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Einigungsvertrag

VG Meiningen1 K 870/00.Me10.10.2005ZOV 2006, 99

EV Art. 21 Abs. 3. Art. 22 Abs. 1 Satz 7; VZOG §§ 11 Abs. 1, 13 Abs. 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Einigungsvertrag; Zuordnungsbescheid; Rückübertragung; Restitutionsantrag; Wegfall der Bereicherung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ein auf Grundlage des Einigungsvertrages ergangener Zuordnungsbescheid steht einer Rückübertragung des Vermögenswertes an den Alteigentümer nach Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV i. V. m. Art. 21 Abs. 3 EV grundsätzlich nur entgegen, wenn im Zuordnungsbescheid auch über den Restitutionsantrag entschieden worden ist. 2. Eine Gemeinde, der ein Vermögenswert zugeordnet worden ist, kann gegen einen fristgerecht gestellten Restitutionsantrag keinen Vertrauensschutz geltend machen.

3. Verwaltungsträgern ist es grundsätzlich verwehrt, sich gegenüber einem Leistungsanspruch auf den Wegfall der Bereicherung zu berufen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. Die Beteiligten streiten über die Zuordnung von 20 in der Gemarkung der Kl. gelegenen Grundstücken.

Auf Antrag der Kl. hatte der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion Erfurt - Vermögenszuordnungsstelle Suhl - mit Bescheid vom 19.10.1992 festgestellt, daß die Grundstücke Flurstück-Nrn. a, b, c, d, e, f, g, h, i, j, k, 1 und m gemäß den Artikeln 21 und 22 des Einigungsvertrages in Verbindung mit dem Kommunalvermögensgesetz Eigentum der Kl. geworden seien. Mit weiterem Bescheid vom 19.10.1992 traf der Oberfinanzpräsident eine gleichlautende Entscheidung für das Grundstück Flurstück-Nr. n. Mit weiteren 3 Bescheiden vom 9.11.1993 traf er entsprechende Feststellungen u. a. für die Grundstücke Flurstück-Nrn. o, p, q, r, s und t. Der beigeladene Freistaat Thüringen war an diesen Zuordnungsverfahren nicht beteiligt worden.

Am 8.7.1994 stellte der Beigeladene durch die Oberfinanzdirektion Erfurt Anträge auf Restitution u. a. der o. g. 20 streitgegenständlichen Grundstücke. Der Staatsfiskus des Landes Thüringen sei - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - Eigentümer der streitgegenständlichen Grundstücke vor deren Umwandlung in Volkseigentum gewesen. Die Zuordnungsbescheide des Oberfinanzpräsidenten vom 19.10.1992 bzw. 9.11.1993 seien ihm gegenüber nicht wirksam, da er an diesen Verfahren nicht beteiligt worden sei.

Die Kl. stellte sich dem Restitutionsantrag entgegen. Der Beigeladene sei in den Zuordnungsverfahren angehört worden. Der Landrat des Landkreises Bad Salzungen habe als unterste Landesbehörde und Vertreter des Freistaates Thüringen die Einverständniserklärung abgegeben. Im übrigen habe sie im Glauben an die Richtigkeit der Zuordnungsbescheide bereits 1993 alle 20 Grundstücke an verschiedene Privatpersonen veräußert. Die erzielten Verkaufserlöse in Höhe von 1.238.327 DM seien in ihren Haushalt eingestellt und für Investitionsmaßnahmen eingesetzt worden.

Mit Bescheid vom 25.9.2000, Az. VZOG-16063082/00168-16, stellte der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion Erfurt - Vermögenszuordnungsstelle Erfurt - fest, daß die Kl. zur Zahlung eines Geldbetrages an den beigeladenen Freistaat in Höhe des Verkaufserlöses für die streitgegenständlichen 20 Grundstücke verpflichtet oder, falls ein Erlös nicht erzielt worden sei, oder dieser den Verkehrswert der Grundstücke offensichtlich und ohne sachlichen Grund unterschreite, zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe dieses Verkehrswertes verpflichtet sei. Der Beigeladene habe fristgerecht einen Restitutionsantrag gestellt. Er sei auch restitutionsberechtigt, da er nachgewiesen habe, daß er Eigentümer der Grundstücke vor deren Umwandlung in Volkseigentum gewesen sei. Die Rückübertragung sei jedoch ausgeschlossen, weil die Kl. die Grundstücke veräußert habe. Deshalb sei eine Erlösauskehrentscheidung zugunsten des Freistaates zu treffen. Die seinerzeitigen Zuordnungsbescheide stünden der Rückübertragung nicht entgegen, weil in diesen über eine Restitution nicht entschieden worden sei. Die Zuordnungsentscheidungen hätten unter dem Vorbehalt möglicher Restitutionsansprüche gestanden, so daß die Kl. sich auch nicht auf einen Vertrauenstatbestand berufen könne. (...)

Die Kl. ist der Auffassung, der Bescheid sei bereits formell rechtswidrig, da sie nicht angehört worden sei. Bei dem angefochtenen Bescheid handele es sich zwar um einen Feststellungsbescheid mit Verpflichtungscharakter, für sie stelle er sich jedoch als Rücknahme- bzw. Rückforderungsbescheid dar, da er einer Rücknahme der Vermögenszuordnungsbescheide aus den Jahren 1992 und 1993 gleich komme. Deshalb käme hier eine sinngemäße Anwendung des § 48 VwVfG in Betracht. Hierzu hätte eine Anhörung erfolgen müssen, insbesondere weil ihr Vertrauen in die Bestandskraft der Zuordnungsbescheide schutzwürdig sei. Sie könne sich auf einen Vertrauensschutz selbst dann berufen, wenn der Gesetzgeber grundsätzlich dem Restitutionsprinzip habe Vorrang einräumen wollen. Der Vertrauensschutzgrundsatz stehe über dem Willen des Gesetzgebers. Sie sei auch schutzwürdig, weil sie auf Grund des Verhaltens der Bekl. davon ausgegangen sei, daß der Beigeladene eigene Rechte nicht mehr geltend machen werde. Dabei sei zu berücksichtigen, daß die Bekl. die Möglichkeit gehabt habe, den Beigeladenen im Zuordnungsverfahren zu beteiligen. Aus dem Umstand, daß dies unterblieben sei, hätte sie nur folgern können, daß der Beigeladene keine eigenen Rechte geltend machen würde.

Der Anspruch des Beigeladenen auf Feststellung, daß sie auf Zahlung eines Geldbetrages an ihn verpflichtet sei, sei verwirkt. Seit dem Erlaß der Vermögenszuordnungsbescheide seien mehr als 8 Jahre vergangen. (...)

Schließlich beruft sie sich auf den Wegfall der Bereicherung. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Erfurt vom 25.9.2000 ist rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten.

1. Rechtsgrundlage für die unter Nr. III. des Bescheides ausgesprochene Verpflichtung der Kl., einen Geldbetrag an den Beigeladenen in Höhe der Verkaufserlöse für die unter Nr. II. aufgelisteten 20 Grundstücke zu zahlen oder, falls ein Erlös nicht erzielt wurde oder dieser den Verkehrswert, den der Vermögenswert im Zeitpunkt der Veräußerung hatte, offensichtlich und ohne sachlichen Grund unterschreitet, einen Geldbetrag in Höhe dieses Verkehrswertes zu zahlen, ist § 13 Abs. 2 VZOG. Danach ist der Verfügungsberechtigte zur Zahlung eines Geldbetrages an den Rückgabeberechtigten in Höhe des Erlöses verpflichtet, wenn der Vermögenswert im Zeitpunkt der Entscheidung über den Rückübertragungsantrag bereits rechtsgeschäftlich veräußert war. Letzteres war vorliegend der Fall, da die Kl. sämtliche Grundstücke bereits 1993 veräußert hatte.

2. Der Beigeladene war auch hinsichtlich dieser Grundstücke nach Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i. V. m. Art. 21 Abs. 3 des Einigungsvertrags rückübertragungsberechtigt. Danach sind Vermögenswerte, die dem Zentralstaat oder den Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) von einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden sind, an diese Körperschaft oder ihre Rechtsnachfolgerin unentgeltlich zurückzuübertragen.

a) Ausweislich der vorliegenden Grundbuchauszüge war der Staatsfiskus des Landes Thüringen bis 1962 als Eigentümer der Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Im Grundbuch wurde für diese Grundstücke 1962 als Eigentümer: "Eigentum des Volkes", Rechtsträger Rat der Stadt Vacha, eingetragen. Damit einhergehend wurde am 11.1.1962 das Grundbuchblatt Nr. 622, in dem das Eigentum des ehemaligen Staatsfiskus eingetragen war, geschlossen. Die so vorgenommene Übertragung des Eigentums auf "Eigentum des Volkes" erfolgte auch unentgeltlich. Sowohl der Eigentumsübergang als auch die Schließung des Grundbuchblatts Nr. 622 erfolgten auf Grundlage der gemeinsamen Anweisung der Minister der Finanzen und des Innern über die Berichtigung der Grundbücher und Liegenschaftskataster für Grundstücke des ehemaligen Reichs-, Preußen-, Wehrmachts-, Landes-, Kreis- und Gemeindevermögens vom 11.10.1961. Nach Nrn. 1 und 2 der Grundsätze dieser Anordnung waren Eigentumsrechte unter anderem der Länder zu löschen und im Liegenschaftskataster statt dessen "Eigentum des Volkes" einzutragen. Eine Entschädigung war nicht vorgesehen, auch nicht mehr möglich, da zu diesem Zeitpunkt im Zentralstaat DDR Länder und Gemeinden nicht mehr existierten.

b) Der Beigeladene hat den Restitutionsantrag auch innerhalb der Antragsfrist des § 7 Abs. 3 VZOG i.V.m. der Verordnung über die Verlängerung der Frist für die Stellung von Anträgen nach § 1 Abs. 4 sowie § 10 des VZOG (31.12.1995) gestellt.

c) Der Restitution der Grundstücke an den Beigeladenen stehen auch nicht die bestandskräftig gewordenen Zuordnungsbescheide des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Erfurt vom 19.10.1992 und 9.11.1993 entgegen. Eine Auslegung dieser Bescheide ergibt nicht, daß darin auch eine Entscheidung über den Restitutionsanspruch des Beigeladenen getroffen worden ist. Nach der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Regelung des § 133 BGB ist für die Auslegung von Willensäußerungen der Verwaltung nicht der innere, sondern der erklärte Wille maßgeblich, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (BVerwGE 60, 223 m. w. N. zur ständigen Rechtsprechung). Im Rahmen dieser objektiven Würdigung ist aus Sicht des Empfängers nicht nur der Inhalt des Bescheides zugrunde zu legen, vielmehr sind auch weitere, den Beteiligten bekannte Umstände einzubeziehen (Kopp, Kommentar zum VwVfG, 9. Aufl. § 35 Rdnr. 16 ff.). Der Wortlaut des Bescheides läßt den "wirklichen Willen" des Oberfinanzpräsidenten als erlassende Behörde nicht eindeutig erkennen. So spricht er einerseits davon, daß die Grundstücke kraft Gesetzes Eigentum der Kl. geworden sind. Dies spricht dafür, daß er lediglich eine Zuordnung der Grundstücke als Verwaltungs- bzw. Finanzvermögen vornehmen wollte. Andererseits nennt er jedoch als Rechtsgrundlage Art. 21 und 22 des Einigungsvertrages, also auch die Regelungen des Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i. V. m. Art. 21 Abs. 3 Einigungsvertrag, die die Restitutionsansprüche normieren. Aus den sonstigen, den Beteiligten bekannten Umständen ergibt sich jedoch eindeutig, daß hier lediglich eine Zuordnung der Grundstücke als Finanz- bzw. Verwaltungsvermögen vorgenommen worden ist. So hat der Oberfinanzpräsident jedenfalls mit seinen Bescheiden vom 19.10.1992 nur eine "Einigung" der Kl. mit dem Landkreis Bad Salzungen sowie der Bundesrepublik Deutschland nachvollziehen wollen. Diese Einigung ist im Rahmen des von der Kl. eingeleiteten Zuordnungsverfahrens erreicht worden. In diesem Verfahren ist weder ein möglicher Restitutionsanspruch des Beigeladenen erörtert worden, noch waren den Beteiligten überhaupt Anhaltspunkte bekannt, daß ein solcher hätte bestehen können. Entscheidend ist jedoch § 1 Abs. 6 VZOG, wonach über die Restitution eines Grundstückes nur auf Antrag eines Berechtigten entschieden werden darf. Einen solchen hatte der Beigeladene jedoch bis 1994 nicht gestellt. Zudem war er an den Zuordnungsverfahren gar nicht beteiligt worden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 1 a Satz 1 VZOG, wonach die Feststellung nach § 1 Abs. 1 VZOG mit der Entscheidung über Ansprüche nach § 1 Abs. 4 VZOG verbunden werden soll. Eine solche Verbindung der Entscheidungen ist jedoch nur möglich, wenn zuvor ein Antrag auf Restitution gestellt worden ist.

Hat somit der Oberfinanzpräsident in seinen Bescheiden vom 19.10.1992 und 9.11.1993 keine Entscheidung über Restitutionsansprüche des Beigeladenen getroffen, so steht deren formelle Bestandskraft der Restitution nicht entgegen.

d) Für die Restitution an den Beigeladenen bedurfte es auch keiner Aufhebung der Zuordnungsbescheide. Bereits aus Art. 21, 22 EV folgt, daß der Übergang von Verwaltungs- oder Finanzvermögen auf eine öffentlich-rechtliche Körperschaft den Restitutionsanspruch nicht ausschließt, sondern umgekehrt zugeordnetes Vermögen mit diesem Anspruch belastet ist (BVerwG, U. v. 22.6.1995 - 7 C 16/94 -, ZOV 1995, 376 = VIZ 1995, 588). Demzufolge kann sich die Kl. auch nicht auf einen Vertrauensschutz berufen.

e) Einer Rückübertragung der Grundstücke an den Beigeladenen hätte auch kein weiterer Restitutionsausschlußgrund entgegengestanden. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Ausschlußgründen des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 bis 4 VZOG sind nicht zu erkennen, werden von der Kl. auch nicht geltend gemacht.

3. Dem so festgestellten Anspruch kann die Kl. auch nicht erfolgreich mit dem Rechtsinstitut der Verwirkung entgegentreten. Hier ist jedoch nicht zu erkennen, daß der Beigeladene gegen das Gebot, sich so zu verhalten, wie Treu und Glauben es verlangen, verstoßen haben könnte. Er hat den Restitutionsantrag innerhalb der Antragsfrist gestellt. Im vorherigen Zuordnungsverfahren hat er nicht zu erkennen gegeben, auf eine Rückübertragung verzichten zu wollen. Dies konnte er schon nicht, weil er von diesen Verfahren mangels Beteiligung keine Kenntnis hatte. Allein der Umstand, daß die Bekl. die Kl. über den Restitutionsantrag des Beigeladenen erst 5 Jahre nach Antragstellung 1999 informierte und erst 2000 beschied, kann keine Verwirkung zu Lasten des Beigeladenen begründen. Weder ist ihm die lange Bearbeitungsdauer anzulasten (Zeitmoment), noch hat er zu erkennen gegeben, er wolle auf sein Recht verzichten (Umstandsmoment).

4. Schließlich kann die Kl. dem Erlösauskehranspruch auch nicht einen behaupteten Wegfall der Bereicherung entgegenhalten. Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß die Vorschriften der §§ 818 Abs. 3 und 4, 819 Abs. 1 BGB auf öffentlich-rechtliche Leistungsbeziehungen keine Anwendung finden (vgl. hierzu grundlegend: BVerwGE 36, 108; BVerwGE 71, 85 [89 f.] sowie Beschluß vom 27.12.1989 - 2 B 84/89 - Juris jeweils m. w. N.). (...)