Einladung
WEG §§ 23, 28
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Einladung; Bezeichnung des Beschlußgegenstands; Erhöhung; Instandhaltungsrücklage; Eigentümerbeschluß
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Bezeichnung des Beschlußgegenstands "Wirtschaftsplan" in der Einladung zur Eigentümerversammlung deckt grundsätzlich auch die Beschlußfassung über eine Erhöhung der jährlichen Zuführung zur Instandhaltungsrücklage.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. 2. a) Zu Recht haben die Vorinstanzen angenommen, daß der Eigentümerbeschluß zu TOP 3 nicht schon wegen unzureichender Bezeichnung des Beschlußgegenstands in der Einladung zur Eigentümerversammlung für ungültig zu erklären ist. Gemäß § 23 Abs. 2 WEG ist zur Gültigkeit eines Eigentümerbeschlusses erforderlich, daß der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist. Dazu genügt es, daß die Wohnungseigentümer vor Überraschungen geschützt sind und ihnen eine Vorbereitung auf die Versammlung ermöglicht wird. Übertriebene Anforderungen dürfen an die Bezeichnung des Beschlußgegenstands nicht gestellt werden. Ausreichend ist in der Regel eine schlagwortartige Bezeichnung (BayObLGZ 1992, 79/84 f. [= WM 1992, 331]; BayObLG WE 1999, 199 [= WM 1999, 656 KL - 2Z BR 41/98] und st. Rspr.). Nach diesen Grundsätzen hat das Landgericht ohne Rechtsfehler angenommen, daß die Beschlußfassung über eine Erhöhung der Instandhaltungsrücklage durch die Angabe des Tagesordnungspunktes "Wirtschaftsplan" in der Einladung zur Eigentümerversammlung gedeckt war. Der vom Verwalter gemäß § 28 Abs. 1 WEG aufgestellte Wirtschaftsplan, der gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 3 WEG auch die Beitragsleistung der Wohnungseigentümer zu der in § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG vorgesehenen Instandhaltungsrückstellung zu beziffern hat, stellt lediglich einen unverbindlichen Vorschlag für die Beschlußfassung in der Eigentümerversammlung (§ 28 Abs. 5 WEG) dar. Deshalb muß jeder Wohnungseigentümer damit rechnen, daß die im vorgelegten Wirtschaftsplan veranschlagten Beträge in der Versammlung geändert werden können (vgl. Staudinger/Bub WEG § 28 Rn. 80, Augustin WEG § 28 Rn. 2). Ob dies im Regelfall auch für eine Verdoppelung des bisher üblichen Jahresbeitrags zur Instandhaltungsrücklage gilt, kann offenbleiben, denn angesichts der Sanierungsarbeiten an der Heizungsanlage und am Dach, die unter TOP 5 und TOP 6 in der Eigentümerversammlung behandelt werden sollten, war auch mit einer Beschlußfassung über die Finanzierung derartiger Maßnahmen zu rechnen (vgl. BayObLG WE 1996, 234/236 [= WM 1995, 678 L]). Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde kommt es nicht darauf an, daß der Beschluß über die Erhöhung der Instandhaltungsrücklage auch für die folgenden Wirtschaftsjahre gelten sollte, denn ein solcher Beschluß kann jederzeit in einer späteren Versammlung wieder aufgehoben werden (Staudinger/Bub § 28 Rn. 118).
b) Zu Recht hat das Landgericht keinen Grund gesehen, den angefochtenen Eigentümerbeschluß inhaltlich zu beanstanden. (1) ... (2) Bei der Bemessung der Instandhaltungsrücklage und des jährlichen Beitrags dazu haben die Wohnungseigentümer einen weiten Ermessensspielraum; nur wesentlich überhöhte Ansätze können gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung verstoßen (BayObLG WE 1999, 35/36 m. w. N. [= WM 1998, 693 KL - 2Z BR 22/98]; Staudinger/Bub § 21 Rn. 206). In Anbetracht des Alters der Wohnanlage und des absehbaren Sanierungsbedarfs hat das Landgericht einen Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung zu Recht verneint.