Einkommenssteuer
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 e Abs. 1, 6, § 21 Abs. 1 Nr. 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Einkommenssteuer; Wohnungsbegriff; Studentenappartement
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein 13 m2 großes Appartement in einem Studentenwohnheim mit Gemeinschaftsteeküche ist keine Wohnung i. S. des § 10 e EStG.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
a) Der Abzug von Vorkosten nach § 10 e Abs. 6 EStG setzt unter anderem voraus, daß die Aufwendungen mit der Anschaffung einer Wohnung i.S. des § 10 e Abs. 1 EStG zusammenhängen. Nach dem Senatsurteil vom 15. November 1995 X R 102/95 (BFHE 179, 290) ist unter einer Wohnung die Zusammenfassung mehrerer Räume zu verstehen, in denen ein selbständiger Haushalt geführt werden kann. Es müssen daher auch eine Küche oder zumindest eine Kochgelegenheit, Bad oder Dusche und WC vorhanden sein. Außerdem müssen in Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten die Räume baulich gegenüber anderen Räumen abgeschlossen sein.
b) Der Senat hatte bisher noch nicht darüber zu entscheiden, ob der Wohnungsbegriff i.S. des § 10 e Abs. 1 EStG auch eine Mindestwohnfläche voraussetzt. Nach der zum Bewertungsrecht und zur Grundsteuer ergangenen BFH-Rechtsprechung ist eine Wohnung nur anzunehmen, wenn die abgeschlossene Wohneinheit eine bestimmte Fläche nicht unterschreitet. Ab welcher Wohnfläche ein selbständiger Haushalt auf Dauer in den Räumen geführt werden kann, entscheidet sich nach der Verkehrsanschauung, die wesentlich durch die örtlichen Verhältnisse und den Wohnungsmarkt bestimmt wird. Daher werden an die Größe von Wohnungen z. B. in Alten- und Studentenwohnheimen geringere Anforderungen gestellt als an Wohnungen in sonstigen Wohngebäuden.
Eine Wohnfläche von Appartements in Studentenwohnheimen von knapp über 20 qm hat der BFH (Urteil vom 17. Mai 1990 II R 182/87, BFHE 160, 335, BStBl. II 1990, 705, m.w.N.) als ausreichend angesehen. "Kleinstappartements" in Studentenwohnheimen mit 15,70 qm bis 16,50 qm Gesamtfläche hat er dagegen nicht als Wohnungen beurteilt (Urteil vom 11. Februar 1987 II R 210/83, BFHE 148, 486, BStBl. II 1987, 306).
c) Diese Rechtsprechung, der sich der Senat auch für die Auslegung des Wohnungsbegriffs in § 10 e EStG anschließt, wird bestätigt durch die gesetzlichen Vorschriften über die baulichen Mindestanforderungen von Wohnungen in Wohnheimen, die ebenfalls Ausdruck der Verkehrsanschauung sind. Nach § 19 der Heimmindestbauverordnung vom 3. Mai 1983 (BGBl. I 1983, 550) müssen z. B. "Wohnplätze" in einem Altenwohnheim für eine Person mindestens über einen Wohnschlafraum mit einer Wohnfläche von 12 m2, eine Küche, eine Kochnische oder einen Kochschrank und über einen Sanitärraum verfügen.
Im Streitfall bleibt der Wohnschlafraum mit 8 m2 deutlich unter dieser Grenze. Hinzu kommt, daß sich in dem Appartement weder eine Küche noch eine Kochnische noch ein Kochschrank befindet. Nach der Verkehrsanschauung erfordert eine Wohnung aber eine eigene Kochgelegenheit. Eine außerhalb der abgeschlossenen Räumlichkeiten gelegene Gemeinschaftsküche macht ein möbliertes Zimmer mit Dusche und WC noch nicht zu einer Wohnung.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Im Steuerrecht taucht sehr häufig der Begriff der "Wohnung" auf - etwa im § 10 e des Einkommensteuergesetzes. Dabei ist der Wohnraumbegriff, an den dann bestimmte Steuervergünstigungen geknüpft werden, gar nicht definiert. Grundsätzlich gilt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, daß unter einer Wohnung die Zusammenfassung mehrerer Räume zu verstehen ist, in denen ein selbständiger Haushalt geführt werden kann. In diesen Räumen muß eine Küche oder Kochgelegenheit vorhanden sein, ein Bad oder eine Dusche und ein WC. Außerdem müssen die Räume, wenn das Gebäude mehrere Wohneinheiten enthält, baulich gegenüber anderen abgeschlossen sein (vgl. grundlegend dazu BFH vom 15. November 1995 - X R 102/95 - [BFHE 179, 290]).
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Bisher noch nicht entschieden hatte der Bundesfinanzhof die Frage, ob der Wohnungsbegriff im Sinne des § 10 e EStG auch eine Mindestwohnfläche voraussetzt. Mit dieser Frage hat sich der BFH in einer Entscheidung vom 2. April 1997 - X R 141/94 - beschäftigt. Dabei ging es um ein 13 m2 großes Appartement in einem Studentenwohnheim mit Gemeinschaftsteeküche.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ein solches Kleinstappartement ist nach Auffassung des BFH keine Wohnung. Eine Wohnfläche von Appartements in Studentenwohnheimen von knapp über 20 m2 hat dagegen der BFH in einer Entscheidung vom 17. Mai 1990 (BStBl. II 1990, 705) schon einmal als ausreichend angesehen.
Grundsätzlich ist, was der Bundesfinanzhof nicht verkennt, keine starre Mindestfläche zugrunde zu legen. Denn wie groß eine Wohnung sein muß, um als Wohnung zu gelten, hängt von vielen Faktoren ab. Von den örtlichen Verhältnissen ebenso wie von der Art der Nutzung (Alten- und Studentenwohnheime).