Einsatz von Vermögen (hier: angemessenes Hausgrundstück) für Prozeßkosten
ZPO §§ 115 Abs. 3; 120 Abs. 4; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 3 und 8
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Einsatz von Vermögen (hier: angemessenes Hausgrundstück) für Prozeßkosten; Familienheim-Privileg geht nicht auf Verkaufserlös über, selbst wenn damit neues Hausgrundstück erworben wird; privilegiertes Vermögen im Rahmen der Prozeßkostenhilfe
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der bedürftigen Partei ist es auch im Rahmen einer Änderung der Prozeßkostenhilfebewilligung nach § 120 Abs. 4 ZPO zuzumuten, ein durch Veräußerung des früheren Familienheims erlangtes Vermögen für schon entstandene Prozeßkosten einzusetzen, selbst wenn sie damit ein neues angemessenes Hausgrundstück i. S. von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII erworben hat (im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 18. Juli 2007 - XII ZA 11/07 -, GE 2007, 1242 = FamRZ 2007, 1720).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Die Parteien sind geschiedene Ehegatten. In dem Ehescheidungsverfahren wurde der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Beschluß des Amtsgerichts vom 26. April 2006 ratenfreie Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung ihrer erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten bewilligt. Ergänzend wurde in dem Beschluß ausgeführt:
"Die Prüfung der Bedürftigkeit bleibt vorbehalten, da der Antragsgegnerin evtl. ein Zugewinnausgleichsanspruch oder sonstige Ausgleichsansprüche zustehen."
2 Später hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung von dem Antragsteller einen Betrag in Höhe von 56.087,99 € unter Aufgabe ihres Miteigentumsanteils an dem früher als Ehewohnung genutzten Hausgrundstück erhalten. Mit diesem Erlös, einem neu aufgenommenen Bankkredit in Höhe von 142.000 € und einem weiteren Darlehen ihres Vaters in Höhe von 55.000 € hat die Antragsgegnerin sodann zum Kaufpreis von 238.000 € ein Ein- bis Zweifamilienhaus mit einer Wohnfläche von ca. 140 m2 erworben, in dem sie mit ihren drei in den Jahren 1993, 1995 und 1998 geborenen Kindern lebt.
3 Mit Beschluß vom 25. Januar 2007 ordnete das Amtsgericht die Zahlung der auf die Antragsgegnerin entfallenden Prozeßkosten in Höhe von 4.781,11 € an die Landeskasse an. Dagegen hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt, weil sie der Auffassung ist, der Erlös aus der Verwertung ihres Miteigentumsanteils an dem früheren Hausgrundstück sei privilegiert und müsse im Rahmen der bewilligten Prozeßkostenhilfe nicht für entstandene Prozeßkosten eingesetzt werden. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die - vom Beschwerdegericht zugelassene - Rechtsbeschwerde.
II. 4 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (vgl. Senatsbeschluß vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 -, FamRZ 2004, 1633 f.) und auch sonst zulässig, weil das Beschwerdegericht sie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen hat. Daran ist der Senat im Rahmen der Rechtsbeschwerde gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO), auch wenn der Zulassungsgrund nachträglich weggefallen ist. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht begründet.
5 1. Der Senat hat die Rechtsfrage, deretwegen das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, mit Beschluß vom 18. Juli 2007 (XII ZA 11/07 -, GE 2007, 1242 = FamRZ 2007, 1720, 1721 f.) bereits entschieden. Danach kann der Partei im Rahmen einer Änderungsentscheidung nach § 120 Abs. 4 ZPO Vermögen zugerechnet werden, das sie inzwischen erworben, aber in Kenntnis der Abänderungsmöglichkeit wieder ausgegeben hat, womit sie ihre zeitweilig entfallene Leistungsunfähigkeit böswillig wieder herbeigeführt hat. Das gilt wegen der im Gesetz normierten Möglichkeit zur Änderung einer Prozeßkostenhilfeentscheidung innerhalb der folgenden vier Jahre (§ 120 Abs. 4 ZPO) generell und ist nicht vom Zugang einer entsprechenden Verfügung des Gerichts abhängig. Die Partei muß auch schon vor Einleitung des Verfahrens nach § 120 Abs. 4 ZPO mit der Verpflichtung zum Einsatz eines neu erlangten Vermögens für die Prozeßkosten rechnen. Nur wenn schon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten vorhanden waren, als der Rechtsstreit absehbar wurde, darf ein Vermögenszufluß vorrangig zum Abtrag dieser Verbindlichkeiten verwendet werden und führt erst im übrigen zu einem für die Prozeßkosten einzusetzenden Vermögen i. S. von § 115 Abs. 3 ZPO.
6 Dem steht auch nicht entgegen, daß die Partei von einem erhaltenen Vermögen Wohnungseigentum erworben hat, das ‑ wenn es schon bei Beginn des Rechtsstreits vorhanden gewesen wäre ‑ als privilegiertes angemessenes Hausgrundstück nach § 115 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII unberücksichtigt hätte bleiben müssen. Denn der Sinn der Privilegierung in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII liegt darin, der bedürftigen Partei den Mittelpunkt ihres bisherigen sozialen Lebens zu erhalten und sie davor zu bewahren, ein schon vorhandenes privilegiertes Eigenheim zur Finanzierung der Verfahrenskosten veräußern zu müssen. Ein sonstiges Vermögen will das Gesetz im Regelfall gerade nicht schützen, auch wenn dies dazu bestimmt ist, später ein privilegiertes Hausgrundstück zu erwerben. Das ergibt sich aus einem Umkehrschluß aus § 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII. Danach bleibt sonstiges Vermögen nur berücksichtigungsfrei, soweit es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks i. S. d. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII bestimmt ist, falls dieses Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll. Ist dies ‑ wie hier ‑ nicht der Fall, ist das dafür eingesetzte Vermögen auch nicht privilegiert. Diese Qualifikation behält es, weil der beabsichtigte Erwerb eines Hausgrundstücks in Kenntnis der Abänderungsmöglichkeit nach § 120 Abs. 4 ZPO daran nichts ändert.
7 Unerheblich ist auch, daß die Antragsgegnerin ihr Barvermögen aus dem Verkauf eines früher privilegierten Hausgrundstücks i. S. von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII erlangt hat. Mit der Verwertung des früheren Familienheims ist dessen Privilegierung entfallen und hat sich nicht an dem Verkaufserlös fortgesetzt. Im Einklang damit sind grundsätzlich auch Guthaben aus zuteilungsreifen Bausparverträgen als einzusetzendes Vermögen zu behandeln und nicht wegen ihrer Zweckbindung privilegiert (Senatsbeschluß vom 18. Juli 2007 - XII ZA 11/07 -, GE 2007, 1242 m. w. N.).
8 2. Mit dieser jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Danach ist der Erlös aus dem Verkauf des früheren Familienwohnheims gerade nicht privilegiert und hätte deswegen zunächst für die Verfahrenskosten eingesetzt werden müssen. Für die Antragsgegnerin stellt es auch keine Härte i. S. d. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar, wenn sie von dem erhaltenen Verkaufserlös in Höhe von mehr als 56.000 € knapp 4.800 € für Prozeßkosten aufwenden muß. Einerseits hat die Antragsgegnerin schon nicht hinreichend nachvollziehbar vorgetragen, daß sie mit ihren drei minderjährigen Kindern nicht auch eine Mietwohnung hätte beziehen oder ein Haus zu einem günstigeren Kaufpreis als 238.000 € hätte erwerben können. Andererseits hat die Antragsgegnerin ohnehin den überwiegenden Teil des Kaufpreises, nämlich 142.000 €, mit einem Bankkredit und weitere 55.000 € mit einem Privatdarlehen fremdfinanziert. Unter Berücksichtigung des Wertes des erworbenen Hauses spricht dann nichts dagegen, daß die Antragsgegnerin auch einen weiteren Kredit von weniger als 5.000 € hätte finanzieren können. Das Beschwerdegericht hat deswegen zu Recht auch eine Härte i. S. d. § 90 Abs. 3 SGB XII verneint.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein "angemessenes Hausgrundstück" gehört zum sog. Schonvermögen und steht - anders als sonstiges Vermögen - der Bewilligung von Sozial- oder Prozeßkostenhilfe nicht im Wege. Bewilligte Prozeßkostenhilfe kann sich aber nachträglich in Luft auflösen, wenn das Familienheim verkauft wurde, und zwar selbst dann, wenn mit dem Geld ein neues angemessenes Hausgrundstück erworben wurde, so der BGH.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Im Ehescheidungsverfahren wurde der Ehefrau Prozeßkostenhilfe bewilligt. Später erhielt sie von dem Ehemann einen Ausgleich wegen Aufgabe ihres Miteigentumsanteils an dem früher als Ehewohnung genutzten Hausgrundstück. Mit dem Erlös und weiterhin aufgenommenen Krediten kaufte die Ehefrau sodann ein Haus, in dem sie mit ihren drei Kindern lebt. Das AG ordnete anschließend die Zahlung von auf die Ehefrau entfallenden Prozeßkosten an die Landeskasse an. Dagegen wurde sofortige Beschwerde eingelegt, weil die Ehefrau der Auffassung war, der Erlös aus der Verwertung ihres Miteigentumsanteils an dem früheren Hausgrundstück sei privilegiert und müsse im Rahmen der bewilligten Prozeßkostenhilfe nicht für entstandene Prozeßkosten eingesetzt werden. Damit hatte sie beim OLG keinen Erfolg, was zur (zugelassenen) Rechtsbeschwerde zum BGH führte.
Der Beschluß
häufig von der Redaktion verfasst
Der BGH wies die Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des Senats (vgl. GE 2007, 1242) zurück. Nach § 120 Abs. 4 ZPO könne der Partei, wenn sich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert hätten, im Rahmen einer Änderungsentscheidung Vermögen zugerechnet werden, das sie inzwischen erworben, aber in Kenntnis der Abänderungsmöglichkeit wieder ausgegeben habe. Die Partei müsse auch schon vor Einleitung des Verfahrens mit der Verpflichtung zum Einsatz eines neu erlangten Vermögens für die Prozeßkosten rechnen. Dem stehe nicht entgegen, daß die Partei von einem erhaltenen Vermögen Wohnungseigentum erworben habe, das - wenn es schon bei Beginn des Rechtsstreits vorhanden gewesen wäre - als privilegiertes angemessenes Hausgrundstück nach § 115 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII unberücksichtigt hätte bleiben müssen, denn der Sinn der Privilegierung liege darin, der bedürftigen Partei den Mittelpunkt ihres bisherigen sozialen Lebens zu erhalten und sie davor zu bewahren, ein schon vorhandenes privilegiertes Eigentum zur Finanzierung der Verfahrenskosten veräußern zu müssen. Ein sonstiges Vermögen wolle das Gesetz im Regelfall gerade nicht schützen, auch wenn dieses dazu bestimmt sei, später ein privilegiertes Hausgrundstück zu erwerben. Unerheblich sei auch, daß die Antragsgegnerin (geschiedene Ehefrau) ihr Barvermögen aus dem Verkauf eines früher privilegierten Hausgrundstücks erlangt habe. Mit dem Verkauf des früheren Familienheims sei dessen Privilegierung entfallen und habe sich nicht an dem Verkaufserlös fortgesetzt. Im Einklang damit seien grundsätzlich auch Guthaben aus zuteilungsreifen Bausparverträgen als einzusetzendes Vermögen zu behandeln und nicht wegen ihrer Zweckbindung privilegiert. Vorliegend stelle es für die Antragsgegnerin auch keine Härte i. S. d. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar, wenn sie von dem erhaltenen Verkaufserlös von mehr als 56.000 € knapp 4.800 € für Prozeßkosten aufwenden müsse.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Auszug aus SGB XII
§ 90 Einzusetzendes Vermögen:
"(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung (...)
2. eines Kapitals einschließlich seiner Erträge, das der zusätzlichen Altersvorsorge ... dient und dessen Ansammlung staatlich gefördert wurde, (...)
8. eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes, (...)."