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Einschränkung der Vererblichkeit von Bodenreformland

KreisG Dresden - 4. Kammer für Verwaltungssachen -IV K 503/91 (VG)13.05.1992ZOV 1992, 225

EGBGB Artikel 235 § 1 Abs. 1; ZGB § 363 Abs. 1 , § 400 Abs 3 ; Besitzwechselverordnung- BesWVO § 1 , § 2, § 4 , § 6 ; VermG § 1 Abs. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Einschränkung der Vererblichkeit von Bodenreformland; Rückübertragungsanspruch für Erbengemeinschaft

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Bodenreformland war zumindest bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bo-denreform vom 6. März 1990 (GBl. I., S. 134) nach den erbrechtlichen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches der DDR nicht vererblich.

2. Soweit die BesWVO die Vererblichkeit von Bodenreformland nachträglich einschränkte, stellt der Erlaß dieser Verordnung keine schädigende Maßnahme i. S. d. § 1 VermG dar.

3. Einzelne Mitglieder einer Erbengemeinschaft können einen Rück übertragungsanspruch für die Erbengemeinschaft nach § 400 Abs. 3 ZGB klageweise geltend machen.

Tatbestand

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Die Kl. sind Mitglieder einer aus 10 Erben bestehenden Er-bengemeinschaft und begehren die Rückübertragung von Bodenreformland.

Der Neubauer ... (Erblasser) erhielt von der Kreisbodenkommission die Grundstücke Flurstück Nr. 90 der Gemarkung Nöthnitz und die Flurstücke Nr. 128 p, 314 und 315 als Bodenreformland zugewiesen.

Am 27. April 1979 verstarb der Erblasser. Erben waren seine Ehefrau ... (Erblasserin), der Sohn ... sowie die Kl. zu 1. bis 7.

In der Folgezeit wurde die Bodenreformwirtschaft des Erblassers auf die Erblasserin übertragen.

Das Eigentum an den Wohn- und Wirtschaftsgebäuden wurde auf Antrag der Erblasserin am 12.7.1982 durch den Rat des Kreises Freital auf den Kl. zu 4. übertragen. Die Gebäude befinden sich auf dem Flurstück Nr. 92 a oder Gemarkung Nöthnitz.

Erben nach der am 25.11.1983 verstorbenen Erblasserin waren ihre Söhne ... und ... sowie die Kl. zu 1. bis 8.

Die Grundstücke wurden von der LPG ... weiterhin landwirtschaftlich genutzt. Mit Schreiben vom 28.5.1986 ersuchte die LPG den Rat des Kreises Freital um Klärung der Eigentumsverhältnisse der Bauernwirtschaft ... Da sich bis zu diesem Zeitpunkt beim Rat des Kreises Freital keine Erben gemeldet hatten, wurden die streitgegenständlichen Grundstücke mit Wirkung vom 1.7.1986 in das Eigentum des Volkes zurückge-führt und im Grundbuch die LPG "..." als Rechtsträger eingetragen.

Die Kl. zu 4. bis 7. stellten am 22.12.1990 beim Vermögensamt am Land-ratsamt Freital einen Antrag auf Rückübertragung der Grundstücke an die Erbengemeinschaft.

Am 14.2.1991 erteilte das Landratsamt Freital hinsichtlich des Grundstückes Flurstück Nr. 90 der Gemarkung Nöthnitz eine von den Kl. nicht angefochtene Investitionsbescheinigung zu Gunsten des Unternehmens ... Daraufhin wurde das Grundstück durch die Beigeladene am 23.4.1991 an das Unternehmen verkauft.

Mit Bescheid vom 7.6.1991 wurde der Antrag auf Rückübertragung der Grundstücke durch das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen am Landratsamt Freital abgelehnt. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft ... sind nicht Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 Vermögensgesetz (VermG), da die Überführung der Grundstücke auf der Grundlage der Vorschriften der Besitzwechselverordnung vom 7.8.1975 erfolgt sei. Da sich keine Erben nach der Erblasserin gemeldet hätten, sei das Bodenreformland nach der Besitzwechselverordnung in das Eigentum des Volkes zurückzuführen gewesen.

Der hiergegen gerichtete Widerspruch wurde durch den Widerspruchsbeschluß des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen per Bescheid vom 21.8.1991 zurückgewiesen. Es liege kein schädigendes Ereignis im Sinne des " 1 VermG vor. Die Vorschrift diene dem Zweck, Teilungsunrecht auszugleichen. Die Rückführung von Bodenreformland stelle eine Form der Enteignung dar, von denen Bürger der damaligen DDR, Bundesbürger sowie Ausländer gleichermaßen ge-troffen gewesen seien. Sie falle daher nicht unter den Regelungsgehalt des § 1 VermG. Im übrigen sei das Bodenreformland kein Eigentum im Sinne des BGB. Schon wegen der in der Besitzwechselverordnung ent-haltenen erheblichen Verfügungsbeschränkungen komme eine Rück-übertragung von Volleigentum nicht in Betracht.

Am 23.9.1991 erhoben die Kl. beim Kreisgericht Dresden, Kammern für Verwaltungssachen, Klage und beantragten gleichzeitig die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen.

Sie sind der Auffassung, daß Bodenreformland im Hinblick auf das Ge-setz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenre-form vom 6.3.1990 wie Volleigentum zu behandeln sei und daher zu den Vermögenswerten im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG zu zählen sei. Die Be rechtigung der Kl. im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG ergäbe sich aus § 1 Abs. 1 und 3 VermG. Der Rat des Kreises Freital sei verpflichtet gewe-sen, von Amts wegen festzustellen, ob Erben nach der Erblasserin vor-handen waren. Die Rückführung des Bodenreformlandes ohne diese vor-herige Prüfung stelle seitens des Rates des Kreises Freital Machtmißbrauch im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG dar.

Die Kl. beantragen, den Bescheid des Amtes zur Regelung offener Ver-mögensfragen beim Landratsamt Freital vom 7.6.1991 und den Widerspruchsbescheid des Widerspruchsausschusses des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 21.8.1991 aufzuheben und den Bekl. zu verpflichten, die Grundstücke Flurstück Nr. 90 der Gemarkung Nöthnitz und die Flurstücke Nr. 128 p, 314 und 315 der Ge-markung Bannewitz an die Erbengemeinschaft nach ... zurückzuübertragen und hilfsweise festzustellen, daß den Kl. ein Entschädigungsanspruch zusteht.

Der Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er im wesentlichen auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides.

Mit Schriftsatz vom 8.10.1991 wurde der Erbe ... als weiterer Kl. be-nannt. Das Verfahren betreffend dieser Klage wurde durch Beschluß vom 27.11.1991 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen IV K 761/91 (VG) weitergeführt. Es wurde nach Klagerücknahme am 6.1.1992 durch Beschluß eingestellt.

Mit Beschluß vom 25.9.1991 wurde die Treuhandanstalt als Vertreterin der Verfügungsberechtigten über die Grundstücke zum Verfahren beigeladen. Sie hat in diesem Verfahren keinen Antrag gestellt.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage wurde durch Beschluß vom 25.9.1991 (Az.: IV K 498/91 [VG]) abgelehnt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakte des Rückübertragungsverfahrens verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässigen Klagen sind nicht begründet.

Die Klagen sind als Verpflichtungsklagen statthaft und zulässig. Insbesondere steht den Klagen zu 1. bis 3. und 8. nicht § 68 Abs. 2 VwGO ent-gegen. Zwar wurden die Ansprüche auf Rückübertragung beim Vermögensamt am Landratsamt Freital nur von den Kl. zu 4. bis 7. angemeldet. Doch sowohl der ablehnende Bescheid des Vermögensamtes am Land-ratsamt Freital als auch der Widerspruchsbescheid des Sächsischen Lan-desamtes zur Regelung offener Vermögensfragen ergingen gegenüber der gesamten Erbengemeinschaft als Verfahrensbeteiligter. Das gemäß § 68 Abs. 2 VwGO für die Verpflichtungsklagen erforderliche Vorverfahren wurde mit Wirkung für die gesamte Erbengemeinschaft durchgeführt.

Die Klagen sind nicht begründet. Die ablehnenden Bescheide sind nicht rechtswidrig und verletzen nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Den Kl. steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu.

Die Kl. sind sachlich legitimiert, als Teil einer Erbengemeinschaft den Anspruch auf Rückübertragung an die Erbengemeinschaft geltend zu machen.

Da die Erblasserin vor dem Wirksamwerden des Beitritts gestorben ist, finden über Artikel 235 § 1 Abs. 1 EG zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) i. d. F. des Einigungsvertrages Anl. I Kap. III Sachgebiet B Ab-schnitt II die erbrechtlichen Vorschriften des Zivilgesetzbuches (ZGB) der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975 (GBl. I 1975, S. 465) Anwendung. Die §§ 400 und 401 ZGB entsprechen inhalt lich den Regelungen der §§ 2038 bis 2040 BGB. Es ist danach zu unter-scheiden, ob der geltend gemachte Rückübertragungsanspruch als Nach-laßforderung im Sinne des § 400 Abs. 3 ZGB (bzw. § 2039 BGB) zu be handeln ist, die jeder Miterbe einzeln für die gesamte Erbengemeinschaft geltend machen kann, oder als ein Fall notwendig gemeinschaftlicher Verwaltung im Sinne des § 400 Abs. 2 Satz 1 ZGB (bzw. § 2038 Abs. 1 BGB) mit der Folge, daß nur alle Erben gemeinschaftlich einen Rückübertragungsanspruch geltend machen könnten.

§ 400 Abs. 3 ZGB findet auf die Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs sinngemäß Anwendung (Dütz in Münchener Kommentar zum BGB, 2. Auflage 1989, § 2039, Rdnr. 8).

§ 400 Abs. 3 ZGB (bzw. § 2039 BGB) dienen der Vereinfachung der Ab-wicklung von Nachlaßgeschäften. Bei der Geltendmachung von Nachlaßansprüchen fehlt grundsätzlich ein Handlungsspielraum zur Nachlaßverwaltung für eine echte Entscheidung der Miterben. Von daher ist hier eine Ausnahme vom Grundsatz der gemeinschaftlichen Verwaltung ge rechtfertigt (Dütz, a.a.O., Rdnr. 1). Voraussetzung ist jedoch, daß ein An-spruch nach Entstehung, Inhalt und Umfang nicht mehr von rechtlichen Gläubigerhandlungen, insbesondere Ermessensentscheidungen abhängt, da ansonsten der Geltendmachung wegen der Einwirkungsmöglichkeit der übrigen Miterben die §§ 400 Abs. 2 und 401 ZGB (bzw. 2038 und 2040 BGB) entgegenstehen. Auf den öffentlich rechtlichen Anspruch bezogen bedeutet dies, daß § 400 Abs. 3 ZGB dann Anwendung findet, wenn der Anspruch in Inhalt und Umfang gesetzlich normiert ist und die Entscheidung nicht im Ermessen der Behörde steht (Dütz, a.a.O., Rdnr. 35). Bei der Entscheidung nach § 3 Abs. 1 VermG handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Dieser Anspruch kann daher auch von einzelnen Miterben klagweise geltend gemacht werden.

Davon, daß auch ein einzelner Erbe einen Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG geltend machen kann, ist wohl auch der Gesetzgeber bei Erlaß des Vermögensgesetzes und der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche in der Fassung vom 11. Oktober 1990, BGBl. I 1990, S. 2162, ausgegangen. Gemäß § 2 Abs. 1 Anmeldeverordnung können natürliche und juristische Personen, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 Anmeldeverordnung betroffen sind, Ansprüche auf diese Vermögenswerte anmelden. Entsprechend formuliert § 2 Abs. 1 VermG den Begriff des Berechtigten. § 8 Abs. 2 VermG bestimmt hingegen, daß, soweit ein Anspruch auf Rückübertragung gemäß § 3 Abs. 1 VermG einer Personenmehrheit zusteht, diese nur gemeinschaftlich ihr Wahlrecht nach § 8 Abs. 1 VermG ausüben können. Hieraus kann im Umkehrschluß gefolgert werden, daß der Gesetzgeber die Geltendmachung von Ansprüchen nicht zur gemeinschaftlichen Ver-waltung der Erbengemeinschaft zählt. Ansonsten hätte er in § 2 Abs. 1 der Anmeldeverordnung ebenfalls die gemeinschaftliche Geltendmachung normiert.

Den Kl. steht der nach § 3 Abs. 1 VermG geltend gemachte Anspruch auf Rückübertragung der Grundstücke nicht zu, da ihnen hierzu die Berechti-gung im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG fehlt.

Danach sind Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 VermG betroffen sind, so-wie ihre Rechtsnachfolger.

Die Kl. sind nicht Rechtsnachfolger im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG. Rechtsnachfolger ist, wer kraft Gesetz, Rechtsgeschäft oder Hoheitsakt hinsichtlich der Rechtsinhaberschaft an dem betreffenden Vermögenswert entweder durch Universal- oder durch Singularsukzession an die Stelle des von dem Vermögensverlust Betroffenen getreten ist (Fieberg/Reichenbach, Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen, Kommentar, § 2, Rdnr. 9). Obgleich die Kl. den Rückübertragungsanspruch als Erben nach dem Erblasser und der Erblasserin geltend machen, kön-nen durch die Rückführung der Bodenreformgrundstücke in das Eigentum des Volkes allenfalls sie selber von einer Maßnahme nach § 1 VermG betroffen sein. Denn die Rückführung des Bodenreformlandes, in der die Kl. eine schädigende Maßnahme i. S. des § 1 VermG sehen, erfolgte nach dem Erbfall der Erblasser.

Die Kl. selber sind nicht berechtigt, da ihre Vermögenswerte (§ 2 Abs. 1 VermG) durch die Rückführung des Siedlungseigentums nicht gemäß § 1 VermG betroffen sein können. Denn die Grundstücke fielen als Bo denreformland mit dem Erbfall nicht in den Nachlaß, sondern zunächst an den staatlichen Bodenfonds zurück. Siedlungseigentum war zumindest bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform am 6. März 1990 (GBl. I, S. 134) nach erbrechtlichen Grundsätzen des ZGB nicht vererblich.

Wie oben ausgeführt, beurteilen sich die erbrechtlichen Verhältnisse, da die Erblasser vor dem Wirksamwerden des Beitritts gestorben sind, über Artikel 235 § 1 Abs. 1 EGBGB nach den Vorschriften des ZGB.

§ 363 Abs. 1 ZGB bestimmte in Satz 1, daß der Erbfall mit dem Tode ein-trat und in Satz 2, daß der Nachlaß kraft gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge auf einen oder mehrere Erben überging. Das ZGB ent-schied sich damit für die Gesamtrechtsnachfolge und für einen automati-schen Rechtsübergang, der nicht an eine Annahmeerklärung des Erben gebunden ist. Gegenstand der Erbfolge war das Vermögen des Erblassers in seiner Gesamtheit. Die Erbfolge war stets für das gesamte Vermögen einheitlich. Es war nicht möglich, eine Erbschaft nur teilweise anzunehmen (vgl. Kommentar zum Zivilgesetzbuch der DDR vom 19. Juni 1975, herausgegeben vom Ministerium der Justiz, 1. Auflage 1983, § 363, An-merkung 1.1. und 1.3.). § 399 Abs. 1 Satz 1 ZGB bestimmte, daß der Erbe die Erbschaft mit dem Erbfall erwarb. Nach Satz 2 dieser Vorschrift be durfte es lediglich beim Erbschaftserwerb durch einen Betrieb oder eine Organisation einer staatlichen Genehmigung. Der Erwerb der Erbschaft erfolgte also, abgesehen von diesen Ausnahmen, automatisch (Kommentar zum ZGB, a.a.O., § 399, Anmerkung 1.1). Das ZGB übernahm al-so damit den dem BGB eigenen erbrechtlichen Grundsatz, wonach Erbe nur diejenige Person ist, auf die mit dem Erbfall die Gesamtheit der ver-erblichen privaten Rechtsbeziehungen übergeht. Zur Erbschaft zählt da-her nur dasjenige, was im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge in den Nachlaß fällt; bloße Rechte des Erben, wie Anerbenrechte, zählen nicht zur Erbschaft (Leipold in Münchener Kommentar zum BGB, 2. Auflage 1989 Bodenreformland, § 1922, Rdnr. 53).

Damit unvereinbar sind jedoch die Bestimmungen der Verordnung über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken vom 7. August 1975, GBl. I, S. 629 (BesWVO). Danach wurde der Er-werber von Bodenreformland durch Erben an verschiedene Bedingungen geknüpft und von einer Genehmigung staatlicher Behörden abhängig gemacht, war also nicht vererblich.

Bodenreformland unterlag einer umfassenden staatlichen Leitung zur Si-cherung der dem sozialistischen System eigenen gesellschaftlichen Erfordernisse. Die Entscheidung über die Vergabe und Rückgabe, die Art der Nutzung, den Umfang der Nutzungsberechtigung sowie über die Nachfolge in Besitz und Nutzung auch im Erbfall oblag ausschließlich den staatlichen Organen (Autorenkollektiv Oehler, Die staatliche Leitung der Bodennutzung, Rechtsfragen, 1. Auflage 1985, S. 28).

Die Verteilung des Bodenreformlandes an Neubauern erfolgte in Sachsen auf der Grundlage der Verordnung über die Bodenreform vom 10. September 1945 (abgedruckt in Döhring, Von der Bodenreform zu den landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften, Erläuterung und Kommentierung des neuen Agrarrechts, Berlin 1952, S. 42 folgende); dort heißt es in Artikel VI:

"Die aufgrund dieser Verordnung geschaffenen Wirtschaften dürfen we-der geteilt noch ganz oder teilweise verkauft, verpachtet oder verpfändet werden. In Ausnahmefällen kann die Aufteilung oder Verpachtung der Wirtschaften mit Genehmigung der Landesverwaltung geschehen."

Damit war das den Neubauern überlassene Bodenreformland in seiner Verkehrsfähigkeit von Anfang an umfassend beschränkt. Diese Beschränkung findet ihre Konkretisierung in der Besitzwechselverordnung. Darin heißt es:

"Die weitere sozialistische Intensivierung und der planmäßige Übergang zu industriemäßigen Produktionsmethoden auf dem Wege der Kooperation schaffen neue Bedingungen und Erfordernisse zur Sicherung der ef-fektiven Nutzung der Bodenreformgrundstücke, insbesondere zur besseren Befriedigung der Wohnbedürfnisse der Werktätigen der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft. Dazu wird folgendes verordnet:

§ 1

Bodenreformgrundstücke können von den bisherigen Eigentümern durch Besitzwechsel an Mitglieder landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften und Arbeiter der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft (im folgenden Genossenschaftsmitglieder und Arbeiter genannt) übertragen werden.

§ 2

(1) Der Besitzwechsel bedarf der Genehmigung des Rates des Kreises. Die Entscheidung des Rates des Kreises erfolgt auf Antrag der am Be-sitzwechsel Beteiligten und aufgrund der Stellungnahmen des Rates der Stadt oder der Gemeinde, in dessen Bereich das Grundstück liegt, sowie der sozialistischen Betriebe der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft, in denen die am Besitzwechsel Beteiligten tätig sind.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beabsichtigte Besitzwechsel den Grundsätzen der sozialistischen Bodenpolitik entspricht und zur überplanmäßigen Verbesserung der Wohnbedürfnisse der Genossenschaftsmitglieder und Arbeiter beiträgt.

...

§ 4

(1) Der Erbe tritt in die mit dem Bodenreformgrundstück verbundenen Rechte und Pflichten ein, sofern er zu dem unter § 1 genannten Personenkreis gehört und in der Lage ist, das Grundstück zweckentsprechend zu nutzen. Sind mehrere Erben vorhanden, haben sie sich innerhalb einer vom Rat des Kreises festgelegten Frist darüber zu einigen, welchem Er-ben das Bodenreformgrundstück übertragen werden soll. Kommt eine Einigung in der angegebenen Frist nicht zustande, treten die Rechtsfolgen nach Abs. 3 ein.

...

(3) Sind die Voraussetzungen für die Übertragung des Nutzungsrechts am Bodenreformgrundstück nicht gegeben, ist das Bodenreformgrundstück in den staatlichen Bodenfonds zurückzuführen.

§ 6

(1) Beim Besitzwechsel erstattet der Übernehmende des Bodenreformgrundstücks dem Abgebenden den durch persönliche Aufwendung geschaffenen Wertzuwachs. ...

(3) Besitzern von Bodenreformgrundstücken, die zur Durchführung ei-nes Verkaufs entsprechend § 5 das Bodenreformgrundstück in den staat-lichen Bodenfonds zurückführen, steht die Erstattung des Wertzuwachses aus den Einnahmen des Verkaufs des Gebäudes zu. ...

(4) Werden Bodenreformgrundstücke nicht an Erben übertragen, stehen diesen die Rechte entsprechend den Absätzen 1 und 3 zu, wenn sie inner-halb eines Jahres einen geeigneten Bewerber für das Bodenreformgrundstück benennen bzw. sich in dieser Zeit anderweitig ein Bewerber findet und der Besitzwechsel oder Verkauf entsprechend § 5 zustande kommt. Der Rat des Kreises kann diese Frist verlängern."

Hieraus folgt im einzelnen: Jeder Besitzwechsel, also auch im Erbfalle, bedurfte gemäß § 2 Abs. 1 BesWVO der Genehmigung des Rates des Kreises, welcher zu prüfen hatte, ob der Erbe zu dem unter § 1 BesWVO genannten Personenkreis zählte und ob er in der Lage war, das Grundstück zweckentsprechend zu nutzen. Der Eigentumsübergang konnte da-her beim Tod des Erblassers nicht automatisch erfolgen. Den Erben steht nach § 4 Abs. 1 BesWVO lediglich eine Vorrangstellung bei der Neuverteilung des Bodenreformlandes durch den Rat des Kreises zu.

Bereits vor Erlaß der Besitzwechselverordnung führte das Oberste Gericht in seiner Entscheidung vom 12. März 1953 - Az. 2 Zz 3/53 -, (ab-gedruckt in Neue Justiz 1953, S. 498 folgende) zur Frage der Vererblichkeit von Siedlungseigentum aus:

"Das Grundeigentum des Neubauern ist durch einen Hoheitsakt des Staa-tes in Form eines Beschlusses der zuständigen Bodenkommission begründet. Aus der Stellung des Neubauern in unserer Gesellschaft und be-sonders dem Erfordernis der persönlichen und politischen Eignung, wie überhaupt dem Inhalt des Neubauerneigentums, ergibt sich als unmittelbare Folge, daß eine Übertragung von Todes wegen kraft gesetzlicher und testamentarischer Erbfolge auch noch eines staatlichen Aktes bedarf bzw. durch einen solchen bekräftigt werden muß. Denn es ist hierbei die Bestätigung zu versagen, wenn der Erbe den gestellten Anforderungen nicht entsprechen sollte.

Weiter ergibt sich als Folge, daß die Übertragung nur an einen Erben möglich ist."

Beim Tod eines Neubauern fiel das Bodenreformland also zunächst an den staatlichen Bodenfonds zurück und wurde dann, wenn sich geeignete Erben gemeldet hatten, an einen von diesen neu verteilt (so auch Arlt, Rechte und Pflichten des Genossenschaftsbauern, Staatsverlag der DDR 1965, S. 47; wohl auch Autorenkollektiv Oehler, a.a.O., S. 28; Bezirksge-richt Dresden, Urteil vom 17. Dezember 1991, Az.: 2 S 152/91, Neue Ju-stiz 1992, S. 172).

Eine andere Auffassung vertritt nunmehr das Bezirksgericht Dresden in seinem Beschluß vom 6. Mai 1992, Az: BSZ-W 21/92 (bisher nicht ver-öffentlicht).

Der Senat sieht in den erbrechtlichen Vorschriften der Besitzwechselverordnung lediglich eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, den Nachlaß unter Berücksichtigung der Ziele des Bodenreformrechts zu verteilen und ordnet diese daher dem Recht der Erbauseinandersetzung zu.

Dieser Rechtsauffassung kann sich die Kammer nicht anschließen.

Dem steht zunächst der Wortlaut der Besitzwechselverordnung entgegen. Die Kammer verkennt nicht, daß sich auch bei der von ihr vertretenen Auslegung der Besitzwechselverordnung Widersprüche ergeben. § 4 Abs. 3 BesWVO ordnete an, daß bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Übertragung des Nutzungsrechtes an Bodenreformgrundstücken das Bodenreformgrundstück in den staatlichen Bodenfonds zu-rückzuführen war. Hieraus könnte man folgern, daß es zu jeglicher Rück führung von Bodenreformland beim Tod des Neubauern eines aktiven staatlichen Aktes bedurfte. § 4 Abs. 3 BesWVO bezieht sich jedoch wohl nur auf den Fall, daß sich ein Erbe gemeldet hat und dieser den durch § 1 BesWVO gesetzten Voraussetzungen nicht entsprach. Dieser Rückführungsentscheidung kam dann allenfalls feststellende Bedeutung zu. Nimmt man § 6 Abs. 4 BesWVO hinzu, so wird deutlich, daß Bodenreformgrundstücke auf Erben übertragen werden mußten. Hiermit kann nur eine Übertragung aus dem staatlichen Bodenfonds gemeint sein.

Die von der Kammer vertretene Auffassung deckt sich auch mit den Re-gelungen des ZGB. Wie oben ausgeführt, gehört danach zur Erbschaft nur, was automatisch, ohne eine ausdrückliche Annahme durch den Er-ben und abgesehen von den in § 399 Abs. 1 Satz 2 ZGB ausgeführten Aus-nahmen, unabhängig von einer staatlichen Genehmigung in den Nachlaß fiel. Dies ist bei Bodenreformland aus den dargestellten Gründen gerade nicht der Fall.

Die Rechtsauffassung des Senats, wonach Bodenreformland zunächst in den Nachlaß fiel und dieses bei Nichteignung der Erben durch einen Ein-griffsverwaltungsakt in den staatlichen Bodenfonds zurückzuführen war, widerspricht nicht zuletzt dem politischen und ideologischen Ziel des damaligen Gesetzgebers, die Leitung und Lenkung der Eigentumsverhältnisse im Bereich der Bodennutzung umfassend zu gestalten und zu sichern.

Nach alldem war Siedlungseigentum nicht vererblich (im Ergebnis über-einstimmend: Beschluß des Bezirksgerichts Rostock vom 18. Dezember 1991, Az.: 4 T 66/91, nicht veröffentlicht) und sind die Kl. daher nicht be-rechtigt im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG.

Im übrigen wären die Kl. wohl auch nicht von einer Maßnahme nach § 1 VermG betroffen.

Die Grundstücke wurden von den staatlichen Stellen wohl auch nicht im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG durch Rechtsmißbrauch und Korruption er-worben.

Entgegen der Auffassung der Kl. liegt ein Machtmißbrauch nicht darin begründet, daß der Rat des Kreise Freital sich vor der Rückführung nicht bemühte, die Erben des verstorbenen Neubauern ausfindig zu machen. Zunächst ist festzustellen, daß die Konfiskationsbefugnis dem Siedlungseigentum von Anfang an eigen war. Es entsprach der damals üb-lichen Verwaltungspraxis, die Erben eines Neubauern nicht von Amts wegen zu ermitteln. Diese Verwaltungspraxis stand auch durchaus im Einklang mit § 4 BesWVO. Zuerst mußten die Erben unter sich einen ge eigneten Nachfolger festlegen, erst dann konnte diesem die Bodenreformwirtschaft übertragen werden. Es wäre daher widersprüchlich, wollte man aus § 4 BesWVO eine dahingehende Verpflichtung der Behörden ableiten. § 4 BesWVO beinhaltete für die Erben lediglich das Recht der Bevorzugung bei der Neuvergabe des Siedlungseigentums. Zur Wahrung dieses Rechtes mußte sich die Erbengemeinschaft an die staatlichen Behörden wenden und nicht umgekehrt. Eine Rückforderung von Bodenreformland im Rahmen der Vorschritten der Besitzwechselverordnung erfüllt jedoch keinen der Tatbestände des § 1 VermG (so auch Si-wert, Zum Eigentum an Bodenreformgrundstücken, Neue Justiz 1992, 155, 158; Fieberg/Reichenbach, a.a.O., § 1, Rdnr. 75, insoweit zustimmend auch Bezirksgericht Dresden im Beschluß vom 6.5.1992, BSZ - W 2/92).

Da die Grundstücke nicht in den Nachlaß fielen, konnten die Kl. durch die Rückführung in das Eigentum des Volkes auch nicht entschädigungslos enteignet worden sein (§ 1 Abs. 1 a VermG).

Auch im übrigen ist der Tatbestand des § 1 Abs. 1 a VermG nicht erfüllt. Die Kammer verkennt nicht, daß sowohl die Verordnung über die land-wirtschaftliche Bodenreform vom 10. September 1945 (abgedruckt in Döhring, a.a.O.) als auch die der Besitzwechselverordnung vorhergehende Verordnung über die Auseinandersetzung bei Besitzwechsel von Bau-ernwirtschaften aus der Bodenreform vom 21. Juni 1951 (abgedruckt in Döhring, ebenda, S. 191 folgende) die Vererblichkeit nicht ausdrücklich ausschlossen.

Insoweit sieht die Kammer jedoch im Erlaß der Besitzwechselverordnung keine enteignende Maßnahme im Sinne des § 1 VermG. Hierbei sei vorab zur Klarstellung angemerkt, daß bei dieser Betrachtungsweise der Erblasser als von einer Maßnahme nach § 1 VermG betroffen, also als Be-rechtigter, und die Kl. als Rechtsnachfolger anzusehen sind.

Dem Bodenreformland war durch Artikel 6 der Verordnung über die landwirtschaftliche Bodenreform vom 10. September 1945 eine umfassende Verfügungsbeschränkung von Anfang an immanent.

Artikel 6 dieser Verordnung bestimmte jedoch auch, daß die Neubauernwirtschaften nicht geteilt werden durften. Von daher war auch von vorn-herein geregelt, daß eine Bauernwirtschaft allenfalls auf einen Erben übergehen konnte.

Diese Umstände sowie das damals - letztlich durch die zahlreichen Ent-eignungen dieser Zeit offensichtlich gewordene - Ziel des Gesetzgebers, dem Privateigentum an Boden und Produktionsmitteln zunehmend geringere Bedeutung zukommen zu lassen und langfristig die gesamte Bo-dennutzung der staatlichen Leitung zu unterwerfen, machten die Vererblichkeit des Bodenreformeigentums von Anfang an mindestens fragwürdig.

Ein allenfalls unter § 1 Abs. 1 a VermG zu subsumierendes schädigendes Ereignis liegt im Erlaß der Besitzwechselverordnung indes schon deswegen nicht vor, weil eine Restitution solcher Enteignungen vom Vermögensgesetz nicht bezweckt wird. Der Restitutionsgrundsatz erfaßt nicht jedwede Form von Enteignungen in der ehemaligen DDR. In erster Linie soll das Vermögensgesetz Teilungsunrecht beseitigen. Der dahingehende Wille der Gesetzgeber kommt in der Präambel der Gemeinsamen Er klärung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 zum Ausdruck:

"Die Teilung Deutschlands, die damit verbundene Bevölkerungswanderung von Ost nach West und die unterschiedlichen Rechtsordnungen in beiden deutschen Staaten haben zu zahlreichen vermögensrechtlichen Problemen geführt, die viele Bürger in der Deutschen Demokratischen Republik und in der Bundesrepublik Deutschland betreffen."

Das Vermögensgesetz verfolgt daher nicht das Ziel, alle durch das sozia-listische System in ideologischer oder politischer Weise bedingten Unge-rechtigkeiten rückabzuwickeln. Ausnahmen vom Grundsatz, Teilungsun-recht zu beseitigen, sind daher im Vermögensgesetz enumerativ (in § 1 Abs. 1 d sowie Abs. 2, 3 und 7 VermG) aufgezählt (vgl. Fieberg/Rei chenbach, a.a.O. § 1 Rdnr. 21 und 23). Hierunter läßt sich der Erlaß der Besitzwechselverordnung, die kein typisches Teilungsunrecht normierte, sondern alle DDR-Bürger betraf, nicht subsumieren.

Weiterhin ist fraglich, ob einem Restitutionsanspruch von Bodenreformland möglicherweise nicht § 3 Abs. 2 VermG entgegensteht. Bodenreformland ist das Resultat von Enteignungen im Sinne des § 1 Abs. 8 a VermG, die auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage durchgeführt wurden. Das Bundesverfassungsgericht gab dem Gesetzgeber in seinem Urteil vom 23. April 1991 - 1 BvR 1170, 1174, 1175/90 - auf, für Enteignungen, die auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgten, eine Ausgleichsregelung zu schaffen. Sollte der Gesetzgeber dieser Aufgabe nachkommen, so könnten Rückgabe- und Entschädigungsansprüche von Neubauern und Erben, die hinsichtlich dieser Vermögenswerte durch Rückführung in Volkseigentum zeitlich gesehen nachrangig betroffen wurden, analog § 3 Abs. 2 VermG ausgeschlossen sein.

Auch ist letztlich fraglich, ob den Kl. ein Rückübertragungsanspruch von Volleigentum an den Grundstücken zustehen kann. Die Rechtsnatur des Siedlungseigentums wird derzeit kontrovers diskutiert. Die herrschende Auffassung tendiert dahin, das Siedlungseigentum als bloßes Nutzungsrecht zu qualifizieren (zum Meinungsstand vgl. Krüger, Die Rechtsnatur des sogenannten Siedlungseigentums der Neubauern der kommunistischen Bodenreform in der ehemals sowjetischen Besatzungszone/DDR, in DtZ 1991, S. 385 ff., Schildt, Bodenreform und deutsche Einheit, in DtZ 1992, S. 97 ff.; Barkam, Behandlung des Bodenreformeigentums aus zivilrechtlicher Sicht, ZAP DDR 1991, S. 371 ff.; Bezirksgericht Rostock, Beschluß vom 18. Dezember 1991 - Az. 4 T 66/91 - und Bezirksge-richt Dresden, Beschluß vom 6. Mai 1992 - Az.: BSZ - W 2/92 -, beide bisher unveröffentlicht). Diese Frage konnte indes dahingestellt bleiben.

Da die Kl. nicht berechtigt im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG sind, kann ih-nen auch kein Entschädigungsanspruch nach dem Vermögensgesetz zu-stehen. Daher können die Klagen auch im Hilfsantrag keinen Erfolg ha-ben. Die Klagen sind daher insgesamt abzuweisen. Die Berufung gegen das Urteil ist nach § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen. Die Revision wird gemäß § 135 i. V. m. § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO wegen der grundsätzlichen Beurteilung der Rechtssache zugelassen.