veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Einkommenssteuer

BFHIX R 42/9405.11.1996GE 1997, 443

EStDV § 82 i;

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Einkommenssteuer; Absetzung von Denkmalschutzkosten für Wintergarten

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Bescheinigung der Denkmalbehörde nach § 82 i Abs. 2 EStDV, daß die Herstellungskosten für Baumaßnahmen an dem denkmalgeschützten Gebäude nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich waren, ist für das FA auch insoweit bindend, als die Herstellungskosten den Bau eines Wintergartens betreffen (Abgrenzung zum Urteil des Senats vom 15. Oktober 1996 - IX R 47/92).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl., die als Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden, ließen ihre selbstgenutzte Eigentumswohnung instand setzen und daran außerdem einen Wintergarten anbauen. Die zuständige Denkmalbehörde stellte eine Bescheinigung aus, nach der das "Gebäude" der Kl. ein Baudenkmal ist und die hieran durchgeführten Instandsetzungsarbeiten, die zu Aufwendungen von 33.041,15 DM geführt haben, i. S. der §§ 88 i und k der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich waren. Von diesen Kosten erkannte der Bekl. (das Finanzamt) einen auf den Wintergarten entfallenden Teilbetrag von 6.140,35 DM ab und ließ ihn bei der Berechnung der erhöhten Absetzungen nach § 82 i EStDV unberücksichtigt; statt dessen zog es entsprechend höhere Absetzungen nach § 7 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab. Das FG wies die nach insoweit erfolglosem Einspruch erhobene Klage ab. Das FA sei an die Bescheinigung nach § 82 i EStDV nur gebunden, soweit es sich um Merkmale handele, die allein von der bescheinigenden Behörde zu prüfen seien. Aufgabe des Landesamtes für Denkmalpflege sei es u. a., zu entscheiden, ob ein Baudenkmal vorliege. Die Finanzbehörden seien berechtigt, zu prüfen, ob die bescheinigten Aufwendungen zu den Herstellungskosten, zu den sofort abziehbaren Werbungskosten oder zu den nicht abziehbaren Kosten gehörten. Die Revision der Kl. war erfolgreich.

Aus den Gründen: 1. Erhöhte Absetzungen nach § 82 i EStDV können nur in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige die Voraussetzungen des Abs. 1 für das Gebäude und die Erforderlichkeit der Herstellungskosten durch eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nachgewiesen hat (§ 82 i Abs. 2 EStDV). Bei der Bescheinigung handelt es sich um einen Grundlagenbescheid. Seine verbindlichen Feststellungen erstrecken sich auf die Tatbestände des zum Landesrecht gehörenden Denkmalrechts, nämlich die Denkmaleigenschaft des Gebäudes sowie darauf, ob die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Über das Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale der steuerlichen Vorschrift haben die Finanzbehörden in eigener Kompetenz zu entscheiden (Urteil des Senats vom 15. Oktober 1996 IX R 47/92, zur Veröffentlichung bestimmt).

Nach diesen Maßstäben sind die für das Baudenkmal der Kl. geleisteten und vom Landesamt für Denkmalschutz als erforderlich bescheinigten Aufwendungen in voller Höhe gemäß § 82 i EStDV zu berücksichtigen. Es kann dahinstehen, ob die bescheinigten Aufwendungen im Streitfall Herstellungskosten für den Bau eines Wintergartens enthalten. Auch solche Aufwendungen sind Herstellungskosten für die denkmalgeschützte Eigentumswohnung der Kl. Sie sind nur nicht zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich. Art und Umfang der in diesem denkmalrechtlichen Sinne erforderlichen Aufwendungen sind indessen in der Bescheinigung der Denkmalbehörde für das FA bindend festgestellt. Diese Bindungswirkung wäre nur dann entfallen, wenn das FA die Denkmalbehörde zur Rücknahme ihrer Bescheinigung veranlaßt hätte (vgl. Abschn. 160 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abschn. 159 Abs. 2 Satz 4 der Einkommensteuer-Richtlinien 1984). Die Antwort der Denkmalbehörde auf die Anfrage des FA genügte dazu nicht.

Insoweit unterscheidet sich der Streitfall vom Sachverhalt des Senatsurteils vom 15. Oktober 1996 IX R 47/92: In jenem Fall hatte die Denkmalbehörde in die Bescheinigung nach § 82 i Abs. 2 EStDV auch Aufwendungen aufgenommen, die von vornherein nicht von § 82 i EStDV erfaßt wurden, weil es sich nicht um Herstellungskosten des denkmalgeschützten Gebäudes, sondern eines gesonderten neu errichteten Gebäudes (Tiefgarage) und von Außenanlagen handelte. Die Bescheinigung konnte in bezug auf ein derartiges Gebäude und die Außenanlage keine Bindungswirkung haben.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Eigentümer ließen ihre selbstgenutzte Eigentumswohnung instand setzen und außerdem einen Wintergarten anbauen. Die zuständige Denkmalbehörde stellte eine Bescheinigung aus, nach der das "Gebäude" der Eigentümer ein Baudenkmal sei und die hieran durchgeführten Instandsetzungsarbeiten im Sinne der §§ 82 i und k der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und seiner sinnvollen Nutzung erforderlich waren.

Das Finanzamt meinte allerdings, die Kosten für den Anbau des Wintergartens bei der Berechnung der erhöhten Absetzungen nach § 82 i EStDV unberücksichtigt lassen zu dürfen, und auch das in dem Streit angerufene Finanzgericht vertrat diese Auffassung.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nicht jedoch der Bundesfinanzhof, der sich im Urteil vom 5. November 1996 auf die Seite der Eigentümer stellte. Die Bescheinigung der Denkmalbehörde, wonach bestimmte Herstellungskosten für Baumaßnahmen an Denkmalen nach Art und Umfang zur Erhaltung und zur sinnvollen Nutzung des Denkmals erforderlich seien, sei auch für das Finanzamt bindend. Und in dem betreffenden Fall auch für den Wintergarten.