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Eingeschränkte Überprüfung der Kostenentscheidung nach Erledigung

LG Berlin67 T 121/0923.11.2009unveröffentlicht

§ 91 a ZPO

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Eingeschränkte Überprüfung der Kostenentscheidung nach Erledigung; Ermessensfehler; Abweichung von der herrschenden Meinung; fehlerhaftes Ermessen; Kündigung; Räumungsklage; ausgezogener Mitmieter; Kosten des Rechtsstreits

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO ist in das Ermessen des Gerichts gestellt, das vom Beschwerdegericht nur darauf überprüft werden kann, ob ein Ermessensfehler vorliegt.

2. Eine Abweichung von der herrschenden Meinung (hier: kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Räumungsklage gegen den ausgezogenen Mitmieter) begründet keinen Ermessensfehler.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Mit der angefochtenen Entscheidung vom 7. Mai 2009 hat das Amtsgericht gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO nach billigem Ermessen entschieden. Im Rahmen dieser Ermessenentscheidung hat es die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Kl. ihm und dem Bekl. zu 2) je zur Hälfte auferlegt. Ferner hat es bestimmt, dass der Kl. die außergerichtlichen Kosten der Bekl. zu 1) zu tragen hat und der Bekl. zu 2) seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Zur Begründung führt es unter Hinweis auf die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 25. Februar 2003 zu 64 S 265/02 (GE 2003, 529) aus, hinsichtlich des Bekl. zu 1) habe kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Räumungsklage bestanden. Dieses erlösche dann, wenn der ausgezogene Mieter erkläre, sich keinerlei Rechte an der Streitbefangenen Wohnung mehr zu berühmen. So liege der Fall hier.

Dagegen wendet sich der Kl. mit seiner sofortigen Beschwerde. Er ist der Ansicht, das Gericht vermische hier den vorliegenden Fall, in dem zwei Mieter vorhanden sind, von denen einer ausgezogen ist, mit demjenigen, dass es einen Mieter gab, der ausgezogen ist und Besitzaufgabe erklärt.

Eine Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die vom Kl. genannte Vermischung zweier Fälle liegt nicht vor. Im Rahmen der Entscheidung über die sofortige Beschwerde ist zu berücksichtigen, dass die Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO in das Ermessen des Gerichts gestellt war. Daher beschränkt sich die Überprüfungsmöglichkeit durch das Beschwerdegericht auf die Frage, ob das erstinstanzliche Gericht von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Denn der Sinn des eingeräumten Ermessens würde verfehlt, wenn das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet wäre, ein vom erstinstanzlichen Gericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine eigene Ermessenentscheidung zu ersetzen. Stattdessen kann das Beschwerdegericht die Entscheidung nur auf Ermessensfehler in Form des Ermessensfehlgebrauchs oder der Ermessensüberschreitung überprüfen, also darauf, ob das erstinstanzliche Gericht von dem ihm obliegenden Ermessen einen ungesetzlichen Fehlgebrauch gemacht hat. Das könnte namentlich dann der Fall sein, wenn es für die Ermessensentscheidung maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht ermittelt oder sonst unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 28.2.2007, Xll ZB 165/06, NJW-RR 2007, 1586 ff., juris Rz. 15; KG, Beschluss vom 14.10.2005, 11 W 8/04, OLGR 2006, 282 = GE 2006, 446). Eine eigene Ermessensentscheidung kann das Beschwerdegericht nicht treffen (vgl. KG aaO). Ermessenfehler der angegriffenen Entscheidung zeigt der Kl. allerdings weder auf, noch sind solche ersichtlich.

Insbesondere ist die vom Kl. vorgetragene Vermischung zweier verschiedener Fallgestaltungen nicht gegeben. Weiteren Vortrag dazu liefert der Kl. auch mit seinem Schriftsatz vom 16. November 2009 nicht. Das Amtsgericht stützt sich zur Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich auf das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Februar 2003, 64 S 265/02, GE 2003, 529. Auch im dortigen Fall, in dem das Landgericht das Rechtsbedürfnis verneint hat, waren zwei Mieter, die Bekl. zu 1) und 2), vorhanden, von denen einer, der Bekl. zu 2), bereits ausgezogen war. Vorliegend war die Bekl. zu 1) bereits ausgezogen.

Der Kl. kann sich des Weiteren nicht mit Erfolg darauf berufen, es fehle auch an einer Erklärung der Bekl. zu 1), sich keinerlei Rechte mehr an der Wohnung zu berühmen. Denn in der Tat ist ein derartiger Erklärungsgehalt ihren Schreiben vom 21. und 26. September 2008 zu entnehmen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in dessen NichtabhiIfebeschluss vom 26. Mai 2009 wird verwiesen. Im Schreiben vom 21. September 2008 bat die Bekl. zu 1) darum, sie aus dem Mietvertrag zu streichen. Sie teilte zudem mit, für mindestens zehn Monate ins Ausland verzogen zu sein und Ihre Lebensgemeinschaft mit dem Bekl. zu 2) beendet zu haben. Im nachfolgenden Schreiben vom 26. September 2008 erklärte die Bekl. zu 1) zudem die Kündigung des Mietvertrags.

Soweit entgegen der Ansicht der angegriffenen Entscheidung und der zitierten Entscheidung der 64. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 25. Februar 2003 in der neueren Rechtsprechung und Literatur das Rechtsschutzbedürfnis für eine Räumungsklage gegen den ausgezogenen Mitmieter bejaht wird, auch wenn dieser den Vermieter bereits von seinem Auszug in Kenntnis gesetzt hat (vgl. KG, Beschluss vom 25. Juli 2006, 8 W 34/06, WuM 2006, 529, juris Rz. 6 m. w. N.), folgt daraus kein Ermessensfehler des Amtsgerichts. Denn dieses ist nicht gehindert, eine von der herrschenden Ansicht abweichende Meinung selbst unter Hinweis auf eine aufgegebene Ansicht der 64. Zivilkammer des Landgerichts als angemessen im Sinne des § 91 a ZPO zu erachten.

Entgegen der Ansicht des Kl. erkennt das Beschwerdegericht keine Unrichtigkeit der amtsgerichtlichen Entscheidung. Zudem ist nicht ersichtlich, dass das Amtsgericht nicht erkannt habe, sein Ermessen auszuüben. Denn in seinem Versäumnisteil- und Schlussurteil führt es ausdrücklich aus, über die Kosten sei nach billigem Ermessen gemäß § 91 a ZPO zu entscheiden.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach Erledigung der Hauptsache entscheidet das Gericht über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Gegen die Entscheidung gibt es die sofortige Beschwerde. Die Frage ist, ob das Beschwerdegericht auch das Ermessen der Vorinstanz überprüfen darf.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter hatte auch gegen die Beklagte zu 1) Räumungsklage erhoben, die schon vorher mitgeteilt hatte, sie habe den Besitz an der Wohnung endgültig aufgegeben. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung legte das Amtsgericht die Kosten insoweit dem Vermieter auf unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Berlin (GE 2003, 529), da ein Rechtsschutzbedürfnis an der Klage gefehlt habe. Die sofortige Beschwerde hält das Landgericht Berlin für unbegründet. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Vermieters.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Die ZK 67 des LG Berlin (Einzelrichter) wies die sofortige Beschwerde zurück. Die Überprüfungsmöglichkeit der angefochtenen Entscheidung durch das Beschwerdegericht beschränke sich auf die Frage, ob das erstinstanzliche Gericht von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht habe. Der Sinn des eingeräumten Ermessens würde verfehlt, wenn das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet wäre, eine vom erstinstanzlichen Gericht fehlerfrei ausgeübte Ermessensentscheidung durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen. Stattdessen könne das Beschwerdegericht die Entscheidung nur auf Ermessensfehler in Form des Ermessensfehlgebrauchs oder der Ermessensüberschreitung überprüfen, also darauf, ob das erstinstanzliche Gericht von dem ihm obliegenden Ermessen einen ungesetzlichen Fehlgebrauch gemacht habe. Das könne dann der Fall sein, wenn es für die Ermessensentscheidung maßgeblicher Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht ermittelt oder sonst unberücksichtigt gelassen habe. Eine eigene Ermessensentscheidung könne das Beschwerdegericht nicht treffen. Im vorliegenden Fall seien Ermessensfehler in der angegriffenen Entscheidung nicht ersichtlich. Soweit in der neueren Rechtsprechung und Literatur das Rechtsschutzbedürfnis für eine Räumungsklage gegen den ausgezogenen Mieter bejaht werde, auch wenn dieser den Vermieter bereits vor seinem Auszug in Kenntnis gesetzt habe, folge daraus kein Ermessensfehler des Amtsgerichts. Dieses sei nicht gehindert, eine von der herrschenden Ansicht abweichende Meinung als angemessen im Sinne des § 91 a ZPO zu erachten.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Beschluss ist in zweierlei Hinsicht fragwürdig:

Das Amtsgericht hat dem Vermieter die Kosten für die Klage gegen den ausgezogenen Mitmieter auferlegt, weil insofern das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage gefehlt habe. Bei dem Rechtsschutzbedürfnis handelt es sich um eine allgemeine Prozessvoraussetzung, die von Amts wegen zu prüfen ist. Fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, ist die Klage als unzulässig abzuweisen, eine Sachentscheidung kann grundsätzlich nicht ergehen. Die allgemeinen Prozessvoraussetzungen sind auch noch in der Rechtsmittelinstanz zu beachten. Insofern hätte dem Amtsgericht eine Ermessensentscheidung hinsichtlich der Kosten überhaupt nicht zugestanden. Wenn das Amtsgericht der Ansicht war (und das war hier so), dass für die Klage gegen den ausgezogenen Mieter kein Rechtschutzbedürfnis vorhanden war, hätte es im Streitfall die Klage als unzulässig abweisen müssen. Daraus hätte dann auch die Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO folgen müssen. In der sofortigen Beschwerde hätte dann das Beschwerdegericht die Entscheidung darauf überprüfen müssen, ob ein Rechtsschutzbedürfnis vorlag oder nicht.

Im Übrigen ist es höchst zweifelhaft (nach hier vertretener Ansicht unrichtig), dass die Ermessensentscheidung nach § 91 a ZPO durch das Beschwerdegericht nur auf Ermessensfehler hin überprüft werden darf. Das hat zwar das Kammergericht – 11. Senat – gemeint, damit aber nicht die herrschende Meinung wiedergegeben. Die Beschwerdeinstanz ist eine Sachentscheidung, die die gesamte angefochtene Entscheidung zu überprüfen hat, auch das ausgeübte Ermessen. Etwas anderes gilt für die Revisionsinstanz, für das vorliegende Verfahren für die Rechtsbeschwerde zum BGH. Dort handelt es sich nicht mehr um eine Sachprüfung, sondern um eine Rechtsprüfung.

Bei der Entscheidung der ZK 64 vom 25. Februar 2003, 64 S 265/02, GE 2003, 529 handelte es sich um eine vereinzelt gebliebene Entscheidung. Die Kammer selbst hatte ihre entsprechende Rechtsprechung inzwischen auch ausdrücklich aufgegeben. Der BGH hat mit Rechtsentscheid vom 20. November 1995, GE 1996, 255 betont, dass dadurch, dass ein Mitmieter den Besitz an der Wohnung im Gegensatz zu den anderen Mietern aufgibt, kein Tatbestand verwirklicht werde, der ein Erlöschen des gegen diesen gerichteten Rückgabeanspruchs zur Folge habe. Der ausgezogene Mitmieter müsse also gegebenenfalls an der Aufgabe/Räumung der Mietsache mitwirken. Wie das Landgericht in der vorliegenden Sache selbst ausführt, hat das Kammergericht inzwischen ebenfalls das Rechtsschutzbedürfnis für eine Räumungsklage gegen den ausgezogenen Mitmieter generell bejaht. Es handelt sich daher insofern nicht nur um eine herrschende Meinung, sondern um eine gefestigte Rechtsprechung. Insofern hätte sich das Ermessen des Amtsrichters – wenn ein solches bestanden hätte – auf Null reduziert.

Daraus folgt, dass das Landgericht auf die sofortige Beschwerde des Vermieters den Beschluss des Amtsgerichts hätte abändern müssen.