Auffassung schließt sich das Gericht an. Das Gericht übersieht dabei nicht, daß die Zurückstellung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 GG gegenüber dem Informationsinteresse des Mieters nicht unbedenklich ist. Letztlich sind die Einblicke, welche der Mieter bezogen auf den Verbrauch der anderen Mieter erhält, jedoch keine gravierenden Eingriffe in deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung, so daß ein Zurücktreten dieser Interessen hinsichtlich des Informationsrechtes des Mieters vertretbar erscheint.
Solange der Bekl. keine Möglichkeit hat, die von ihm bestrittenen Punkte durch eine Einsicht in die Gesamtunterlagen zu überprüfen, ist die geltend gemachte Nebenkostenrechnung aus den oben bezeichneten Gründen nicht fällig geworden.