Einhaltung der Schallschutzvorschriften bei Modernisierung
BGB §§ 535, 554
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Einhaltung der Schallschutzvorschriften bei Modernisierung; DIN-Normen; Regeln der Technik; Mangel der Mietsache
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Vermieter muss bei Modernisierungsmaßnahmen die aktuell geltenden technischen Normen einhalten (Bestätigung von LG Berlin GE 2006, 1555).
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. tauschte aufgrund der Vereinbarung vom 27. Oktober 2002 die straßenseitigen Kastendoppelfenster der Wohnung gegen Isolierglasfenster aus. Die Kl. behaupten, die neuen Fenster erfüllten die Anforderungen der DIN 4109 nicht, es sei nun lauter als früher.
Die Kammer hält an der Entscheidung in der Parallelsache 67 S 186/06 (GE 2006, 1555) fest und geht weiter davon aus, dass ein Mangel der Mietsache hier dann vorliegt. Einerseits werden die derzeit für den Schallschutz von Fenstern geltenden technischen Normen nicht eingehalten und andererseits wirkt sich dies auch in der Wohnung der Bekl. aus. Die Kammer nimmt Bezug auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. Oktober 2004 VIII ZR 355/03 - (GE 2004, 1586 f.), in der es heißt:
"... Wenn der Vermieter jedoch selbst bauliche Veränderungen vornimmt, die zu Lärmemissionen führen können, kann der Mieter erwarten, dass Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden, die den Anforderungen der zur Zeit des Umbaus geltenden DIN-Normen genügen."
Daraus zieht die Kammer den Schluss, dass der Vermieter die aktuell geltenden technischen Normen auch dann einzuhalten hat, wenn er Modernisierungsmaßnahmen für die Wohnung ankündigt und in der betreffenden Modernisierungsvereinbarung Verbesserungen des Schallschutzes in Aussicht stellt, ohne sich dabei vorzubehalten, dass die Verbesserung möglicherweise nicht bis an die jetzt geltenden technischen Vorschriften heranreichen würde. [...]
Dabei ist jedenfalls im hiesigen Verfahren kein Vergleich mit dem früheren Zustand anzustellen. Die Kl. haben hier - anders als die Mieter in ähnlichen Streitigkeiten - gerade nicht angegeben, dass der Lärm in der Wohnung "auch schon früher unerträglich" gewesen sei. Es ist unerheblich, ob die alten Fenster die Anforderungen an den Schallschutz erfüllten. Auch wenn man zugunsten der Bekl. unterstellt, dass sich durch die neuen Fenster eine Verbesserung des Schallschutzes ergäbe, sind zusätzlich die Anforderungen aus den aktuellen technischen Normen einzuhalten. Dies ist praktisch der Gegenwert der Umlage der Modernisierung.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei Veränderungen von Technischen Normen gilt grundsätzlich ein Bestandsschutz, so dass der Vermieter nicht zum Umbau verpflichtet ist. Führt er allerdings eine Modernisierungsmaßnahme durch, muss er dabei die aktuell geltenden technischen Normen einhalten.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter hatte die Kastendoppelfenster gegen Isolierglasfenster ausgetauscht. Die Mieter beanstandeten, dass die neuen Fenster einen geringeren Schallschutz böten als die alten.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 11. Februar 2008 bestätigte die 67. Kammer des Landgerichts Berlin ihre frühere Entscheidung in einem Parallelverfahren, dass hier ein Mangel vorliege. Bei Modernisierungsmaßnahmen sei der Vermieter verpflichtet, die aktuell geltenden technischen Normen einzuhalten. Auch wenn man zugunsten des Vermieters unterstelle, dass die neuen Fenster eine Verbesserung des Schallschutzes ergäben, seien zusätzlich die Anforderungen aus den DIN-Normen einzuhalten, da dies "der Gegenwert der Umlage der Modernisierung" sei.