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Einladung

LG Bremen2 T 436/9702.10.1997WuM 1998, 239

WEG § 23, 24

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Einladung; Antrag; Tagesordnungspunkt; Wohnungseigentümerversammlung; Verwalter; Rechtzeitigkeit; Quorum; Tagesordnung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Verwalter ist verpflichtet, die rechtzeitig gestellten sachgerechten Anträge eines Wohnungseigentümers zur Tagesordnung auch auf die Tagesordnung der zukünftigen Wohnungseigentümerversammlung zu nehmen. Die Aufnahme von Anträgen auf die Tagesordnung ist von einem Quorum unabhängig. Rechtszeitigkeit ist gegeben, wenn der Verwalter innerhalb der Wochenfrist die übrigen Wohnungseigentümer von den Anträgen informieren kann.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Ag. ist Verwalterin der Wohnanlage in Bremen. Der Ast. ist Eigentümer einer Wohnung in dieser Anlage.

Die Ag. hat mit Schreiben v. 11.3.1997 die Wohnungseigentümer zur Eigentümerversammlung am 25.3.1997 unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen. Mit Schreiben v. 12.3.1997 beantragte der Ast. bei der Ag. die Aufnahme weiterer Punkte auf die Tagesordnung der Wohnungseigentümerversammlung. Als von seiten der Ag. nicht Entsprechendes veranlaßt wurde, stellte der Ast. beim AG Bremen am 14.3.1997 den Antrag, der Ag. aufzugeben, die ihr zuvor mitgeteilten Tagesordnungspunkte auf die Tagesordnung der Eigentümerversammlung v. 25.3.1997 aufzunehmen. Auf entsprechende Intervention des AG teilte die Ag. sämtlichen Wohnungseigentümern mit Schreiben v. 18.3.1997 mit, daß die Tagesordnung der Wohnungseigentümerversammlung v. 25.3.1997 um die vom Ast. mit Schreiben v. 12.3.1997 begehrten Tagesordnungspunkte ergänzt wird. Dieses Schreiben des Ast. wurde dem Schreiben der Ag. v. 18.3.1997 beigefügt.

Am 17.3.1997 beantragte der Ast. bei der Ag. die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte auf die Tagesordnung der Eigentümerversammlung v. 25.3.1997. Dieser Antrag ging am 18.3.1997 bei der Ag. ein. Er wurde von der Ag. den übrigen Wohnungseigentümern nicht mitgeteilt.

Bereits in einer vorausgegangenen Wohnungseigentümerversammlung am 11.4.1996 hat die Ag. darauf hingewiesen, daß sie sich vorbehalte, in Zukunft nur noch Anträge auf die Tagesordnung zu setzen, die von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer (nach Kopfzahl) gestellt werden.

Der Ast. hat die Ansicht vertreten, die Ag. habe pflichtwidrig seine Anträge v. 17.3.1997 nicht auf die Tagesordnung der Wohnungseigentümerversammlung v. 25.3.1997 aufgenommen. Es sei unzulässig, daß die Ag. nur Anträge auf die Tagesordnung zu setzen bereit sei, wenn diese von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer gestellt werden. Auch künftig müsse die Ag. alle den Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft dienenden Tagesordnungspunkte auf entsprechenden Antrag eines Wohnungseigentümers auf die Tagesordnung der nächsten Wohnungseigentümerversammlung setzen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Soweit der Antragsteller geltend macht, die Nichtaufnahme seiner Anträge v. 17.3.1997 auf die Tagesordnung Wohnungseigentümerversammlung v. 25.3.1997 entspreche keiner ordnungsgemäßen Verwaltung, ist dieser Vorwurf unberechtigt.

Zwar ist der Ast. berechtigt, nach § 43 Abs. 1 Ziff. 2 WEG pflichtwidriges Verhalten der Ag. als Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft vom Gericht feststellen zu lassen. Der Ag. ist jedoch hinsichtlich der Anträge des Ast. v. 17.3.1997 ein pflichtwidriges Verhalten nicht vorzuwerfen.

Es gehört zu den Pflichten der Ag. als Verwalterin, die entsprechenden Wohnungseigentümerversammlungen einzuberufen. Sie ist auch verpflichtet, sachdienliche Anträge einzelner Wohnungseigentümer zur Tagesordnung auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung aufzunehmen (BayObLG WM 1989, 42; OLG Düsseldorf WM 1994, 717, 720). Aus diesem Grunde war die Ag. verpflichtet, die Anträge des Ast. in seinem Schreiben v. 12.3.1997 auf die Tagesordnung der Wohnungseigentümerversammlung v. 25.3.1997 aufzunehmen. Dieser Verpflichtung ist die Ag. dadurch nachgekommen, daß sie das Antragsschreiben des Ast. v. 12.3.1997 am 18.3.1997 als Ergänzung der Tagesordnung zur Wohnungseigentümerversammlung v. 25.3.1997 sämtlichen Wohnungseigentümern zuschickte.

Soweit die Ag. die Anträge des Ast. v. 17.3.1997 nicht auf die Tagesordnung der Wohnungseigentümerversammlung v. 25.3.1997 aufgenommen hat, war dieses Verhalten der Ag. nicht pflichtwidrig.

Der Antrag des Ast. v. 17.3.1997 ging bei der Ag. am 18.3.1997 ein. Sie war nicht mehr in der Lage, innerhalb der Wochen-Frist des § 24 Abs. 4 S. 2 WEG die übrigen Wohnungseigentümer von den Anträgen des Ast. v. 17.3.1997 zur Tagesordnung der Eigentümerversammlung v. 25.3.1997 zu benachrichtigen. Es kann daher nicht als pflichtwidrig angesehen werden, wenn die Ag. diese bei ihr zu spät eingegangenen Anträge den übrigen Wohnungseigentümern nicht mehr zur Kenntnis bringt und diese Tagesordnungspunkte nicht auf die unmittelbar bevorstehende Tagesordnung aufnimmt.

Der Ast. hätte seine Anträge zur Tagesordnung v. 17.3.1997 unschwer bereits am 12.3.1997 der Ag. mitteilen können und müssen. ...

Soweit der Ast. in der Beschwerde die Feststellung begehrt, daß die Ag. die Aufnahme von Tagesordnungpunkten nicht von einem Quorum abhängig machen kann, ist dieser Antrag begründet.

Es gehört zu den Pflichten einer Verwalterin, die rechtzeitig gestellten sachgerechten Anträge eines Wohnungseigentümers zur Tagesordnung auch auf die Tagesordnung der zukünftigen Wohnungseigentümerversammlung zu nehmen (vgl. BayObLG WM 1989, 42; OLG Düsseldorf WM 1994, 717, 720). Es obliegt sodann der Ag., die Sachgemäßheit der gestellten Anträge zu prüfen. Sie kann jedoch nicht von vornherein die Anträge eines Wohnungseigentümers ablehnen oder die Aufnahme von Anträgen auf die Tagesordnung von einem wie auch immer gearteten Quorum abhängig machen. Sollten jedoch mehr als 25 % der Wohnungseigentümer die Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung verlangen, so muß die Ag. diesem Begehren nachkommen, § 24 Abs. 2 WEG. Dieser Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben, so daß die Ag. nicht berechtigt ist, Anträge zur Tagesordnung von der Einhaltung eines wie auch immer gearteten Quorums von Wohnungseigentümern abhängig zu machen. Da die Ag. in der Wohnungeigentümerversammlung v. 11.4.1996 jedoch angekündigt hat, sich vorzubehalten, Anträge einzelner Wohnungseigentümer zur Tagesordnung nur dann zu berücksichtigen, wenn sie von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer gestellt werden, hat der Ast. ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, daß die Ag. zu einem derartigen Verhalten nicht berechtigt ist, § 256 ZPO.