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Einigungsvertrag

BVerwGBVerwG 4 NB 37.9424.05.1995HE 1995, 512

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Einigungsvertrag; Naturschutzgebiet; Landschaftsschutzgebiet; Biosphärenreservat

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Fortgeltung einer im "Beitrittsgebiet" vor Inkrafttreten des Einigungsvertrags verkündeten Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und Landschaftsschutzgebieten von zentraler Bedeutung (hier: Biosphärenreservat Rügen-Süd).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Das Normenkontrollgericht mußte die Sache nicht vorlegen wegen der Frage:

"Wird eine im Beitrittsgebiet vor Inkrafttreten des Grundgesetzes am 3. Oktober 1990 verkündete Norm (hier: Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Biosphärenreservat Südost-Rügen" vom 12. September 1990) dadurch nachkonstitutionelles Recht, daß sie durch ihr Inkraftbleiben gem. Art. 3 Nr. 30 f der Vereinbarung zur Durchführung und Auslegung des Einigungsvertrags vom 18. September 1990 (BGBl. II S. 1239), Art. 9 Abs. 3 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) i. V. m. dem Zustimmungsgesetz zum Einigungsvertrag übergeleitet wurde sowie durch Erlaß eines danach in Kraft getretenen Gesetzes unberührt bleibt und eine Ermächtigungsgrundlage für ihre Änderung eingeführt wurde (hier: § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des 1. Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992, GSMeckl-Vorp. 1992, S. 3)?"

Um nachkonstitutionelles Recht handelt es sich bei der genannten Verordnung nur dann, wenn der zuständige Gesetzgeber nach Inkrafttreten des Grundgesetzes im Beitrittsgebiet die Verordnung "in seinen Willen aufgenommen" hat. Das Normenkontrollgericht hat das an Hand der vom Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Kriterien (vgl. Beschluß vom 30. Oktober 1993 - 1 BvL 42/92 - NJ 1994, 121; BVerfGE 32, 256 [260]; 66, 248 [254]; 70, 126 [130]) geprüft und verneint; es hat insbesondere auch den Gesetzesmaterialien zum Landesnaturschutzgesetz entnommen, daß sich der Landesgesetzgeber mit der Verordnung inhaltlich nicht befaßt hat. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwieweit sich hier dem Normenkontrollgericht eine über die konkrete Rechtsanwendung im Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Frage des revisiblen Rechts hätte stellen müssen. Im übrigen würde der von der Beschwerde formulierten Frage wohl keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommen, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt.

2. Auch wegen der Frage, ob die Verkündung von übergeleiteten, vorkonstitutionellen Rechtsvorschriften den Maßstäben unterliegt, die aus dem Rechtsstaatsprinzip im Sinne des Grundgesetzes abgeleitet werden, mußte das Normenkontrollgericht die Sache nicht vorlegen.

Das gilt auch für die Fragen, ob es für die Veröffentlichung einer Schutzgebietsverordnung genügt, wenn hinsichtlich der Grenzen und der Schutzzonen auf eine Karte Bezug genommen wird, die bei der obersten Naturschutzbehörde archivmäßig verwahrt wird, ohne die Stelle und den Ort anzugeben, und ob es insoweit genügt, daß der betroffene Personenkreis die Möglichkeit hatte, sich durch Einblick in die Verzeichnisse bei der Behörde Kenntnis von dem Umfang der durch die Schutzgebietsausweisung getroffenen Feststellungen zu verschaffen.

Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z. B. BVerw-GE 17, 192; 19, 7; 26, 129) ergibt sich zum einen, daß die dort aufgestellten - "strengen" - Anforderungen an die Veröffentlichung von Schutzgebieten für nachkonstitutionelles Recht gelten, daß demgemäß bei vorkonstitutionellen Vorschriften geringere Anforderungen ausreichen können. Zum anderen geht die Beschwerde bei ihren Fragen von so nicht zutreffenden Voraussetzungen aus. Hinsichtlich der Grenzen und Schutzzonen nimmt die Verordnung nicht lediglich Bezug auf eine bei der obersten Naturschutzbehörde verwahrte Karte. Die Grenzen und Schutzzonen werden vielmehr zum einen in der Verordnung bis ins Einzelne gehend verbal umschrieben; die Grenze wird zum zweiten in einer zusammen mit der Verordnung veröffentlichten Karte (Maßstab 1: 50.000) dargestellt und schließlich zum dritten in einer topographischen Karte (Maßstab 1: 10.000) rot eingetragen. Lediglich letztere Karte wird bei der obersten Naturschutzbehörde archivmäßig verwahrt, wobei allerdings zusätzlich Ausfertigungen dieser Karte bei der Verwaltung des Biosphärenreservats und bei der Kreisverwaltung Rügen während der Sprechzeiten allgemein zugänglich sind (vgl. § 2 Abs. 3 der Verordnung). Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen diese Art der Veröffentlichung und Bekanntmachung nicht rechtsstaatlichen Maßstäben genügen sollte (vgl. insbesondere BVerwGE 26, 129). Soweit das Normenkontrollgericht ausführt, bei vorkonstitutionellen Rechtsvorschriften genüge es, daß der betroffene Personenkreis die Möglichkeit gehabt habe, sich durch Einblick in die Verzeichnisse bei der Behörde Kenntnis vom Umfang der Schutzgebietsausweisung zu verschaffen (vgl. UA S. 17 unten), handelt es sich nicht um eine Beschreibung des Umfangs der Veröffentlichung im vorliegenden Fall, sondern um ein Zitat aus dem anschließend zitierten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Januar 1992 (ZfW 1994, 348).

3. Schließlich mußte das Normenkontrollgericht die Sache auch nicht vorlegen wegen der Frage, ob die §§ 12, 15 BNatSchG die Erstreckung eines Landschaftsschutzgebiets auf im Zusammenhang bebaute Ortsteile und sonstige bebaute Gebiete gestattet, ohne diese vom Geltungsbereich der Erklärung auszunehmen.

Ob für ein Gebiet eine Landschaftsschutzverordnung erlassen werden kann, hängt davon ab, ob in diesem Gebiet ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft aus den in § 15 Abs. 1 BNatSchG genannten Gründen erforderlich ist. Daß ein solches Gebiet auch im besiedelten Bereich liegen kann, ergibt sich bereits aus § 1 Abs. 1 BNatSchG. Dabei ist es eine Frage des Einzelfalls, ob und in welchem Umfang die Erforderlichkeit im Sinne von § 15 BNatSchG angenommen werden kann. Hier hat das Normenkontrollgericht festgestellt, daß die in die Verordnung einbezogenen bebauten Gebiete dergestalt in die schützenswerte Landschaft eingebettet seien, daß sie als Teil der schützenswerten Natur und Landschaft anzusehen seien. Die Bebauung sei hier mit schützenswerten Landschaftsteilen dergestalt durchsetzt, daß die Herausnahme von bebauten Teilen dem Schutzzweck zuwiderlaufen würde. Der Verordnungsgeber habe auch die Grenzen des Schutzgebiets so gezogen, daß bebaute Flächen, die erkennbar nicht mehr diese Anforderungen erfüllen können, außerhalb des Geltungsbereichs liegen. Im übrigen enthalte die Verordnung hinreichende Befreiungsmöglichkeiten, um in diesem Zusammenhang auftretende Beschränkungen des Eigentums aufzufangen. Bei dieser Sachlage vermag die Beschwerde keine grundsätzliche Fragestellung aufzuzeigen, die das Normenkontrollgericht zu einer Vorlage der Rechtssache verpflichtet hätte.