veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Einhaltung der technischen Normen bei Modernisierung

LG Berlin67 S 186/0623.10.2006GE 2006, 1555

BGB § 535

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Einhaltung der technischen Normen bei Modernisierung; unwesentliche Abweichung von DIN-Normen kein Mangel

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Vermieter muß bei Modernisierungsmaßnahmen die aktuell geltenden technischen Normen einhalten.

2. Wird das Schalldämmaß nach Einbau von neuen Fenstern nach der DIN 4109 nur um 1 dB verfehlt, was praktisch nicht hörbar ist, liegt kein Mangel vor.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. hat gegen die Bekl. keinen Anspruch auf Mangelbeseitigung an den Fenstern (Lärmschutz) aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Unstreitig ist inzwischen die Bekl. Vermieterin, die im Jahre 2002 im Hause Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt hat. Dabei sind u. a. die vorher im Jahr 1992 eingesetzten Fenster durch neue Isolierglasfenster ersetzt worden.

Dabei ist mit der Berufung zunächst davon auszugehen, daß ein Mangel der Mietsache hier dann vorliegen würde, wenn einerseits die derzeit für den Schallschutz von Fenstern geltenden technischen Normen nicht eingehalten und andererseits dies sich auch in der Wohnung der Bekl. auswirken würde.

Die Kammer nimmt Bezug auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. Oktober 2004 (GE 2004, 1586 f.), in der es heißt:

"Wenn der Vermieter jedoch selbst bauliche Veränderungen vornimmt, die zu Lärmemissionen führen können, kann der Mieter erwarten, daß Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden, die den Anforderungen der zur Zeit des Umbaus geltenden DIN-Normen genügen."

Daraus zieht die Kammer den Schluß, daß der Vermieter die aktuell geltenden technischen Normen auch dann einzuhalten hat, wenn er Modernisierungsmaßnahmen für die Wohnung ankündigt und in der betreffenden Modernisierungsvereinbarung Verbesserungen des Schallschutzes in Aussicht stellt, ohne sich dabei vorzubehalten, daß die Verbesserung möglicherweise nicht bis an die jetzt geltenden technischen Vorschriften heranreichen würde. Die Kl. konnte die Ankündigung und die Vereinbarung hier nur so verstehen, daß die aktuellen Vorschriften berücksichtigt und zugrunde gelegt werden würden.

Nach dem auf Anforderung des Amtsgerichts vom Sachverständigen D. erstatteten Gutachten vom 15. Februar 2006 ist zunächst davon auszugehen, daß die DIN 4109/U4 nicht eingehalten ist. Danach war im konkreten Fall hier ein erforderliches Schalldämmaß von Rw, Fenster = 38 dB gegeben. Der Gutachter hat durch Messungen jedoch nur ein bewertetes Bau-Schalldämmaß von R'45°, w = 37 dB ermittelt. Die Vorgabe der DIN wird um 1 dB verfehlt. Dieser Fehler des Fensters wirkt sich in der Wohnung der Kl. indes nicht aus. Der Sachverständige hat in seiner ergänzenden Stellungnahme für die Kammer vom 17. Juli 2006 und in seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 2006 zur Überzeugung der Kammer ausgeführt, daß die beim hiesigen Fenster meßtechnisch sich ergebende Abweichung von 1 dB nicht wahrnehmbar sei. Die Literatur zur Akustik gehe aufgrund der allgemeinen Erkenntnisse des Weber-Fechnerschen Gesetzes über die Grenze der Wahrnehmbarkeit von Sinneseindrücken beim Menschen davon aus, daß die Abweichung von 1 dB nur wahrnehmbar ist, wenn die beiden unterschiedlich lauten Signale unmittelbar aufeinander folgen (sogenannter Paarvergleich). Das Weber-Fechner-Gesetz besagt, daß die Stärke von Sinneseindrücken logarithmisch zur Intensität des physikalischen Reizes erfolgt. Das heißt, daß eine Veränderung des Sinneseindrucks erst entsteht, wenn die Abweichung ein bestimmtes Verhältnis des vorherigen Sinneseindrucks übersteigt. Liegt dagegen - wie etwa beim Wechsel eines Fensters - eine gewisse Zeitspanne zwischen den verschieden lauten Signalen, so ist der Unterschied nicht mehr erkennbar. Zusätzlich ist dabei auch zu berücksichtigen, daß der Lautheitseindruck auch durch den ständig wechselnden Charakter der Lärmemissionen beeinflußt wird.

Im übrigen ist aufgrund der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen vom 17. Juli 2006 auch zu berücksichtigen, daß die DIN 4109/U4 den sogenannten Spektrum-Anpassungswert Ctr nicht einbezieht. Dieser Wert berücksichtigt die konkrete Verkehrslärmsituation und die spezifischen Eigenschaften des verbauten Fensters. Der Gutachter hat festgestellt, daß sich die geringe Abweichung von 1 dB, die sich noch aus dem vor dem Amtsgericht erstatteten Gutachten ergab, wegen der guten Eigenschaften des Fensters bei der "Streuung von Verkehrslärm" vollständig wieder ausgleiche. Es kann dabei dahinstehen, daß die Berechnungen des Sachverständigen wohl insgesamt schon von einem zu hohen Verkehrslärm ausgehen.

Auch aus sonstigen Gesichtspunkten - insbesondere einem Vergleich der Situation vor und nach der Modernisierung - kann von einem mangelhaften Lärmschutz nicht ausgegangen werden. Dazu ist unstreitig, daß die Bekl. bereits vor dem Einbau der neuen Fenster darüber klagte, daß die Lärmbelastung insbesondere nachts unerträglich sei. Danach ist schon der Klagevortrag, es sei durch die neuen Fenster zu einer Verschlechterung der Situation gekommen, nicht nachvollziehbar. Die Bekl. trägt zu einem Vergleich der Situation mit den alten Fenstern einerseits und den neuen Fenstern andererseits nichts weiter vor, auch nicht in der Berufung.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Mangel liegt dann vor, wenn der Vermieter die zum Zeitpunkt der Errichtung des Hauses geltenden technischen Normen nicht eingehalten hat. Bei Umbaumaßnahmen sind die zu diesem Zeitpunkt geltenden Regeln der Technik einzuhalten. Entscheidend ist aber immer, ob sich daraus eine spürbare Beeinträchtigung des Wohnwerts ergibt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Vermieterin hatte im Jahre 2002 Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt und neue Isolierglasfenster einsetzen lassen. Die Mieterin beklagte eine unerträgliche Lärmbelastung. Der Sachverständige stellte fest, daß die DIN 4109 um 1 dB verfehlt werde, dies aber kaum hörbar sei. Die Klage auf Mängelbeseitigung wurde abgewiesen.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 23. Oktober 2006 verwies das Landgericht Berlin darauf, daß zwar grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Modernisierungsmaßnahme geltenden technischen Normen einzuhalten seien. Hier sei jedoch eine Abweichung zu den Vorgaben der DIN um 1 dB so geringfügig, daß dies kaum wahrnehmbar sei. Hinzu komme, daß die Klägerin schon vor dem Einbau der neuen Fenster über Lärmbelästigung geklagt habe.

Anmerkung der Redaktion

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Verkehrslärm ist kein Mangel, auch wenn im Laufe der Jahre der Verkehr zunimmt. Wer eine Wohnung in einem Haus an einer Durchgangsstraße mietet, nimmt auch den Verkehrslärm in Kauf.