Einheitswert
EntschG § 4 Abs. 2 Satz 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Einheitswert; Ersatzeinheitswert; Wertermittlung; Unternehmensschädigung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Einheitswert oder Ersatzeinheitswert ist i. S. d. § 4 Abs. 2 Satz 1 EntschG unverwertbar, wenn Wiederaufnahmegründe i. S. v. § 580 Nr. 7 b ZPO vorliegen, deren Berücksichtigung bei der Wertermittlung zu gesetzlich näher bestimmten abweichenden Ergebnissen führt. (Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehrt weitere Entschädigung nach Unternehmensschädigung. Das Verfahren betrifft das frühere Unternehmen H. S. jr. Kommanditgesellschaft, vormals B. in L. Gegenstand des erwähnten Unternehmens war der Kommissionshandel mit rohen Häuten und Fellen aller Art sowie der Großhandel mit Waren der genannten Gattungen auf eigene Rechnung. Gesellschafter des Unternehmens waren W. S. (später: W. S.) und M. S., beide jüdischer Herkunft. Die Umwandlungsbilanz zum 31. Dezember 1935 wies für das Unternehmen eine Bilanzsumme von 53.314,17 RM aus. Nach Erlaß einer Sicherungsanordnung und Einsetzung einer sog. Vertrauensperson wurde das Unternehmen 1938 abgewickelt. Mit insoweit bestandskräftigem Bescheid vom 16. Dezember 1997 stellte das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen fest, daß die Kl. Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes ist und einen Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes hat. Die Oberfinanzdirektion Berlin stellte mit Bescheid vom 30. Juli 2001 (richtig: 2002) fest, daß die Kl. einen Zahlungsanspruch in Höhe von 34.597,39 € habe. Dieser errechne sich wie in einer Anhörung mitgeteilt, wogegen die Kl. Einwände nicht erhoben habe. Einen hiergegen am 19. August 2002 erhobenen Widerspruch wies die Oberfinanzdirektion Berlin mit Bescheid vom 29. September 2003 zurück. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der im seinerzeitigen Ausgleichsverfahren gebildete Ersatzeinheitswert - 132.500 RM - sei nicht verwertbar, weil zwischenzeitlich die Bilanz aus dem Jahre 1935 vorliege, die im Ausgleichsverfahren nicht zur Verfügung gestanden habe. Lege man diese zugrunde, so ergebe sich nach den gesetzlichen Berechnungsvorschriften und nach Abzug der von der Ausgleichsverwaltung mitgeteilten Rückforderungsbeträge der ermittelte Entschädigungsbetrag.
Hiergegen hat die Kl. am 31. Oktober 2003 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie im wesentlichen geltend: Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2002 - BVerwG 3 C 2.02 - ergebe sich, daß ein verwertbarer Einheitswert so lange vorliege, wie ein solcher ermittelbar sei. Ob der Einheitswert die tatsächlichen Wertverhältnisse im Schädigungszeitpunkt wirklich wiedergebe, sei unerheblich. Aus diesen Ausführungen sei für den vorliegenden Fall der Schluß zu ziehen, daß der ermittelte und festgestellte Ersatzeinheitswert beachtlich sei. Von ihm könne nur unter den Voraussetzungen des § 580 ZPO abgewichen werden, die jedoch nicht vorlägen. Eine Umwandlungsbilanz aus dem Jahre 1935 sei schon deswegen ungeeignet, das Reinvermögen zum Schädigungszeitpunkt zu belegen, weil die Schädigung im Jahre 1938 erfolgt sei. Die vom Gesetzgeber mit der grundsätzlichen Bestimmung der Verbindlichkeit des Ersatzeinheitswerts gewollte Pauschalisierung sei hinzunehmen. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist unbegründet. Denn der Kl. steht der geltend gemachte Anspruch auf weitere Entschädigung nicht zu (§ 113 Abs. 5 VwGO). Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, daß die Bekl. angenommen hat, ein verwertbarer Ersatzeinheitswert liege nicht vor, und die Entschädigung unter Zugrundelegung der zum Stichtag 31. Dezember 1935 erstellten Bilanz für das geschädigte Unternehmen errechnet hat. Gemäß § 2 Satz 5 des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes (NS-VEntschG) i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 1 des Entschädigungsgesetzes - EntschG - bestimmt sich die Entschädigung nach dem Reinvermögen, das anhand der Bilanz für den letzten Stichtag vor der Schädigung oder einer sonstigen beweiskräftigen Unterlage festzustellen ist, wenn kein verwertbarer Einheitswert oder Ersatzeinheitswert vorhanden ist; erforderlichenfalls muß nach § 4 Abs. 3 EntschG geschätzt werden. Zwar ist hier im Verfahren der Ausgleichsverwaltung ein Ersatzeinheitswert ermittelt worden. Dieser ist jedoch unverwertbar. Unverwertbarkeit ist dann anzunehmen, wenn Wiederaufnahmegründe im Sinne von § 580 Nr. 7 b ZPO vorliegen, deren Berücksichtigung bei der Wertermittlung zu gesetzlich näher bestimmten abweichenden Ergebnissen führt. Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Satz 3 EntschG, obwohl die entsprechende Anwendung dieses Satzes in § 2 Abs. 1 Satz 5 NS-VEntschG nicht ausdrücklich angeordnet ist. Einer ausdrücklichen Bezugnahme bedurfte es deswegen nicht mehr, weil der Begriff der Verwertbarkeit in § 4 Abs. 2 EntschG ersichtlich an die Regelungen des Abs. 1 dieser Vorschrift anknüpft (vgl. Fieberg/Reichenbach, EntschG, § 4 Rn. 48; Urteil der Kammer vom 5. Dezember 2003 - VG 31 A 51.03 -). Ein Wiederaufnahmegrund ist nach diesen Vorschriften deshalb dann gegeben, wenn ein Beteiligter eine Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine (für ihn) günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde.
Dies ist der Bekl. gelungen. Denn nach dem Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens steht fest, daß die erwähnte Bilanz in den verschiedenen früher durchgeführten Wiedergutmachungsverfahren nicht vorgelegen hat. Dafür spricht nicht nur, daß sie in keinem der beigezogenen Vorgänge zu den fraglichen Verfahren enthalten ist, insbesondere nicht in der Akte A. des Ausgleichsamts Berlin zur einheitlichen Schadensfeststellung, die - nebst dem dazugehörigen Verwaltungsvorgang - die fraglichen Bescheide vom 11. August 1978 und 17. April 1980 mit dem erwähnten Ersatzeinheitswert von 132.500 RM enthält. Vielmehr kann den beigezogenen Vorgängen zu den durchgeführten Verfahren beim Sächsischen Landesamt offener Vermögensfragen entnommen werden, daß der Rechtsanwalt O. für die Klägerseite sie mit Schreiben vom 8. September 1995 dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen der Stadt L. und dem - belegten - Bemerken übersandt hat, er habe sie vom Sächsischen Staatsarchiv L. bekommen (V.). Einen Zugriff auf derartige Vorgänge gab es, wie nicht weiter darzutun ist, vor 1990 im allgemeinen nicht. Schließlich belegt auch das Schreiben des Rats der Stadt L. Handelsregister vom 26. Februar 1957, das sich in wiedergutmachungsrechtlichen Vorgängen findet (V. N.), daß die fragliche Bilanz seinerzeit nicht zur Verfügung stand. Denn in dem Schreiben wird mitgeteilt, Unterlagen für die im Handelsregister gelöschte Firma H. S. jr. Kommanditgesellschaft seien nicht mehr vorhanden.
Zu Unrecht meint die Kl., die - im wesentlichen erst durch das Gericht durch Beiziehung diverser Verwaltungsakten - ermittelten Umstände zur Herkunft der Bilanz dürften der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden, weil sie nicht von der Bekl. innerhalb einer dieser gemäß § 87 b VwGO gesetzten Frist vorgetragen und belegt worden seien. Letzteres trifft zwar zu, zwingt jedoch nicht zu dem von der Kl. gezogenen Schluß. Die Kammer hat vielmehr von einer Zurückweisung schon deswegen abgesehen, weil durch die Berücksichtigung der von ihr selbst durch Beiziehung der fraglichen Akten ermittelten entscheidungserheblichen Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung eine Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits im Sinne von § 87 b Abs. 3 Nr. 1 VwGO nicht eingetreten ist.
Daß die fragliche Bilanz, bei deren Berücksichtigung sich, wie schon aus dem Klageantrag offensichtlich wird, die in § 4 Abs. 1 Satz 3 EntschG als erheblich normierte Differenz zwischen den beiden in Betracht kommenden Unternehmenswerten ergibt, zur Ermittlung des seinerzeit geschädigten Vermögens deswegen untauglich sein soll, weil sie von Ende 1935 stammt, die Schädigung jedoch 1938 eingetreten ist, leuchtet nicht ein. Ihre Beweiskraft im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 EntschG bzw. im Rahmen von § 4 Abs. 3 EntschG verliert diese Unterlage durch diesen - für sich genommen zutreffenden - Hinweis nicht. Denn nach dem Gang der Dinge in den 30er Jahren kann im allgemeinen eher angenommen werden, daß ein jüdischer Gewerbebetrieb im Sommer 1938 im Vergleich zu Ende 1935 an Wert verloren, nicht jedoch hinzugewonnen hat; dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - Hinweise für eine gegenteilige Annahme fehlen.
Dem nur schriftsätzlich formulierten, in der mündlichen Verhandlung jedoch nicht gestellten Antrag der Kl. auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dem Beweisthema, daß bei Berücksichtigung der nunmehr in das Verfahren eingeführten Unterlagen der Ersatzeinheitswert unverändert auf den Betrag von 132.500 RM festzusetzen wäre, ist nicht zu folgen. Es bedarf nicht der Hilfe eines Sachverständigen, um die Unrichtigkeit der Beweisbehauptung zu erkennen. Denn bei Zugrundelegung einer Bilanz, deren gesamte Aktivseite mit einer Summe von knapp 54.000 RM endet, kann schlechterdings kein deutlich mehr als doppelt so hoher Ersatzeinheitswert errechnet werden, zumal von diesem Aktivvermögen zur Errechnung des Ersatzeinheitswerts noch bestimmte Betriebsschulden abgezogen werden müssen.
Was schließlich die konkrete Höhe der von der Bekl. überzeugend ermittelten Entschädigung anlangt, hat die Kl. (substantiierte) Einwände nicht erhoben. (...)