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Einsicht

AG Wiesbaden92 C 461/00 - 2819.04.2000WuM 2000, 312

BGB §§ 270, 259, 811; MHG § 4

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Einsicht; Einsichtsrecht; Betriebskostenabrechnung; Erfüllungsort

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Als Erfüllungsort für die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Rechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung ist der Ort des Mietverhältnisses selbst anzusehen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. können von der Bekl. die begehrte Einsicht in die Originalunterlagen der Betriebskostenabrechnung für die von ihnen unter dem 15.7.1992 angemietete Wohnung B. Straße 25 in Wiesbaden am Ort der Mietsache verlangen. Insoweit schließt sich das erkennende Gericht derjenigen Rechtsansicht an, die als Erfüllungsort für die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Rechnungsbelege den Ort des Mietverhältnisses selbst, also vorliegend Wiesbaden ansieht. Dieses ergibt sich aus der Natur des Mietverhältnisses sowie § 535 Satz 1 BGB, wonach die Hauptpflicht des Vermieters, den Gebrauch der Mietsache zu gewähren, am Ort derselben zu erfüllen ist, so daß dort auch die Abrechnung der mit dem Wohngebrauch verbundenen Kosten einschließlich der Vorlage dazugehöriger Belege als Nebenpflicht vorzunehmen ist. Zwar bestimmt § 270 BGB als Zahlungsort für den Mietzins und für Nachforderungen aus der Nebenkostenabrechnung regelmäßig den Wohnsitz des Vermieters. Hierbei handelt es sich aber um einen Anspruch des Vermieters, wohingegen vorliegend ein Anspruch der Mieterseite geltend gemacht wird, weshalb die getroffene Abweichung hiervon sachgerecht erscheint. Der Verweis auf § 811 BGB, der zu einer Vorlagepflicht der Abrechnungsbelege am Ort des Vermieters führen würde, geht fehl, da dieser innerhalb vertraglicher Schuldverhältnisse nicht anwendbar ist. Auch führt die Tatsache, daß es sich um eine größere Wohnungsanlage handelt, nicht zu einem anderen Ergebnis, da mit der Größe der Wohnungsanlage zugleich auch die Anzahl der Mieter wächst, die ein sachgerechtes Interesse daran haben, die Belege einsehen zu wollen, weshalb gerade auch unter diesem Aspekt die Einsichtnahme am Ort der Mietsache selbst sachgerecht erscheint, da die Mieter sich von vornherein auf diesen Umstand einrichten konnten. Des weiteren ist zu berücksichtigen, daß vorliegend die H. Facility Management GmbH als eingesetzte Verwalterin als Erfüllungsgehilfin auf seiten der Vermieterin anzusehen ist, weshalb auch unter diesem Aspekt eine Pflicht zur Einsichtnahme am Ort der Hausverwaltung nicht gerechtfertigt erscheint. Mithin erscheint es alleine Aufgabe der Bekl. als Vermieterin, in organisatorischer Hinsicht entsprechende geeignete Maßnahmen zu treffen, um den Kl. die streitgegenständliche Einsicht gewähren zu können.

Es kann dahinstehen, ob sich die Bekl. entlastend auf die Möglichkeit berufen kann, den Kl. die zur Einsicht begehrten Unterlagen gegen Ablichtungen zu übersenden. In Übereinstimmung mit der Ansicht des AG Langenfeld WM 1996, 426 vertritt das erkennende Gericht die Ansicht, daß sich die Kl. nicht auf die Anfertigung von Fotokopien gegen Erstattung von 1 DM pro Fotokopie verweisen lassen müssen, da diese Kopiepreise als überhöht anzusehen sind. Auch nach dem entsprechenden Hinweis der Kl. hat die Bekl. die angegebenen Kosten in keiner Weise aufgeschlüsselt, weshalb diese als unzumutbar hoch angesehen werden.