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Eingeschränkte Revisionszulassung nicht für andere Rechtsfrage

BGHVIII ZR 264/1313.05.2014unveröffentlicht

ZPO § 543

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Hat das Landgericht dem Klageantrag nur zum Teil stattgegeben und insoweit die Revision (für den Beklagten) zugelassen, ist hinsichtlich des abgewiesenen Teils eine Revision (des Klägers) unzulässig.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Die Bekl. sind Mieter einer Wohnung der Kl. Am 7. Mai 1991 schlossen die damalige Vermieterin und die Bekl. eine Modernisierungsvereinbarung, wonach die Vermieterin den Bekl. unter Verzicht auf die Erhebung eines Modernisierungszuschlags gestattete, umfangreiche Modernisierungsarbeiten auf eigene Kosten vorzunehmen.

2 Mit Schreiben vom 5. November 2010 kündigte die Kl. unter Verweis auf mehrere beigefügte Anlagen Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten an, zu deren Duldung die Bekl. nicht bereit waren.

3 Das Amtsgericht hat die Bekl. antragsgemäß zur Duldung verurteilt (Klageanträge 1 bis 25). Auf die Berufung der Bekl. hat das Berufungsgericht die Klage - nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung - teilweise abgewiesen. Die Bekl. sind weiterhin verurteilt worden, diejenigen Maßnahmen zu dulden, die Gegenstand der Klageanträge zu 2 (teilweise) sowie 14, 20, 22 und 24 sind.

4 Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, dass die Duldungsklage in weiten Teilen unbegründet sei. Zwar habe die Kl. in ihrem Schreiben vom 5. November 2010 die Textform gemäß § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB aF, § 126 b BGB gewahrt. Es sei unschädlich, dass sie wesentliche Teile der Modernisierungsankündigung in Anlagen ausgelagert habe. Gleichwohl habe die Klage überwiegend keinen Erfolg. Dem stehe unter anderem die Modernisierungsvereinbarung vom 7. Mai 1991 entgegen.

5 Das Berufungsgericht hat im Tenor seines Urteils die Revision zugelassen und hierzu in den Gründen ausgeführt, dass die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Verweis auf Anlagen mit der Einhaltung der Textform gemäß § 126 b BGB zu vereinbaren sei, von grundsätzlicher Bedeutung sei und zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordere.

6 Gegen dieses Urteil wendet sich die Kl., die ihr Modernisierungsbegehren weiterverfolgt, soweit die Klage hinsichtlich der Klageanträge zu 1c bis i, 23, 1j sowie 6 bis 8 abgewiesen worden ist.

II. 7 Die Revision der Kl. ist unzulässig und deshalb zu verwerfen (§ 552 Abs. 1, 2 ZPO). Denn für die Kl. findet die Revision mangels Zulassung durch das Berufungsgericht nicht statt (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

8 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision auf diejenige Partei beschränkt werden, zu deren Nachteil das Berufungsgericht die von ihm für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage entschieden hat. Die Zulassung der Revision wirkt in diesem Fall nicht zugunsten der Partei, zu deren Gunsten die Rechtsfrage entschieden worden ist und die das Urteil aus gänzlich anderen Gründen angreift (BGH, Urteile vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02, NJW-RR 2004, 426 unter II; vom 11. September 2008 - III ZR 212/07, NJW 2008, 3558 Rn. 5, insoweit in BGHZ 178, 51 nicht abgedruckt; BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 2011 - VI ZR 225/10, juris Rn. 4 f.; vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, NJW 2012, 2446 Rn. 6; vom 29. September 2012 - IV ZR 108/12, VersR 2013, 120 Rn. 7; vom 27. März 2014 - III ZR 387/13, juris Rn. 5 mwN; Musielak/Ball, ZPO, 11. Aufl., § 543 Rn. 16; Zöller/ Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 543 Rn. 20).

9 So liegt es hier. Das Berufungsgericht hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1, Nr. 2 Alt. 1 ZPO zur Klärung der Frage zugelassen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Verweis auf Anlagen mit der Einhaltung der Textform gemäß § 126 b BGB zu vereinbaren ist. Es hat darauf abgestellt, dass die Kl. die Textform des § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB aF gewahrt habe. Diese Beurteilung wirkt sich nur zu Lasten der Bekl. aus. Hingegen ist die von der Revision angegriffene Klageabweisung auf Erwägungen gestützt, die mit der Zulassungsfrage in keinem Zusammenhang stehen und für die das Berufungsgericht keinen Klärungsbedarf gesehen hat. Auch wenn das Berufungsgericht im Tenor seiner Entscheidung die Revision zugelassen hat, ohne dort ausdrücklich eine Einschränkung vorzunehmen, ergibt sich die Beschränkung der Zulassung auf die Bekl. mit der erforderlichen Deutlichkeit aus der gegebenen Begründung.

10 Entgegen der Auffassung der Revision ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung der Revisionszulassung wirksam. Denn die Zulassung der Revision kann auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Streitstoffs beschränkt werden, welcher Gegenstand eines Teilurteils sein kann oder auf den der Revisionskl. seine Revision beschränken könnte (Senatsurteile vom 12. Mai 2010 - VIII ZR 96/09, NZM 2010, 548 Rn. 21; vom 24. Januar 2012 - VIII ZR 206/11, WuM 2012, 163 Rn. 7). Das ist hier der Fall.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach § 543 ZPO kann das Berufungsgericht zur Klärung einer Rechtsfrage die an sich nicht statthafte Revision zulassen; die Zulassung kann auch auf bestimmte Rechtsfragen beschränkt werden. Dann ist im Übrigen keine Revision möglich.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Mieter hatten mit dem (Vor-) Vermieter eine Modernisierungsvereinbarung geschlossen. Jahre später kündigte der jetzige Vermieter umfangreiche Modernisierungsmaßnahmen an, wobei er sich auf umfangreiche Anlagen in Textform bezog. Das Landgericht Berlin wies die Klage überwiegend ab und verurteilte den Mietern nur zu einem kleinen Teil zur Duldung, wobei es die Bezugnahme auf Anlagen als formgültig ansah. Insoweit ließ es die Revision zu.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Die Revision des Klägers verwarf der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 13. Mai 2014 als unzulässig. Die Zulassung der Revision sei auf die Rechtsfrage beschränkt worden, ob die Textform eingehalten sei, so dass hier nur der Beklagte Revision hätte einlegen können. Die Zulassung wirke nicht zugunsten der Partei, zu deren Gunsten die Rechtsfrage entschieden wurde und die das Urteil aus gänzlich anderen Gründen angreift. Dabei sei unschädlich, dass die Beschränkung der Zulassung nicht im Tenor des Urteils des Berufungsgerichts enthalten sei, da sich dies eindeutig aus der Begründung ergebe.