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Einigungsvertrag, Gemeinsame Erklärung, Vermögensgesetz, Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz, Strafrechtliches und Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz

EGMRIndividualbeschwerden Nr.71916/01, 71197/01 und 10260/02 - nichtamtliche Übersetzung aus dem Französischen -30.03.2005ZOV 2005, 150

Art. 6, 8, 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention, Art. 1 des Protokolls Nr. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

Nichtamtliche Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Europäische Menschenrechtskonvention legt den Vertragsstaaten keine besondere Verpflichtung auf, das Unrecht oder die Schäden wieder gutzumachen, die aus Handlungen herrühren, die von einer ausländischen Besatzungsmacht oder einem anderen Staat begangen worden sind. Das gilt auch für die Bundesrepublik Deutschland, selbst wenn sie die Rechtsnachfolge der DDR angetreten hat. 2. Art 1. Nr. 1 des Protokolls der EMRK legt den Vertragsstaaten keine Beschränkung auf, nach freiem Ermessen die Bedingungen zu wählen, unter denen sie bereit sind, Eigentumspositionen an enteignete Personen zurückzugeben oder Modalitäten festzulegen, unter denen sie bereit sind, Entschädigungs- oder Ausgleichszahlungen an die Betroffenen zu zahlen. 3. Für Enteignungen zwischen 1945 und 1949 in der sowjetischen Besatzungszone in Deutschland bestand auch keine ,,berechtigte Erwartung" i. S. d. Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 der EMRK, daß sich ein Anspruch entweder auf Rückgabe der Vermögenswerte oder auf Ausgleichszahlungen konkretisieren würde. Für Enteignungen nach 1949 bestand ebenfalls keine ,,berechtigte Erwartung", daß sich ein Anspruch auf Entschädigungszahlungen in einer bestimmten, in einem angemessenen Bezug zum tatsächlichen Grundstückswert stehenden Höhe konkretisieren würde.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erläßt aufgrund der Entscheidung vom 11. März 2004, mit der die Kammer der Dritten Sektion, die ursprünglich mit den Beschwerde befaßt worden ist, die Rechtssache an die Große Kammer abgegeben hat (Artikel 30 der Konvention), aufgrund der von der beklagten Regierung vorgelegten Stellungnahmen und der von den Beschwerdeführern in Beantwortung unterbreiteten Stellungnahmen, aufgrund der von den Parteien in der Verhandlung am 22. September 2004 mündlich vorgetragenen Stellungnahmen, nach Beratung am 22. September 2004 und 2. März 2005 die folgende Entscheidung: (...)

61. Die Beschwerdeführer behaupten, das Vermögensgesetz vom 23. September 1990, das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) vom 27. September 1994 und das Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2000 hätten ihr in Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verankertes Eigentumsrecht verletzt, über das sie zum Zeitpunkt der deutschen Wiedervereinigung verfügten. Die erhaltenen Entschädigungs- und Ausgleichsleistungen würden weit unter dem Verkehrswert des Vermögens liegen, an dem ihnen das Eigentum rechtswidrig entzogen worden sei.

62. Die Beschwerdeführer bringen ferner vor, sie seien Opfer einer Diskriminierung im Sinne des Artikels 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 geworden, denn im Gegensatz zu anderen Personengruppen hätten sie keinen Anspruch auf Rückübertragung ihrer Vermögenswerte geltend machen können.

63. Die Beschwerdeführer rügen außerdem, daß das Gesetz über die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung vom 23. Juni 1994 sowie die diesbezüglich ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Mai und vom 12. August 2002 ihre Rechte aus Artikel 1 des Protokolls Nr. 1, aus Artikel 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 und mit Artikel 8 der Konvention verletzt haben. 64. Schließlich sind die Beschwerdeführer, die das Bundesverfassungsgericht angerufen hatten, der Meinung, daß die Länge des Verfahrens vor diesem Gericht die angemessene Frist nach Artikel 6 Absatz 1 der Konvention überschritten habe.

RECHTLICHE WÜRDIGUNG

A. Artikel 1 des Protokolls Nr. 1

65. Die Beschwerdeführer behaupten, das Vermögensgesetz vom 23. September 1990, das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) vom 27. September 1994 und das Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2000 hätten ihr in Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verankertes Eigentumsrecht verletzt, der wie folgt lautet:

"Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, daß das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.

Absatz 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält."

Die Beschwerdeführer beschweren sich ebenfalls über das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz vom 23. Juni 1994 sowie die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Mai bzw. 12. August 2002.

1. Vorbringen der Parteien

a) Die Regierung

66. Die Regierung macht primär eine Einrede der Unvereinbarkeit ratione materiae der Individualbeschwerden mit der Konvention geltend.

67. Sie beruft sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs und behauptet, es habe keinen Eingriff Deutschlands in die nach Artikel 1 des Proto-kolls Nr. 1 geschützten Eigentumsrechte der Beschwerdeführer gegeben.

Einerseits hätten die Beschwerdeführer, die ihr Eigentum zwischen 1945 und 1949 oder zwischen 1949 und 1990 verloren hätten, keine Eigentumsrechte nach Maßgabe der Rechtsvorschriften, die am 3. Oktober 1990, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Konvention in den neuen Bundesländern, in Kraft waren. Was die Frage anbelange, ob diese Enteignungen mit dem Völkerrecht vereinbar seien, so würde der Gerichtshof keine Zuständigkeit besitzen, die Begleitumstände der Enteignungen oder ihre dadurch bis heute fortwirkenden Folgen zu würdigen, wie der Gerichtshof in der Rechtssache Fürst Hans-Adam II von Liechtenstein ./. Deutschland [GC], Nr. 42527/98, CEDH-2001-VIII) erkannt hatte. Andererseits hätten die Beschwerdeführer auch nach der Gemeinsamen Erklärung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik oder den Grundsatzurteilen des Bundesverfassungsgerichts zur Bodenreform keine Eigentumsrechte oder berechtigte Erwartungen im Hinblick auf den Erhalt von Ausgleichs- oder Entschädigungsleistungen.

Die Regierung fügt hinzu, die Beschwerdeführer hätten im übrigen keine berechtigte Erwartung auf der Grundlage der im Bundestag geführten Erörterungen, weil es in einer demokratischen Ordnung üblich sei, die unterschiedlichen geplanten Entschädigungssysteme zu erörtern.

68. Was die zwischen 1945 und 1949 durchgeführten Enteignungen anbelangt, so hebt die Regierung hervor, daß unabhängig von der etwaigen Haftung der Sowjetunion zum damaligen Zeitpunkt unbestritten sei, daß die von der DDR frei gewählte Volksvertretung bei den Verhandlungen zur deutschen Wiedervereinigung darauf bestanden habe, die Errungenschaften der zwischen 1945 und 1949 durchgeführten Bodenreform beizubehalten.

In bezug auf die beschwerdeführenden juristischen Personen erinnert die Regierung daran, daß diese in der Tat nicht in den Genuß von Ausgleichsleistungen kommen, dies aber nicht für Anteilseigner oder Aktionäre gelte.

Außerdem habe der Gesetzgeber bei der Wiedergutmachung eindeutig zwischen verwaltungs- und strafrechtlicher Rehabilitierung unterscheiden wollen, wobei Letztere sich auf Personen mit strafrechtlicher Verurteilung beziehen, die naturgemäß schwerer wiegt als eine Verwaltungsentscheidung. So würde auch der Wortlaut von § 1 Abs. 1 Satz 3 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes vom 23. Juni 1994 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 des Vermögensgesetzes eindeutig belegen, daß der Gesetzgeber bemüht war zu verhindern, daß der Ausschluß von Restitutionen nach der Gemeinsamen Erklärung durch das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz umgangen wird.

69. Was die zwischen 1949 und 1990 vorgenommenen Enteignungen anbelangt, so vertritt die Regierung die Auffassung, daß in der Gemeinsamen Erklärung in der Tat der Grundsatz der Rückgabe von Vermögenswerten oder ansonsten der Zahlung von Entschädigungen verankert worden ist und diese Grundsätze anschließend mit dem Vermögensgesetz vom 23. September 1990 und dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz vom 27. September 1994 umgesetzt worden sind. Die Beschwerdeführer würden aber keine Ansprüche oder berechtigter Erwartungen haben, die über den mit diesen Gesetzen festgelegten Rahmen hinausgingen.

b) Die Beschwerdeführer

70. Die Beschwerdeführer behaupten, die zwischen 1945 und 1949 bzw. zwischen 1949 und 1990 erfolgten Enteignungen stünden im Widerspruch zum Völkerrecht (insbesondere Artikel 46 der Haager Landkriegsordnung) sowie zum Recht der Bundesrepublik Deutschland, und es handele sich sogar um "Verbrechen gegen die Menschlichkeit". Sie verweisen auf die Argumentation des Gerichtshofs in der Rechtssache Loizidou ./. Türkei (Hauptsache) (Urteil vom 18. Dezember 1996, Sammlung der Urteile und Entscheidungen 1996-Vl) und behaupten, diese Enteignungen hätten eine kontinuierliche Verletzung ihrer Eigentumsrechte dargestellt. Außerdem habe die Bundesrepublik Deutschland diese Enteignungen niemals anerkannt, weder auf politischer noch auf rechtlicher Ebene, und alle Politiker in der Bundesrepublik würden dies stets bekräftigen.

71. Die Beschwerdeführer sind demnach der Meinung, sie hätten bei der deutschen Widervereinigung über Eigentumsrechte im Sinne des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 verfügt oder zumindest die berechtigte Erwartung gehabt, ihre Vermögenswerte zurückzuerhalten oder aber angemessene Ausgleichs- bzw. Entschädigungsleistungen zu erhalten. Dies würde ebenfalls aus dem Wortlaut der Gemeinsamen Erklärung sowie dem ersten Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts zur Bodenreform hervorgehen. Die Bundesrepublik hätte, indem sie jegliche Möglichkeit der Restitution oder der angemessenen Entschädigung nach der Wiedervereinigung verweigere, eine zweite Enteignung durch Verletzung der Eigentumsrechte nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 bewirkt.

72. Was die zwischen 1945 und 1949 vorgenommenen Enteignungen anbelangt, so behaupten die Beschwerdeführer, es würde feststehen, daß die Sowjetunion im Zuge der Verhandlungen zur deutschen Wiedervereinigung zu keinem Zeitpunkt Bedingungen hinsichtlich der Nichtrückgabe von Vermögenswerten und ebensowenig zur Höhe der etwaigen Ausgleichszahlungen gestellt habe.

Diese Enteignungen seien in Wirklichkeit politische Verfolgungshandlungen mit strafrechtlichem Charakter gewesen, und die Beschwerdeführer hätten einen Anspruch auf strafrechtliche Rehabilitierung nebst Rückübertragung ihrer Vermögenswerte gemäß Punkt 9 der Gemeinsamen Erklärung in Verbindung mit Artikel 17 des Einigungsvertrags gehabt. Nach § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes hätten sie zumindest einen Anspruch auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung nebst Rückübertragung ihrer Vermögenswerte gehabt.

Die Bundesrepublik Deutschland hätte, indem sie ihnen jegliche Möglichkeit zur Rehabilitierung nebst Rückübertragung ihrer Vermögenswerte versagt hätte, ebenfalls den Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 mißachtet. Schließlich erinnern die beschwerdeführenden juristischen Personen daran, sie hätten weder einen Restitutionsanspruch noch ein Recht auf Ausgleichsleistungen.

73. Was die zwischen 1949 und 1990 vorgenommenen Enteignungen anbelangt, so ist den Beschwerdeführern zufolge in der Gemeinsamen Erklärung der Grundsatz verankert, daß Eigentum zurückzugeben oder andernfalls ein gleichwertiges Grundstück zuzuweisen sei oder Entschädigungen zu zahlen seien. Die spätere Streichung von § 9 des Vermögensgesetzes hätte ihre Eigentumsrechte unmittelbar beeinträchtigt.

2. Beurteilung des Gerichtshofs a) Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze 74. Der Gerichtshof erinnert an die Grundsätze nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs in bezug auf Artikel 1 des Protokolls Nr. 1, die unlängst in seinem Urteil in der Sache Kopecky ./. Slowakei [GC], Nr. 44912/98, Rdnr. 35, CEDH-2004-...) aufgeführt worden sind.

a) Die Aberkennung eines Eigentumsrechts oder eines anderen dinglichen Rechts stellt grundsätzlich eine einmalige Handlung dar und begründet keinen fortdauernden Zustand der "Aberkennung eines Rechts" (Malhous ./. Tschechische Republik (Entsch.) [GC], Nr. 33071/96, CEDH-2000-XlI, mit den dort zitierten Nachweisen). b) Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 garantiert kein Recht auf Erwerb von Eigentum (Van der Mussele ./. Belgien, Urteil vom 23. November 1983, Serie A, Band 70, S. 23, Rdnr, 48, und Slivenko u. a. ./. Lettland (Entsch.), Nr.48321/99, 23. Januar 2002, Rdnr. 121, CEDH-2002-II).

c) Eine Verletzung des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 kann von einem Beschwerdeführer nur gerügt werden, soweit die von ihm beanstandeten Entscheidungen sich auf sein "Eigentum" im Sinne dieser Bestimmung beziehen. Der Begriff "Eigentum" kann sowohl "vorhandenes Eigentum" als auch Vermögenswerte einschließlich Forderungen umfassen, aufgrund derer der Beschwerdeführer vorbringen kann, daß er zumindest eine "berechtigte Erwartung" hat, in den effektiven Genuß eines Rechts auf Eigentum zu gelangen. Hingegen kann die Erwartung, daß einer Person ein Eigentumsrecht zuerkannt wird, das diese aber effektiv nicht ausüben kann, nicht als "Eigentum" m Sinne des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 betrachtet werden; gleiches gilt für eine bedingte Forderung, die in Anbetracht der Nichtverwirklichung der Bedingung erlischt (siehe die vorgenannte Rechtssache Fürst Hans-Adam II von Liechtenstein ./. Deutschland, Rdnr. 82 und 83, CEDH-2001-VIII, und Gratzinger und Gratzingerova ./. Tschechische Republik (Entsch.) [GC], Nr. 39794/98, Rdnr. 69, CEDH-2002-VII)

d) Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 kann nicht dahingehend ausgelegt werden, daß den Vertragsstaaten eine allgemeine Verpflichtung zur Rückübertragung von Vermögenswerten auferlegt wird, die diesen übertragen worden sind, bevor sie die Konvention ratifiziert haben. Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 legt den Vertragsstaaten auch keine Beschränkung auf, nach freiem Ermessen den Geltungsbereich der Rechtsvorschriften zu bestimmen, die sie in bezug auf die Rückübertragung von Vermögenswerten erlassen können, und die Voraussetzungen zu wählen, unter denen sie bereit sind, Eigentumspositionen an enteignete Personen zurückzugeben (siehe Jantner ./. Slowakei, Nr. 39050/97, Rdnr. 34, 4. März 2003).

Die Vertragsstaaten haben insbesondere einen weiten Gestaltungsspielraum im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit, bestimmte Kategorien von früheren Eigentümern von einem solchen Restitutionsanspruch auszuschließen. Sind bestimmte Kategorien von Eigentümern demnach ausgeschlossen, könne der Restitutionsantrag einer solchen Person nicht die Grundlage für eine berechtigte Hoffnung darstellen und somit den Schutz des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 begründen (siehe u. a. die vorgenannte Sache Gratzinger u. Gratzingerova, Rdnr. 70-74).

Erläßt jedoch ein Vertragsstaat nach Ratifizierung der Konvention einschließlich des Protokolls Nr. 1 Rechtsvorschriften, die eine Gesamt- oder Teilrestitution eingezogener Vermögenswerte vorsehen, die nach Maßgabe früherer Regelungen konfisziert worden sind, könnten diese Vorschriften ein neues nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 geschütztes Eigentumsrecht bei Personen begründen, die die Restitutionsbedingungen erfüllen. Derselbe Grundsatz kann bei Restitutions- oder Entschädigungsregelungen gelten, die durch nach der Ratifizierung der Konvention erlassene Rechtsvorschriften begründet wurden, wenn diese Vorschriften auch nach der Ratifizierung des Protokolls Nr. 1 in Kraft sind (siehe Broniowski ./. Polen [GC], Nr. 31443/96, Rdnr. 125, CEDH-2004-V).

b) Anwendung der einschlägigen Grundsätze im vorliegenden Fall

I. Allgemeine Erwägungen

75. Der Gerichtshof nimmt zunächst den historischen Kontext zur Kenntnis, in dem die deutsche Wiedervereinigung erfolgt ist und die entsprechenden Rechtsvorschriften erlassen worden sind. Der Fall der Berliner Mauer, Sinnbild der Teilung Europas, am 9. November 1989 stellte den Beginn einer umfassenden politischen Umwälzung in den Staaten Mittel- und Osteuropas dar, die zur Schaffung demokratischer Ordnungen in diesen Staaten führte. In Deutschland führte dies zur Wiedervereinigung, die am 3. Oktober 1990 durch den Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten ist.

76. Vor dem Hintergrund der Geschehnisse in den anderen Staaten Mittel- und Osteuropas hat der Übergang von einem kommunistischen Regime zu einem demokratischen und marktwirtschaftlichen System auch in dem Gebiet der neuen Bundesländer zahlreiche Fragen in bezug auf die Eigentumsrechte in Deutschland aufgeworfen. In der Gemeinsamen Erklärung der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 15. Juni 1990 über offene Vermögensfragen, welche die DDR nach der ersten demokratischen Wahl ihrer Volksvertretung angenommen hat und die Bestandteil des Einigungsvertrags wurde, sind die maßgeblichen Eckwerte aufgeführt.

Diese Eckwerte sind anschließend vom Gesetzgeber im Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen vom 29. September 1990 und in dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz vom 27. September 1994 umgesetzt worden. In bezug auf die Rehabilitierung hat der Gesetzgeber das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz vorn 29. Oktober 1992 und das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz vom 23. Juni 1994 verabschiedet.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Grundsatzurteilen vom 23. April 1991, 18. April 1996 (ZOV 1996, 181), 22. November 2000 (ZOV 2001, 21) und 4. Juli 2003 (ZOV 2003, 304) zur Bodenreform erkannt, daß diese unterschiedlichen Gesetze mit dem Grundgesetz in Einklang stünden.

77. Allerdings habe die Verabschiedung dieser Gesetze, in denen die Rückübertragung eingezogener Vermögenswerte, Entschädigungs- oder Ausgleichsleistungen oder die Rehabilitierung von Personen vorgesehen sind, die Opfer von rechtsstaatswidrigen Verfolgungen geworden sind, jedenfalls die Prüfung zahlreicher Fragen ethischer, rechtlicher, politischer und wirtschaftlicher Natur im öffentlichen Interesse bedingt, bei denen die Vertragsstaaten über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügen. Der Gerichtshof bestätigt insbesondere erneut, daß die Konvention den Vertragsstaaten keine besondere Verpflichtung auferlegt, das Unrecht oder die Schäden wieder gutzumachen, die aus Handlungen herrühren, die von einer ausländischen Besatzungsmacht oder einem anderen Staat begangen worden sind. Dies gelte auch für die rechtliche Situation eines Staates wie die Bundesrepublik Deutschland, die Rechtsnachfolgerin dieses anderen Staates ist. Ebenso lege Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 den Vertragsstaaten keine Beschränkung auf, nach freiem Ermessen die Bedingungen zu wählen, unter denen sie bereit sind, Eigentumspositionen an enteignete Personen zurückzugeben oder die Modalitäten festzulegen, unter denen sie bereit sind, Entschädigungs- oder Ausgleichsleistungen an die Betroffenen zu zahlen (s. sinngemäß die vorgenannte Sache Kopecky, Rdnr. 37 u. 38).

78. Im vorliegenden Fall muß der Gerichtshof sich zunächst mit der Frage der Anwendbarkeit des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 befassen. Zu diesem Zweck muß er im Licht der in Rdnr. 74 aufgeführten Grundsätze prüfen, ob die Beschwerdeführer im Besitz von "Eigentum" im Sinne des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 waren, d.h. entweder von "vorhandenem Eigentum" oder von Vermögenswerten einschließlich Forderungen, aufgrund derer die Beschwerdeführer vorbringen können, daß sie zumindest eine "berechtigte Erwartung" haben, in den effektiven Genuß eines Rechts auf Eigentum zu gelangen.

II. Zur Frage, ob die Beschwerdeführer über "Eigentum" im Sinne des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 verfügten

79. Die vorliegende Sache betrifft ganz offensichtlich kein "vorhandenem Eigentum" der Beschwerdeführer. Die meisten von ihnen sind Erben von Personen, die vor langer Zeit enteignet wurden, und demnach nicht in der Lage gewesen sind, ihre Rechte als Eigentümer der in Rede stehenden Vermögensgegenstände auszuüben, und zwar in den meisten Fällen seit mehr als einem halben Jahrhundert.

80. Was die Behauptung der Beschwerdeführer anbelangt, daß diese Enteignungen völkerrechtswidrig gewesen seien, so hebt der Gerichtshof hervor, daß diese in zwei unterschiedlichen Zeitabschnitten erfolgt sind:

- im Verlauf der Jahre 1945-1949 auf Veranlassung der sowjetischen Besatzungsmacht in Deutschland. Diese Besatzung in Deutschland war aber keine "gewöhnliche" Kriegsbesatzung, sondern eine Besatzung sui generis im Anschluß an einen Krieg und an eine bedingungslose Kapitulation, mit der den Besatzungsmächten "hoheitliche" Befugnisse übertragen wurden. Dieser besondere Status ist auf internationaler Ebene allgemein anerkannt worden;

- nach 1949 in der DDR, einem von der Bundesrepublik Deutschland zu trennenden Staat, der gegen Ende seines Bestehens auf breiter Basis auf internationaler Ebene anerkannt wurde. Die der DDR anzulastenden Enteignungen sind gegenüber den eigenen Staatsangehörigen vorgenommen worden, so daß sie dem Völkerrecht nicht unterliegen.

81. Die Bundesrepublik Deutschland ist weder für die von der sowjetischen Besatzungsmacht veranlaßten Handlungen noch für die eines anderen Staates gegenüber dessen eigenen Staatsangehörigen verantwortlich, selbst wenn die Bundesrepublik später die Rechtsnachfolge der DDR angetreten hat, denn es handelt sich dabei um sogenannte politische Verpflichtungen.

82. Der Gerichtshof ist demnach ratione temporis und ratione personae nicht zuständig, die Begleitumstände der Enteignungen und die bis zum heutigen Tag fortwirkenden Folgen dieser Enteignungen zu würdigen (siehe sinngemäß die vorgenannte Sache Malhous und die Rechtsprechung der Kommission, z.B. Mayer u. a. ./. Deutschland, Nr. 18890/91, 19048/91. 19049/91, 19342/92 und 19549/92, Entscheidung der Kommission vom 4. März 1996, DR-85-B, S. 5, und die vorgenannte Sache Fürst Hans-Adam II von Liechtenstein, Rdnr. 85).

83. Unter diesen Voraussetzungen kann von einer der Bundesrepublik Deutschland anzulastenden fortdauernden Verletzung der Konvention keineswegs die Rede sein, die Auswirkungen auf die zeitlichen Begrenzungen bei der Zuständigkeit des Gerichtshofs haben könnte (s. sinngemäß die genannte Sache Fürst Hans-Adam II von Liechtenstein,, a. a. O.). 84. Dem Gerichtshof obliegt es daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführer eine "berechtigte Erwartung" darauf hatten, daß sich ein gegenwärtiger und einklagbarer Anspruch konkretisieren würde, d.h. ein Anspruch entweder auf Rückgabe der Vermögenswerte oder auf Ausgleichsleistungen (für die Enteignungen zwischen 1945 und 1949) bzw. Entschädigungszahlungen (für die Enteignungen nach 1949) in einer bestimmten, in einer angemessenem Bezug zum tatsächlichen Grundstückswert stehenden Höhe.

a) Enteignungen zwischen 1945 und 1949 in der sowjetischen Besatzungszone in Deutschland

85. Was die Restitution anbelangt, so hebt der Gerichtshof hervor, daß es in der Gemeinsamen Erklärung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 15. Juni 1990 (Rdnr. 38) heißt, daß "die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage (1945 bis 1949) nicht mehr rückgängig zu machen sind". Danach hat das Bundesverfassungsgericht in seinem ersten Grundsatzurteil zur Bodenreform vom 23. April 1991 (..) bestätigt, daß der Restitutionsausschluß nicht gegen das Grundgesetz verstößt. 86. Demnach verfügen die Beschwerdeführer offensichtlich über keine rechtliche Grundlage, auf die sie eine berechtigte Erwartung im Hinblick auf die Rückübertragung ihres Eigentums stützen könnten. Diesbezüglich verweist der Gerichtshof auch auf die Argumentation der Kommission in der Rechtssache Mayer u. a. ./. Deutschland (vorgenannte Entscheidung), deren Gegenstand gerade der Ausschluß jeglicher Restitution bei den zwischen 1945 und 1949 bewirkten Enteignungen war. 87. Was die Ausgleichsleistungen anbelangt, stellt der Gerichtshof fest, daß es in der Gemeinsamen Erklärung heißt: "[Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland] ist der Auffassung, daß einem künftigen gesamtdeutschen Parlament eine abschließende Entscheidung über etwaige staatliche Ausgleichsleistungen vorbehalten bleiben muß.".

88 Daraus ergibt sich, daß die deutsche Regierung, anders als die polnische Regierung in der Rechtssache Broniowski ./. Polen (vorgenanntes Urteil, Rdnr. 130-131), zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung einerseits die Frage des Grundsatzes des Erbringens von Ausgleichsleistungen und andererseits deren etwaige Höhe bewußt offengelassen hat.

89. Später erst wurden auf der Grundlage des Ausgleichsleistungsgesetzes, das Bestandteil des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes vom 27. September 1994 (...) ist, in ausführlicher Form die Modalitäten in bezug auf die Leistungen geregelt, die an die ehemaligen Eigentümer der jeweiligen Grundstücke und Gebäude erbracht werden sollten. In seinem dritten Grundsatzurteil vom 22. November 2000 zur Bodenreform (ZOV 2001, 21) hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, daß dieses Gesetz nicht gegen das Grundgesetz verstößt.

90. Die Beschwerdeführer hatten ihres Erachtens die berechtigte Erwartung, weit höhere Ausgleichsleistungen im Verhältnis zum Verkehrswert ihrer Vermögensgegenstände zu erhalten, wobei sie insbesondere auf das erste Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. April 1991 zur Bodenreform Bezug nehmen. In diesem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt: "Wählt er [der Gesetzgeber] eine solche Lösung [betreffend die Enteignungen 1949-1990], darf er für die entschädigungslosen Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage [Enteignungen 1945-1949] nicht jegliche Wiedergutmachung ausschließen.". Es hat hinzugefügt "welchen Umfang diese Leistungen haben dürfen, regelt [die Gemeinsame Erklärung] hingegen nicht. Darüber hinaus läßt sich aber dem Grundgesetz ein Gebot voller Entschädigung für die hier in Frage stehenden Enteignungen nicht entnehmen (...). Eine (originäre) verfassungsrechtliche Verpflichtung zu einer Wiedergutmachung, die wertmäßig einer Restitution gleichkäme, besteht nicht (...). Allerdings muß der Gesetzgeber bei der gesamten Wiedergutmachungsregelung Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (Gleichheitssatz) beachten."

91. Nach Auffassung des Gerichtshofs sind die Rechte der Beschwerdeführer bezüglich der Höhe der Ausgleichsleistungen, mit denen sie be-rechtigterweise rechnen durften, eindeutig in dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz vom 27. September 1994 geregelt worden.

92. Weder aus dem Wortlaut der Gemeinsamen Erklärung noch aus dem Tenor des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 23. April 1991 geht hervor, daß die Beschwerdeführer eine berechtigte Erwartung hatten, die über den mit diesem Gesetz festgelegten Rahmen hinausgeht und sich auf eine anhängige und vollstreckbare Klage stützt, von der die Beschwerdeführer annehmen konnten, daß sie erfolgreich sei (o. a. Jantner, Rdnr. 29)

93. Das Bundesverfassungsgericht hat in der Tat in diesem Urteil vielmehr den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Rahmen der globalen Regelung der Auswirkungen der deutschen Wiedervereinigung unterstrichen. Bei der Bemessung der etwaigen an die Erben der früheren Eigentümer zu zahlenden Entschädigungs- und Ausgleichsleistungen war der Gesetzgeber berechtigt, die finanziellen Möglichkeiten im Licht des Gesamtumfangs der wieder gutzumachenden Schäden zu berücksichtigen. Er konnte auch Eingriffe in andere Vermögenswerte als das Eigentumsrecht berücksichtigen, wie das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit sowie Aufgaben im Zusammenhang mit dem Wiederaufbau des Landes.

In seinem Urteil vom 22. November 2000 (ZOV 2001, 21) hat das Bundesverfassungsgericht im übrigen bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Ausgleichsleistungs- und Entschädigungsgesetzes im Licht des Sozialstaats- und Rechtsstaatsprinzips daran erinnert, daß die staatliche Gemeinschaft verpflichtet sei, die Lasten, die bestimmte Personengruppen zu tragen hätten, durch eine gesetzliche Regelung auszugleichen, die allein konkrete Entschädigungs- und Ausgleichsansprüche begründe. Es hat ebenfalls unterstrichen, daß bei der Ausgestaltung dieser Ausgleichsregelung der Gesetzgeber einen sehr weiten Regelungs- und Gestaltungsspielraum sowohl hinsichtlich der Art der zu gewährenden Wiedergutmachungen als auch deren Umfang hatte.

94. Die Ansprüche der beschwerdeführenden juristischen Personen finden hingegen keine Grundlage im Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz, da ihnen dort kein Recht auf Ausgleichsleistungen zuerkannt wird. In seinem Urteil vom 22. November 2000 (ZOV 2001, 21) hat das Bundesverfassungsgericht die Auflassung vertreten, daß dieser Ausschluß nicht gegen das Grundgesetz verstoße. Diesbezüglich hebt der Gerichtshof hervor, daß die Anteilseigner oder Aktionäre dieser juristischen Personen ihrerseits nach dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz einen Ausgleichsanspruch hätten.

95. Was die Rehabilitierung nebst Restitution anbelangt, hebt der Gerichtshof hervor, der Gesetzgeber habe hierzu zwei Gesetze verabschiedet, nämlich das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz vom 29. Oktober 1992 (...) und das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz vom 23. Juni 1994 (...).

96. Die Beschwerdeführer sind der Meinung, daß diese Enteignungen in Wirklichkeit politische Verfolgungshandlungen mit strafrechtlichem Charakter gewesen seien und daß sie einen Anspruch auf strafrechtliche Rehabilitierung nebst Rückübertragung ihrer Vermögenswerte gemäß Punkt 9 der Gemeinsamen Erklärung in Verbindung mit Artikel 17 des Einigungsvertrags hätten (...). Sie behaupten insbesondere, sie hätten nach § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes (...) zumindest über Ansprüche auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung nebst Restitution ihrer Vermögenswerte verfügt, die sie wegen der in § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG eingefügten Ausschlußklausel verloren hätten (...).

97. Was den ersten Punkt anbelangt, erinnert der Gerichtshof daran, daß in der Gemeinsamen Erklärung und dem Einigungsvertrag zwar die Grundsätze aufgeführt sind, diese aber anschließend vom Gesetzgeber in diversen Gesetzen umgesetzt wurden, in denen die konkreten Rechte der Beschwerdeführer festgelegt sind. Durch die Verabschiedung zweier unterschiedlicher Gesetze zur Rehabilitierung wollte der Gesetzgeber aber zwischen Personen unterscheiden, die Opfer von Verwaltungsentscheidungen oder von strafrechtlichen Verurteilungen, die zwangsläufig schwerwiegender sind, geworden sind. In seinem vierten Grundsatzurteil vom 4. Juli 2003 zur Bodenreform (...) hat das Bundesverfassungsgericht die Auffassung vertreten, daß die strafrechtliche Verurteilung einer Person einen derart massiven Eingriff darstellen würde, daß er anders als bei Vermögensentziehungen durch Verwaltungsstellen die Rückgabe der eingezogenen Vermögenswerte im Rahmen eines Rehabilitierungsverfahrens rechtfertigen würde. Im vorliegenden Fall beruhten die zwischen 1945 und 1949 bewirkten Enteignungen jedoch ausschließlich auf Verwaltungsentscheidungen.

98. Demnach fielen die Forderungen der Beschwerdeführer eindeutig nicht unter die Bestimmungen des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes und der Gerichtshof kann bei der unterschiedlichen Behandlung der Personen, die Opfer von Verwaltungsentscheidungen oder aber von strafrechtlichen Verurteilungen geworden sind, seitens der deutschen Behörden keine Willkür oder Ungerechtigkeit erkennen.

99. Was den zweiten Punkt anbelangt, erinnert der Gerichtshof daran, daß die Gemeinsame Erklärung ausführt, daß "die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage (zwischen 1945 und 1949) nicht mehr rückgängig zu machen sind." Artikel 41 des Einigungsvertrags sieht seinerseits vor, daß "die Bundesrepublik Deutschland keine Rechtsvorschriften erlassen (wird), die der in Absatz 1 genannten Gemeinsamen Erklärung widersprechen." (...)

Der Gerichtshof hebt ferner hervor, daß aus § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG in Verbindung mit § 1 Abs. 8 VermG hervorgeht, daß das VwRehaG eine Restitution von Vermögenswerten, die zwischen 1945 und 1949 konfisziert worden sind, nicht gestatte.

100. In seinen Grundsatzurteilen vom 21. Februar 2002 (ZOV 2002, 247) und 4. Juli 2003 (ZOV 2003, 304) haben das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesverfassungsgericht den Ausschluß jeglicher Restitutionsansprüche trotz des Wortlauts von § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes bestätigt. Das Bundesverfassungsgericht hat insbesondere daran erinnert, daß das Hauptanliegen des Gesetzgebers, indem er Satz 3 in § 1 Abs. 1 VwRehaG einfügte, darin bestand zu verhindern, daß der in § 1 Abs. 8 VermG vorgesehene Restitutionsanspruch (der sich aus dem Anschluß nach Punkt 1 der Gemeinsamen Erklärung ergibt) im Wege des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes umgangen wird. Es hat hinzugefügt, die Beschwerdeführer hätten in bezug auf die in jenem Zeitraum erfolgten Enteignungen Anspruch auf eine Wiedergutmachung nach dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz.

101. Der Gerichtshof erinnert aber daran, daß der Staat bei dem Erlaß solcher Gesetze und bei der Auslegung dieser Vorschriften seitens der nationalen Gerichte einen weiten Ermessensspielraum hat (Rdnr. 77).

102. Demnach könne nicht behauptet werden, daß die Beschwerdeführer eine berechtigte Erwartung auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung und Rückgabe ihrer Vermögenswerte hatten.

b) Enteignungen nach 1949 in der DDR

103. Der Gerichtshof stellt fest, daß in der Gemeinsamen Erklärung der Grundsatz der Restitution eingezogener Vermögensgegenstände verankert ist, es sei denn, eine solche Rückgabe erwiese sich als unmöglich oder Dritte hätten diese Vermögenswerte in redlicher Weise erworben. Im letztgenannten Fall ist nach der Gemeinsamen Erklärung "ein sozial verträglicher Ausgleich an die ehemaligen Eigentümer durch Austausch von Grundstücken mit vergleichbarem Wert oder durch Entschädigung herzustellen". Diese Eckwerte sind später in dem Vermögensgesetz vom 29. September 1990 (...) und dem Entschädigungsgesetz umgesetzt worden, das Bestandteil des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes vom 27. September 1994 ist. In seinem dritten Grundsatzurteil vom 22. November 2000 zur Bodenreform hat das Bundesverfassungsgericht die Auffassung vertreten, daß diese Gesetze nicht gegen das Grundgesetz verstoßen.

104. Den Beschwerdeführern zufolge hatten sie eine berechtigte Erwartung gehabt, entweder auf Rückübertragung ihrer Vermögenswerte, auf Erhalt eines gleichwertigen Grundstücks oder auf weit höhere Entschädigungen im Verhältnis zum Verkehrswert der Vermögensgegenstände. Sie berufen sich auf die Gemeinsame Erklärung und die ursprüngliche Fassung des § 9 des Vermögensgesetzes, in denen die Zuweisung von gleichwertigen Grundstücken vorgesehen war, sowie auf das erste Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts zur Bodenreform vom 23. April 1991. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Urteil ausgeführt: "Der Gesetzgeber hat für die entschädigungslosen Enteignungen (zwischen 1949 und 1990), die nicht unter die Regelung in Nr. 1 Satz 4 [Anm. d. Übers.: zutreffend muß es heißen "Nr. 1 Satz 1"] der Gemeinsamen Erklärung fallen, eine Wiedergutmachungsregelung getroffen, die vom Grundsatz der Rückgabe der enteigneten Objekte ausgeht, was auch für die Höhe der anstelle einer Restitution zu gewährenden Entschädigung von Bedeutung sein kann.

105. Nach Auffassung des Gerichtshofs sind die Rechte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen sie die Restitution ihrer Vermögenswerte bewirken konnten, eindeutig in dem Vermögensgesetz geregelt. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, weil sich die Rückgabe als in der Praxis unmöglich erweist oder weil ein Dritter das Grundstück in redlicher Weise erworben hat, ist das Vermögensgesetz auf die Ansprüche der Beschwerdeführer augenscheinlich nicht anwendbar. 106. Gleiches gilt für die Rechte der Beschwerdeführer bezüglich der Höhe der Entschädigungsleistungen, mit denen sie berechtigterweise rechnen durften, die eindeutig in dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz vom 7. September 1994 geregelt sind. 107. Weder aus dem Wortlaut der Gemeinsamen Erklärung noch aus dem Tenor des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 23. April 1991 geht hervor, daß die Beschwerdeführer eine berechtigte Erwartung hatten, die über den mit diesem Gesetz festgelegten Rahmen hinausgeht und sich auf eine anhängige und vollstreckbare Klage stützt, von der die Beschwerdeführer annehmen konnten, daß sie erfolgreich sei (o.a. Jantner, Rdnr. 29). 108. In der Tat sieht Punkt 3 b) der Gemeinsamen Erklärung wie auch die ursprüngliche Fassung des § 9 des Vermögensgesetzes als Alternative zur Restitution entweder die Möglichkeit des Austauschs von Grundstücken mit vergleichbarem Wert oder Entschädigungen vor. So hatte auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 23. April 1991 lediglich angegeben, daß der Restitutionsgrundsatz in bezug auf die Enteignungen zwischen 1949 und 1990 für die Höhe der etwaigen Entschädigungen maßgeblich sein könnte.

109. Wie der Gerichtshof vorstehend bereits ausgeführt hat (Rdnr. 93), hatte das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 23. April 1991 und 22. November 2000 (ZOV 2001, 21) den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Rahmen einer globalen Regelung der Auswirkungen der deutschen Wiedervereinigung unterstrichen. Das Bundesverfassungsgericht hat ferner ausdrücklich daran erinnert, daß weder die Gemeinsame Erklärung noch die ursprüngliche Fassung des § 9 des Vermögensgesetzes konkrete Rechte für die Opfer der DDR-Enteignungen geschaffen hätten, die unter den Schutz des Artikels 14 des Grundgesetzes [Eigentumsrecht] fallen.

III. Schlußfolgerung

110. Der Gerichtshof erinnert daran, daß er bereits über mehrere im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung stehende Fälle entschieden hat und dabei den einmaligen historischen Kontext sowie die ungeheuren Aufgaben berücksichtigt hat, denen sich der Gesetzgeber gegenübersah, um die vielen Fragen zu regeln, die sich durch den Übergang von einem kommunistischen Regime zu einem demokratischen und marktwirtschaftlichen System zwangsläufig gestellt haben (siehe unter zahlreichen anderen Fällen die Rechtssache Kuna ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 52449/99, CEDH-2001-V).

Mit dem Entschluß, das auf Veranlassung einer ausländischen Besatzungsmacht oder eines anderen souveränen Staates begangene Unrecht und die daraus resultierenden Schäden auszugleichen, mußte der deutsche Gesetzgeber im vorliegenden Fall gewisse Grundentscheidungen im Hinblick auf das Allgemeinwohl treffen. Diesbezüglich hat er sich bei der Verabschiedung der Gesetze zu Eigentums- und Wiedergutmachungsfragen nach der deutschen Wiedervereinigung insbesondere auf Begriffe wie "sozial verträglicher Ausgleich unterschiedlicher Interessen", "Rechtssicherheit und Rechtseindeutigkeit", "Recht auf Eigentum" und "Rechtsfrieden" gestützt, die in der Gemeinsamen Erklärung erwähnt werden. So hat auch das Bundesverfassungsgericht bei der Prüfung der Übereinstimmung dieser Gesetze mit dem Grundgesetz sich insbesondere auf die Grundsätze "Sozialstaat und Rechtsstaat" und auf denjenigen des "Willkürverbots" bezogen.

111. Wie der Gerichtshof vorstehend dargelegt hat (Rdnr. 77), verfügt ein Staat, sobald er sich entschließt, die Folgen der von ihm nicht begangenen, mit den demokratischen Grundprinzipien nicht zu vereinbarenden Handlungen zu beseitigen, zur Umsetzung dieser Politik über einen weiten Ermessensspielraum.

112. Die Beschwerdeführer haben die Verfassungsmäßigkeit der nach der Wiedervereinigung erlassenen Gesetze in der Hoffnung bestritten, ihre Vermögenswerte zurück zu erhalten oder eine dem Verkehrswert angeglichene Entschädigung oder einen Ausgleich zu bekommen. Die Überzeugung, daß die geltenden Gesetze zu ihren Gunsten verändert werden würden, kann aber nicht als eine berechtigte Erwartung im Sinne des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 angesehen werden. Wie der Gerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat, besteht ein Unterschied zwischen der einfachen Hoffnung, so verständlich sie auch sein mag, und der berechtigten Erwartung, die konkreter sein und sich auf eine gesetzliche Norm stützen oder eine gefestigte Grundlage in der Rechtsprechung haben muß (siehe insbesondere die genannten Sachen Gratzinger und Gratzingerova, Rdnr. 73, und Kopecky, Rdnr. 52). Im vorliegenden Fall haben weder die Gemeinsame Erklärung noch das erste Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts zur Bodenreform den Beschwerdeführern Rechte verliehen, die über diejenigen hinausgingen, die mit den streitigen Rechtsvorschriften verliehen worden sind.

113. Unter diesen Umständen folgert der Gerichtshof, daß die Beschwerdeführer nicht dargelegt haben, daß sie Inhaber von hinreichend nachgewiesenen und mithin klagbaren Ansprüchen waren und daß sie sich somit nicht auf das Eigentum im Sinne von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 berufen können. Demnach haben weder die streitigen Gesetze noch die Urteile oder Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts einen Eingriff in die Ausübung ihres Eigentumsrechts darstellen können, womit der hiesige Sachverhalt nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 fällt.

114. Daraus folgt, daß diese Rügen ratione materiae mit den Konventionsbestimmungen im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 unvereinbar und in Anwendung von Artikel 35 Abs. 4 zurückzuweisen sind.

B. Artikel 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1

115. Die Beschwerdeführer sind auch der Meinung, daß sie Opfer einer Diskriminierung im Sinne des Artikels 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 sind, da sie im Gegensatz zu anderen Personengruppen keinen Rückübertragungsanspruch in bezug auf die Vermögenswerte, die ihnen rechtswidrig entzogen worden seien, hätten geltend machen können und nur eine unerhebliche Ausgleichsleistung erhalten hätten.

Artikel 14 der Konvention lautet wie folgt:

"Der Genuß der in d(...)er Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten."

Die Beschwerdeführer, die Erben der Opfer von Enteignungen zwischen 1945 und 1949 sind, vertreten insbesondere die Meinung, daß sie verglichen mit denjenigen, die zwischen 1949 und 1990 Opfer von Enteignungen waren und ihr Eigentum nach dem Vermögensgesetz zurückerlangen konnten, diskriminiert worden seien. Sie sind ebenfalls der Auffassung, daß sie gegenüber denjenigen diskriminiert worden sind, die in den Genuß einer strafrechtlichen Rehabilitierung nebst Eigentumsrückübertragung gelangt sind.

Die Beschwerdeführer, die Erben von Opfern von Enteignungen zwischen 1949 und 1990 sind und ihr Eigentum nicht zurückerlangen konnten, sind der Auffassung, daß sie gegenüber denjenigen Rechtsnachfolgern von Enteignungsopfern diskriminiert worden seien, die in den Genuß einer Eigentumsrückübertragung gelangt sind.

116. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs vervollständigt der Artikel 14 der Konvention die anderen materiellen Bestimmungen der Konvention oder ihrer Protokolle: Er führt kein eigenständiges Dasein, weil er einzig in bezug auf den darin zugesicherten "Genuß der Rechte und Freiheiten" Gültigkeit hat, den diese Bestimmungen zusichern. Er kann zwar Geltung erlangen, selbst wenn eine Verletzung der Erfordernisse nicht gegeben ist, womit ihm eine autonome Stellung zukommt, aber er kann nicht zur Anwendung gelangen, wenn der Streitgegenstand nicht unter mindestens eine der genannten Bestimmungen fällt (o. a. Fürst Hans-Adam II von Liechtenstein, Rdnr. 91, und Gratzinger und Gratzingerova, Rdnr. 76).

117. Aus der Nichtanwendbarkeit des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 folgt für den Gerichtshof, daß Artikel 14 der Konvention vorliegend nicht zu prüfen ist.

118. Daraus folgt, daß diese Rügen aus Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 14 ebenfalls ratione materiae mit den Konventionsbestimmungen im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 unvereinbar und in Anwendung von Artikel 35 Abs. 4 zurückzuweisen sind.

C. Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention

119. Einer der Beschwerdeführer, der Rechtsnachfolger eines Opfers von Enteignungen zwischen 1945 und 1949 ist, behauptet, das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz vom 23. Juni 1994 sowie die Beschlüsse des Bundesverwaltungs- und des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Mai bzw. 12. August 2002 hätten auch Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention verletzt. Dieser letztgenannte Artikel lautet wie folgt:

"(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.

(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer."

120. Angesichts des nichtautonomen Charakters von Artikel 14 muß der Gerichtshof sich zunächst mit der Frage der Anwendbarkeit des Artikels 8 im vorliegenden Fall beschäftigen. 121. Der Beschwerdeführer behauptet, daß das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz in den Geltungsbereich des Artikels 8 falle und daß insbesondere der Staat in diesem Zusammenhang positive Verpflichtungen habe. Unter Verweis auf diesen Artikel erachtet der Beschwerdeführer, er habe einen Anspruch auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung nebst Eigentumsrückübertragung. 122. Der Gerichtshof hebt, wie bereits in bezug auf Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 dargelegt (Rdnr. 81-82), zunächst hervor, daß er, da die Bundesrepublik Deutschland für die zwischen 1945 und 1949 seitens einer ausländischen Besatzungsmacht vorgenommenen Handlungen nicht verantwortlich sei, ratione temporis nicht befugt ist, die Begleitumstände dieser Enteignungen und die etwaige Verletzung des Artikels 8 zu würdigen. Was das nach der deutschen Wiedervereinigung verabschiedete Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz und die diesbezüglichen Beschlüsse des Bundesverwaltungs- und Bundesverfassungsgerichts anbelangt, ist der Gerichtshof der Auffassung, daß diese Rüge verglichen mit derjenigen aus Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 keine gesonderte Frage aufwirft. 123. Der Gerichtshof schließt demnach auf die Nichtanwendbarkeit von Artikel 8 der Konvention mit der Maßgabe, daß Artikel 14 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. 124. Daraus folgt, daß diese Rügen aus Artikel 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel 8 ebenfalls ratione materiae mit den Konventionsbestimmungen im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 unvereinbar und in Anwendung von Artikel 35 Abs. 4 zurückzuweisen sind.

D. Artikel 6 Absatz 1 der Konvention 125. Die einundzwanzig Beschwerdeführer, die das Bundesverfassungsgericht angerufen hatten, sind der Auffassung, daß die Länge des Verfahrens vor diesem Gericht die in Artikel 6 Absatz 1 der Konvention vorgesehene angemessene Frist überschritten hat, der bestimmt: "Jede Person hat ein Recht darauf, daß über Streitigkeiten in bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen (...) von einem (...) Gericht (...) innerhalb angemessener Frist verhandelt wird."

126. Der Gerichtshof hebt hervor, die Beschwerdeführer hätten das Bundesverfassungsgericht unmittelbar angerufen, damit es über die Verfassungsmäßigkeit des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes erkenne. 127. Der zu berücksichtigende Zeitraum beginnt am 29. Juni 1995, als die Beschwerdeführer ihre Beschwerde eingelegt haben, und endet am 22. November 2000, als das Bundesverfassungsgericht sein Urteil (ZOV 2001, 21) fällte. Es hat demnach nahezu fünf Jahre und fünf Monate gedauert.

128. Der Gerichtshof ruft in Erinnerung, daß die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens entsprechend den Umständen der Rechtssache und unter Berücksichtigung der in seiner Rechtsprechung verankerten Kriterien, insbesondere der Komplexität des Falles, des Verhaltens des Beschwerdeführers und des Verhaltens der zuständigen Behörden sowie der Bedeutung des Rechtsstreits für die Betroffenen zu beurteilen ist (Süßmann ./. Deutschland vom 16. September 1996, Sammlung 1996-1V, S. 1172, Rdnr. 48, Gast u. Popp ./. Deutschland, Nr. 29357/95, Rdnr. 64, CEDH-2000-II, und Fydlender ./. Frankreich [GC], Nr. 30979/96, Rdnr. 43, CEDH 2000-VII).

129. Die Regierung behauptet, die Rechtssache sei von beträchtlicher Komplexität gewesen insbesondere deshalb, weil die Beschwerde der Beschwerdeführer unmittelbar gegen ein Gesetz gerichtet war. Das Bundesverfassungsgericht habe demnach als erste und einzige Gerichtsinstanz gehandelt und eine eingehende Prüfung der einzelnen Fallgruppen unter Bezugnahme auf das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz im Licht des Grundgesetzes vornehmen müssen. Dem Gericht könne nicht vorgeworfen werden, daß es die seit 1995 anhängigen Verfahren verbunden hat. Die Regierung folgert schließlich, daß eine vordringliche Behandlung nicht nötig war, da die in Rede stehenden Zahlungen nach dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz nicht vor 2004 vorgesehen waren.

130. Die Beschwerdeführer erwidern, daß in Anbetracht der Bedeutung der streitigen Fragen das Bundesverfassungsgericht rasch eine Entscheidung hätte treffen müssen, wie dies bei seinem ersten Grundsatzurteil vom 23. April 1991 zur Bodenreform der Fall war. Da diese Fragen Hunderttausende von Opfern betrafen, darunter zahlreiche Personen in hohem Alter, hätte das Bundesverfassungsgericht diese Beschwerden sogar vorrangig behandeln müssen.

131. Der Gerichtshof hebt zunächst hervor, die Sache sei Teil von zweiundvierzig Beschwerden vor dem Bundesverfassungsgericht betreffend das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz gewesen und hätte grundsätzliche Fragen in bezug auf die Kriterien aufgeworfen, die vom Gesetzgeber nach der Wiedervereinigung festgesetzt worden seien, um die Rechtsnachfolger von Enteignungsopfern während der sowjetischen Besatzung oder zu DDR-Zeiten zu entschädigen. Die sehr große Komplexität der Sache wird auch dadurch unterstrichen, daß das Bundesverfassungsgericht über einen Zeitraum von zehn Jahren vier Grundsatzurteile zum Thema Bodenreform erlassen habe. Vor der Verkündung des fraglichen Urteils, nämlich des dritten diesbezüglichen Grundsatzurteils, hat es eine mündliche Verhandlung abgehalten, in deren Verlauf die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und alle Regierungen der Länder im Gebiet der ehemaligen DDR angehört worden sind. 132. Der Gerichtshof ruft anschließend in Erinnerung, daß er wiederholt bekräftigt hat, daß Artikel 6 Abs. 1 die Vertragsparteien zwingt, ihr Justizsystem so zu organisieren, daß ihre Gerichte jedem Erfordernis der Konvention, insbesondere in bezug auf die angemessene Frist, gerecht werden können. Zwar gilt diese Verpflichtung auch bei einem Verfassungsgericht, doch ist sie nicht in gleicher Weise auszulegen bei der ordentlichen Gerichtsbarkalt. Aufgrund seiner Rolle als Hüter der Verfassung ist es für ein Verfassungsgericht in besonderem Maße geboten, bisweilen andere Umstände zu berücksichtigen als die chronologische Reihenfolge der Eintragung in das Gerichtsregister, beispielsweise die Natur der Sache und ihre politische und soziale Bedeutung. Im übrigen schreibt Artikel 6 zwar einerseits die zügige Durchführung von Gerichtsverfahren vor, setzt andererseits aber auch den Schwerpunkt auf den allgemeinen Grundsatz einer geordneten Rechtspflege (siehe o. a. Sache Süßmann, S. 1174, Rdnr. 55-56, Sache Gast und Popp, Rdnr. 75 und Goretzki ./. Deutschland, (Entsch.), Nr. 52447/02, 24. Januar 2002). 133. Angesichts der Bedeutung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts im vorliegenden Fall, dessen Auswirkungen weit über die individuellen Beschwerden hinausgehen, gelte dieser Grundsatz hier besonders. Es erscheint auch rechtmäßig, daß das Bundesverfassungsgericht alle Beschwerden zu ähnlichen Fragen zusammengeführt hat, um sich einen Gesamtüberblick zu verschaffen, dies um so mehr, weil es als einzige Gerichtsinstanz agierte. 134. Im übrigen ist dieser Fall im Zusammenhang mit unzähligen Beschwerden zu sehen, die nach der deutschen Wiedervereinigung bei dem Bundesverfassungsgericht eingelegt wurden (siehe o. a. Urteil in der Sache Süßmann, S. 1174, Rdnr. 60).

135. Schließlich ist die für die Beschwerdeführer, von denen viele sehr alt sind, unbestreitbare Bedeutung des Verfahrens ebenfalls ein zu beachtender Faktor. Da aber die Zahlung der streitigen Entschädigungs- und Ausgleichsleistungen jedenfalls nicht vor 2004 vorgesehen war, ist die Bedeutung nicht so groß, daß sie der mit der Sache befaßten Instanz hätte auferlegen können, außergewöhnlich zügig vorzugehen, wie dies auf bestimmte Arten von Streitigkeiten zutrifft (s. o. a. Sache Süßmann, S. 1175, Rdnr. 61 am Ende, Gast u. Popp, Rdnr. 80 und Goretzki). 136. In Anbetracht der Umstände des Falles und insbesondere vor dem einmaligen Hintergrund der deutschen Wiedervereinigung kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, daß die "angemessene Frist" im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 nicht überschritten worden ist und daß es daher keinen Anschein einer Verletzung diesbezüglich gibt. 137. Daraus folgt, daß diese Rüge in Anwendung von Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.

Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof mehrheitlich die Beschwerden für unzulässig.