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Einheitswert

VG BerlinVG 29 A 272.9608.11.2001ZOV 2002, 65

NS-VEntschG §§ 1, 2, 3, 4

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Einheitswert; Entschädigungshöhe; Privatentnahme

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Für die Höhe der Entschädigung aus einer "Arisierung" ist der zuletzt vor der Schädigung festgestellte Einheitswert des Betriebes auch dann maßgebend, wenn feststeht, daß (verfolgungsbedingte) Privatentnahmen des Inhabers zwischen der Feststellung und dem Zeitpunkt des Vermögensverlustes erfolgt sind.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehren Entschädigung für den Verlust des Unternehmens Leipziger-Privat-Telefongesellschaft, deren Alleininhaberin die Rechtsvorgängerin der Kl., P. F., seit dem 7. Mai 1937 war.

Mit Einheitswertbescheid vom 26. Oktober 1938 setzte das Finanzamt Leipzig-Mitte den Einheitswert des besagten Unternehmens zum 1. Januar 1937 auf 244.500 RM fest. Eine weitere Einheitswertfeststellung ist durch das Finanzamt nicht mehr erfolgt. Nachdem das Reichspostzentralamt der Gesellschaft die Zulassung zur Herstellung und Instandhaltung privater Nebenstellenanlagen entzogen hatte und ein Treuhänder bestellt worden war, erteilte die Rechtsvorgängerin der Kl. unter dem 19. September 1938 dem Treuhänder Generalvollmacht zur Abwicklung des Unternehmens. Unter dem 5. Oktober 1938 ordnete die Zollfahndungsstelle Leipzig an, daß die Rechtsvorgängerin der Kl. über ihr gesamtes Vermögen nur mit Zustimmung der zuständigen Devisenstelle verfügen könne. Mit Kaufvertrag vom 13. Dezember 1938 wurde das Unternehmen arisiert. Der Kaufpreis für das Unternehmen wurde auf ein Sperrkonto gezahlt.

Ausweislich der Bilanz zum 31. Dezember 1938 wurden im Jahr 1938 130.509,48 RM privat entnommen. Die Höhe der Privatentnahmen ergibt sich auch aus einem Schreiben der damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Kl. vom 29. Juli 1974 im Lastenausgleichsverfahren. Ausweislich des Schreibens des Wirtschaftsprüfers Walter G. vom 30. März 1939 entfielen davon 90.000 RM auf Wertpapiere, die auf ein Wertpapiersperrkonto gelangten und - in welchem Umfang, ist unklar - zur Bezahlung der Reichsfluchtsteuer sowie der Judenvermögensabgabe verwendet wurden. 1941 wanderte die Rechtsvorgängerin der Kl. in die Vereinigten Staaten von Amerika aus. (...)

Mit Bescheid des Bezirksamts Zehlendorf von Berlin vom 10. September 1976 wurde unter Berücksichtigung der Privatentnahmen für das Betriebsvermögen ein Schadensbetrag von 133.990,52 RM nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz festgestellt (Ersatzeinheitswert, III, A, 41).

Mit Bescheid vom 9. November 1994 lehnte das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen die Rückübertragung des Unternehmens ab und stellte fest, daß die Kl. einen Anspruch auf Entschädigung dem Grunde nach hätten. Mit Bescheiden vom 20. Dezember 1995 forderte die Senatsverwaltung für Finanzen des Landes Berlin, Landesausgleichsamt, die beiden Kl. für die geschädigte Firma gewährte Hauptentschädigung in Höhe von insgesamt 53.147,26 DM zurück. Die Bescheide sind bestandskräftig geworden.

Mit Bescheid vom 30. April 1996 stellte die Oberfinanzdirektion Berlin fest, daß den Kl. ein Anspruch auf Zahlung von 402.814,82 DM wegen des Entzugs des Eigentums an dem Unternehmen zustehe. Die Höhe der Entschädigung bemesse sich zwar grundsätzlich nach dem zuletzt vor der Schädigung festgestellten Einheitswert. Auf diesen könne hier jedoch nicht zurückgegriffen werden, da zwischen der Einheitsbewertung und dem Schädigungszeitpunkt eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Unternehmens infolge der Privatentnahmen stattgefunden habe.

Mit der am 9. September 1996 erhobenen Klage gegen das Land Berlin, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Berlin, verfolgen die Kl. ihr Begehren weiter. Der Widerspruchsbescheid der Oberfinanzdirektion Berlin war der Klage beigefügt. Die Kl. tragen vor: Zur Berechnung der Entschädigung müsse von dem zuletzt ermittelten Einheitswert in Höhe von 244.500 RM ausgegangen werden. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist im noch anhängigen Umfang begründet. Die Kl., deren Berechtigung (§ 2 Abs. 1 VermG) aufgrund des unanfechtbaren Bescheides des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 9. November 1994 für die Kammer verbindlich feststeht, haben einen Anspruch auf Feststellung des noch geltend gemachten weiteren Entschädigungsbetrages in Höhe von 490.187,40 DM. Die Bekl. hat zu Unrecht nur den Ersatzeinheitswert von 113.990,52 RM, in dem die im Laufe des Jahres 1938 erfolgten Privatentnahmen in Höhe von 130.509,48 RM berücksichtigt wurden, als Ausgangswert berücksichtigt und nicht den zuletzt zum 1. Januar 1937 festgestellten Einheitswert von 244.500 RM.

Nach dem Gesetzeswortlaut ist grundsätzlich vom Einheitswert auszugehen. Gemäß § 1 Abs. 1 NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 2632) - NS-VEntschG - besteht in den Fäl-len des § 1 Abs. 6 des Vermögensgesetzes, in denen die Rückgabe ausge-schlossen ist, ein Anspruch auf Entschädigung in Geld gegen den Ent-schädigungsfonds. Nach § 2 Satz 2 NS-VEntschG bemißt sich bei Ver-mögenswerten, für die ein Einheitswert festgestellt wird, die Höhe der Entschädigung nach dem Vierfachen des vor der Schädigung zuletzt fest-gestellten Einheitswertes. Da für das geschädigte Betriebsvermögen ein Einheitswert festgestellt wurde, ist grundsätzlich von diesem auszugehen.

Dieser Grundsatz wird aber durch § 2 Satz 3, 1. Halbsatz NS-VEntschG eingeschränkt, der bestimmt, daß für Betriebsvermögen § 4 Abs. 2 des Entschädigungsgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624) - EntschG - entsprechend anzuwenden ist. Nach dieser Vorschrift ist, wenn kein verwertbarer Einheitswert oder Ersatzeinheitswert vorhanden ist, das dort näher definierte Reinvermögen zu ermitteln und der Berechnung zugrunde zu legen. Die Bekl. schließt aus dieser Verweisung, daß der Einheitswert nur maßgeblich sei, wenn es sich um einen "verwertbaren" Einheitswert handele. Verwertbar im Sinne des Entschädigungsgesetzes seien aber nur Einheitswerte, die die Wertverhältnisse des zu entschädigenden Vermögenswertes zum Zeitpunkt der Schädigung wiedergäben. Dies sei hier wegen der Privatentnahmen nach der letzten Einheitswertfeststellung nicht der Fall.

Der Bekl. ist einzuräumen, daß der Verweis in § 2 Satz 3, 1. Halbsatz NS-VEntschG auf § 4 Abs. 2 EntschG von seinem Wortlaut her eine inhaltliche Überprüfung vorhandener Einheitswerte jedenfalls nicht ausschließt, denn die Verweisung erfolgt auch auf die Umschreibung "verwertbar". Andernfalls hätte es nähergelegen, zu formulieren: "Liegen keine Einheitswerte oder Ersatzeinheitswerte vor ..." Gleichwohl sollte die Verweisung nicht die Berücksichtigung verfolgungsbedingter Privatentnahmen nach der letzten Einheitswertfeststellung ermöglichen, weshalb der Gesetzgeber auch nur die entsprechende Geltung der entschädigungsrechtlichen Vorschriften angeordnet hat.

Nach Sinn und Zweck der Regelung sollte grundsätzlich an den letzten vorhandenen Einheitswert angeknüpft werden. Der Gesetzgeber wollte durch eine geeignete Pauschalierung, wo immer dies möglich ist, den Verwaltungsvollzug erleichtern (BTDrucks. 12/7588 S. 44). Dem entspricht, daß in § 2 Satz 2 NS-VEntschG zunächst ohne Einschränkung auf den letzten Einheitswert als maßgeblichen Ausgangswert abgestellt wird. Der Weiterverweis in § 2 Satz 3, 1. Halbsatz NS-VEntschG auf § 4 Abs. 2 EntschG sollte nur klarstellen, daß auch im Bereich des NS-VEntschG bei Fehlen von Einheitswerten auf Ersatzeinheitswerte oder, wenn auch diese fehlen, auf Hilfswerte zurückzugreifen ist (BT-Drucks. 12/7588 S. 44 und 33).

Die Bekl. mißt der Einschränkung "verwertbarer" Einheitswert eine Bedeutung zu, die sie jedenfalls im Bereich der Entschädigung von Verfolgten des Nazi-Regimes nicht hat. In das Entschädigungsgesetz ist die Regelung des § 4 Abs. 2 eingefügt worden, um unrichtige Einheitswerte der DDR-Finanzämter auszuschalten. Grundsätzlich sollte bis 1952 im Interesse der Verwaltungsökonomie und der möglichst schnellen Entscheidungsfindung bei der Feststellung der Entschädigungshöhe an die vorhandenen Einheitswerte angeknüpft werden. Allerdings waren die seit 1953 in der DDR festgestellten Einheitswerte aufgrund willkürlicher Betriebsbewertungen nicht mehr verwertbar (BT-Drucks. 12/4887, S. 34). Da dies bei den hier in Rede stehenden Vermögensverlusten nach § 1 Abs. 6 VermG keine Rolle spielen kann, greift die Ersatzregelung des § 4 Abs. 2 EntschG - Ersatzeinheitswerte der Ausgleichsämter bzw. Ermittlung des Reinvermögens - regelmäßig nur beim gänzlichen Fehlen von Einheitswerten ein.

Hierfür sprechen auch systematische Überlegungen. So stellt § 3 Abs. 3 EntschG, auf den das NS-VEntschG ebenfalls in § 2 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz verweist, bei Grundstücken für die Verwendung von Einheitswerten darauf ab, ob zwischen dem Bewertungszeitpunkt und der Schädigung Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse des Grundstücks eingetreten sind, deren Berücksichtigung zu einer Abweichung um mehr als ein Fünftel, mindestens aber 1.000 Deutsche Mark führt. Diese in Anlehnung an § 22 Bewertungsgesetz erfolgte Regelung ist im hier maßgeblichen § 4 Abs. 2 EntschG, der die Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Unternehmen regelt, aber auch in § 4 Abs. 1 EntschG gerade nicht übernommen worden. Eine analoge Anwendung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es an der erforderlichen Lücke fehlt. Denn dem Gesetzgeber, der die Regelungen zeitgleich erlassen hat, stand offenkundig vor Augen, daß Unternehmen anders als Grundstücke typischerweise dynamische Vermögenswerte sind, deren Wertschwankungen gerade durch die Berücksichtigung des letzten Einheitswertes in geeigneter Weise pauschaliert werden sollten (vgl. § 4 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 Satz 1 EntschG einerseits und § 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 EntschG andererseits). Eine Abweichung davon hat er ausdrücklich nur unter den engen Voraussetzungen des § 580 ZPO zugelassen (§ 4 Abs. 1 Satz 3 EntschG).

Auch vor dem Hintergrund der lastenausgleichsrechtlichen Regelungen ist die von der Bekl. angenommene Lücke bzw. die erforderliche Evidenz zu deren Schließung (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 22. August 1986 - 3 B 47 und 48.85 - Buchholz 451 - 533 AFoG Nr. 7) mittels bewertungsrechtlicher Grundsätze nicht gegeben. So war nach dem für Vermögensverluste in den früheren deutschen Ostgebieten geltenden § 12 Abs. 1 und Abs. 2 Feststellungsgesetz i. d. F. der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1885) - FG - ähnlich wie in den hier maßgeblichen § 2 Satz 2 NS-VEntschG und § 4 Abs. 2 EntschG grundsätzlich vom letzten festgestellten Einheitswert auszugehen; erst wenn dieser nicht festgestellt worden war oder nicht mehr bekannt war, war ein Ersatzeinheitswert zu bilden. Für Vermögensverluste im Bereich der ehemaligen DDR galt § 15 Abs. 1 Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz vom 22. Mai 1965 (BGBl. S. 425). Dieser bestimmt, daß § 12 FG entsprechend mit der Maßgabe gilt, daß bei Anwendung seiner Absätze 1 und 2 vom letzten Feststellungszeitpunkt vor der Schädigung auszugehen ist. Aus dieser, vom Wortlaut des § 12 FG abweichenden, Regelung hat die Rechtsprechung geschlossen, daß ggf. trotz vorhandenen Einheitswerts ein Ersatzeinheitswert unter Berücksichtigung der bewertungsrechtlichen Fortschreibungsregelungen zu bilden sein kann, um eine dem Wert der wirtschaftlichen Einheit zum Zeitpunkt der Schädigung entsprechende Wertfeststellung zu erhalten (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1974 - 3 C 72.72 - BVerwGE 47, 265). Eine § 15 BFG entsprechende Regelung hat der Gesetzgeber, dem dieser Regelungshintergrund vor Augen gestanden haben muß (vgl. BT-Drucks. 12/7588 S. 44), aber gerade nicht getroffen (im Ergebnis ebenso: Hahnefeld in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Stand: Dezember 2000 § 4 Entschädigungsgesetz Rdnr. 45).

Entgegen der Auffassung der Bekl. werden die unterschiedlichen Schädigungstatbestände und die diesen entsprechenden Entschädigungsregelungen durch die hier vertretene Auffassung nicht in unzulässiger Weise vermengt. Der Bekl. ist zwar zuzugeben, daß es im vorliegenden Fall um die Entschädigung einer Unternehmensschädigung geht und nicht um die Entschädigung für die erzwungene Hingabe von sonstigen Vermögenswerten wie Aktien zur Bestreitung von diskriminierenden Sonderabgaben, die ggf. anderen Regelungen zu folgen hat. Die hier vertretene Auffassung, wonach die Privatentnahme nicht zu berücksichtigen ist, führt in der Tat dazu, daß die für Schädigungen von Aktien ggf. anzuwendenden Entschädigungsregelungen nicht eingreifen. Nach Meinung der Kammer verhält es sich gesetzessystematisch jedoch wie folgt: Vorliegend geht es um den Umfang der Entschädigung eines Unternehmens, nicht um seine Schädigung. Werden aufgrund der hier vertretenen Auslegung der gesetzlichen Entschädigungsregelungen verfolgungsbedingte Privatentnahmen bei der Entschädigung des Unternehmens berücksichtigt, muß in diesen Fällen der Schadenstatbestand "auf sonstige Weise" des § 1 Abs. 6 VermG einschränkend ausgelegt werden (vgl. zur grundsätzlichen Tatbestandsmäßigkeit der Hingabe von Vermögenswerten zur Bezahlung von Reichsfluchtsteuer und Judenvermögensabgabe: Neuhaus in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Stand: Dezember 2000, § 1 Rdnr. 155, letzter Spiegelstrich). Daß in diesen Fällen die Entschädigungsregelungen über Unternehmen und nicht etwa über Aktien zur Anwendung kommen, ist die Konsequenz aus der gesetzlichen Unterscheidung von Schädigungstatbestand und Entschädigungsregelung.

Auch die Auffassung der Bekl. kann Wertungswidersprüche nicht vermeiden. Bleiben nämlich die Privatentnahmen wertmäßig unter den bewertungsrechtlichen Fortschreibungsgrenzen (vgl. § 22 Bewertungsgesetz, § 3 Abs. 3 EntschG), würde die zu gewährende Unternehmensentschädigung die Wertverminderung durch private Entnahmen nach Auffassung der Bekl. nicht berücksichtigen können. Gleichwohl läge nach Auffassung der Bekl. hinsichtlich der privat entnommenen Vermögenswerte der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 6 VermG vor, wenn diese - wie hier - ihrerseits verfolgungsbedingt hingegeben wurden. Die danach gebotene Doppelentschädigung läßt sich vermeiden, wenn man entsprechend der Auffassung der Kammer in diesen Fällen den Schädigungstatbestand als nicht gegeben ansieht.

Schließlich kehrt die von der Bekl. vertretene Auffassung, die gesetzliche Reihenfolge, wonach - wie erwähnt - grundsätzlich vom Einheitswert auszugehen ist, um. In den hier zu beurteilenden Fällen von Unternehmensschädigungen aus rassischen Gründen ist typischerweise der Wert des Unternehmens zwischen der letzten Hauptfeststellung und der Schädigung erheblich gesunken. Der letzte festgestellte Einheitswert wäre daher nach Auffassung der Bekl. regelmäßig entgegen der eindeutigen Regelung in § 2 Satz 2 NS-VEntschG nicht verwertbar.

Im übrigen ist die pauschalierende Nichtberücksichtigung der im Jahre 1938 erfolgten Privatentnahme durch die Rechtsvorgängerin der Kl. auch sachgerecht. Die Entnahme ist auch ihrerseits verfolgungsbedingt erfolgt. Es ist aktenkundig und bedarf im Hinblick auf die allgemeinkundige (§ 291 ZPO) erhebliche Verschärfung der Verfolgungsmaßnahmen nach der Entlassung von Reichswirtschaftsminister und Reichsbankpräsident Sch. im September 1937 keiner weiteren Darlegung, daß die Rechtsvorgängerin der Kl. die Vermögenswerte der Firma 1938 nicht zu ihrem wirtschaftlichen Vorteil entzogen hat, sondern um diskriminierende Abgaben zu begleichen und die Ausreise zu bewerkstelligen. Ausweislich des Schreibens des Wirtschaftsprüfers G. vom 30. März 1939 entfielen 90.000 RM auf entnommene Wertpapiere. Die Wertpapiere wurden offenkundig zumindestens auch zur Bezahlung der Reichsfluchtsteuer sowie der Judenvermögensabgabe verwendet. Sachlich spricht daher nichts dagegen, es in derartigen Fällen bei der letzten Einheitswertfeststellung zu belassen.

Demgemäß bemißt sich die Höhe der zu gewährenden Entschädigung wie folgt: Der Einheitswertbescheid vom 26. Oktober 1938 stellt den Einheitswert in Höhe von 244.500 RM fest. Hiervon ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG das Vierfache, also ein Betrag von 978.000 DM zu berechnen. Hiervon ist wiederum gemäß § 3 NS-VEntschG i. V. m. § 8 EntschG der von der Ausgleichsverwaltung nach den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes mit Bescheiden vom 20. Dezember 1995 festgesetzte Rückforderungsbetrag von 53.147,26 DM für beide Kl. abzuziehen. Damit verbleibt unter Berücksichtigung des bereits bestandskräftig festgesetzten und geleisteten Entschädigungsbetrages von 402.814,82 DM ein Entschädigungsbetrag in Höhe von 522.037,92 DM. Hiervon ist noch der nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung zurückgenommene Betrag von 31.850,52 DM für nach Aktenlage geleistete Entschädigungen für Aktien, die womöglich ebenfalls aus den Privatentnahmen stammen, abzuziehen. Dies ergibt den ausgeurteilten Betrag von 490.187,40 DM.