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Einigungsvertrag

VG BerlinVG 13 A 383/9004.02.1993ZOV 1993, 200

GG Art. 14, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 143 Abs. 3 ; EV Art. 4 Nr. 5, Art. 19, Art. 41 ; Gemeinsame Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Einigungsvertrag; Wiedergutmachung; Enteignungsmaßnahmen; Rückübertragung; Restitution; Vermögensübertragung; verwaltungsrechtliche Rehabilitierung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. In der DDR und in Berlin (Ost) belegenes Grundvermögen, das nach DDR Recht enteignet worden ist, kann derzeit nur nach Maßgabe des Vermögensgesetzes zurückgefordert werden.

2. Das von beiden deutschen Staaten getragene Vermögensgesetz ist Ausdruck des Wiedergutmachungsgedankens unter Berücksichtigung eines sozialverträglichen Ausgleichs. Als spezielleres Gesetz schließt es den Rückgriff auf sonstige Rückgabeansprüche aus.

3. Durch den Einigungsvertrag ist die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung aufgrund des Rehabilitierungsgesetzes der DDR außer Kraft getreten; insoweit hat § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes vorläufig jede Bedeutung verloren.

4. Die vom BGH über die Unwirksamkeit rechtsgeschäftlicher Vermögensübertragungen in der DDR entwickelten Grundsätze lassen sich auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit staatlicher Enteignungsmaßnahmen nicht entsprechend anwenden.

5. Die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit solcher Enteignungsmaßnahmen ist mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Soweit nach dem Vermögensgesetz Rückübertragungsansprüche ausgeschlossen sind, ist dies verfassungsrechtlich unbedenklich.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. wenden sich gegen die teilweise Enteignung eines Grundstücks in Berlin-Buch nach dem Aufbaugesetz der DDR durch den Magistrat von Berlin (Ost). Sie begehren die Feststellung der Nichtigkeit der Enteignungsmaßnahmen mit dem Ziel, daß sie als Eigentümer wieder in das Grundbuch eingetragen werden und ihnen wieder der Besitz an dem Grundstück eingeräumt wird.

Die Kl. erwarben 1957 bzw. 1965 je zur ideellen Hälfte - die Kl. zu 1. testamentarisch, der Kl. zu 2. rechtsgeschäftlich - das Eigentum an dem Grundstück Z. Straße in Berlin-Buch. Das Grundstück war mit einem teilweise unterkellerten, eingeschossigen, freistehenden Wohnhaus mit teilweise ausgebautem Dachgeschoß sowie Garagen und eingeschossigen Nebengebäuden bebaut, die etwa 1920 errichtet worden waren. Nach den vom Bekl. vorgelegten Verwaltungsvorgängen wurden von dem Gesamtgrundstück 3.073 m2 für Gebäude und Gebäudenebenflächen, 4.787 m2 als Ackerland, 812 m2 als "Unland" sowie 15.908 m2 als "Abbauland" zur Kiesgewinnung genutzt. Planungsrechtliche Festsetzungen existierten für das Grundstück ausweislich der vorgelegten Verwaltungsvorgänge nicht.

Auf Antrag des VEB Minol und des VEB Kombinat Kraftwerksanlagenbau nahm der Magistrat von Berlin, Abt. Finanzen, die Flurstücke 210/179 und 211/179 des Grundstücks Berlin-Buch, Z. Straße durch die Bescheide vom 2. November 1977 mit Wirkung vom 1. September 1977 gemäß § 14 des Aufbaugesetzes der DDR vom 6. September 1950 (GBl. S. 665) in Verbindung mit § 9 des Entschädigungsgesetzes vom 25. April 1960 (GBl. I S. 257) in Anspruch; zum Rechtsträger des in das Eigentum des Volkes übergehenden Grundstücks werde hinsichtlich des Flurstückes 210/179 der VEB Minol und hinsichtlich des Flurstückes 211/179 der VEB Kombinat Kraftwerksanlagenbau bestellt. Die Bescheide wurden der Kl. zu 1. und einem durch Beschluß des staatlichen Notariats Berlin für den Kl. zu 2. bestellten Abwesenheitspfleger bekanntgegeben.

Mit Bescheid vom 30. Oktober 1978 stellte der Magistrat von Berlin, Abteilung Finanzen - Finanzen und Volkseigentum -, zugunsten der Kl. zu je 1/2 eine Entschädigung für die Inanspruchnahme eines Teiles ihres Grundstücks in Berlin-Buch in Höhe von 36.053 Mark (Ost) fest und teilte den Kl. mit, daß die finanzielle Abwicklung der Entschädigung durch die Begründung einer Einzelschuldbuchforderung bei einer jährlichen Verzinsung von 4 % und einer Tilgung von 3.000 Mark (Ost) jährlich erfolge. Dieser Bescheid wurde der Kl. zu 1. am 30. Oktober 1978 persönlich ausgehändigt und dem Abwesenheitspfleger des Kl. zu 2. im November 1978 zugesandt.

Mit Schreiben vom 8. März 1990 erhob der Kl. zu 2. gegen die Inanspruchnahme der oben genannten Teilfläche des Grundstücks Berlin-Buch, Z. Straße, beim Magistrat von Berlin Einspruch und forderte diesen auf, die Inanspruchnahme rückgängig zu machen und die alten Grundbucheintragungen wiederherzustellen. Daraufhin teilte ihm der Magistrat von Berlin mit, daß eine Rückübertragung des Eigentumsrechts an den Grundstücksteilen aufgrund der Gesetze der DDR nicht möglich sei.

Mit Schreiben vom 10. September 1990, beim Stadtgericht Berlin am 11. September 1990, beim Verwaltungsgericht Berlin am 17. Oktober 1990 eingegangen, haben die Kl. gegen die teilweise Inanspruchnahme ihres Grundstücks Klage erhoben. Sie halten die Enteignung durch den Magistrat von Berlin für nichtig und meinen: Könnten nach Art. 19 Satz 2 des Einigungsvertrages Verwaltungsakte der DDR aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen des Einigungsvertrages unvereinbar seien, so müsse erst recht auch eine Nichtigkeitsfeststellung möglich sein. Im übrigen würde die Verweigerung der Nichtigkeitsfeststellung auch gegen Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes verstoßen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist unzulässig. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kl. ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Ein solches Feststellungsinteresse fehlt den Kl. für ihre Nichtigkeitsfeststellungsklage.

1. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit der teilweisen Enteignung des Grundstücks in Berlin-Buch folgt nicht daraus, daß der Bekl. im Falle des Obsiegens der Kl. zur Rückgabe des enteigneten Grundstücksteils etwa aufgrund des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches, des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruches oder aufgrund zivilrechtlicher Anspruchsgrundlagen verpflichtet wäre. Ihr Ziel, den enteigneten Teil des Grundstücks zurückzuerhalten, können die Kl. derzeit vielmehr ausschließlich durch einen Rückübertragungsantrag nach §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 30 ff. des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1992 (BGBl. I 1992, S. 1446) in Verbindung mit den dazu ergangenen Anmeldeverordnungen verfolgen. Denn zur Zeit enthält nur dieses Gesetz für die von den Kl. begehrte Rechtsfolge eine Rechtsgrundlage. Ein rechtlich schutzwürdiges Interesse für eine "isolierte Feststellung der Nichtigkeit" der angegriffenen Enteignungsakte besteht dagegen nicht. Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des Vermögensgesetzes belegen, daß die Rückgabe der Grundstücke, die durch hoheitliche Maßnahmen in der DDR und in Berlin (Ost) enteignet wurden, abschließend durch das Vermögensgesetz geregelt worden ist. Dieses von beiden deutschen Staaten getragene Gesetz ist Ausdruck des Wiedergutmachungsgedankens unter Berücksichtigung eines sozialverträglichen Ausgleichs; dies schließt den Rückgriff auf sonstige Rückübertragungsansprüche aus.

1. a) Nach § 3 Abs. 1 VermG sind Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. Danach ist die Rückübertragung von Vermögenswerten nur dann möglich, wenn sie entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden (§ 1 Abs. 1 a VermG), gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand (§ 1 Abs. 1 b VermG), durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden (§ 1 Abs. 1 c VermG) oder auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden (§ 1 Abs. 1 d VermG). Ein Rückgabeanspruch besteht weiterhin für bebaute Grundstücke und Gebäude, die aufgrund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden (§ 1 Abs. 2 VermG). Die Rückgabeverpflichtung betrifft außerdem Vermögenswerte und Nutzungsrechte, die aufgrund unlauterer Machenschaften, z. B. durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter erworben wurden (§ 1 Abs. 3 VermG). Der Rückübertragungsanspruch ist gemäß § 4 Abs. 1 VermG ausgeschlossen, wenn eine Rückgabe von der Natur der Sache her nicht möglich ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Grundstücke und Gebäude mit erheblichem baulichen Aufwand in ihrer Nutzungsart oder Zweckbestimmung verändert wurden und ein öffentliches Interesse an dieser Nutzung besteht, sie dem Gemeingebrauch gewidmet wurden, im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurden, der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit einbezogen wurden und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens zurückgegeben werden können (§ 5 Abs. 1 VermG). Eine Rückübertragung ist gemäß § 4 Abs. 2 VermG ferner ausgeschlossen, wenn natürliche Personen, Religionsgemeinschaften oder gemeinnützige Stiftungen nach dem 8. Mai 1945 in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben. Werden von mehreren Personen Ansprüche auf Rückübertragung desselben Vermögenswertes geltend gemacht, so gilt derjenige als Berechtigter, der von einer Maßnahme gemäß des § 1 als erster betroffen war (§ 3 Abs. 2 VermG).

Schließlich ordnet § 1 Abs. 6 VermG die entsprechende Anwendung des Vermögensgesetzes auch auf vermögensrechtliche Ansprüche von rassisch, politisch, religiös oder weltanschaulich Verfolgten an, die ihr Vermögen infolge nationalsozialistischer Zwangsmaßnahmen verloren haben. Dieselbe entsprechende Anwendung des Vermögensgesetzes gilt für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger Straf-, Ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht (§ 1 Abs. 7 VermG). Dagegen sind Vermögensentziehungen, die auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage beruhen, von der Rückgabe nach dem Vermögensgesetz ausdrücklich ausgeschlossen (§ 1 Abs. 8 VermG).

b) Neben diesen materiell-rechtlichen Bestimmungen enthält das Vermögensgesetz in § 30 ff. eingehende Verfahrensregelungen für das Geltendmachen vermögensrechtlicher Ansprüche. Gemäß § 30 a VermG ist das Geltendmachen von Rückübertragungsansprüchen nur innerhalb einer Ausschlußfrist möglich. Die behördliche Entscheidung kann in einem Widerspruchsverfahren nachgeprüft werden (§ 36 VermG), anschließend können gegen die Entscheidung der Vermögensämter die Verwaltungsgerichte angerufen werden (§ 37 Abs. 1 VermG). Eine Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil ist abweichend von §§ 124 ff. VwGO gemäß § 37 Abs. 2 VermG ausgeschlossen.

2. Sowohl die materiell-rechtliche Ausgestaltung des Rückgabeanspruchs und seines Ausschlusses als auch die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Vermögensgesetzes lassen erkennen, daß der Gesetzgeber Rück-übertragungen von enteigneten Vermögensrechten - vorbehaltlich des Erlasses weiterer Spezialgesetze, wie der "SED-Unrechtsbereinigungsgesetze" - nur auf der Grundlage des Vermögensgesetzes ermöglichen wollte (vgl. dazu die Rechtsprechung des BGH zu den unter § 1 VermG fallenden Vermögenswerten, BGH, Urteile vom 3. April 1992, VIZ 1992, 317, 318 und vom 12. November 1992 - V ZR 230/91 -).

a) Das Vermögensgesetz bezweckt nicht nur die Wiedergutmachung des "Teilungsunrechts" (vgl. hierzu Säcker/Hummert, Münchener Kommentar zum BGB, Rdnr. 1078, Fieberg/Reichenbach, Zum Problem der offenen Vermögensfragen, NJW 1991, S. 321, 323) und der zur Durchsetzung der Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung der DDR vorgenommenen rechtlichen und faktischen Wegnahmehandlungen (etwa die "Auszehrung" vor allem von Mietwohngrundstücken, § 1 Abs. 2 VermG), sondern unterstellt darüber hinaus auch die durch unlautere Machenschaften und nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen verursachten Vermögensverschiebungen seinem Geltungsbereich. Das Gesetz trifft damit Regelungen für nahezu alle staatlichen Maßnahmen der DDR und des nationalsozialistischen Staates für in der DDR und in Berlin (Ost) belegene Vermögenswerte, die nach der Rechtsauffassung der Bundesrepublik Deutschland schon immer als rechtsstaatswidrig und damit wiedergutmachungsbedürftig angesehen worden sind, wie dies das Bundesentschädigungsgesetz, die Rückerstattungs- und die Lastenausgleichsgesetze belegen. Viele dieser Maßnahmen - ob rechtsgeschäftlicher oder hoheitlicher Art - sind auf der Grundlage der Werteordnung des Grundgesetzes auch als nichtig anzusehen; dies gilt insbesondere für die nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen und die unlauteren Machenschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG. Die zur Erläuterung dieses Rechtsbegriffs dienenden gesetzlichen Regelbeispiele ("Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung") belegen das.

Selbst diese rechtsstaatswidrigen und nichtigen Maßnahmen sind aber nur unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Vermögensgesetz zu korrigieren. Dies geschieht nur auf fristgebundenen Antrag des Betroffenen; stellt dieser den Antrag erst nach Ablauf der Ausschlußfrist, ist die Rückgabe ausgeschlossen. Der fristgemäße Antrag führt zur Einleitung eines behördlichen Verfahrens, das insbesondere auch der Wahrung der Interessen der redlichen Verfügungsberechtigten dient. Jede andere auf Rückgabe gerichtete staatliche Maßnahme - etwa die hier begehrte gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit - ist mit dem für die Rückgabe gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren des Vermögensgesetzes nicht zu vereinbaren.

b) Vor allem aber wird der Grundsatz der Restitution im Interesse der Sozialverträglichkeit des Ausgleichs zugunsten redlicher Erwerber und unter bestimmten Umständen auch im öffentlichen Interesse eingeschränkt. Insbesondere der gute Glaube an die Rechtsbeständigkeit des Erwerbs soll geschützt werden (vgl. BGH, VIZ 1992, S. 317). Das Vermögensgesetz hat unter dem Leitgedanken des sozialverträglichen Ausgleichs der Redlichkeit des Erwerbs Vorrang vor dem Rückübertragungsinteresse eingeräumt. Dies gilt sogar für denjenigen, der durch unlautere Machenschaften um sein Eigentum gebracht wurde. Ihn verweist das Vermögensgesetz auf eine Entschädigung in Geld oder bei Verlust von Grundeigentum, wenn möglich, auf einen Ausgleich in Natur (§ 9 VermG).

c) Mit diesen grundlegenden gesetzgeberischen Vorgaben wäre es unvereinbar, wenn es einem früheren Eigentümer möglich wäre, daneben Rückgabeansprüche auf allgemeiner öffentlich-rechtlicher Grundlage zu verfolgen. Eine Wertungswidersprüche vermeidende Auslegung zwingt daher dazu, die allgemeinen verwaltungsverfahrens- und prozeßrechtlichen Möglichkeiten zur Korrektur rechtswidriger oder nichtiger Verwaltungsakte in diesen Fällen als durch das speziellere Vermögensgesetz ausgeschlossen anzusehen (vgl. hierzu die grundlegende Entscheidung des BGH vom 13. April 1992 zur parallelen Problematik im Zivilrecht, VIZ 1992, 317, 318).

Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn Rückgabeansprüche bereits vor dem Inkrafttreten des Vermögensgesetzes im Gebiet der ehemaligen DDR am 29. September 1990 (Anlage II, Kapitel III, Sachgebiet B, Abschnitt I, Satz 2 Nr. 5 des Einigungsvertrages - EV - [BGBl. 1990 II, S. 1159]) i. V. m. Art. 10 Abs. 2 des Einigungsvertragsgesetzes (BGBl. 1990 II, S. 885) geltend gemacht worden sind. Denn dies würde dem Anliegen des Vermögensgesetzes, rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechende Vermögensverschiebungen einer gleichmäßigen, sozialverträglichen Lösung zuzuführen, nicht gerecht. Das von der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 (Anlage III zum Einigungsvertrag [BGBl. 1990 II, S. 1237]) vorgegebene Ziel, vermögensrechtliche Probleme der Teilung so zu lösen, daß der Rechtsfriede im vereinten Deutschland dauerhaft gesichert ist, würde verfehlt, wenn etwa der Bestandsschutz des redlichen Erwerbs davon abhängig wäre, daß es der Enteignete oder der Veräußerer unterlassen hat, vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes von einer Rückgabeforderung Gebrauch zu machen (BGH, VIZ 1992, 317, 318).

Die vom Vermögensgesetz erfaßten Sachverhalte und seine Ziele verdeutlichen, daß es ein Wiedergutmachungsgesetz ist. Die bereits genannten Regelungen sowie der Ausschluß des Anspruches des Berechtigten auf die bis zur Rückgabe gezogenen Nutzungen (§ 7 Abs. 7 VermG) lassen erkennen, daß die vom Vermögensgesetz inkriminierten Vermögensverschiebungen ex nunc rückgängig gemacht und nicht ex-tunc aufgehoben werden sollen. Mit dem Wiedergutmachungs- und dem Ausgleichscharakter des Vermögensgesetzes ist es zu vereinbaren, daß dieses Gesetz keine Regelungen zur Unbeachtlichkeit oder Aufhebbarkeit rechtsstaatswidriger oder nichtiger Verwaltungsakte, Urteile oder Rechtsgeschäfte enthält. Daher bedarf es weder einer Aufhebung noch einer Nichtigkeitsfeststellung "ex-tunc" auf dem Umweg über eine verwaltungsgerichtliche Klage.

3. Dieses Ergebnis wird durch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes bestätigt.

a) Das Vermögensgesetz setzt - in einem ersten Schritt - die in der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 festgelegten Grundsätze in gesetzliches Recht um (Amtliche Erläuterung, Abschnitt I, BT-Drs. 11/7831, S. 1 und 2). Nach der Gemeinsamen Erklärung soll bei der Lösung der durch die Teilung Deutschlands geschaffenen vermögensrechtlichen Probleme, insbesondere der Bewältigung von "Teilungsunrecht" (vgl. hierzu Fieberg/Reichenbach, NJW 1991, 321, 323), ein "sozialverträglicher Ausgleich unterschiedlicher Interessen" geschaffen werden. Die Eckwerte der Erklärung legen in Ziffer 3 einen grundsätzlichen Restitutionsanspruch fest, der in Ziffern, 4, 8 und 9 modifiziert und in besonderen Fallgruppen ausgeschlossen wird; diese Eckwerte werden durch § 1 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 7 VermG umgesetzt. Die hierzu unter Ziffer 3 a) und 3 b) der Gemeinsamen Erklärung genannten Ausschlußgründe haben fast wörtlich in §§ 4 und 5 VermG Aufnahme gefunden. Diese Gemeinsame Erklärung ist nach Art. 41 Abs. 1 EV Bestandteil des Einigungsvertrages geworden. In § 41 Abs. 3 EV hat sich die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, keine Rechtsvorschriften zu erlassen, die dieser Gemeinsamen Erklärung widersprechen. Es wäre mit der Gemeinsamen Erklärung und mit Art. 41 des Einigungsvertrages nicht zu vereinbaren, wenn zwar die Gesetzgebungsorgane der Bundesrepublik Deutschland daran gehindert wären, von der Gemeinsamen Erklärung abweichendes Gesetzesrecht zu setzen, wenn aber bestehende allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche oder verwaltungsprozessuale Bestimmungen so ausgelegt werden könnten, daß sie den Zielen dieses Vertrages widersprechen. Da der Gesetzgeber des Vermögensgesetzes die Gemeinsame Erklärung der beiden deutschen Regierungen umgesetzt und weitgehend ausgeschöpft hat, sind Rückgabeansprüche für enteignete Vermögenswerte außerhalb des Vermögensgesetzes ausgeschlossen.

b) Das Bestreben des Gesetzgebers, vermögensrechtliche Rückübertragungsansprüche über die in § 1 Abs. 1 bis Abs. 7 VermG geregelten Tatbestände hinaus nicht zuzulassen, kommt auch in den Modifikationen der Übernahme des noch von der Volkskammer der DDR beschlossenen Rehabilitierungsgesetzes (RehaG) vom 6. September 1990 (GBl. DDR I, 1459) zum Ausdruck. Der vierte Abschnitt des Rehabilitierungsgesetzes (§§ 21 ff.) sah die Möglichkeit vor, daß Personen, die in Verletzung oder unzulässiger Einschränkung verfassungsmäßig garantierter Grundrechte durch Verwaltungsakte zur Durchsetzung politischer Ziele erhebliche Nachteile erlitten haben, rehabilitiert werden (§ 21 Abs. 1). Zu den Rehabilitierungstatbeständen gehörte gemäß § 21 Abs. 2 der genannten Vorschrift vor allem der rechtswidrige oder mißbräuchliche Entzug von Eigentum. Gemäß § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 sah das Rehabilitierungsgesetz einen Rückgabeanspruch für rechtswidrig entzogene Vermögensgegenstände vor, sofern keine anderen Rechtsvorschriften spezielle Regelungen für die Rückerstattung von Vermögenswerten bestimmten (§ 2 Abs. 3 RehaG). Diese verwaltungsrechtliche Rehabilitierung findet gemäß Art. 3 Nr. 6 Buchst. a) der Vereinbarung zum Einigungsvertrag vom 18. September 1990 (BGBl. II, S. 1239) seit Inkrafttreten des Einigungsvertrages (29. September 1990) keine Anwendung mehr.

c) Dieses Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch zu § 1 Abs. 7 VermG, wie die Kl. meinen. Diese Vorschrift ordnet die entsprechende Anwendung des Vermögensgesetzes für die Rückgabe von Vermögenswerten an, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht. Allerdings geht diese Bestimmung hinsichtlich der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung derzeit ins Leere. Sie war bereits in der ursprünglichen Fassung des Vermögensgesetzes vom 23. September 1990 enthalten und ist nur im Zusammenhang mit der ursprünglichen Fassung des Rehabilitierungsgesetzes zu verstehen. § 1 Abs. 7 VermG und § 2 Abs. 2 und 3 RehaG a. F. sollten ermöglichen, daß die Opfer rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen nach ihrer Rehabilitierung wie der in § 1 Abs. 1 VermG bestimmte Personenkreis vermögensrechtliche Rückgabeansprüche geltend machen können sollten. Der Gesetzgeber hat somit durch § 1 Abs. 7 VermG sichergestellt, daß dieses Gesetz auf den Perso-nenkreis der durch ein spezielleres Rehabilitierungsgesetz Rehabilitierten entsprechend angewendet wird, um zu gewährleisten, daß dieser Per-sonenkreis Rückgabeansprüche geltend machen kann, auch wenn keiner der Tatbestände des § 1 Abs. 1, 2 und 3 VermG eingreift. Eine andere Verfahrensweise wäre im Hinblick auf die Regelungen des Art. 19 Satz 2 und 3 EV und § 1 Abs. 3 VermG nur schwer zu rechtfertigen gewesen. Mit dem Außerkrafttreten der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung durch den Einigungsvertrag hat § 1 Abs. 7 VermG für die verwaltungsrechtlichen Entscheidungen vorläufig jede Bedeutung verloren, weil für die Aufhebung rechtsstaatswidriger verwaltungsrechtlicher Entscheidungen zur Zeit noch keine besonderen gesetzlichen Vorschriften existieren (vgl. dazu im einzelnen Fieberg/Reichenbach, VermG, Komm., § 1 VermG, Rdnr. 105 ff., 111).

Im übrigen meint § 1 Abs. 7 VermG mit der "Aufhebung rechtsstaatswidriger verwaltungsrechtlicher Entscheidungen" nicht das Nichtigkeitsfeststellungsurteil nach § 43 Abs. 2 VwGO. Denn die Nichtigkeitsfeststellungsklage hat Erfolg, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt als nichtig erweist. Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes kann sich aus zahlreichen Verfahrensfehlern (§ 44 VwVfG) ergeben, ohne daß sein Ergebnis rechtsstaatswidrig sein müßte. Rechtsstaatswidrig sind nur solche verwaltungsrechtlichen Entscheidungen, die zur rechtsstaatlichen Werteordnung so im Widerspruch stehen, daß sie nach dieser schlechthin nicht hingenommen werden können. Die Rechtsstaatswidrigkeit einer Entscheidung zeigt sich vor allem an dem Ergebnis, daß entweder mit der Menschenwürde, der grundrechtlichen Werteordnung, vor allem dem Gleichheitsgrundsatz und dem Willkürverbot und der rechts- und sozialstaatlichen Ausrichtung des Grundgesetzes nicht übereinstimmt (vgl. dazu bezogen auf die Enteignungen nach dem Besatzungsrecht bzw. auf besatzungshoheitlicher Grundlage BVerfG, Urteil vom 23. April 1991 - 1 BvR 1170, 1174, 1175/90 -, NJW 1991, 1597, 1599 sowie BVerwG, UPR 1992, 441, 443 zum Endlager Morsleben bei Fehlen jeglichen Verfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung).

d) Kann der durch Maßnahmen des § 1 Abs. 1 bis Abs. 7 VermG Betroffene weder die Aufhebung dieser Maßnahmen mit der Anfechtungsklage noch die Feststellung der Nichtigkeit mit der Nichtigkeitsfeststellungsklage verlangen, so gilt dies erst recht für diejenigen, die von einer Maßnahme betroffen wurden, die nicht unter § 1 Abs. 1 bis Abs. 7 VermG fällt. Es wäre weder mit dem Wiedergutmachungscharakter des Vermögensgesetzes noch mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren, wenn Personen - wie die Kl. -, deren Grundvermögen gegen eine Entschädigung enteignet worden ist, anders als die entschädigungslos Enteigneten ihr Grundstück außerhalb der materiell rechtlichen und verfahrensrechtlichen Bindungen des Vermögensgesetzes nach den allgemeinen Bestimmungen zurückverlangen könnten. Denn die durch staatliche Maßnahmen der DDR und des Magistrats von Berlin (Ost) geringer Belasteten dürfen nicht besser gestellt werden als diejenigen, die unter Mißachtung ihres Rechtes auf Eigentum entschädigungslos oder gegen eine geringere Entschädigung, als sie Bürgern der DDR zustand, enteignet wurden. Daraus folgt, daß eine Enteignung gegen Entschädigung, die nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 b) VermG oder des § 1 Abs. 3 VermG erfüllt, weiterhin Bestand haben soll. Eine am Wiedergutmachungsgedanken des Vermögensgesetzes orientierte und dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG Rechnung tragende Auslegung des Vermögensgesetzes führt dazu, dieses Gesetz - vorbehaltlich weiterer gesetzgeberischer Schritte - so zu verstehen, daß die nicht durch § 1 Abs. 1 bis Abs. 7 VermG erfaßten Vermögensverschiebungen auf Grund staatlicher Enteignungen von der Rückgabeverpflichtung schlechthin ausgenommen sind. Ein solches Ergebnis entspricht im übrigen im wesentlichen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung der §§ 3 und 4 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes zur lastenausgleichsrechtlichen Entschädigung für nach dem Aufbaugesetz enteignete Grundstücke (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. April 1975 - III C 79/93 - Buchholz 427.6 § 4 BFG Nr. 10 und die sich daran orientierende ständige Rechtsprechung zu § 4 BFG).

4. Entgegen der Auffassung der Kl. ergibt sich auch aus Art. 19 des Einigungsvertrages nichts anderes. Danach bleiben vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik wirksam (S. 1). Sie können aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen dieses Vertrages unvereinbar sind (S. 2). Im übrigen bleiben die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten unberührt (S. 3).

a) Nach der Denkschrift der Bundesregierung zum Einigungsvertrag (BT-Drs. 11/7760) berührt die Bestimmung nicht die besonderen Regelungen des Vertrages zur Fortgeltung von Verwaltungsentscheidungen, insbesondere Art. 41 EV und Anlage III zu diesem Vertrag. Denn mit dem Vermögensgesetz sollte gerade ohne Aufhebung oder Nichtigkeitsfeststellung verwaltungsrechtlicher Entscheidungen der DDR die Möglichkeit geschaffen werden, rechtsstaatswidrige Vermögensverschiebungen wiedergutzumachen. Insofern enthält Art. 41 EV in Verbindung mit der Gemeinsamen Erklärung der beiden Regierungen und dem zu ihrer Konkretisierung erlassenen Vermögensgesetz eine Spezialregelung zu Art. 19 Satz 2 des Einigungsvertrages, weil die im Vermögensgesetz inkriminierten Vermögensverschiebungen auch mit rechtsstaatlichen Grundsätzen niemals zu vereinbaren waren.

Im übrigen läßt sich eine Nichtigkeitsfeststellungsklage mit Art. 19 Satz 2 EV gerade nicht vereinbaren. Denn dieser sieht anders als § 43 Abs. 2 VwGO lediglich die Möglichkeit der Aufhebung vor. Soweit sich die Vorschrift nicht an den Gesetzgeber richtet, muß im Hinblick auf das eingeräumte Ermessen ("können aufgehoben werden") zunächst einmal eine behördliche Entscheidung über die Aufhebung herbeigeführt werden. Dies gilt ebenso bei der nach Art. 19 Satz 3 EV möglichen Anwendung der Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten nach §§ 48 ff. VwVfG. Mit beiden Vorschriften des Art. 19 EV ist deshalb eine gerichtliche Nichtigkeitsfeststellung nicht zu vereinbaren (a. A. von Trott zu Solz, Rückübertragungsansprüche bei Enteignungen nach dem Aufbaugesetz und dem Baulandgesetz, ZOV 1991, S. 67, 69 ff.).

b) Mit dieser Entscheidung setzt sich die Kammer nicht in Widerspruch zum Urteil des BGH vom 12. November 1992 - V ZR 230/91 -. Danach ist die Berufung auf einen rechtsgeschäftlichen Mangel, der bereits nach dem Recht der DDR zur Unwirksamkeit des Erwerbs eines Grundstückes geführt hätte, durch das Vermögensgesetz nicht ausgeschlossen, auch wenn ein Grundstückskaufvertrag auf staatlichen Druck zu dem Zweck abgeschlossen worden ist, dem Verkäufer die Ausreise aus der DDR zu ermöglichen (amtlicher Leitsatz der Entscheidung). Die vom BGH für die Unwirksamkeit von Rechtsgeschäften entwickelten Grundsätze lassen sich auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit staatlicher Enteignungsmaßnahmen nicht entsprechend anwenden. Denn im Gegensatz zu den zivilrechtlichen Beziehungen zwischen Privaten kannte das Rechtssystem der DDR jedenfalls bis zum Inkrafttreten des "Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (Verfassungsgrundsätze)" vom 17. Juni 1990 (GBl. I, S. 299) und des Gesetzes über die Zuständigkeit und das Verfahren der Gerichte zur Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen vom 29. Juni 1990 - GNV - (GBl. I, S. 595) keine gerichtlich durchsetzbaren subjektiven Rechte der Bürger gegenüber dem Staat (vgl. DDR Handbuch, Bd. I, Stichwort: Sozialistische Grundrechte; Georg Brunner, Einführung in das Recht der DDR, 2. Auf., S. 87 und 88). Dies gilt auch für die in den Verfassungen der DDR verbürgten Grundrechte, die lediglich den Charakter von Berechtigungen oder Zuweisungen oder von allgemeinen Rechtsgrundsätzen im Rahmen der ihnen durch die einschlägigen Parteitagsbeschlüsse zugewiesenen gesellschaftlichen Zweckbestimmungen besaßen. Nicht die "Freiheit vom Staat", sondern eine "Freiheit zum Staat" sollten sie gewähren, "die auf der Einsicht in die Notwendigkeit der gesellschaftlichen Entwicklung beruhten" (DDR-Handbuch, a. a. O., vgl. auch Zschiedrich, Sozialistischer Staat und Grundrechte der Bürger, NJ 1981, 293 [299, 295]). Zum Zeitpunkt der hier angegriffenen Enteignungsmaßnahmen existierten jedenfalls keine prozessualen Instrumente zur Durchsetzung der Grundrechte aus der Verfassung der DDR, die über das Recht auf Eingaben, denen allenfalls der Charakter eines Petitionsrechtes zugebilligt werden könnte, hinausgingen.

Die Inanspruchnahme eines Grundstücks vor dem 17. Juni 1990 war nach § 14 des Aufbaugesetzes der DDR ebensowenig mit einem Rechtsmittel anfechtbar wie die Inanspruchnahme nach § 9 der Aufbauverordnung für Berlin (Ost). Anders als nach § 15 des Entschädigungsgesetzes der DDR war die Inanspruchnahme von Grundstücken für die Eigentümer und Verfügungsberechtigten mit der gesetzlich geforderten Zustellung der Inanspruchnahmebescheide verbindlich. Mit dem Vollzug der Enteignungsmaßnahmen durch die Schließung des Grundbuches und die Aufnahme des neuen Eigentümers in das Liegenschaftsbuch wurde die Rechtsposition der Eigentümer und der zuvor dinglich Berechtigten beseitigt. Die Enteignungsakte waren nach den gesetzlichen Grundlagen darauf gerichtet, den Eigentümern ihre Rechtspositionen vollständig und endgültig zu entziehen. Sowohl die normative Grundlage der Enteignungen als auch deren Vollzug wurden in der DDR in vollem Umfange als rechtmäßig angesehen, wie die Stellungnahme des Magistrats von Berlin (Ost) auf das Schreiben des Kl. zu 2. vom 8. März 1990 zeigt. Eine öffentlich-rechtliche Rechtsposition von Vermögenswert kann den Kl. damit erst durch die staatliche Vereinigung Deutschlands und das Vermögensgesetz erwachsen sein; sie unterliegt deshalb diesen speziellen gesetzlichen Regelungen zur Überwindung des Teilungsunrechts.

5. Verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet es nicht, außerhalb des Vermögensgesetzes keine Ansprüche auf Rückgabe enteigneten Grundvermögens zuzulassen.

a) Die Gemeinsame Erklärung, die dem Vermögensgesetz die Eckwerte vorgab, ist nach Art. 41 Abs. 1 Bestandteil des Einigungsvertrages; nach Art. 41 Abs. 3 EV genießt sie einen besonderen Bestandsschutz gegenüber dem Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland. Der durch Art. 4 Nr. 5 EV in das Grundgesetz eingefügte Art. 143 Abs. 3 verfestigt diesen Bestandsschutz auch gegenüber dem mit dem Wirksamwerden des Beitritts im Gebiet der ehemaligen DDR in Kraft getretenen Verfassungsrecht des Bundes (Art. 3 EV) und erstreckt ihn auf die zur Durchführung des Art. 41 EV ergangenen Regelungen, mithin auch auf das Vermögensgesetz (BGH, Urteil vom 3. April 1992, VIZ 1992, 317, 319; VG Berlin, 25. Kammer, Beschluß vom 21. Oktober 1991 - VG 25 A 555/91 -). Die Gemeinsame Erklärung und das Vermögensgesetz haben danach auch insoweit verfassungsrechtlichen Bestand, als sie vorsehen, daß Eingriffe in das Eigentum auf dem Gebiet der Länder, in denen das Grundgesetz mit dem Beitritt nach Art. 3 Einigungsvertrag in Kraft getreten ist, nicht mehr rückgängig gemacht werden (BGH, a. a. O.). Zu diesen Eingriffen zählen u. a. auch die Enteignungen nach der Aufbaugesetzgebung der DDR und die aus ihr entstandenen Rückerstattungsansprüche. Führt die Durchführung dieser Grundsätze durch §§ 1 Abs. 1 bis 3, 2 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 3 ff. VermG zu einer Versagung der Restitution in Natur, hat dies nach der die Verfassung ergänzenden Vorschrift Bestand (BGH, a. a. O.). Denn Art. 143 Abs. 3 GG in der Fassung des Art. 4 Nr. 5 EV ist mit Art. 79 Abs. 3 GG vereinbar (BVerfG, Urteil vom 23. April 1991, NJW 1991, 1597). Diese Bestimmung enthält die Entscheidung des verfassungsändernden Gesetzgebers, daß eine bestimmte Regelung über eine abgegrenzte Gruppe von Sachverhalten - wie die vom Vermögensgesetz nicht erfaßten Enteignungen -, die vor Inkrafttreten des Grundgesetzes im Beitrittsgebiet abgeschlossen waren, weiter Bestand haben soll. Mit dieser Übergangsregelung wird nur die Tragweite des Inkrafttretens des Grundgesetzes im Beitrittsgebiet für bestimmte in der Vergangenheit entstandene Sachverhalte präzisiert (BVerfG, a. a. O., S. 1599). Die Beschränkung der Rückgabeansprüche auf das Vermögensgesetz kann die Kl. folglich in ihren Grundrechten aus Art. 3 und 14 GG nicht verletzen (vgl. hierzu den Beschluß der 1. Kammer des 1. Senats des BVerfG vom 28. August 1992 - 1 BvR 1120/92 - ZMR 1992, 529, 530).

b) Es ist auch kein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4, Art. 79 Abs. 3 und Art. 20 GG darin zu erblicken, daß den Kl. durch das Vermögensgesetz in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 und Abs. 3 EV in Verbindung mit der Anlage III zu diesem Vertrag (mittelbar) die Möglichkeit genommen wird, Enteignungsmaßnahmen der DDR auf ihre Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit nachprüfen zu lassen. Enteignungen im Gebiet der DDR und in Berlin (Ost) können nicht dem Verantwortungsbereich der dem Grundgesetz verpflichteten Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland zugerechnet werden (vgl. BVerfG, NJW 1991, S. 1597, 1599). Die Bundesrepublik hat sich zwar seit jeher im Sinne der Präambel des Grundgesetzes für das ganze Deutschland verantwortlich gefühlt (BVerfGE 36, 1, 16). Ihre Staatsgewalt beschränkte sich aber nicht nur tatsächlich, sondern auch staatsrechtlich auf das damalige Gebiet der Bundesrepublik (Art. 23 Satz 1 GG). Eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne eines Einstehenmüssens für etwaige aus ihrer Sicht rechts- oder verfassungswidrige Maßnahmen der deutschen Staatsgewalt in der DDR bestand danach ebensowenig wie etwa gegenüber Maßnahmen ausländischer Staatsgewalten (BVerfG, NJW 1991, 1597, 1599).

Auch unter dem Gesichtspunkt des nachträglichen Ausgleichs früheren Unrechts verstößt es nicht gegen das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG, die Rückgabe enteigneter Vermögenswerte auf den Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes zu beschränken. Muß der Gesetzgeber nach dem Vorstehenden für die Enteignungen der DDR nicht in gleicher Weise einstehen, wie wenn diese von den Staatsorganen der Bundesrepublik verursacht worden wären, hat er bei der Entscheidung über die Rückgängigmachung dieser Enteignungen wie im Kriegsfolgenrecht einen besonders weiten Gestaltungsraum. Dies bedeutet, daß er einen Ausgleich auch nach Maßgabe dessen bestimmen kann, was unter Berücksichtigung der übrigen Lasten und der finanziellen Bedürfnisse des Staates für bevorstehende Aufgaben möglich ist (vgl. hierzu im Hinblick auf die besatzungshoheitlichen Enteignungen BVerfG, NJW 1991, 1597, 1600 m. w. N.).

Mit diesen Grundsätzen ist die gesetzgeberische Entscheidung zu vereinbaren, nur die entschädigungslosen oder vergleichbar schweren Enteignungsmaßnahmen der DDR, die sich nach rechtsstaatlichen Maßstäben als nicht hinnehmbar erweisen und die nicht unter Nr. 1 der Gemeinsamen Erklärung fallen, durch eine über den allgemeinen Lastenausgleich hinausgehende Wiedergutmachung im Wege der Rückgabe auszugleichen und im übrigen eine bereits gewährte Entschädigung - und zwar auch eine solche der DDR - für ausreichend zu erachten.

II. Die Kl. können ein Interesse an der gerichtlichen Feststellung der Nichtigkeit der Enteignungen durch den Magistrat von Berlin (Ost) auch nicht daraus herleiten, daß eine solche Entscheidung sie rehabilitieren würde. Wie die Kammer bereits oben dargelegt hat, bedürfte es dazu eines besonderen Gesetzes.