Einkommenssteuer
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Einkommenssteuer; Straßenbaukostenbeiträge als absetzbare Werbungskosten bei Mieteinnahmen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Eigentümer eines bereits durch eine Straße erschlossenen Grundstücks kann nachträgliche Straßenbaukostenbeiträge, die eine Gemeinde für die bauliche Veränderung des Straßenbelags und der Gehwege zur Schaffung einer verkehrsberuhigten Zone erhebt, als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. und Revisionsbekl. (Kl.) ist Eigentümerin von zwei bebauten Grundstücken, mit denen sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Im Streitjahr 1985 wurden die Verkehrsanlagen der angrenzenden Straße erneuert und verkehrsberuhigt ausgebaut. Dabei wurden der Asphaltbelag der Straßen durch eine Pflasterung ersetzt, die Gehsteige abgesenkt und Verkehrsbeschränkungen angeordnet. Die Stadt verpflichtete die Kl. zur Zahlung eines Straßenbaukostenbeitrags von 6.276,21 DM, den diese im selben Jahr entrichtete. In ihrer Einkommensteuererklärung machte die Kl. den genannten Betrag als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Der Bekl. und Revisionskl. (das Finanzamt - FA -) ließ die Aufwendungen nicht zum Abzug zu. Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage statt. Der BFH hielt die Revision des FA für unbegründet.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
2. Zu den Werbungskosten zählen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 EStG auch öffentliche Abgaben, soweit sie sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen. Sofort als Werbungskosten abziehbare Aufwendungen sind nach dieser Vorschrift auch Erschließungsbeiträge, sofern sie nicht als nachträgliche Anschaffungskosten auf den Grund und Boden anzusehen sind.
3. Beiträge zur Finanzierung erstmals durchgeführter Erschließungsmaßnahmen sind nach ständiger Rechtsprechung den Anschaffungskosten von Grund und Boden zuzurechnen (z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 2. Mai 1990, VIII R 198/85, BStBl. II 1991, 448, BFH/NV 1991, 29 m. w. N.). Werden hingegen vorhandene Erschließungseinrichtungen ersetzt oder modernisiert, so führen Erschließungsbeiträge nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten, es sei denn, das Grundstück wird durch diese Maßnahme "in seiner Substanz oder in seinem Wesen" verändert (BFH Urteil in BStBl. II 1991, 448, BFH/NV 1991, 29). Der Charakter eines Grundstücks wird durch grundstücksbezogene Kriterien bestimmt, insbesondere durch Größe, Lage, Zuschnitt, Erschließung und Grad der Bebaubarkeit. Solange diese unverändert bleiben, werden Substanz oder Wesen des Grundstücks nicht berührt (Urteil des BFH vom 27. Oktober 1993, I R 65/92, nicht veröffentlicht). Nicht entscheidend ist, ob die Maßnahme zu einer Werterhöhung des Grundstücks geführt hat. Der VIII. Senat hat seine im Urteil vom 16. November 1982 - VIII R 167/78 - (BFHE 137, 55, BStBl. II 1983, 111) vertretene gegenteilige Rechtsauffassung mit der Entscheidung in BStBl. II 1991, 448, BFH/NV 1991, 29 aufgegeben.
Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Die Grundsätze der zu Erschließungsmaßnahmen im betrieblichen Bereich ergangenen vorstehenden Urteile sind auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anwendbar, da der Begriff der Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) bei den Vermietungseinkünften grundsätzlich keinen anderen Inhalt hat als bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb (Senatsurteil vom 24. Februar 1987 - IX R 114/82 -, BFHE 149, 233, BStBl. II 1987, 810).
4. Das FG ist aufgrund seiner tatrichterlichen Würdigung der Umstände des Streitfalles zu der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Schlußfolgerung gelangt, daß die Grundstücke der Kl. durch die strittige nachträgliche Erschließungsmaßnahme in ihrer Substanz oder in ihrem Wesen nicht verändert worden sind. Der BFH kann als Revisionsgericht nicht seine eigene Tatsachenwürdigung an die Stelle der Würdigung des FG setzen, wenn diese - wie im Streitfall - möglich ist (BFH-Urteil vom 27. August 1991 - VIII R 84/89 -, BFHE 165, 330, BStBl. II 1992, 9; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 118 Anm. 39 ff.). Die Beurteilung des FG ist damit gemäß § 118 Abs. 2 FGO für den Senat bindend. Es hat zur Grundstückssituation in tatsächlicher Hinsicht ausgeführt, daß lediglich der Asphaltbelag der Straßen durch eine Pflasterung ersetzt und die Gehsteige abgesenkt wurden. Eine wesentliche Änderung des Charakters der Grundstücke ist demnach nicht eingetreten.