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Einigungsbescheid

VG Leipzig1 K 1484/9725.09.2000ZOV 2000, 438

VermG § 18; 2. VermRÄndG Art. 14 Abs. 6

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Einigungsbescheid; Altforderungen; Sicherungshypothek; Einwendungen des Berechtigten

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Erfolgt die Rückübertragung eines Grundstücks mittels gütlicher Einigung nach § 31 Abs. 5 VermG und deren Bestätigung durch Bescheid, umfaßt diese Einigung die vor Inkrafttreten des 2. VermRÄndG wiedereinzutragenden Altforderungen bzw. neueinzutragenden Sicherungshypotheken aufgrund der Ablösung der Altforderungen durch den Staat. In diesem Fall sind bei der Kündigung der Sicherungshypotheken nach Bestandskraft des Rückübertragungsbescheides jegliche Einwendungen des Berechtigten zum Bestehen und der Höhe der Sicherungshypotheken ausgeschlossen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehren die Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 1.2.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9.9.997, mit welchem die Sicherungshypotheken zugunsten des Entschädigungsfonds i. S. d. § 18 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.4.1991 (BGBl. I S. 957, ber. 1928) - im folgenden: VermG a. F. - gekündigt wurden.

Mit Teilbescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15.6.1992 wurde das Eigentum am Grundstück in L. an die Kl. in ungeteilter Erbengemeinschaft zurückübertragen. Bestandteil dieses Bescheides ist gemäß Nr. 1 des Tenors ein Übergabeprotokoll, in welchem wörtlich ausgeführt ist:

"Das o. g. Grundstück wird durch das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen an Frau ... und Herrn ... in Erbengemeinschaft übertragen.

Zwischen der L. ... und ... und den Anspruchsberechtigten, vertreten durch Frau ... wurde gemäß § 31 Abs. 5 VermG eine gütliche Einigung erzielt. Hierbei wurde schriftlich vereinbart, daß gegenseitige Forderungen gemäß § 7 des Vermögensgesetzes nicht bestehen. Forderungen von Mietern gemäß § 19 VermG wurden nicht angemeldet. ..."

Ausweislich des Rückübertragungsbescheides war das Grundstück auf Grund nicht kostendeckender Mieten überschuldet. Die Stadt- und Kreissparkasse L. lehnte wegen nicht ausreichender Sicherheiten die weitere Kreditgewährung ab, so daß das Grundstück im Jahre 1984 nach den Vorschriften des Baulandgesetzes in Anspruch genommen und mit Wirkung vom 1.12.1987 in Volkseigentum überführt wurde. Eigentümer zum Zeitpunkt der Übernahme des Grundstücks in Volkseigentum war Herr W. Die Kl. sind dessen Erben. Zum Zeitpunkt der Übernahme in Volkseigentum lasteten auf dem Grundstück Aufbaugrundschulden und Hypotheken. (...)

Die genannten Aufbaugrundschulden waren zur dinglichen Sicherung von Darlehensforderungen der Stadt- und Kreissparkasse L. bestellt worden. Die unter lfd. Nr. 37 eingetragene Hypothek über einen Betrag von 3.500 M basiert auf einer Forderung des VEB B. in L. Gemäß dem Übergabeprotokoll zum Teilbescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15.6.1992, welches gemäß Nr. 1 des Tenors des genannten Bescheides Bestandteil des Bescheides ist, valutierten die der Eintragung der Grundpfandrechte zu Grunde liegenden Forderungen per 31.12.1987 noch mit einem Gesamtbetrag von 154.555,63 M, bestehend aus 133.802,87 M Kapital sowie 20.752,76 M gestundeten Zinsen. Die Aufbaugrundschulden und die Hypothek wurden bei Übernahme in das Volkseigentum gelöscht, da Volkseigentum gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 ZGB nicht dinglich belastet sein durfte. Die der Eintragung zu Grunde liegenden Forderungen wurden aus Staatshaushaltmitteln der ehemaligen DDR befriedigt. Auf dieser Grundlage setzte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 VermG a. F. Forderungen zugunsten des Entschädigungsfonds fest: (...)

Dies ergab eine Gesamtforderung von 66.901,44 DM zuzüglich Zinsrückstand. Dieser Betrag entsprach dem im Übergabeprotokoll festgestellten Valutastand der grundpfandrechtlich gesicherten Forderungen nach Abzug der gestundeten Zinsen und seiner Umrechnung im Verhältnis 2:1. (...)

Mit Bescheid des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 1.2.1995, den Kl. am 7.2.1997 zugestellt, wurden die Sicherungshypotheken gemäß Art. 14 Abs. 6 Satz 6.2 Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14.7.1992 (BGBl. S. 1257) - VermRÄndG - gekündigt. Die Forderung des Entschädigungsfonds wurde mit 66.762,50 DM beziffert. (...) Gegen diesen Bescheid legten die Kl. mit Schreiben vom 2.3.1995 Widerspruch ein. (...)

Mit Widerspruchsbescheid des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 9.9.1997 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. (...) Gegen den Bescheid des Bundesamtes in Gestalt des Widerspruchsbescheides haben die Kl. am 30.9.1997 Klage erhoben. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Soweit die Kl. ihren ursprünglichen Klageantrag beschränkt haben, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

Im übrigen ist die Klage unbegründet.

Der teilweise angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Kündigung der Sicherungshypotheken und die Forderung von 66.901,44 DM zuzüglich Zinsrückstand sind rechtmäßig.

Die Voraussetzungen der vorliegend anwendbaren Rechtsgrundlage des § 18 Abs. 1 VermG a. F. liegen vor.

Nach der Regelung des § 18 Abs. 1 VermG a. F. waren bei der Rückübertragung von Grundstücken die dinglichen Belastungen, die im Zeitpunkt des Übergangs in Volkseigentum bestanden haben, wieder im Grundbuch einzutragen (Satz 1). Soweit der Begünstigte vom Staat bereits befriedigt worden ist, ging die zugrunde liegende Forderung auf den Entschädigungsfonds über (Satz 2). In diesem Falle war auf Ersuchen der zuständigen Behörde eine Sicherungshypothek zugunsten des Entschädigungsfonds im Grundbuch einzutragen, sofern die Forderung nicht vorher durch den Berechtigten beglichen wurde (Satz 3). Die im Zusammenhang mit der Rückübertragung des Grundstücks vorgenommene Eintragung von Sicherungshypotheken zugunsten des Entschädigungsfonds war daher nicht auf die erneute Eintragung eines früher schon bestehenden Rechts gerichtet, sondern auf die Eintragung einer dinglichen Belastung, die in dieser Form und mit diesem Inhalt bis dahin nicht bestanden hatte.

Die Eintragung setzte die Feststellung voraus, daß einer früher eingetragenen dinglichen Belastung eine Forderung zugrunde gelegen hatte und der Begünstigte wegen dieser Forderung aus Mitteln des Staates befriedigt worden war. Das ist vorliegend der Fall. Der Restitutionsbescheid vom 15.6.1992 enthält den Titel für die Eintragung der Sicherungshypotheken im Grundbuch. Es handelt sich um einen Bescheid gem. § 31 Abs. 5 VermG aufgrund einer gütlichen Einigung zwischen den Kl. und der ... Die Kl. haben sich darin mit der damaligen Verfügungsberechtigten, der L. und ...mbH, über die Rückübertragung des Grundstücks geeinigt, wie aus dem Rückübertragungsbescheid vom 15.6.1992 ersichtlich ist. Im Übergabeprotokoll, welches nach Nr. 1 des Tenors des Rückübertragungsbescheides Bestandteil dessen ist, ist formuliert, daß "zwischen der ... gemäß § 31 Abs. 5 VermG eine gütliche Einigung erzielt (wurde)".

Die Kl. können nicht mit dem Argument gehört werden, sie hätten sich nur über die Rückübertragung, nicht aber über die Wiedereintragung früherer Rechte geeinigt. Eine solche gütliche Einigung über die Rückübertragung des Grundstücks mußte nämlich auch die Wiedereintragung früherer dinglicher Rechte bzw. die Eintragung von Sicherungshypotheken für vom Staat beim Übergang in Volkseigentum abgelöste Forderungen beinhalten. Die Wieder- bzw. Neubegründung von Rechten ist keine Ermessensentscheidung und im Falle der Rückübertragung des Grundstücks zwingende Folge. Auch steht die Bescheidform nicht im Widerspruch zu einer gütlichen Einigung. Gemäß § 31 Abs. 5 S. 3 VermG a.F. war die Einigung auf Antrag durch Bescheid gemäß § 33 Abs. 3 VermG a.F. in Verbindung mit einem Übergabeprotokoll nach § 33 Abs. 4 VermG a.F. festzustellen.

Wurden die Rechte im Vergleichswege wieder- bzw. neubegründet, bleiben diese wiedereingetragenen oder übernommenen Rechte durch das 2. Vermögensrechtsänderungsgesetz unberührt. Die Kl. sind daher mit jeglichem Vorbringen gegen die Höhe und das Bestehen der Sicherungshypotheken ausgeschlossen. Zwar wurde mit dem 2. Vermögensrechtsänderungsgesetz das bisherige System der Wiedereintragung oder Neueintragung früherer Rechte ins Grundbuch durch die Festsetzung von Ablösebeträgen ersetzt, vor allem um die rückübertragenen Grundstücke verkehrsfähiger zu gestalten, aber für am 22.7.1992 bereits eingetragene oder bereits begründete aber noch einzutragende Rechte enthält Artikel 14 Abs. 6 VermRÄndG eine Überleitungsregelung. Selbst wenn man unterstellen würde, daß von der gütlichen Einigung i. S. v. § 31 Abs. 5 VermG und dem daraufhin ergangenen Bescheid zwischen der Verfügungsberechtigten und den Kl. die Eintragungen und die Höhe der Sicherungshypotheken nicht erfaßt worden wären, könnte die Klage keinen Erfolg haben. Denn die Kl. wären schon allein aufgrund des bestandskräftigen Rückübertragungsbescheides mit jeglichem Vorbringen gegen das Bestehen der der Sicherungshypothek zugrunde liegenden Forderung und des Zinsanspruchs abgeschnitten. Die Kl. könnten nicht mehr mit ihrem Vorbringen gehört werden, die Sicherungshypothek hätte zugunsten des Entschädigungsfonds nicht eingetragen werden dürfen, weil keine zu sichernde Forderung auf diesen übergegangen sei, da entweder der früher eingetragen gewesenen dinglichen Belastung keine Forderung mehr zugrunde gelegen habe oder diese jedenfalls nicht aus Mitteln des Staates befriedigt worden sei (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.8.2000 - 7 B 50/00 -). Auch mit ihren Einwendungen zur Höhe der Forderungen können die Kl. nicht gehört werden. Zwar bezieht sich der Einwendungsausschluß gemäß Art. 14 Abs. 6 S. 2, 3 VermRÄndG nur auf das Bestehen der Forderung und nicht auf deren Höhe, da die Forderungen nur in dem Umfang als entstanden gelten, in dem der Gläubiger Herausgabe des Ablösebetrages verlangen könnte. Aber sofern die Kl. ihre Einwendungen auf die analoge Anwendung von § 18 Abs. 2 VermG stützen, können sie damit nicht durchdringen, da die Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Denn bei der Nachlaßverwaltung handelt es sich weder um eine staatliche Verwaltung noch um eine analoge oder faktische staatliche Verwaltung, so daß eine Bestellung der Aufbaugrundschulden auf Initiative und durch den staatlichen Verwalter, wie es § 18 Abs. 2 VermG zur Tatbestandsvoraussetzung hat, nicht gegeben ist. Der Begriff des staatlichen Verwalters in § 18 Abs. 2 VermG korrespondiert mit dem der staatlichen Verwaltung, der in § 1 Abs. 4 VermG definiert ist. Diese bildet den Oberbegriff für verschiedene in der ehemaligen DDR praktizierte Typen hoheitlicher Vermögensverwaltung, die Bundesbürger und Ausländer hinnehmen mußten, weil sie über ihr Eigentum wegen Flucht oder Ausreise aus der DDR oder mangels eines dortigen Wohnsitzes nicht oder nicht mehr verfügen konnten (BTDrs. 11/7831, S. 2). Von dieser staatlichen Verwaltung, deren Anordnung das Vermögensgesetz als eigenständige Schädigungsmaßnahme ansieht (§ 2 Abs. 4 i. V. m. § 1 Abs. 4 VermG), sind Formen der Vermögensfürsorge zu unterscheiden, die zwar aufgrund derselben Lebenssachverhalte angeordnet wurden, bei deren Einrichtung sich der Staat aber allgemeiner pflegschaftsrechtlicher Vorschriften bedient hat (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 29.1.1998 - 7 C 18.97 -). Ob

dige Schädigungsmaßnahme ansieht (§ 2 Abs. 4 i. V. m. § 1 Abs. 4 VermG), sind Formen der Vermögensfürsorge zu unterscheiden, die zwar aufgrund derselben Lebenssachverhalte angeordnet wurden, bei deren Einrichtung sich der Staat aber allgemeiner pflegschaftsrechtlicher Vorschriften bedient hat (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 29.1.1998 - 7 C 18.97 -). Ob staatliche oder private Verwaltung anzunehmen ist, richtet sich nach dem Rechtsgrund des Verwaltungsverhältnisses. Selbst ein nach einer "Republikflucht" aufgrund zivilrechtlicher Vorschriften bestellter Abwesenheitspfleger ist kein staatlicher Verwalter im Sinne des Vermögensgesetzes (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.1.1998 - 7 C 18.97 -). Die Bestellung eines Nachlaßpflegers nach §§ 1960 ff. BGB in der in der damaligen DDR 1962 geltenden Fassung ist auf rein zivilrechtlicher Rechtsgrundlage erfolgt. Die Vorschriften über die Vormundschaft galten gemäß § 1915 BGB entsprechend. Der betroffene Vermögenswert unterlag auch nicht materiell der staatlichen Verwaltung. Daran ändert die Pflegschaftsanordnung durch das Staatliche Notariat nichts. Der Nachlaßverwalter ist bei der Führung seines Amtes dem Erben wie ein Pfleger oder Vormund verantwortlich, haftet den Nachlaßgläubigern unmittelbar mit seinem eigenen Vermögen wie ein Beauftragter für jede pflichtwidrige schuldhafte Schädigung (§§ 1978 Abs. 2, 1985 Abs. 2 BGB).