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Einheitliches Mietverhältnis und Ausscheiden eines Mitmieters, Einzelkündigung bei Wohngemeinschaften

AG Tempelhof-Kreuzberg24 C 32/16 sowie Beschlüsse vom 29. Juli und 6. September 201630.05.2017GE 2017, 835

BGB § 535

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Kündigung eines von mehreren Mietern ist unwirksam, auch wenn im Mietvertrag geregelt ist, dass die Kündigung durch einen Mieter zu Lasten des Mitmieters gelten soll.

2. Die notwendige Zustimmung des Vermieters zum Ausscheiden aus dem Mietverhältnis und der Aufnahme eines neuen Mieters ist nicht konkludent im Voraus erteilt, wenn die bisherigen Mieter zwar möglicherweise eine Wohngemeinschaft bilden wollen, diese jedoch nicht erkennbar auf Fluktuation ausgerichtet ist.

(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt des AG vom 30. Mai 2017

häufig von der Redaktion verfasst

Die Parteien streiten über die Beendigung des Mietverhältnisses und das Ausscheiden aus dem Mietverhältnis durch eine der beiden Bewohnerinnen.

Die Kl. mieteten im Jahr 2012 die Wohnung G.straße 109-110, Berlin, Hinterhaus, 1. OG links, von dem Bekl. Im Rahmen der Vertragsunterzeichnung erklärte die Kl. zu 2.) auf Nachfrage des Bekl., dass sie und die Kl. zu 1.) gemeinsam die Schule besucht hätten, man sich dann zunächst - aufgrund eines einjährigen Auslandsaufenthalts der Kl. zu 2.) nach dem Abitur - aus den Augen verloren habe und sich erst im Anschluss auf einer Feier bei Freunden wiedergetroffen habe. Bei diesem Treffen sei die Idee entstanden, aufgrund gleichgelagerter Lebenssituationen und Interessen gemeinsam eine Wohnung anzumieten. Im für die Wohnungsbewerbung ausgefüllten Selbstauskunftsbogen gaben die Kl. an, dass die Kl. zu 2.) BWL-Studentin sei, die Kl. zu 1.) seit März 2010 als Hotelfachfrau mit einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 1.000 € beschäftigt sei. Die Kl. gaben ferner an, bei ihren Eltern zu leben. Im Zuge des Vertragsschlusses legten beide jeweils eine Bürgschaft ihrer Eltern vor.

Mit eigenhändig unterzeichnetem Schreiben vom 21. Januar 2015 erklärte die Kl. zu 1.) gegenüber dem Bekl. die Kündigung des Mietverhältnisses zum 30. April 2015. Sie erklärte die Kündigung auch im Namen der Kl. zu 2.) unter Bezug auf Nr. 13 Ziffer 1 der Allgemeinen Mietvertragsbestimmungen. Diese lauten: „Tatsachen, die für einen Mieter eine Verlängerung oder Verkürzung des Mietverhältnisses herbeiführen […], haben für alle Mieter die gleiche Wirkung, insbesondere wirkt die Kündigung des Mietverhältnisses durch einen Mieter auch zu Lasten der anderen Mieter des Vertrags.“ Die Kl. zu 2.) hatte das Schreiben nicht unterzeichnet. Mit Schreiben vom 18. Februar 2015 teilte die Kl. zu 2.) dem Bekl. mit, dass die Kl. zu 1.) sie mit dem o. g. Kündigungsschreiben nicht vertreten habe. Mit gleichem Schreiben forderte die Kl. zu 2.) den Bekl. auf, ihr die Zustimmung zur Untervermietung des zuvor von der Kl. bewohnten Zimmers zu erteilen. Mit Schreiben vom 3. März 2015 teilte der Bekl. der Kl. zu 2.) mit, dass „[die Kl. zu 1.)] erst zum 30.4. gekündigt“ habe. In der Folgezeit vertrat der Bekl. die Auffassung, dass die Kündigung nicht wirksam und die Kl. zu 1.) mithin weiterhin Mieterin der streitgegenständlichen Wohnung sei. Mit anwaltlichen Schreiben vom 15. September 2015 wurde der Bekl. aufgefordert, zu bestätigen, dass die Kl. zu 1.) seit dem 1. Mai 2015 nicht mehr Mieterin der streitgegenständlichen Wohnung sei. Der Bekl. gab die Erklärung nicht ab. Mit Klageschrift vom 10. Februar 2016 erklärte die Kl. zu 1.) erneut die ordentliche Kündigung in der Form, dass das alleinige Ausscheiden der Kl. zu 1.) aus dem Mietverhältnis begehrt und eine Nachmieterin zum Eintritt in das Mietverhältnis angeboten wurde. Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2016 hat die Kl. zu 2.) zunächst erklärt, dass die Kl. zu 1.) nunmehr ermächtigt sei, die Ansprüche aus der Wohngemeinschaft im eigenen Namen geltend zu machen. Mit Schriftsatz vom 10. November 2016 bot die Kl. den Herrn O. als Ersatzmieter an. Herr O. ist der Lebensgefährte der Kl. zu 2.) und arbeitet als Logistikmanager.

Die Kl. behaupten, man sei bei Vertragsschluss gegenüber dem Bekl. als Wohngemeinschaft aufgetreten, indem man dem Bekl. mitgeteilt habe, dass jede Mieterin ein eigenes Zimmer beziehen werde. Man habe sich in der beruflichen Orientierungsphase (Studium bzw. Ausbildung) befunden und sei auf Unterhaltszahlungen der Eltern angewiesen gewesen. Dies sei dem Bekl. auch bekannt gewesen.

Aus den Gründen des AG vom 29. Juli 2017

häufig von der Redaktion verfasst

Der Antrag der Kl. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das Mietverhältnis, das zwischen der Kl. und der Streitverkündeten mit dem Bekl. abgeschlossen worden ist, ist für die Kl. nicht beendet.

Ein Beendigungstatbestand liegt nicht vor. Die von der Kl. allein erklärte Kündigung des Mietverhältnisses vom 21.1.2015 führte nicht zur Beendigung, denn bei einer Mehrheit von Mietern muss die Kündigung von sämtlichen Mitmietern gemeinsam erklärt werden, woran es hier unstreitig fehlt. Hieran ändert auch die Klausel in Nr. 13 Ziffer 1 letzter Satz des Mietvertrags nichts, denn diese Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nicht wirksam (vgl. KG, Urteil v. 5.1.2004, 12 U 122/02).

Das Mietverhältnis mit der Kl. ist auch nicht einvernehmlich aufgehoben worden. Hierzu hätte es einer dreiseitigen Vereinbarung zwischen den Parteien und der Streitverkündeten bedurft, woran es ebenfalls fehlt. Daher bedarf es auch keiner weiteren Auslegung der Erklärung der Hausverwaltung vom 3.3.2015, wonach „Frau G. erst zum 30.4. gekündigt“ habe.

Schließlich führt auch die Annahme, bei dem Mietverhältnis handele es sich um ein solches mit einer studentischen Wohngemeinschaft, nicht zu einer Beendigung des Mietverhältnisses mit der Kl. Sollte diese Annahme zutreffen, mag ein Anspruch der Kl. auf Auswechslung ihrer Person gegen einen anderen Mitmieter gegen den Bekl. bestehen. Dieser wird mit der Klage jedoch nicht verfolgt. Eine Nichterfüllung dieses - ggf. bestehenden - Anspruchs führt jedenfalls nicht zu einer Beendigung des Mietverhältnisses mit der Kl.

Aus den Gründen des AG vom 6. September 2016

Die Beschwerdebegründung gibt keinen Anlass, die angefochtene Entscheidung abzuändern.

Soweit sich die Kl. gegen die Feststellung der Unwirksamkeit von Ziffer 13 der Allgemeinen Vertragsbestimmung zum Mietvertrag wendet, verkennt sie, dass das Kammergericht in der zitierten Entscheidung eine Wirksamkeit gerade nur dann zulässt, wenn eine gegenseitige Vertretung bei der Kündigungserklärung ausgeschlossen wird. Vorliegend ist es jedoch gerade umgekehrt: Ziffer 13 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen will ausdrücklich die Kündigung durch einen Mieter zu Lasten des anderen Teils gelten lassen. Auf die Unwirksamkeit der Klausel darf sich der Bekl. auch berufen, denn die Bewertung als unwirksam soll nicht seinem Schutz, sondern dem Schutz der Mitmieter dienen.

Soweit die Kl. das Schreiben des Bekl. vom 3.3.2015 als Angebot der Entlassung der Kl. aus dem Mietverhältnis wertet, kann ihr in dieser Auslegung bereits nicht gefolgt werden. Jedenfalls fehlt es an einer Annahmeerklärung der Kl. und der Streitverkündeten innerhalb der Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB.

Auch hinsichtlich des vorsorglich gestellten Antrags auf Auswechslung kann keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, denn ein ggf. bestehender Anspruch stünde nur der Wohngemeinschaft, nicht jedoch der Kl. allein zu.

Aus den Gründen des LG Berlin, Beschluss vom 17. Oktober 2016 - 65 T 158/16 -

Die zulässige sofortige Beschwerde der Kl. ist unbegründet. […] Das Mietverhältnis, das zwischen der Kl. und der Streitverkündeten mit dem Bekl. abgeschlossen worden ist, ist für die Kl. nicht beendet.

Zur Erklärung der Kündigung auch im Namen der Mitmieterin war die Kl. infolge der Unwirksamkeit der Klausel Nr. 13 Ziff. 1 letzter Satz des Mietvertrages nicht berechtigt. Diese Vollmachtsklausel ist nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil sie die einseitige Kündigung eines Mitmieters ohne Wissen und Wollen des anderen zulassen würde und damit die Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (BGH, Beschluss vom 10.9.1997 - VIII ARZ 1/97, juris; KG, Urteil vom 5.1.2014 - 12 U 122/02, juris).

Zu Recht geht das Amtsgericht davon aus, dass der Erklärung des Bekl. vom 3.3.2015 nicht das Angebot der Entlassung der Kl. aus dem Mietverhältnis entnommen werden kann. Insofern fehlt es schon nach dem objektiven Empfängerhorizont an einem Rechtsbindungswillen dahingehend.

Ferner kann auch für den vorsorglich gestellten Antrag, wonach der Bekl. dem Ausscheiden der Kl. aus dem Mietverhältnis und der Aufnahme einer anderen Mieterin zustimmen soll, keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Offen bleiben kann, ob hier eine studentische Wohngemeinschaft mit der Folge, dass der Vermieter einem Wechsel der Wohngemeinschafter als Vertragspartner grundsätzlich zustimmen muss, vorliegt. Jedenfalls steht der Anspruch auf Zustimmung zur Auswechslung der Mitglieder der Wohngemeinschaft nur allen bisherigen Mietern gemeinsam zu (LG Berlin, Urteil vom 23.3.2016 - 65 S 314/15, juris; LG Frankfurt, Urteil vom 28.7.2009 - 2-11 S 230/08, juris; Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl., S. 110 f.). Die Kl. kann diesen Anspruch mithin nicht alleine geltend machen.

Aus den Gründen des AG vom 30. Mai 2017

Die Kl. haben gegen den Bekl. keinen Anspruch, einem Ausscheiden der Kl. zu 1.) aus dem Mietverhältnis zuzustimmen.

Ein solcher Anspruch kann sich nur als Nebenpflicht aufgrund der Besonderheit des Vertragsverhältnisses ergeben. Denn grundsätzlich gilt, dass ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Mietvertrag zwischen allen Vertragspartnern so lange bestehen bleibt, bis ein Beendigungstatbestand eintritt. Ein solcher Beendigungstatbestand ist im Verhältnis zur Kl. zu 1.) nicht eingetreten.

1. Die von der Kl. zu 1.) allein erklärte Kündigung vom 21. Januar 2015 führte nicht zur Beendigung, denn bei einer Mehrheit von Mietern muss die Kündigung von sämtlichen Mitmietern gemeinsam erklärt werden, woran es hier unstreitig fehlt. Hieran ändert auch die Klausel in Nr. 13 Ziff. 1 letzter Satz des Mietvertrages nichts, denn diese Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nicht wirksam (vgl. KG, Urteil vom 5.1.2004, 12 U 122/02). Diese Vollmachtsklausel ist nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil sie die einseitige Kündigung eines Mitmieters ohne Wissen und Wollen des anderen zulassen würde und damit den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Auf die Unwirksamkeit der Klausel darf sich der Bekl. auch berufen, denn die Bewertung als unwirksam soll nicht seinem Schutz, sondern dem Schutz der Mitmieter dienen. Das Mietverhältnis mit der Kl. zu 1.) ist auch nicht einvernehmlich aufgehoben worden. Hierzu hätte es einer dreiseitigen Vereinbarung zwischen den Parteien bedurft, woran es ebenfalls fehlt. Daher bedarf es auch keiner weiteren Auslegung der Erklärung der Hausverwaltung vom 3. März 2015, wonach „Frau G. erst zum 30. April 2015 gekündigt“ habe. Darüber hinaus kann der Erklärung mangels Rechtsbindungswillens nicht das Angebot der Entlassung der Kl. zu 1.) aus dem Mietverhältnis entnommen werden. Ferner fehlt es auch an einer Annahmeerklärung der Kl. innerhalb der Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB.

2. Ein Anspruch auf Zustimmung des Bekl. dazu, dass allein die Kl. zu 1.) aus dem Mietverhältnis ausscheidet, während das Mietverhältnis mit der Kl. zu 2.) weiter bestehen bleibt, ergäbe sich auch nicht aus dem - streitigen - Umstand, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Mietverhältnis um ein solches mit einer studentischen Wohngemeinschaft handeln könnte.

Ein solcher Anspruch wäre dem Inhalt nach allein auf Auswechslung ihrer Person gegen einen anderen Mitmieter gegen den Bekl. gerichtet (vgl. LG Berlin, Urt. v. 23.3.2016, 65 S 314/15; LG Karlsruhe, Urt. v. 10.5.1991, 9 S 588/90). Einem alleinigen Ausscheiden mit der Folge, dass der Vermieter nicht mehr wie bei Vertragsschluss mehrere mögliche Schuldner hätte, muss dieser nicht zustimmen. Eine solche Pflicht missachtete das Gläubigerinteresse des Vermieters einseitig zugunsten des Mitmieters.

Der Hilfsantrag ist unbegründet. Die Kl. hat keinen Anspruch auf Zustimmung des Bekl. zum Ausscheiden der Kl. aus dem streitgegenständlichen Mietverhältnis sowie der Aufnahme von Herrn O. in das streitgegenständliche Mietverhältnis.

Unabhängig davon, ob die Kl. zu 1.) bereits eine zustimmungsfähige Vertragsübernahme schlüssig vorgetragen hat und Herr O. als tauglicher Nachmieter in Frage kommt, fehlt es an einer vertraglichen Pflicht des Bekl. zur Zustimmung.

Der Grundsatz, dass das Mietverhältnis nur gegenüber allen Mietern geändert oder aufgelöst werden kann, gilt im Ausgangspunkt auch für Wohngemeinschaften. Ist deren Mitgliedern daran gelegen, neue Nutzer ohne Zustimmung des Vermieters aufnehmen zu können, muss dies in der Regel ausdrücklich geregelt werden. Etwas anderes kann gelten, wenn dem Vermieter die personelle Zusammensetzung erkennbar gleichgültig ist, was aber im Zweifel nicht der Fall ist (MüKoBGB/Häublein, BGB, 7. Auflage 2016, § 535 Rn. 50). Nach der Rechtsprechung liegt aber bei Wohngemeinschaften häufig ein konkludentes Einverständnis des Vermieters vor, welches generell und in die Zukunft gerichtet ist.

Vorliegend wurde ein solches Einverständnis nicht ausdrücklich erteilt. Dafür, dass dem Bekl. die Zusammensetzung erkennbar gleichgültig war, ist ebenfalls nichts ersichtlich.

Schließlich liegt auch kein konkludent erteiltes Einverständnis vor. Nach der Rechtsprechung kann ein solches vorliegen, wenn bei Vertragsschluss erkennbar die Vermietung an eine Wohngemeinschaft erfolgte (vgl. LG Berlin, aaO.; LG Frankfurt, Urteil vom 28.7.2009, 2-11 S 230/08), da es dem Vermieter von Anfang an klar sein muss, dass die Gemeinschaft aufgrund möglicher Wohnsitzwechsel oder aus anderen Gründen nicht auf Dauer angelegt ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.1.1993, 1 BvR 1750/92, Rn. 8 ff.; BGH, Urteil vom 15.7.2009, VIII ZR 307/08). Die zitierte Rechtsprechung betraf jedoch stets entweder solche Wohngemeinschaften, die von Anfang an offenkundig von vornherein auf Fluktuation angelegt waren, oder Fälle, in denen der Vermieter den Austausch über längere Zeit geduldet hatte. Beides ist vorliegend nicht der Fall. Da es sich bei der konkludenten Zustimmung um eine Ausnahme handelt, zumal es den Parteien freigestanden hätte, eine ausdrückliche Zustimmung zu vereinbaren, ist der Anspruch auf Zustimmung zur Auswechslung daher nicht auf jede Wohnsituation außerhalb einer Lebenspartnerschaft übertragbar. Unabhängig von der Frage, ob es bei Vertragsschluss für den Bekl. ersichtlich sein musste, ob die Kl. überhaupt eine Wohngemeinschaft (im Gegensatz zu einer echten Lebenspartnerschaft) bilden wollten, lag jedenfalls aus seiner Sicht keine erkennbar auf Fluktuation ausgerichtete Wohngemeinschaft vor. Dies ergibt sich aus den Gesamtumständen. Zum einen waren die Kl. nach eigener Aussage befreundet und befanden sich in einer gleichgelagerten Lebenssituation, zum anderen besteht bei Wohngemeinschaften von nur zwei Personen naturgemäß nur ein verringertes Maß an Fluktuation. Anders als bei größeren Wohngemeinschaften besteht folglich auch ein deutlich weniger ausgeprägtes Interesse an einer Auswechslung.

Die Tatsache, dass die Kl. zu 2.) bei Unterzeichnung des Mietvertrages erläutert hatte, dass man sich aus der Schule kenne, und dass man aufgrund gleichgelagerter Lebenssituationen und Interessen beschlossen habe, gemeinsam eine Wohnung anzumieten, ist nicht geeignet, diese Auslegung zu entkräften. Denn zu Recht weist der Bekl. darauf hin, dass dies auch dahingehend verstanden werden kann, dass die Kl. aus freundschaftlicher Verbundenheit zueinander eine gemeinsame Wohnung beziehen wollten. Zwar ist es keineswegs unüblich, dass befreundete Personen eine Wohngemeinschaft gründen. Die persönliche Freundschaft zwischen Mitgliedern einer Wohngemeinschaft kann aber - wie hier - dazu führen, dass eine Fluktuation der Mitglieder nicht von vornherein ersichtlich ist. Denn wenn sich zwei befreundete Personen dazu entschließen, einen gemeinsamen Haushalt zu führen, kann, anders als bei größeren Wohngemeinschaften, nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass der Haushalt auch mit beliebigen Dritten weitergeführt werden würde. Es ist ebenso gut möglich, dass die Personen ihre Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft aus freundschaftlicher Verbundenheit auf Dauer (oder zumindest bis zum Ende der Ausbildung) anlegen wollen. Inwieweit dies gewollt ist, entzieht sich regelmäßig der Kenntnis des Vermieters, während die Mieter hierüber unschwer Auskunft erteilen können. Diese Rechtsunsicherheit kann nicht zu Lasten des Vermieters gehen. Auch die Tatsache, dass die Kl. sich nach eigener Aussage in einer gleichgelagerten Lebenssituation befanden, spricht eher gegen eine auf Fluktuation ausgerichtete Wohngemeinschaft. In einer solchen Wohngemeinschaft befinden sich häufig gerade Mitglieder, die sich in unterschiedlichen Phasen ihrer Ausbildung befinden und daher ein gesteigertes Interesse daran haben, zum Ende der Ausbildung auszuscheiden und ein neues Mitglied aufzunehmen. Eine solche Dynamik in der Wohngemeinschaft fehlt bei einem Haushalt, der auf zwei Personen in gleicher Lebenssituation beschränkt ist. Allein die Tatsache, dass die Wohngemeinschaft nur für die Dauer der Ausbildung eingegangen werden sollte, ist gerade nicht ausreichend. Die Anmietung von Wohnraum für eine zeitlich beschränkte Dauer ist gerade kein typisches Merkmal der dynamischen Wohngemeinschaft. Vielmehr ist es Sinn und Zweck, den Mietvertrag zwischen der Wohngemeinschaft und dem Vermieter möglichst auf Dauer anzulegen, den Mietern aber zugleich ein hohes Maß an Flexibilität einzuräumen. Hinzu kommt, dass naturgemäß weniger Personen von einem potentiellen Auszug betroffen sind. Dem Interesse an einer kurzzeitigen Abwesenheit, z. B. aufgrund eines Auslandsaufenthaltes, kann durch eine Untermietung ausreichend Rechnung getragen werden.

Auch die Behauptung, die Kl. hätten den Bekl. bei Vertragsschluss darauf hingewiesen, dass jede von ihnen ein eigenes Zimmer beziehe, führt selbst bei unterstellter Richtigkeit zu keinem anderen Ergebnis, denn die Frage der Zimmeraufteilung, die ja auch innerhalb einer ehelichen oder unehelichen Lebensgemeinschaft von ganz unterschiedlichen und privaten Vorlieben abhängig ist, mag zwar ein - allerdings keineswegs zwingendes - Indiz dafür darstellen, dass die Mieter eine eher lose Verbindung eingehen. Sie reicht jedoch nicht aus, um die Annahme zu rechtfertigen, dass sich dem Bekl. aufgrund der Gesamtumstände des Vertragsschlusses die Bildung einer Wohngemeinschaft geradezu aufdrängte. Einer Beweisaufnahme hierüber bedurfte es daher nicht.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Aus dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Mietverhältnisses folgt, dass bei mehreren Mietern eine Einzelkündigung unwirksam ist; entgegengesetzte Formularklauseln sind das auch. Auch ein Anspruch auf Entlassung aus dem Mietverhältnis besteht in der Regel nicht, selbst wenn es sich um eine Wohngemeinschaft handelt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Klägerin hatte mit ihrer Freundin die Wohnung gemietet; beide lebten bisher bei ihren Eltern und gaben in ihrem Selbstauskunftsbogen an, Studentin bzw. Hotelfachfrau zu sein. Nach knapp drei Jahren kündigte die Klägerin das Mietverhältnis, verlangte Zustimmung zum Ausscheiden aus dem Mietverhältnis und Aufnahme des Lebensgefährten ihrer Freundin in den Mietvertrag. Prozesskostenhilfegesuch und Klage blieben erfolglos.

Die Urteile

häufig von der Redaktion verfasst

Das AG Tempelhof-Kreuzberg und das LG Berlin verwiesen in ihren Beschlüssen zum Prozesskostenhilfegesuch darauf, dass die Einzelkündigung trotz entgegenstehender Formularregelung im Mietvertrag unwirksam sei und sich der Vermieter darauf auch berufen dürfe. Ein Anspruch auf Zustimmung zum Ausscheiden aus dem Mietverhältnis bestehe nicht; in seinem Urteil auf Klageabweisung führt das AG weiter aus, dass die Rechtsprechung zu Wohngemeinschaften nicht einschlägig sei. Selbst wenn bei Vertragsabschluss die Mieterinnen eine Wohngemeinschaft bilden wollten, sei jedenfalls für den Vermieter nicht erkennbar gewesen, dass diese auf Fluktuation ausgerichtet sei, anders als bei den in der Rechtsprechung dazu entschiedenen Fällen. Auch dass die Klägerinnen sich in einer gleichgelagerten Lebenssituation befanden, spreche dagegen; eine Unklarheit oder Rechtsunsicherheit könne nicht zu Lasten des Vermieters gehen.

Anmerkung der Redaktion

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Üblicherweise wird ein Klageantrag nicht weiterverfolgt, wenn im Prozesskostenhilfeverfahren auch das Berufungs-/Beschwerdegericht den Anspruch für unbegründet hält. Hier waren immerhin vier Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts Berlin (Berufung gegen das Urteil vom 30. Mai 2017 kann möglicherweise eingelegt werden) erforderlich.