Eingeschränkte Videoüberwachung in der Tiefgarage
WEG § 22 Abs. 1; BDSG § 6b
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die eingegrenzte Videoüberwachung von im Sondereigentum befindlichen Pkw-Stellplätzen in einer Tiefgarage durch die betroffenen Sondereigentümer darf durch Mehrheitsbeschluss zugelassen werden.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft B. Str. 6, 6a in Berlin.
Die Wohnungseigentümer T. und S. sind Sondereigentümer der nebeneinanderliegenden Stellplätze 17 und 18 in der Tiefgarage der Anlage. Im Bereich der Stellplätze ist an der Wand ein Sprengwasserzähler angebracht.
In der Vergangenheit kam es im Bereich dieser beiden Stellplätze mehrfach zu Unannehmlichkeiten sowie zu einer Sachbeschädigung durch Unbekannte.
In der Eigentümerversammlung vom 25.5.2016 fassten die Wohnungseigentümer zu TOP 8 (laufende Nummer 90 der Beschlusssammlung) den Beschluss, dass die Wohnungseigentümer T. und S. eine Überwachungskamera in der Tiefgarage auf eigene Kosten einbauen dürfen, um ihr Eigentum besser überwachen und schützen zu können.
Der Beschluss wurde mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 9.1.2017 für ungültig erklärt.
In der Eigentümerversammlung vom 2.11.2016 fassten die Wohnungseigentümer mehrheitlich zu TOP 2 den folgenden „Klarstellungsbeschluss der lfd. Nr. 90 der Beschlusssammlung“:
„Die Eigentümergemeinschaft beschließt, dass die zur laufenden Nummer 90 der Beschlusssammlung erteilte Genehmigung dahingehend eingeschränkt wird, dass die Installation einer Überwachungskamera nur dergestalt erfolgen darf, dass mehr als der Bereich der Stellplätze 17 und 18 von der installierten Kamera nicht erfasst werden darf.
Zu diesem Zweck wird den Eigentümern T. und S. erlaubt, an der Garagendecke mittig zwischen den Stützpfeilern der Stellplätze 17 und 18 eine Kamera so anzubringen, dass diese von dort die Außenwand erfasst, hier wiederum begrenzt durch jene links und rechts vorhandenen Eckpfeiler, die mit der Außenwand verbunden sind.
Die Kosten der vorbezeichneten Maßnahme tragen die Eigentümer T. und S. Dies gilt auch für notwendige Erneuerungs- und Unterhaltungskosten.“
Die Kl. behauptet, die Kamera erfasse den an der Außenwand der Tiefgarage installierten Sprengwasserzähler.
Sie ist der Ansicht, der Beschluss zu TOP 8 widerspreche ordnungsmäßiger Verwaltung. Bei der Installation der Überwachungskamera handele es sich um eine bauliche Veränderung, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedürfe. Das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Mitbenutzer der Garage sei durch den klarstellenden Beschluss immer noch nicht ausreichend geschützt, da die durch den Beschluss genehmigte Überwachungskamera auch die im Gemeinschaftseigentum stehende Außenwand sowie den Wasserzähler erfasse. Um Missbrauch zu vermeiden, hätte der Kameratyp festgelegt werden müssen. Der Beschluss verstoße weiterhin gegen die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes.
Die Kl. hat sich mit am 2.12.2016 bei Gericht eingegangener Klageschrift, die den Bekl. nach Einzahlung am 15.12.2016 des unter dem 9.12.2016 angeforderten Gerichtskostenvorschusses am 3.1.2017 zugestellt worden ist, gegen die Beschlüsse zu TOP 1 und 2 gewendet. Nach Klagerücknahme im Übrigen beantragt sie zuletzt, den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 2.11.2016 zu TOP 2 bezüglich der Installation einer Überwachungskamera in der Tiefgarage für ungültig zu erklären. Die Bekl. beantragen, die Klage abzuweisen.
Es liege bereits mangels erheblichen Substanzeingriffs keine bauliche Veränderung vor, zumal die Kamera nicht angeschraubt werden müsse, sondern angeklebt werden könne.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die zulässige, insbesondere vor dem gemäß § 43 Nr. 4 WEG zuständigen Gericht erhobene Klage ist, soweit nach der teilweisen Klagerücknahme noch in der Sache zu entscheiden war, nicht begründet.
Die materiell-rechtlichen Anfechtungs- und Begründungsfristen gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG sind zwar eingehalten; der angegriffene Beschluss der Eigentümerversammlung vom 2.11.2016 zu TOP 2 entspricht aber ordnungsmäßiger Verwaltung.
1. Ob die Installation einer Videokamera im Sondereigentum eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG darstellt, kann offen bleiben. Selbst wenn wegen ihrer baulich-optischen Wirkung eine bauliche Veränderung anzunehmen wäre, entspräche die Maßnahme mangels einer über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinausgehenden Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer ordnungsmäßiger Verwaltung.
2. Nach § 14 Nr. 1 WEG ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von dem Sondereigentum und dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Unter einem Nachteil in diesem Sinne ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung zu verstehen. Nur konkrete und objektive Beeinträchtigungen gelten als ein solcher Nachteil; entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (BGH, Urteil vom 21.10.2011 - V ZR 265/10 - juris, m.w. N.).
a) Sein Sondereigentum darf ein Wohnungseigentümer überwachen, wenn die Überwachung nicht auch fremdes Sondereigentum oder gemeinschaftliches Eigentum sowie öffentliche Flächen oder fremde Grundstücke erfasst. Die theoretische Möglichkeit einer manipulativen Veränderung der Anlage, so dass die Überwachung danach nicht mehr ordnungsmäßiger Verwaltung entspräche, begründet alleine ihre Unzulässigkeit nicht; konkrete Umstände müssen eine Manipulation nahelegen (BGH, Urteil vom 16.3.2010 - VI ZR 176/09 - juris).
aa) Der angegriffene Beschluss legt fest, dass nur der Bereich der Stellplätze 17 und 18 von der Kamera erfasst werden darf. Zwar befindet sich an der Außenwand ein Sprengwasserzähler. Ob dieser von der Kamera erfasst wird, kann offen bleiben. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, entspräche der Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung. Es ist den übrigen Wohnungseigentümern und erst recht nicht Dritten gestattet, die im Sondereigentum der Wohnungseigentümer T. und S. stehenden Stellplätze zu betreten, um den Zähler abzulesen. Ein Wohnungseigentümer, in dessen Sondereigentum sich ein Zähler befindet, hat nur das Ablesen der Zähler nach vorheriger Absprache durch befugte Personen zu dulden. Zum Kreis der befugten Personen gehören etwa der Verwalter und der Hausmeister, nicht jedoch andere Wohnungseigentümer. Es ist Sache der Sondereigentümer T. und S., für die Dauer der Ablesung ggf. für eine Unterbrechung der Videoübertragung zu sorgen.
bb) Der Beschluss legt fest, dass sich der Erfassungswinkel allein auf das Sondereigentum der Eigentümer T. und S. erstrecken darf. Konkrete Umstände für eine manipulative Veränderung der Kameraausrichtung, so dass Dritte eine Überwachung durch die Kamera objektiv befürchten müssen, sind von den Kl. nicht dargetan. Die Tatsache, dass benachbarte Parteien vor Gericht Rechtsstreitigkeiten austragen, rechtfertigt für sich genommen nicht die Befürchtung einer Partei, künftig in den Überwachungsbereich einer Videoanlage einbezogen zu werden (BGH, Urteil vom 21.10.2011 - V ZR 265/10 -, juris).
b) Entgegen der Ansicht der Kl. muss in dem Beschluss kein bestimmter Kameratyp festgelegt werden. Der Beschluss regelt den Erfassungsbereich der Überwachungskamera; die Installation einer Kamera mit 360-Grad-Rundumsicht wäre von dem Beschluss nicht gedeckt.
c) § 6b BDSG ist nicht einschlägig, da die Beschlussfassung nicht die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume betrifft. Erfasst wird nur das Sondereigentum der Eigentümer T. und S.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Überwachung darf sich nur auf genau bestimmte Stellplätze im Sondereigentum beziehen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
T. und S. sind Sondereigentümer der nebeneinanderliegenden Stellplätze 17 und 18 in der Tiefgarage. Im Bereich der Stellplätze kam es mehrfach zu „Unannehmlichkeiten“ sowie zu einer Sachbeschädigung durch Unbekannte. Am 25. Mai 2016 beschlossen die Wohnungseigentümer, dass die Wohnungseigentümer T. und S. eine Überwachungskamera in der Tiefgarage auf eigene Kosten einbauen dürfen, um ihr Eigentum besser schützen zu können. Dieser Beschluss wurde rechtskräftig für ungültig erklärt. Am 2. November 2016 beschlossen die Wohnungseigentümer klarstellend, dass die erteilte Genehmigung dahin eingeschränkt wird, dass die Überwachungskamera nur den Bereich der Stellplätze 17 und 18 erfassen darf. Die Klägerin behauptet, die Kamera erfasse auch den Sprengwasserzähler an der Außenwand der Tiefgarage und sei daher nicht ordnungsgemäß.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das AG hat die Klage abgewiesen. Der angegriffene Eigentümerbeschluss entspreche ordnungsmäßiger Verwaltung. Selbst wenn eine bauliche Veränderung anzunehmen wäre, liege keine unzumutbare Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer vor. Sein Sondereigentum dürfe ein Wohnungseigentümer überwachen, wenn die Überwachung nicht auch fremdes Sondereigentum oder gemeinschaftliches Eigentum sowie öffentliche Flächen oder fremde Grundstücke erfasse (BGH, GE 2013, 1011). Zwar befindet sich an der Außenwand ein Sprengwasserzähler, bei dem aber nur das Ablesen des Zählers nach vorheriger Absprache durch befugte Personen (etwa den Verwalter) zu dulden ist. Für die Dauer der Ablesung muss die Videoüberwachung unterbrochen werden.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Vorsorglich hat das AG ausgeführt, dass die Installation einer Kamera mit 360°-Rundumsicht von dem Mehrheitsbeschluss nicht gedeckt wäre. § 6b Bundesdatenschutzgesetz ist nicht einschlägig, da die Beschlussfassung nicht die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume betrifft. Erfasst wird nur das Sondereigentum der Eigentümer T. und S.