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Einigungsvertrag

BVerwGBVerwG 8 B 179.0022.08.2000ZOV 2000, 427

EV Art. 21 Nr. 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Einigungsvertrag; Regelungsbefugnis; Ostsektor von Berlin; Verteidigungsgrundstück; Mauergrundstück

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Vertragsparteien des Einigungsvertrages waren befugt, in die Regelungen über die Wirksamkeit von behördlichen Maßnahmen in der DDR Verwaltungsakte im Bereich des Ostsektors von Berlin einzubeziehen, auch soweit diese gegen den besatzungsrechtlichen Status Berlins verstoßen haben sollten (wie Beschluß vom 23. Januar 1996 - BVerwG 7 B 4.96 - Buchholz 111 Art. 41 EV Nr. 2 = ZOV 1996, 140).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Soweit die Beschwerde zur Begründung auf die von dem Kl. "auch in erster Instanz vertretene ... und vom Verwaltungsgericht Berlin nur unzureichend behandelte Auffassung" bezug nimmt, ist ihr mangels Formulierung einer konkreten klärungsbedürftigen Rechtsfrage nicht weiter nachzugehen. Die der Beschwerde im weiteren sinngemäß zu entnehmende Frage, "ob die Enteignung des streitigen Grundstücks wegen der Ungültigkeit des Verteidigungsgesetzes der DDR im Bereich von Ost-Berlin keine rechtliche Grundlage hatte und deshalb nichtig war," ist nicht klärungsbedürftig. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil ausführlich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Maßgeblichkeit der seinerzeitigen Staats- und Verwaltungspraxis bei der Beurteilung der Wirksamkeit von behördlichen Maßnahmen in der DDR hingewiesen (vgl. Beschluß vom 23. Januar 1996 - BVerwG 7 B 4.96 - Buchholz 111 Art. 41 EV Nr. 2 = ZOV 1996, 140). Entgegen der Auffassung der Beschwerde, die sich inhaltlich mit dieser Rechtsprechung nicht auseinandersetzt, waren die Vertragsparteien des Einigungsvertrages befugt, in die Regelungen Verwaltungsakte von Behörden der DDR im Bereich des Ostsektors von Berlin einzubeziehen, auch soweit diese gegen den besatzungsrechtlichen Status Berlins verstoßen haben sollten (Beschluß vom 23. Januar 1996, a. a. O.). Es entspricht deshalb ständiger Rechtsprechung, daß wegen der faktisch fehlenden Durchsetzbarkeit des Grundgesetzes auch im Ostteil Berlins den dortigen Enteignungsbetroffenen bis zur Wiedervereinigung jedenfalls keine durchsetzbare Eigentumsposition zustand, für die die Bundesrepublik Deutschland einzustehen hätte; die Enteignung von Ost Berliner Grundstücken durch nicht an das Grundgesetz gebundene Stellen der DDR stand deshalb entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht unter den Einschränkungen, die sich aus Art. 14 GG ergeben (vgl. BVerfGE 97, 89 [96, 98] und - zu einem Ost Berliner Sachverhalt - 100, 1 [33]; Urteil vom 29. April 1994 - BVerwG 7 C 47.93 - BVerwGE 96, 8 [14] sowie Beschluß vom 22. Mai 2000 - BVerwG 8 B 89.00 - n. v. m. w. N.).