Einheitswerte, Berlin-Ermäßigung
BewG II 122 Abs. 5, 124 Abs. 8; StMBG Art. 14, 15; GG Art. 3
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Änderungen des § 122 Abs. 3 Bewertungsgesetz (BewG) durch Art. 14 des Gesetzes zur Bekämpfung des Mißbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts (StMBG), wonach die Ermächtigung zum Erlaß einer die besonderen Verhältnisse am Grundstücksmarkt für den Grundbesitz in Berlin (West) berücksichtigenden Verordnung nur bis zum 30. Dezember 1993 gilt (§ 122 Abs. 3 Satz 2 BewG n. F.), der Wegfall der Ermäßigung nach § 1 VO zu § 122 Abs. 3 BewG n. F. sowie die Regelung in § 122 Abs. 5 BewG n. F., wonach der Wegfall der Ermäßigung nach § 122 Abs. 3 BewG a. F. einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gleichsteht und § 27 BewG insoweit nicht anzuwenden ist, sind verfassungsrechtlich zulässig, sie verletzen insbesondere nicht den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. wendet sich gegen die Erhöhung eines Grundstückseinheitswertes im Wege der Wertfortschreibung auf den 1. Januar 1994, die das FA damit begründete, daß gemäß § 122 Abs. 5 i. V. m. § 124 Abs. 8 BewG i. d. F. des Gesetzes zur Bekämpfung des Mißbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts (Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz - StMBG -) vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I 1993, 2310, BStBl. I 1994, 50) - BewG n. F. - die Ermäßigung von 20 v. H. bei der Ermittlung der Grundstückswerte der in Berlin (West) belegenen bebauten Grundstücke zum 1. Januar 1994 entfalle. Das FG hat die Klage abgewiesen (vgl. GE 1997 [14], 871), der BFH wies die Revision zurück.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der zum 1. Januar 1994 eintretende Wegfall der Ermäßigung der Einheitswerte um 20 v. H. für die in Berlin (West) belegenen bebauten Grundstücke nach § 1 VO zu § 122 Abs. 3 BewG a. F. ist verfassungsmäßig.
3. Die Änderungen des § 122 Abs. 3 BewG durch Art. 14 StMBG, wonach die Ermächtigung zum Erlaß einer die besonderen Verhältnisse am Grundstücksmarkt für den Grundbesitz in Berlin (West) berücksichtigenden Verordnung nur bis zum 30. Dezember 1993 gilt (§ 122 Abs. 3 Satz 2 BewG n.F.), der Wegfall der Ermäßigung nach § 1 VO zu § 122 Abs. 3 BewG n.F. sowie die Regelung in § 122 Abs. 5 BewG n.F., wonach der Wegfall der Ermäßigung nach § 122 Abs. 3 BewG a.F. einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gleichsteht und § 27 BewG insoweit nicht anzuwenden ist, sind verfassungsrechtlich zulässig; sie verletzen insbesondere nicht den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
a) Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 15. März 1974 III R 143/72 (BFHE 112, 192, BStBl. II 1974, 398) entschieden, daß sowohl die Ermächtigung in § 122 Abs. 3 i.V.m. § 123 BewG a.F. als auch die auf dieser Ermächtigung beruhende Durchführungsverordnung verfassungsgemäß waren. An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat fest. Wie in der Entscheidung im einzelnen ausgeführt ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 122 Abs. 3 BewG a.F., der Überschrift "Besondere Vorschriften für Berlin (West)" und dem Gesamtinhalt des Bewertungsgesetzes eindeutig als Zweck und Inhalt der Ermächtigung die Berücksichtigung der besonderen Grundstücksverhältnisse in Berlin (West) gegenüber den allgemein gültigen Grundsätzen für die Bewertung des Grundvermögens nach den §§ 68 f. BewG a.F. im übrigen Bundesgebiet.
b) Die grundlegende Änderung dieser für die Schaffung des § 122 Abs. 3 BewG a.F. ursächlichen Ausgangslage als Folge der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands berechtigte den Gesetzgeber sowohl zur zeitlichen Befristung der Geltungsdauer der Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung und zum Ausschluß des § 27 BewG (Art. 14 StMBG) als auch zur Beschränkung der Ermäßigungsregelung selbst, die nur noch "für Feststellungszeitpunkte vor dem 1. Januar 1994" angewandt werden darf (Art. 15 StMBG).
Zwar widersprechen diese Regelungen dem die Einheitsbewertung des Grundbesitzes beherrschenden Grundsatz der Maßgeblichkeit der Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 für den gesamten Hauptfeststellungszeitraum; danach dürfen sich im Interesse der Gleichmäßigkeit der Bewertung innerhalb eines Hauptfeststellungszeitraums Veränderungen der allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und Verkehrsverhältnisse, die sich im Markt- und Preisniveau des Hauptfeststellungszeitpunkts niedergeschlagen haben, nicht auswirken (s. BFH-Urteil vom 5. Oktober 1984 III R 192/83, BFHE 142, 505, BStBl. II 1985, 151 sowie BFH-Beschluß vom 15. Dezember 1993 II R 30/92, BFH/NV 1994, 362, m.w.N.). Doch schließt dieser Grundsatz nicht die Befugnis des Gesetzgebers aus, die Wirksamkeit einer Sonderregelung, die wegen der durch die Wiedervereinigung Deutschlands veränderten politischen und wirtschaftlichen Lage sachlich nicht mehr gerechtfertigt ist, im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung in ihrer zeitlichen Wirksamkeit zu beschränken.
Nach der Rechtsprechung des BVerfG steht dem Gesetzgeber, soweit es um Regelungen im Zusammenhang mit der Wiederherstellung der Einheit Deutschlands geht, ein breiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung (s. BVerfG Beschlüsse vom 19. Dezember 1991 2 BvR 1591/90, Die Information über Steuer und Wirtschaft 1992, 143 sowie vom 24. September 1997 1 BvR 647/91 u.a., Europäische Grundrechte Zeitschrift [EuGRZ] 1998, 36). In derartigen Fällen ist nur zu prüfen, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Gestaltungsspielraum in sachgerechter Weise genutzt hat und ob sich die gefundene Lösung im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen läßt (s. BFH Beschluß vom 11. Juni 1997 II B 93/96, BFHE 183, 230, BStBl. II 1997, 527, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BVerfG).
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall bezüglich des Wegfalls der Berlin-Ermäßigung ab 1. Januar 1994 aufgrund der Regelungen in Art. 14 und 15 StMBG zu bejahen. Der Gesetzgeber hat in den durch den Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. I 1990, 889, BStBl. I 1990, 654) in das BewG eingefügten Vorschriften der §§ 129 f. für die neuen Bundesländer - einschließlich Berlin (Ost) - die Geltung der nach den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1935 festgestellten bzw. noch festzustellenden Einheitswerte des Grundvermögens sowie in § 133 für die Anwendung der Einheitswerte 1935 eine - allerdings nicht für die Grundsteuer geltende - Zuschlagsregelung für die Grundstücke und Betriebsgrundstücke i.S. des § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG angeordnet. Hierdurch soll eine weitgehende bewertungsrechtliche Gleichbehandlung mit dem in Berlin (West) sowie dem in den alten Bundesländern belegenen Grundvermögen erreicht werden. Dies gilt insbesondere bezüglich der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer für die bis zum 31. Dezember 1995 verwirklichten Tatbestände. Daß ein rechnerisch identischer Wertansatz für vergleichbare Grundstücke in Berlin (West) und Berlin (Ost) mit der Folge gleicher Grundsteuerbelastung (auch) durch den Wegfall der Berlin-Ermäßigung nach Art. 14 und 15 StMBG nicht gewährleistet werden kann, liegt ausschließlich daran, daß für das Grundvermögen in den neuen Bundesländern aufgrund des Einigungsvertrages die Einheitswerte 1935 fortgelten. Diese Ungleichbehandlung ist indessen als eine Folge der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands hinzunehmen.
Wie in der Begründung zum StMBG ausgeführt wird, haben sich die politischen Rahmenbedingungen und damit auch die Bezugspunkte für die Bewertung des Grundbesitzes in Berlin (West) mit der Einigung völlig verändert. "Nunmehr wirken die 20 v.H. Ermäßigungen des § 122 Abs. 3 und 4 BewG nicht mehr als Nachteilsausgleich gegenüber der Bewertung in den alten Bundesländern, sondern als besonderer Vorteil gegenüber der Bewertung des Grundbesitzes in Berlin (Ost) und dem übrigen Beitrittsgebiet, aber auch gegenüber den alten Bundesländern. ... Diese Ungleichbehandlung kann im Interesse einer Angleichung der Lebensverhältnisse nicht mehr beibehalten werden" (s. BT-Drucks. 12/5940, S. 16).
Der Senat teilt diese Beurteilung des Gesetzgebers und hält den Wegfall der Berlin-Ermäßigung der Einheitswerte bebauter Grundstücke in Berlin (West) um 20 v.H. ab dem Bewertungsstichtag 1. Januar 1994 für sachgerecht. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, hat der Gesetzgeber vorrangig in Ausübung seiner verfassungsrechtlichen Verpflichtung gehandelt, im gesamten Bundesgebiet soweit wie möglich einheitliche Lebensverhältnisse herzustellen; er hat damit den ihm eingeräumten weiten, verfassungsrechtlich nur auf Willkür überprüfbaren Beurteilungsspielraum nicht überschritten.