Einheitlichkeit des Mietverhältnisses
§ 9 AGBG
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Schlagwörter zur Erschließung
Einheitlichkeit des Mietverhältnisses; Kündigungsklausel; Kündigung; Mietverhältnis, Beendigung des
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Mietvertragsklausel "Die Kündigung eines Mieters bewirkt die Kündigung des gesamten Mietverhältnisses" verstößt gegen § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 1 AGBG und ist daher unwirksam.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kündigung durch die Mitmieter widerspricht daher dem Grundsatz, daß bei einer Mehrheit von Mietern alle Mieter die Kündigung zu erklären haben, damit diese wirksam ist.
Dieser Grundsatz folgt aus dem Gebot der Einheitlichkeit des Mietverhältnisses, das bei Mehrheit von Mietern oder Vermietern einer rechtlichen Aufspaltung des Mietverhältnisses in Bezug auf einzelne Mieter oder Vermieter entgegensteht.
Der Mietvertrag erkennt diesen Grundsatz an, denn seinetwegen regelt er in seinem § 19 Abs. 3 Satz 2: "Die Kündigung eines Mieters bewirkt die Kündigung des gesamten Mietverhältnisses."
Trotz dieser Vertragsklausel ist die Kündigung der Mitmieter unwirksam, denn die Kl. kann sich mit Erfolg auf diese Vereinbarung nicht berufen.
Denn die Regelung, deren Eigenschaft als allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des AGBG zwischen den Parteien nicht im Streit ist, ist nach § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des AGBG unwirksam.
Nach der mietvertraglichen Vereinbarung in § 19 Abs. 1 und nach § 427 des BGB haften bei mehreren Mietern alle Mieter als Gesamtschuldner. Für solche gilt nach § 425 Abs. 1 und 2 des BGB der Grundsatz, daß die Kündigung eines Gesamtschuldners nur für und gegen ihn wirkt. Dieser Grundsatz kommt allerdings im Hinblick auf das oben angeführte Gebot der Einheitlichkeit des Mietverhältnisses bei einer Kündigung durch einen von mehreren Mietern nicht zum Tragen. Weder die im BGB vorgesehene grundsätzliche Regelung, noch das von der Rechtsprechung (RGZ 138, 186) entwickelte Gebot der Einheitlichkeit des Mietverhältnisses enthält aber die von den Parteien vereinbarte Folge, daß die Kündigung eines Mieters die Kündigung des gesamten Mietverhältnisses bewirkt. Diese Wirkung steht im Widerspruch zu dem in § 425 Abs. 1 des BGB enthaltenen Gerechtigkeitsgedanken, aß allein objektive alle Gesamtschuldner berührende Tatsachen Gesamtwirkung haben sollen (Palandt, BGB, 42. Aufl., Anm. 1) I. a) zu § 425), nicht aber solche in der Person nur eines Gesamtschuldners liegende. Die Vertragsklausel weicht mithin von nicht nur Zweckmäßigkeitserwägungen dienenden dispositivem Recht ab.